OLG München, Urteil vom 12.03.2010 - 25 U 4291/09
Fundstelle
openJur 2012, 106490
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 22.07.2009 abgeändert wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 55.195,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von € 2.122,92 seit dem 01.11.2007, aus einem Teilbetrag von weiteren € 2.122,92 seit dem 01.12.2007 und aus einem Teilbetrag von weiteren € 6.368,76 jeweils seit dem 01.01.2008, seit dem 01.04.2008, seit dem 01.07.2008, seit dem 01.10.2008, seit dem 01.01.2009, seit dem 01.04.2009, seit dem 01.07.2009 und seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2010 bis längstens 01.03.2022 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 1.783,58 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer 7883790 ab dem 01.01.2010 bis längstens 01.03.2022 freizustellen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, weiterhin Leistungen aus der im Jahre 1993 zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen, nachdem die Beklagte nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Schreiben vom 09.08.2007 erklärt hat, dass sie ab 01.11.2007 keine Leistungen an den Kläger mehr erbringe und die Leistungen ab diesem Zeitpunkt auch eingestellt hat. Zuvor hatte die Beklagte auf den Leistungsantrag des Klägers vom 19.05.2004 mit Schreiben vom 19.01.2005 erklärt, dass sie nach den ihr vorliegenden Unterlagen vollständige Berufsunfähigkeit des Klägers bis auf weiteres anerkenne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben (unnummeriert im Anlagenheft zur Klageschrift) Bezug genommen.

Die Beklagte hat ihre Einstellungsmitteilung auf das von ihr erholte fachorthopädische Gutachten des Dr. O. vom 06.08.2007 (Anlage B 1 ) gestützt und dieses Gutachten der Einstellungsmitteilung vom 09.08.2007 auch beigefügt. Der Sachverständige Dr. O. war in diesem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers hätten sich gegenüber dem Zustand zum 01.12.2004 deutlich gebessert. Zum damaligen Zeitpunkt habe eine merkliche Einschränkung der Kopfbeweglichkeit bestanden, während jetzt eine nahezu normale Halsbeweglichkeit vorhanden sei. Auch die Lendenwirbelsäule zeige keine relevanten Auffälligkeiten. Der Kläger mache keinen depressiven Eindruck. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, weiterhin zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert. Er leide weiterhin an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule sowie sonstigen körperlichen und psychischen Beschwerden.

Die Beklagte hat unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten des Dr. O. vorgetragen, dass sich der Zustand des Klägers derartig verbessert habe, dass eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht mehr vorliege.

Das Landgericht hat ein fachorthopädisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. vom 8.2.2008 (Bl. 31/63 d.A.), ein Ergänzungsgutachten dieses Sachverständigen vom 6.6.2008 (Bl. 71/78 d.A.) sowie ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 27.1.2009 (Bl.93/173 d.A.) erholt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien I. Instanz sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (Seite 2/3; Blatt 194/195 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 22.07.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Nach dem Ergebnis der Gutachten bestehe beim Kläger allenfalls noch eine Leistungsminderung von 30 %. Das fachorthopädische Gutachten habe ergeben, dass beim Kläger auf orthopädischem Gebiet keine signifikanten Leistungsminderungen bestünden. Das psychiatrische Gutachten habe zwar ergeben, dass der Kläger an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer leichten depressiven Episode leide. Das Schmerzsyndrom habe sich zum Untersuchungszeitpunkt allerdings derartig verbessert, dass seit 2007 nur noch eine Berufsunfähigkeit von 30 % bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Seiten 4 der Urteilsgründe (Blatt 196 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Endurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.10.2009 begründet. Der Kläger rügt, die Mitteilung vom 09.08.2007 sei nicht als wirksame Leistungseinstellungsmitteilung anzusehen. Diese erfordere einen Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand, den die Beklagte ihrem Anerkenntnis zugrunde gelegt habe, sowie der seinerzeitigen Bewertung der Auswirkungen dieses Zustands im Berufsbereich des Versicherungsnehmers mit seinem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen zum Zeitpunkt der Nachprüfung. Diesen Anforderungen werde die auf das Gutachten Dr. O. vom 06.08.2007 gestützte Einstellungsmitteilung der Beklagten nicht gerecht. Der Sachverständige beschränke sich bei der Darstellung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers fast ausschließlich auf das orthopädische Fachgebiet. Die Ermittlung und Darstellung des Gesundheitszustandes des Klägers auf psychiatrischem Gebiet sei nicht ansatzweise ausreichend gewesen. Im Übrigen wäre, selbst bei einer unterstellten wirksamen Einstellungsmitteilung die Beklagte bezüglich ihrer Behauptung, die mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit des Kläger sei weggefallen, beweisfällig geblieben. Das Landgericht habe dem von ihm beauftragten Sachverständigen schon nicht die zur ordnungsgemäßen Prüfung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit erforderlichen Anknüpfungstatsachen nach § 7 Abs. 4 BB-BUZ aufgezeigt. Deshalb hätten beide Sachverständige unzureichende und damit im Ergebnis falsche Feststellungen getroffen. Auch seien die seit dem Anerkenntnis zusätzlich hinzugetretenen Gesundheitsstörungen auf internistischem und urologischem Fachgebiet nicht berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.10.2009 (Bl.210/220 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Deggendorf dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird,

1. An den Kläger € 55.195,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von € 2.122,92 seit dem 01.11.2007, aus einem Teilbetrag von weiteren € 2.122,92 seit dem 01.12.2007 und aus einem Teilbetrag von weiteren € 6.368,76 seit dem 01.01.2008, seit dem 01.04.2008, seit dem 01.07.2008, seit dem 01.10.2008, seit dem 01.01.2009, seit dem 01.04.2009, seit dem 01.07.2009 und seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

2. An den Kläger ab dem 01.01.2010 bis längstens 01.03.2022 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 1.783,58 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

3. Den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer 7883790 ab dem 01.01.2010 bis längstens 01.03.2022 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuverweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das klageabweisende Urteil. Die Leistungseinstellung vom 09.08.2007 sei ausreichend und damit wirksam gewesen. Anhand dieser habe der Kläger ihre Entscheidung nachvollziehen und sein Prozessrisiko abschätzen können. Entgegen der Behauptung des Klägers sei in der Einstellungsmitteilung ein Vergleich der beiden Gesundheitszustände des Klägers zum Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht und zum Zeitpunkt der Einstellungsmitteilung vorgenommen worden. Diese sei im Schreiben vom 09.08.2007 vorgenommen worden. Diesem Schreiben sei auch das Gutachten des Dr. O. vom 06.08.2007 beigefügt gewesen, aus welchem ebenfalls eine solche Vergleichsbetrachtung zu entnehmen sei. Dr. O. habe auch vergleichend dargelegt, zu welchen Tätigkeiten der Kläger nunmehr wieder in der Lage sei, welche er früher nur noch sehr eingeschränkt habe ausüben können. Die vom Kläger gestellten Anforderungen an eine Einstellungsmitteilung seien überzogen. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, andere körperliche Beeinträchtigungen des Klägers in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen. Diese weiteren Beschwerden hätten mit der Anerkennung der Berufsunfähigkeit des Klägers nichts zu tun gehabt. Diese sei wegen der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers anerkannt worden.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch erstinstanzlich nachgewiesen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten sei und der Grad von dessen Berufsunfähigkeit nunmehr unter 50 % liege. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z., welcher auch die Tätigkeit des Klägers als Sparkassenprüfer seinem Gutachten zugrunde gelegt habe. Die Einschränkungen des Klägers hätten ohnehin überwiegend im orthopädischen Bereich bestanden. Die Depressionen des Klägers hätten damals wie heute ohnehin nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung geführt. Durch die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. W. sei jedenfalls nachgewiesen, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht dessen Berufsunfähigkeit mit deutlich unter 50 % zu bewerten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19.11.2009 (Bl.222/231 d.A.) und vom 04.01.2010 (Bl.236/239 d.A.) samt Anlagen Bezug genommen.

II.

20Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht durch Schreiben vom 19.01.2005 gemäß § 5 BB-BUZ anerkannt und kann sich hiervon nur durch ein Vorgehen im Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BB-BUZ wieder lösen.

211. Dazu bedarf es der in § 7 BB-BUZ vorgesehenen Mitteilung des Ergebnisses der Nachprüfung. Erst die zugegangene Mitteilung lässt nach einer Schutzfrist die Leistungspflicht wieder entfallen, nicht schon zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten. In der Regel ist im Nachprüfungsverfahren der Vergleich des Gesundheitszustandes des Versicherten, wie ihm der Versicherer in seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt maßgebend. In diesen Fällen ist die Mitteilung des Versicherers nur nachvollziehbar, wenn er seine Vergleichsbetrachtung und die daraus gezogenen Folgerungen aufzeigt (BGH NJW-RR 1993, 721). Die Einstellung oder Herabsetzung der Leistungen des Berufsunfähigkeitsversicherers im Nachprüfungsverfahren setzt voraus, dass der Versicherer den Gesundheitszustand, den er seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Nachprüfung vergleichend aufzeigt und darlegt, von welchen Gesundheitsverhältnissen und welchen sich daraus ergebenden Folgen für die Berufsunfähigkeit er bei Abgabe seines Anerkenntnisses ausgegangen ist. Dabei ist darzulegen, auf welche in der Zwischenzeit aufgetretenen Verbesserungen der Gesundheitsverhältnisse sich der Versicherer berufen will, wobei die ärztlichen Gutachten, auf die der Versicherer sein Verlangen stützen will, dem Versicherungsnehmer voll umfänglich zugänglich zu machen sind. Nicht ausreichend ist die Mitteilung ärztlicher Diagnosen, wenn sich daraus nicht ergibt, welche Veränderungen des Gesundheitszustandes im Einzelnen beim Versicherungsnehmer eingetreten sind und zu einer bedingungsgemäß erheblichen Verbesserung geführt haben sollen. Auch genügt es nicht, wenn der Versicherer den von ihm im Zeitpunkt des Anerkenntnisses angenommenen Grad der Berufsunfähigkeit diejenige Gradzahl gegenüberstellt, die ein Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt hat. Ebenso wenig genügt es, nur den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Nachprüfung mitzuteilen (vgl. Kammergericht Berlin RuS 2006, 515). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

2. Daran gemessen stellt das Schreiben vom 9.8.2007 keine wirksame Einstellungsmitteilung dar. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 19.5.2005 anerkannte Leistungspflicht der Beklagten ist daher nicht wieder entfallen. Der Einstellungsmitteilung vom 9.8.2007 ist bereits nicht zu entnehmen, von welchem Grad der Berufsunfähigkeit die Beklagte aufgrund welcher von ihr für feststehend erachteten Beeinträchtigungen des Klägers bei Anerkennung ihrer Leistungspflicht am 19.5.2005 ausgegangen ist. Wie die Schlussbemerkung des Sachverständigen Prof. Dr. Z. im Gutachten vom 8.2.2008 (S. 33, Bl. 63 d.A.) zeigt, sah auch er sich nicht in der Lage, eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen.

Auch das mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.2.2008 (Bl. 67/68 d.A.) vorgelegte Anlagenkonvolut B 3 haben den Sachverständigen Prof. Dr. Z. nicht in die Lage versetzt, eine solche vergleichende Betrachtung vorzunehmen, wie seine Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 6.6.2008 (Bl. 71/78 d.A.) insbesondere auf den Seiten 6/7 (Bl. 76/77 d.A.) zeigen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus der Bezugnahme der Beklagten in der Einstellungsmitteilung vom 9.8.2007 auf das Gutachten des Dr. O. eine solche vergleichende Betrachtung nicht. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung (S. 3; Bl. 224 d.A.) – andeutungsweise – unter Bezugnahme auf die Fragestellung in Nr. 5 an den von ihr beauftragten Sachverständigen Dr. O. vorträgt, sie sei davon ausgegangen, dass sämtliche im Gutachten des Dr. O. vom 6.8.2007 zitierten Befunde vorgelegen hätten, überzeugt dies nicht. Eine vergleichende Betrachtung hätte dann auch erfordert, dass die Beklagte dazu Stellung genommen hätte, inwiefern etwa die im zitierten Bericht des Dr. N. vom 3.1.2005 geschilderten weiteren Beschwerden („…Muskelzuckungen, Muskelkrämpfe, chronischer Tennisarm beidseits, Schwächegefühl in dem Armen und manchmal Probleme beim sicheren Greifen; ständige Darm-Blasenprobleme, immer wieder Heliobacter-Befall; Adipositas, regelmäßige Kiefergelenksbeschwerden“) in die Bewertung der Berufsunfähigkeit anlässlich der Entscheidung vom 19.5.2005 eingeflossen sind und welche Veränderungen sich im Rahmen der Nachbegutachtung diesbezüglich ergeben haben. Dasselbe gilt etwa für die im zitierten Bericht des Dr. Schreiber vom 13.4.2005 diagnostizierte Schlafapnoe. Zu sämtlichen zitierten Befunden äußert sich weder die Einstellungsmitteilung noch der Sachverständige Dr. O.. Letzterer befasst sich lediglich mit Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie - am Rande – mit der beim Kläger festgestellten Depression.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht einmal darauf an, ob diese weiteren Beeinträchtigungen bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR, 2009, 1695), was allerdings hier sogar der Fall war (vgl. Anlagenkonvolut B 3).

3. Den Schriftsätzen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit kommt nach Auffassung des Senats nicht die Qualität einer Einstellungsmitteilung zu: Die Beklagte hat im Rechtsstreit eine an den vorgenannten Kriterien orientierte Einstellungsmitteilung nicht nachgeholt.

Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

III. Nebenentscheidungen:

1. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB.

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs.1, ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.