Bayerischer VGH, Urteil vom 28.04.2010 - 21 BV 09.1993
Fundstelle
openJur 2012, 107512
  • Rkr:
Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 2009 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der dem Kläger mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Juli 1976 erteilten Approbation als Arzt.

Gegen den Kläger wurde mit seit 11. September 2007 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 17. August 2007 (Az. 843 Cs 312 Js 49599/09) wegen Betrugs in 272 sachlich zusammenhängenden Fällen gemäß §§ 253 Abs. 1, 53 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 180,00 € (insgesamt 48.600,00 €) festgesetzt.

Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Kläger in seiner privatärztlichen Praxis in München in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. November 2005 die im Strafbefehl im Einzelnen aufgeführten Patienten behandelt und nach Abschluss der Behandlungen den Patienten die von ihm erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt hat. Der Kläger spiegelte in den Rechnungen den betroffenen Patienten bewusst wahrheitswidrig vor, Leistungen erbracht zu haben, die ihn unter anderem zur Abrechnung der Ziffern 401, 404, 406, 644 und 645 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter Anwendung des dreieinhalbfachen Gebührensatzes berechtigten. Der Kläger wusste nach den Feststellungen im Strafbefehl, dass aufgrund der für ihn verbindlichen Regelungen in der GOÄ für die Ziffern 401, 404 und 406 lediglich die Anwendung des einfachen und für die Ziffern 644 und 645 maximal die Anwendung des zweieinhalbfachen Gebührensatzes zulässig ist. Die Patienten bezahlten auf die Angaben des Klägers in den jeweiligen Rechnungen vertrauend die geforderten Rechnungsbeträge. Wie vom Kläger beabsichtigt, erhielt er dadurch Bar- oder Buchgeld in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen dem dreieinhalbfachen und dem einfachen (Ziffern 401, 404 und 406 GOÄ) oder zweieinhalbfachen (Ziffern 644 und 645 GOÄ) Gebührensatz. Da der Kläger auf diesen Differenzbetrag keinen Anspruch hatte, entstand den Patienten, wie vom ihm zumindest billigend in Kauf genommen wurde, ein entsprechender Schaden, der insgesamt 21.559,41 € betrug. Bei der Strafzumessung wurde neben der Geständnisfiktion zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten war, die Taten schon einige Zeit zurück lagen und die bei den Patienten entstandenen Einzelschäden vergleichsweise gering waren. Weil die zu erwartende Strafe angesichts der im Strafbefehlsverfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht fiel, wurde gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung von weiteren Betrugstaten abgesehen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die GOÄ stehen und die im Anklagesatz im Einzelnen angeführten waren.

Das Verwaltungsgericht München hob mit Urteil vom 16. Juni 2009 den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. Januar 2009 auf, mit dem die Approbation des Klägers widerrufen worden war. Zwar könne der Widerruf der Approbation des Klägers auf seine Unwürdigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO gestützt werden. Der Widerruf sei aber unter maßgeblicher Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der individuellen Umstände rechtswidrig. Der Senat macht sich im Übrigen die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu Eigen und nimmt auf den Tatbestand des Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

In dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungsverfahren macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, der Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers sei rechtmäßig erfolgt und insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger sei aufgrund seiner Betrugshandlungen, die in dem Strafbefehl vom 17. August 2007 im Einzelnen aufgeführt seien, unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Dem stehe nicht entgegen, dass er nach Ergehen des Strafbefehls seine Praxis aufgegeben habe, nunmehr im Angestelltenverhältnis tätig sei und mit Abrechnungen für Privatpatienten nur noch in untergeordnetem Maße zu tun habe, weil Abrechnungsbetrug auch im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung begangen werden könne. Der Tatkomplex des 272-fachen Betrugs sei auch nicht durch seine Einmaligkeit gekennzeichnet, sondern durch die Beharrlichkeit und Stetigkeit, mit der der Kläger über mehr als zwei Jahre hinweg bestimmte Gebührenziffern der GOÄ mit einem zu hohen Gebührensatz abgerechnet habe.

Der Kläger habe sich zudem als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Denn er habe mit der Aufgabe seiner Praxis weder sein Verhalten erkennbar reflektiert noch einen Schlussstrich gezogen. Der Gesamtschaden von 21.559,41 € erscheine nicht so unbedeutend, dass er vernachlässigbar sei, zumal der Kläger über mehr als zwei Jahre hinweg zu hohe Gebührensätze abgerechnet habe. Die restriktive Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unwürdigkeit durch das Verwaltungsgericht sei nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2009 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält im Wesentlichen die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils für unbegründet. Er weist noch darauf hin, dass er vor Erlass des Widerrufsbescheides seine eigene Praxis aufgegeben habe und nur noch als angestellter Arzt tätig sei. Die für die Unzuverlässigkeit erforderliche Prognose könne daher nicht zu seinen Ungunsten ausgehen. Unwürdigkeit könne unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, zuletzt etwa im März 2010 zu einem medizinischen Versorgungszentrum in Berlin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2009 auf die darüber geführte Niederschrift sowie auf alle gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als Arzt rechtmäßig ist und diesen nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regierung von Oberbayern war verpflichtet, die Approbation des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung - BÄO vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1218) zu widerrufen, weil nachträglich eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Erteilung der Approbation weggefallen ist. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das so schwerwiegend ist, dass sich aus ihm sowohl seine Unzuverlässigkeit als auch seine Unwürdigkeit zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergibt.

Beim Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Approbation handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfGE 44, 105, 117 m.w.N.). Diese Entscheidungsfreiheit wird dem betroffenen Arzt durch einen Widerruf der Approbation genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft. Dieser Anforderung ist dann genügt, wenn die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO Voraussetzung für die Erteilung der Approbation sind, weggefallen ist (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 BVerwGE 105, 214 f m.w.N.).

Voraussetzung für den Widerruf der Approbation des Klägers ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufes ergibt.

Das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessenspielraum eröffnet. Danach ist insbesondere derjenige im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO unzuverlässig, der aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Unzuverlässigkeit in diesem Sinn ist dann zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 9.1.1991 NJW 1991, 1557, vom 16.9.1997 a.a.O., vom 9.11.2006 Az. 3 B 7/06 <juris> jeweils m.w.N.; BayVGH vom 29.10.1991 Az. 21 B 91.1337 <juris>, vom 3.3.1992 BayVBl 1992, 403, vom 27.7.2009 Az. 21 ZB 08.2988 <juris>; VGH BW vom 24.9.1993 NVwZ-RR 1995, 203 und vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 DVBl 2009, 799; OVG NW vom 12.11.2002 NWVBl 2003, 233). Abzustellen ist für die somit anzustellende Prognose auf die jeweilige Situation des Arztes im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Dabei ist für die Prognose der Zuverlässigkeit die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und der Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage in diesem Zeitpunkt ausschlaggebend (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 a.a.O., vom 9.11.2006 a.a.O.). Die Prognoseentscheidung beruht demnach auf der Wertung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Arztes. Daraus muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass der Arzt auch in Zukunft den in § 1 BÄO zum Ausdruck kommenden Berufspflichten nicht mehr genügen werde, wobei für die Prognoseentscheidung die begründete Besorgnis genügt, der Arzt werde den genannten Pflichten und Anforderungen nicht mehr gerecht (vgl. BayVGH vom 3.3.1992 a.a.O.). Die Begriffe "Unzuverlässigkeit" und "Unwürdigkeit" haben jeweils eine eigenständige Bedeutung. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird durch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene auch in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird. Ihr gegenüber entbehrt die Unwürdigkeit des prognostischen Elements. Sie ist nicht vom künftigen Verhalten des Betroffenen abhängig (vgl. BVerwG vom 9.1.1991 a.a.O., vom 2.11.1992 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 83). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob diese Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation des Klägers vorlagen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Denn bei Anfechtungsklagen gegen statusentziehende Verwaltungsakte, wie den Widerruf der Approbation, gibt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den Ausschlag (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 9.11.2006 a.a.O.; BayVGH vom 28.3.2007 Az. 21 B 04.3153 <juris>).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit und seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Arzt ergeben. Dem Kläger fehlt aufgrund seines gesamten im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Verhaltens die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs.

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die dem seit dem 11. September 2007 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 17. August 2007 (Az. 843 Cs 312 Js 49599/09) zugrunde liegen, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger den ihm zur Last gelegten Betrug in 272 sachlich zusammenhängenden Fällen jedenfalls in dem das verhängte Strafmaß und den Schuldspruch tragenden Umfang tatsächlich begangen hat. Zwar ist ein Strafbefehl kein im ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, kann ein Strafbefehl regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten wie ein Urteil. Die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen vermögen deshalb keine Bindungswirkung etwa für ein Disziplinarverfahren zu erzeugen. Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangt, können im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation (vgl. u. a. BVerwG vom 26.9.2002 NJW 2003, 913 f. m.w.N., vom 6.3.2003 Az. 3 B 10/03 <juris>).

Die Behörden und Gerichte können somit Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl der Beurteilung der Zuverlässigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen, ohne diese auf ihre Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (vgl. dazu die hier übertragbare st. Rspr. des BVerwG im Straßenverkehrsrecht u. a. BVerwG vom 12.1.1977 und vom 28.9.1981 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 und Nr. 60; im Ausländerrecht u. a. BVerwG vom 16.9.1986 und vom 8.5.1989 Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112 und Nr. 118; im Waffenrecht z. B. BVerwG vom 24.6.1992 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65).

Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erstreckt sich nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, sondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 a.a.O.). Das gesamte ärztliche Approbationsrecht ist durchzogen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Wie sich aus § 1 Abs. 2 BÄO ergibt, ist der ärztliche Beruf kein Gewerbe, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf. Verhaltensweisen, die die korrekte Abrechnung der Leistungen durch den Arzt betreffen, sind berufsbezogen. Da der vom Kläger verursachte Schaden in Höhe von 21.559,41 €, wie er im rechtskräftigen Strafbefehl festgestellt wurde, auf keinen Fall einen Bagatellschaden darstellt, auf den der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit nicht gestützt werden könnte (vgl. BayVGH vom 18.7.1996 Az. 21 CS 96.155 <juris>, vom 28.3.2007 Az. 21 BV 04.3153 a.a.O. m.w.N.), zeigt das Verhalten des Klägers insgesamt schwerwiegende Verstöße gegen seine berufsspezifischen Pflichten, so dass der Beklagte zu Recht annehmen konnte, dass der Kläger zur Ausübung des Berufs als Arzt im hier maßgeblichen Zeitpunkt unzuverlässig im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist. Wie die Regierung von Oberbayern in dem Widerrufsbescheid vom 20. Januar 2009 zutreffend ausgeführt hat, gehört zur ordnungsgemäßen Ausübung des ärztlichen Berufs nicht nur ein fachlich beanstandungsfreies Handeln, sondern auch die Einhaltung der sonstigen Berufspflichten. Diese umfassen auch die Pflicht, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Strafverstöße zu Lasten der am System der Gesundheitsversorgung Beteiligten zu unterlassen. Durch die Einbindung des Arztes in das System der Gesundheitsversorgung ist ihm dabei eine besondere Vertrauensposition eingeräumt. Zu den Pflichten des Arztes gehört es auch, sich nicht auf Kosten der privat versicherten Patientinnen und Patienten und der Krankenversicherungen dieser Privatpatienten betrügerisch zu bereichern. Das Verhalten des Klägers, die erheblichen Verstöße gegen seine Berufspflichten und die dadurch manifest gewordenen Charaktereigenschaften bieten für die Erwartung, er werde seine Berufspflichten als Arzt in Zukunft ordnungsgemäß erfüllen, keine Grundlage, so dass die bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit anzustellende Zukunftsprognose auch zu seinen Ungunsten ausfallen muss (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 a.a.O.). Aus den dargestellten Gründen ist demnach die Prognose gerechtfertigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei der weiteren Ausübung der ärztlichen Tätigkeit des Klägers erneut zu finanziellen Unregelmäßigkeiten und damit zu Vermögensschäden kommen kann. Der Kläger hat durch den erheblichen und gezielten Missbrauch des ärztlichen Abrechnungssystems mit dem Ziel, sich persönlich unrechtmäßig zu bereichern, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung zerstört.

Der Senat verweist im Übrigen ergänzend und zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden und rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen im Widerrufsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. Januar 2009 (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 5 VwGO).

Die Zukunftsprognose geht auch nicht deshalb zu Gunsten des Klägers aus, weil er seine privatärztliche Tätigkeit aufgegeben hat, nunmehr als angestellter Arzt tätig ist und nach seinen Angaben den Schaden wieder gutgemacht hat. Bei der notwendigen Gesamtschau ist dieses Verhalten ohne entscheidende Relevanz, da dies ersichtlich nur unter dem Druck des Strafbefehlsverfahrens und der zu erwartenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen erfolgt ist und den im Begehen der Straftaten liegenden Vorwurf massiven Fehlverhaltens nicht entkräften kann. Im Übrigen kann - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch weiterhin unzulässige und betrügerische Abrechnungen anderer Art im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit vornimmt. Zum einen kann nämlich Abrechnungsbetrug nicht nur gegenüber Privatpatienten begangen werden, sondern auch im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 f. SGB V, zumal der Kläger nach den Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nach wie vor mit Abrechnungen zu tun hat. Im Übrigen ist die Approbation als Arzt nicht einschränkbar, so dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger wieder in einer eigenen privatärztlichen Praxis tätig wird. Eine Änderung seiner persönlichen Eigenschaften kann daher nach Auffassung des Senats erst nach einem längeren Reifungsprozess erwartet werden.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des Klägers fehlt diesem aber nicht nur die berufliche Zuverlässigkeit. Der Kläger erweist sich abgesehen davon nämlich auch als unwürdig für die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt.

Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 9.1.1991 a.a.O., vom 14.4.1998 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, vom 28.1.2003 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104). Dieser Entziehungstatbestand stellt auch nicht auf den zufälligen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (BVerwG vom 28.1.2003 a.a.O.). Unwürdigkeit liegt demnach dann vor, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unwürdigkeit ist demnach daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein vom Arzt hat. Von einem Arzt, dem auch von seinen Patienten besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, erwartet man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit, sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderer beruflicher Tätigkeiten bedürfte (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 28.1.2003 a.a.O.).

Aufgrund der erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt konnte der Beklagte zu Recht annehmen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt unwürdig im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist und den Approbationswiderruf auch auf dieses Tatbestandsmerkmal stützen. Denn der Kläger hat über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen Abrechnungsbetrugshandlungen gegenüber den von ihm behandelten Privatpatienten begangen und diesen einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt. Ein solcher Arzt besitzt nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung. Denn ein solches Verhalten ist generell geeignet, die Wertschätzung, die der Arztberuf in der Gesellschaft genießt und das Vertrauen, das auch die Privatpatienten in ihre Ärzte setzen, herabzuwürdigen. Denn ein Arzt hat auch gegenüber seinen Privatpatienten eine besondere Vertrauensstellung inne. Auch die Privatpatienten haben selbstverständlich einen Anspruch darauf, dass der sie behandelnde Arzt seinen beruflichen Pflichten hinsichtlich der Abrechnung ordnungsgemäß nachkommt. Das dem Arzt entgegengebrachte Vertrauen darauf, dass er nur die Kosten berechnet, die auch abrechenbar sind, ist dabei von besonderer Bedeutung. Dieses Vertrauen der Privatpatienten hat der Kläger erheblich missbraucht mit der Folge, dass er sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen hat. Liegt - wie hier - Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die zusätzliche Berücksichtigung von individuellen Umständen keinen Raum; hiergegen ist auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG vom 14.4.1998 a.a.O.). Ergänzend verweist der Senat auch hier auf den Widerrufsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. Januar 2009 (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 5 VwGO).

Das dem Kläger vorzuwerfende Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass auch der Zeitablauf seit den entsprechenden Handlungen nicht ausschlaggebend sein kann, um von dem Widerruf seiner Approbation abzusehen. Die im Regelfall gegebene Annahme, dass erhebliche berufliche Unzuverlässigkeit auch zur Unwürdigkeit zur weiteren Berufsausübung führt (BVerwG vom 2.11.1992 a.a.O.) ist beim Kläger nicht widerlegt. Dies gilt im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, er sei - abgesehen von der in Rede stehenden Verurteilung - strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in berufsrechtlicher Hinsicht im Übrigen nicht negativ aufgefallen. Denn auch ein erstmaliger, zumal strafrechtlich erfasster, Verstoß genügt grundsätzlich für die Annahme der Berufsunwürdigkeit, wenn die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Bedeutung und Gewicht sind (vgl. BVerwG vom 4.8.1993 NVwZ-RR 1994, 388). Das ist - wie bereits dargelegt - hier der Fall. Für die Berücksichtigung weiterer persönlicher Umstände ist entgegen der Auffassung, wie sie im verwaltungsgerichtlichen Urteil zum Ausdruck kommt, angesichts der Einschätzung des Klägers als unwürdig zum Ausüben des ärztlichen Berufes kein Raum (vgl. OVG NW vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 a.a.O., vom 17.2.2009 Az. 13 A 2907/08 <juris>).

Steht nach alldem fest, dass der Kläger unzuverlässig und unwürdig zur Ausübung des Arztberufs ist, war die Approbation zu widerrufen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt gewesen wäre. Auch der hierbei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier nicht verletzt. Die Beachtung dieses Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Eine Beschränkung der Approbation, also deren Teilwiderruf, ist nicht möglich, was sich zwingend aus dem Begriff der Approbation ergibt. Diese ist im Gegensatz zu der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 BÄO eine unbeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes und als solche unteilbar. Der Gesetzgeber hat jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 8 Abs. 1 BÄO dadurch Rechnung getragen, dass er unter anderem für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO dann, wenn die Verhaltensweise des Arztes nach Abschluss des entsprechenden Widerrufsverfahrens mit Blick etwa auf die Zuverlässigkeit eine günstige Prognose erlaubt, die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und unter Umständen zunächst eine Erlaubnis zu einer erneuten Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO zu erhalten (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 a.a.O., vom 14.4.1998 a.a.O.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann der Kläger auch mit seinem übrigen Vorbringen im Verwaltungsprozess, insbesondere im Berufungsverfahren, die zutreffenden Feststellungen seiner Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit im Widerrufsbescheid unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in Zweifel ziehen.

Soweit der Kläger meint, dass er die falschen Abrechnungen alsbald aufgegeben habe und den Schaden wieder gutgemacht habe, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Denn ein ordnungsgemäßes Verhalten wird von jedem rechtstreuen Bürger, somit auch von einem Arzt als Normalfall erwartet und stellt kein besonderes Verhalten dar, das die vom Kläger begangenen Straftaten in Frage stellen könnte. Unbeachtlich ist hier, dass die Abrechnungsfehler des Klägers nicht zu einer Gesundheitsgefährdung der Patienten geführt haben. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht allein Behandlungsfehler zum Widerruf der Approbation führen können, sondern dass zu den berufsspezifischen Pflichten eines Arztes auch die korrekte Abrechnung gehört (vgl. BVerwG vom 28.8.1995 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91). Auch die Tatsache, dass der Kläger den von ihm verursachten Schaden wieder gutgemacht hat, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn zur Schadenswiedergutmachung besteht ohnehin eine rechtliche Verpflichtung (vgl. BayVGH vom 25.4.2005 Az. 21 ZB 04.794 <juris>).

Zwar wird mit dem Widerruf der Approbation schwerwiegend in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Dieser Eingriff erweist sich jedoch nicht als unverhältnismäßig, weil der Approbationswiderruf als zwingende Folge der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit ausgesprochen werden musste. Liegt nämlich Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die zulässige Berücksichtigung individueller Umstände keinen Raum, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es ist nach wie vor gerechtfertigt, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, der das Vermögen der Privatpatienten nachhaltig gefährdet. Liegen Tatsachen - wie hier - vor, die auf eine derartige Gefährdung schließen lassen, so muss dem Arzt die Approbation entzogen werden. Der Behörde steht insoweit weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Den Privatpatienten oder den sonst an der Finanzierung des Gesundheitswesen Beteiligten ist auch nicht deshalb ein höheres Maß an Gefährdung ihres Vermögens zuzumuten, weil sich die weiteren Berufsaussichten des Arztes ungünstig darstellen (vg. BVerwG vom 14.4.1998 a.a.O., vom 16.7.1996 a.a.O.).

Nach alldem hat der Kläger gezeigt, dass ihm die gebotene innere Stellung zur Beachtung seiner berufsspezifischen Pflichten als Arzt fehlt. Er hat Charaktereigenschaften offenbart, die seiner weiteren Tätigkeit als Arzt - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - insgesamt entgegenstehen, so dass der Widerruf der Approbation angemessen und nicht unverhältnismäßig ist.

Soweit besondere Umstände oder besonderes Verhalten des Klägers vorliegen sollten, könnte dem im Wiedererteilungsverfahren der Approbation oder in einem Verfahren nach § 8 BÄO Rechnung getragen werden, wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Beachtung zukommen dürfte (vgl. BVerfG vom 18.5.2005 Az. 1 BvR 1028/05 <juris>; vom 28.8.2007 Az. 1 BvR 1098/07 <juris> und vom 23.11.2009 Az. 1 BvR 2707/09). Insbesondere könnte sich das auch auf die Dauer der Bewährungszeit außerhalb des Berufs auswirken, die erst nach Bestandskraft des Widerrufsbescheids zu laufen beginnen kann (vgl. BayVGH vom 7.11.2006 Az. 21 ZB 06.709 <juris> m.w.N.). Damit war unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen war nicht nachzukommen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2004, vgl. Kopp, VwGO, 16. Aufl., Anhang zu § 164 RdNr. 14).