FG München, Urteil vom 17.03.2010 - 3 K 3055/07
Fundstelle
openJur 2012, 107230
  • Rkr:
Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörde hat.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig.

Er beantragte mit Schreiben vom 15. Mai 2007 beim Beklagten (dem Finanzamt –FA-) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Rechtsfrage, ob die Vermietung von Büchern auch dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn eine Sachgesamtheit (Büro, Büromöbel und Bücher) vermietet wird.

Das FA setzte daraufhin mit Bescheid vom 30. Mai 2007 gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO) eine Gebühr in Höhe von 121,- € für die Erteilung der beantragten verbindlichen Auskunft fest.

Nach Zahlungseingang erteilte das FA mit Bescheid vom 18. Juni 2007 die beantragte verbindliche Auskunft.

Gegen den Gebührenbescheid legte der Kläger Einspruch ein und verlangte die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung, in der gem. § 14 Abs. 4 UStG auch die im og. Betrag enthaltene Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger macht geltend, dass das FA mit der Erteilung verbindlicher Auskünfte den hoheitlichen Bereich verlassen habe und deshalb zum Ausweis der in der Gebühr enthaltenen Umsatzsteuer verpflichtet sei. Dies ergebe sich u.a. aus der Gesetzesbegründung zur Einführung der Gebührenpflicht für die Erteilung von verbindlichen Auskünften.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom  verwiesen.

Der Kläger beantragt,1) den Gebührenbescheid bezüglich der Erteilung einer verbindlichen Auskunft dahingehend abzuändern, dass bei einem Nettobetrag von 101,68 € die Umsatzsteuer mit 19,32 € gesondert ausgewiesen wird und auch die weiteren Rechnungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt werden,2) hilfsweise den Beklagten zur Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 101,68 € zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) zu verpflichten,3) hilfsweise die Revision zuzulassen.Das FA beantragt,die Klage abzuweisen.

Das FA ist der Auffassung, dass es mit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft den hoheitlichen Bereich nicht verlassen habe und damit auch nicht in Wettbewerb zu Unternehmern getreten sei.

Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des FA vom  verwiesen.

Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

II. Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unzulässig.

a) Der Finanzrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag zu 1) gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Gebührenbescheids und begehrt dessen Abänderung; insoweit liegt deshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit vor.

aa) Der Finanzrechtsweg ist gem. § 33 Abs. 1 Nummer 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

bb) Die streitgegenständliche Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellt gem. § 3 Abs. 4 alt. 6 AO i.V.m. § 89 AO eine steuerliche Nebenleistung zur Umsatzsteuer und damit eine Abgabenangelegenheit dar.

Diese Abgabe unterliegt der Gesetzgebung des Bundes, wie sich aus Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergibt, da ihm das Aufkommen aus der Umsatzsteuer gem. Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG zum Teil zusteht und er durch den Erlass des Umsatzsteuergesetzes gem. Art. 72 Abs. 1 GG von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Diese Abgabe wird gem. Art. 83 GG durch Landesfinanzbehörden verwaltet.

b) Die Abänderung eines Verwaltungsakts kann gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO jedoch nur dann (im Rahmen einer Anfechtungsklage) begehrt werden, wenn der Verwaltungsakt einen Geldbetrag festlegt oder einen Grundlagenbescheid darstellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall dagegen eine Abänderung dahingehend, dass der Gebührenbescheid Umsatzsteuer und sonstige, für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnungsangaben ausweist; dieses Begehren kann jedoch - das Bestehen eines Anspruchs vorausgesetzt - allenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.

2. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zulässig. Dieser Antrag ist als Hilfsantrag nunmehr zur Entscheidung des Gerichts gestellt, da der hauptsächlich geltend gemachte Klageantrag zu 1) erfolglos geblieben ist.

24a) Obwohl Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind, ist es zulässig, Prozessanträge von einem innerprozessualen Vorgang abhängig zu machen (BFH-Beschluss vom 30. Mai 1984 IV B 80/83, abgedruckt in juris). Der bedingt erhobene Klageantrag zu 2) wurde von einer innerprozessualen Bedingung (Nichterfolg der Klage gemäß Klageantrag zu 1) abhängig gemacht und ist deshalb zulässig.

25b) Der Finanzrechtsweg ist eröffnet.

aa) Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 UStG ist ein Unternehmer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Dabei muss die Rechnung u.a. gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 8 UStG u.a. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Hier kann offenbleiben, ob diese Vorschrift lediglich deklaratorische Wirkung im Hinblick auf einen - aus dem zivilrechtlichen Schuldverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger abgeleiteten - Anspruch auf Rechnungserteilung hat oder konstitutiv einen Anspruch begründet.

Der - gegen einen Unternehmer des privaten Rechts gerichtete - Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erwächst aus der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung und ist deshalb als zivilrechtlicher Anspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 94/96, BStBl II 1997, 707; BGH-Urteil vom 2. November 2001 V ZR 224/00, BStBl. II 2002, 73; Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, § 14 Rz. 90, 91; Schmidt in Reiß/Krausel/Langer, UStG, § 14 Rz. 100; Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Auflage, § 14 Rz. 73; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 14 Rz. 67 und 140; Birkenfeld, Das große Umsatzsteuerhandbuch, § 160 Rz. 111).

Im vorliegenden Fall richtet sich der Anspruch jedoch gegen das FA als Behörde des Freistaats Bayern und damit einer Gebietskörperschaft und juristischen Person des öffentlichen Rechts, weshalb danach zu unterscheiden ist, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegt.

bb) Nach der von der herrschenden Meinung vertretenen modifizierten Zuordnungstheorie (oder modifizierten formalen Subjektstheorie) ist für die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht allein maßgeblich, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund von Rechtssätzen gehandelt hat, deren Zuordnungssubjekt ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. April 1986 GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312). Jedoch ist nicht jede Handlung, die ein Finanzamt im Zusammenhang mit der Verwaltung von Abgaben vornimmt, eine öffentlich-rechtliche, insbesondere hoheitsrechtliche (BFH-Urteil vom 20. Februar 1968, VII 327/64, BStBl II 1968, 384).

Welcher Rechtsweg gegeben ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt. Der Finanzrechtsweg ist gegeben, wenn sich der Klageanspruch nach der vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts darstellt, der als Abgabenangelegenheit zu beurteilen ist. Hierbei ist nicht maßgeblich, wie der Kläger seinen Sachvortrag rechtlich würdigt (BFH-Urteil vom 24. November 1971 VII R 110/68, BStBl II 1972, 284). Die Frage, ob Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art sind, ist nach der wahren Rechtsnatur des Anspruchs, wie er sich aus dem tatsächlichen Vortrag der klagenden Partei ergibt, zu beantworten (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. April 1986 GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312).

cc) Die streitgegenständliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft erfolgte im Rahmen des (hoheitlichen) Besteuerungsverfahrens, denn Rechtsgrundlage hierfür war § 89 Abs. 2 AO, wonach die Finanzämter sowie das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen können, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist deshalb öffentlich-rechtlicher Natur.

dd) Die streitgegenständliche Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis teilt als eine aus dem zugrunde liegenden, öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis erwachsende Nebenpflicht deshalb die öffentlich-rechtliche Natur dieses Rechtsverhältnisses (BGH-Beschluss vom 29. April 2008 VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 224).

333. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Umsatzsteuerausweis im Gebührenbescheid bzw. einer gesondert zu erteilenden Rechnung.

a) Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 UStG ist ein Unternehmer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Hierbei muss die Rechnung u.a. gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 8 UStG den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten.

Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; juristische Personen des öffentlichen Rechts sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) gewerblich tätig.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist dann unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, UR 2007, 936; BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BStBl II 2003, 375 sowie vom 22. September 2005 V R 28/03, BStBl II 2006, 280).

§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist insoweit unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. im Streitfall Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- und der dazu ergangenen Rechtsprechung - soweit möglich - richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365, sowie BFH-Urteile vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BStBl II 2004, 431 und vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BStBl II 2004, 795).

Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 MwStSystRL gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie gem. Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 MwStSystRL für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

39b) Das FA handelte bei Erteilung der beantragten verbindlichen Auskunft auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und war deshalb insoweit nicht unternehmerisch tätig. Denn Rechtsgrundlage hierfür war § 89 Abs. 2 AO, wonach die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen können, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Eine von der Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft beinhaltet zudem - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - nicht lediglich eine steuerrechtliche Beurteilung, wie sie in ähnlicher Form auch von Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vorgenommen wird. Denn sie entfaltet darüber hinaus zwischen den Beteiligten eine rechtliche Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren, wie sich auch aus § 89 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AO sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf § 89 Abs. 2 Satz 4 AO beruhenden Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV-, BGBl I 2007, 2783) ergibt (so im Ergebnis auch FG Baden-Württemberg im Urteil vom 20. Mai 2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342) und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem - hoheitlichen - Besteuerungsverfahren.

Davon abgesehen erstellt die Finanzbehörde bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft kein Gutachten, vielmehr ist vom Steuerpflichtigen selbst eine Beurteilung vorzunehmen, wie sich aus § 1 Abs. 1 StAuskV ergibt. Hiernach muss der Antrag des Steuerpflichtigen u.a. die Darstellung des geplanten Sachverhalts, die ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes sowie die Formulierung konkreter Rechtsfragen enthalten, so dass die Finanzbehörde ggf. lediglich der vom Steuerpflichtigen vorgetragenen rechtlichen Würdigung zuzustimmen braucht.

c) Aus der hoheitlichen Tätigkeit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann sich auch keine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 MwStSystRL ergeben.

Der dem entsprechende Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG soll den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewährleisten, der es insbesondere verbietet, dass gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-430/04 Feuerbestattungsverein Halle, Slg 2006, I-4999). Die vom FA erteilte verbindliche Auskunft und von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten erstellte Rechtsgutachten sind jedoch nicht gleichartig, sondern unterscheiden sich für den Empfänger wesentlich hinsichtlich der Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren (s.o.).

44d) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die Einführung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft als Aufgabe angesehen hat, die nicht mehr im Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung liege, sondern eine individuelle Leistung gegenüber dem Antragsteller darstelle (BT-Drucks 16/3368, Seite 24). Dies ändert nichts daran, dass das FA - wie oben ausgeführt - mit der Erteilung einer für die öffentlich-rechtliche Steuerfestsetzung bindenden Auskunft öffentlich-rechtlich handelt und nicht in Wettbewerb zu - mit ihren Umsätzen der Steuerpflicht unterliegenden - Unternehmern steht. Auch eine individuelle Leistung außerhalb des Bereichs der Steuerfestsetzung und -erhebung kann eine öffentlich-rechtliche sein.

Zudem hat eine Gesetzesbegründung – anders als das Gesetz, dessen Erlass damit begründet wird – keinen Gesetzescharakter, sondern kann allenfalls zur Auslegung von Rechtsnormen herangezogen werden, ohne dass ihr Vorrang vor der richtlinienkonformen Auslegung zukommt.

4. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.