Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.04.2010 - 8 ZB 10.494
Fundstelle
openJur 2012, 107446
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wiederherstellung einer Uferböschung.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 309 der Gemarkung N…, das an der Westseite des L… Baches (Fl.Nr. 209/0) liegt. Der Bach hatte ursprünglich eine geringere Breite als jetzt; sie wird vom Kläger mit ca. 1 m angegeben. Infolge von Böschungsabrissen hat der Bach nunmehr eine Aufweitung erfahren, die vom Kläger mit ca. 3 m angegeben wird. Der genaue Umfang der Aufweitung ist zwischen den Parteien umstritten. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass die Ausweitung in Richtung auf das Grundstück des Klägers erfolgt ist.

2. Mit seiner am 12. Februar 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger von dem beklagten Wasserverband die Wiederherstellung der ursprünglichen Uferböschung und die Rückverlegung des Bachs. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2010 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte den Böschungsabriss nicht verursacht habe und dass daher die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vorlägen.

3. Mit dem fristgerecht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Er trägt vor, dass die Aufweitung des L… Bachs durch vom Beklagten durchgeführte Grabenreinigungsarbeiten im Februar/März 2008 verursacht worden sei. Dies könne durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gewässeraufweitung auf natürlichen Ursachen (Hochwasserabflüsse, Biberverbauungen und dadurch bedingte Erosionen) beruhe, sei unzutreffend. Die Oberkante des klägerischen Grundstücks liege weit höher als das Bachbett, so dass sein Grundstück nicht von Überschwemmungen betroffen sei. Auch könne ein Hochwasser der Ilm nicht auf das Grundstück gelangen. Ferner könnten Biberbauten nicht für die Erosion verantwortlich gemacht werden. Durch eidesstattliche Parteivernahme des Klägers könne bewiesen werden, dass noch im Juli 2007 keine Veränderung der nordöstlichen Grundstücksgrenze festzustellen gewesen sei. Erst im Februar/März 2008 habe der Kläger eine Beeinträchtigung bemerkt. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts gestützt habe, handle es sich nicht um eine neutrale Stellungnahme, da das Wasserwirtschaftsamt stets mit dem beklagten Wasserverband zusammenarbeite.

Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Hinreichende Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624/625).

1. Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Wiederherstellung der ursprünglichen Uferböschung nur unter den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs zustehen kann. Dazu müsste der Beklagte das Bachbett in rechtswidriger Weise künstlich aufgeweitet haben. Ist die Aufweitung des Bachbetts die Folge natürlicher Ereignisse oder ist die Veränderung des Bachbetts die Folge rechtmäßigen Behördenhandelns, kann nach Art. 7 Abs. 1 oder 2 BayWG keine Rückverlegung des Bachufers verlangt werden. Denn der überflutete Bereich wächst in diesem Fall dem Gewässergrundstück zu (vgl. BayVGH vom 11.7.1972 VGH n.F. 27, 91/93 f.).

2. Des Weiteren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellung, dass der L… Bach infolge natürlicher Ereignisse (Biberverbauungen, Erosionen bei Hochwasser) sein Bachbett in Richtung des klägerischen Grundstücks ausgeweitet hat.

a) Das Verwaltungsgericht stützt seine Überzeugung auf das vom Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen … und auf die damit inhaltlich voll übereinstimmende Stellungnahme des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts I… in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2010. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts auch anhand der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dem Gericht im Einzelnen erläutert, aus welchen Gründen die Bachaufweitung auf natürliche Prozesse zurückzuführen ist. Auch wenn der Sachverständige … im Auftrag des Beklagten ein Gutachten erstattet hat und auch wenn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts I… von dem Beklagten beigezogen worden ist, begegnet die Verwertung dieser sachkundigen Stellungnahmen im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO keinen Bedenken. Dies ist nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts besondere Bedeutung beigemessen, weil das Wasserwirtschaftsamt nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG als amtlicher Sachverständiger fungiert. Sachverständigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts kommen im wasserrechtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, weil die Erkenntnisse des Wasserwirtschaftsamts in der Regel auf jahrelanger Bearbeitung eines Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen beruhen. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Gegenbehauptungen können sie nicht erschüttert werden (vgl. BayVGH vom 7.10.2002 BayVBl 2003, 753). Das Verwaltungsgericht ist daher ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gewässeraufweitung natürliche Ursachen hat.

b) Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie vom Kläger schriftsätzlich angekündigt – einen gerichtlichen Sachverständigen mit der Untersuchung des Falls beauftragt hat. Zum einen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den angekündigten Beweisantrag nicht nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt, so dass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet war, über die Einholung eines zusätzlichen gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden. Zum anderen drängten sich nach den sachverständigen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts und den schriftlichen Äußerungen des Sachverständigen … keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens erforderlich gemacht hätten.

c) Schließlich hat der Kläger auch mit dem Zulassungsantrag keine neuen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgelegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellung begründen könnten. Allein die erneute Ankündigung eines erstinstanzlich nicht gestellten Beweisantrags vermag keine Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellung auszulösen. Die geforderte eidesstattliche Parteivernahme des Klägers ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur subsidiär zulässig, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Sie ist nur anzuordnen, wenn für die Richtigkeit der dadurch zu beweisenden Tatsachen bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 98 RdNr. 33). Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen eine vorrangige Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten möglich, und zum anderen fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen, so dass ein Rückgriff auf die Parteivernehmung nicht zulässig wäre. Im Übrigen wären von einer Parteivernehmung auch keine besonderen Erkenntnisse zu erwarten, da der Kläger bei den Reinigungsarbeiten unstreitig nicht anwesend gewesen ist und eine Aufweitung des Gewässers erst im Frühjahr 2008 bemerkt hat.

Auch der Hinweis des Klägers, dass die Oberkante seines Grundstücks deutlich über dem Bachbett liege, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht angenommene natürliche Gewässeraufweitung infrage zu stellen. Denn ein Abrutschen der Böschungen durch Unterspülungen ist damit keineswegs ausgeschlossen. Wenig überzeugend ist auch die bloße Behauptung des Klägers, sein Grundstück sei nicht von Überschwemmungen betroffen. Die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts können sich auf sachverständige Stellungnahmen und den Umstand berufen, dass das Grundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Schließlich vermag auch die fachlich nicht belegte Behauptung, dass Biberbauten nicht für die Gewässeraufweitung ursächlich sein könnten, die gegenteilige, von sachverständiger Seite angenommene Mitursächlichkeit von Biberverbauungen nicht zu widerlegen. Es liegt auf der Hand, dass die von Bibern errichteten Querdämme Rückstauungen von Gewässern verursachen können, die Gewässeraufweitungen jedenfalls begünstigen. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die Einwendungen des Klägers gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt unsubstanziiert sind. Es bestehen nach allem keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung.

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).