Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2010 - 14 ZB 10.30107
Fundstelle
openJur 2012, 107380
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG liegen, soweit der Antrag nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG unzulässig ist, nicht vor.

An einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Geltendmachung des Zulassungsgrunds der Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) fehlt es schon deshalb, weil in der Antragsbegründung keine sich widersprechenden Rechtsgrundsätze oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs andererseits gegenüber gestellt worden sind. Die in der Art einer Berufungsbegründung erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die vom Verwaltungsgerichtshof in den vom Kläger genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze und Tatsachenfeststellungen nicht richtig angewandt, stellt keinen Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dar.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert nicht, dass das Gericht auf alle Ausführungen eines Prozessbeteiligten im Urteil eingeht. Hat das Gericht Äußerungen von Beteiligten entgegengenommen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese von ihm zur Kenntnis genommen wurden und bei der Entscheidung gewürdigt worden sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG vom 22.11.1983 BVerfGE 65, 293, BVerfG vom 8.7.1997 BVerfGE 96, 205; BVerfG vom 24.11.2004 NJW 2005, 590).

Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Gericht hat vielmehr die vom Kläger vorgetragenen Ereignisse auf einem Friedhof in Paris und anlässlich der Siemens-Hauptversammlung im Januar 2010 in München zur Kenntnis genommen. Der entsprechende Vortrag des Klägers wurde in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dokumentiert. Außerdem haben die Ereignisse Eingang in den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung gefunden und werden von den insoweit allgemein gehaltenen Entscheidungsgründen abgedeckt.

Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt. Soweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nur genügt, wenn eine im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage in Bezug auf die Rechtslage oder Tatsachenfeststellungen aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf, d. h. über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Schenk in Heilbrunner, AuslR, Rd.Nrn. 60, 140, 143 zu § 78 AsylVfG).

Diesen Anforderungen genügt der Antrag auf Zulassung der Berufung schon insoweit nicht, als keine allgemein bedeutsame Fragestellung aufgeworfen worden ist. Der Kläger stellte die Frage, "ob Regimegegner des Irans, die sich in der Öffentlichkeit gegen den islamischen Staat Iran gewandt haben und auf der zentralen Gedenkfeier der PDKI auf dem Friedhof Pere Lachaise in einer Reihe mit dem Generalsekretär der PDKI, dessen Stellvertreter und Frau ... als Witwe des ermordeten Parteiführers, zeigen, danach in der Berichterstattung und im Internet als Teilnehmer dieser Veranstaltung auf der Internetseite der PDKI und im TISHK-TV, aber auch anderen Medien, die über diese Veranstaltung berichtet haben, klar erkennbar sind, so dass bei Rückkehr in den Iran diese Personen, und auch der Kläger, mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen haben und deshalb Anspruch auf den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG genießen". Die Fragestellung betrifft eine konkrete, einmalige Situation die das Verwaltungsgericht beurteilt hat. Dass es dabei zu einer anderen Bewertung gekommen ist als der Kläger, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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