VG München, Urteil vom 18.12.2009 - M 6a K 09.677
Fundstelle
openJur 2012, 105056
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die (nunmehr verheirateten) Kläger teilten der GEZ mit Schreiben vom … Februar 2007 (richtig: 2008) mit, dass sie in ihrem gemeinsamen Privathaushalt seit … Januar 2008 einen PC bereit hielten, der unter die Definition „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ des Rundfunkgebührenstaatsvertrages falle. Die Kläger hielten die darin getroffene Festlegung für willkürlich und sahen sie als einen Eingriff in ihre Handlungsfreiheit an. Zudem sei der Zweck des Gerätes nicht der Empfang öffentlich-rechtlicher Angebote, online oder sonstiger Natur. Die Kläger baten um die Ausstellung eines formellen Gebührenbescheides, damit der Rechtsweg beschritten werden könne. Alle Zahlungen erfolgten unter Vorbehalt. Falls entsprechende Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag für ungültig erklärt würden, werde die Rückzahlung verlangt.

Mit Schreiben vom … März 2008 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anmeldung eines „neuartigen Rundfunkgeräts“. Es sei eine Gebühr von monatlich 5,52 EUR (Grundgebühr) zu zahlen.

Mit Schreiben vom … März 2008 bat der Kläger zu 1) um Übersendung eines Gebührenbescheides, um hiergegen Rechtsmittel einlegen zu können.

Mit Schreiben vom … April 2008 an den Kläger teilte die GEZ mit, dass der Rundfunkteilnehmer auch ohne besondere Zahlungsaufforderung die Rundfunkgebühren zu überweisen habe.

Mit Kontoauszug vom … Mai 2008 erinnerte die GEZ an die Entrichtung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2008 mit einem Gesamtbetrag von insgesamt 16,56 EUR.

Mit Gebührenbescheid vom … Juli 2008 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich März 2008 sowie einen Säumniszuschlag fest; die Forderung belief sich auf insgesamt 21,67 EUR.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom … Juli 2008. Durch die Gebührenforderung für den nicht für Zwecke des Empfangs von Rundfunksendungen bereitgehaltenen PC werde die geschützte Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Bislang sei es ihnen möglich gewesen, sich des Mediums „Rundfunk“ insgesamt und ohne insoweit finanzielle Nachteile erleiden zu müssen, dadurch zu enthalten, dass sie kein Rundfunkgerät bereitgehalten hätten. Infolge der Ausdehnung des Rundfunkgerätebegriffs auf PCs müssten sie, um ihren Beschluss, dem Medium „Rundfunk“ zu entsagen, unter Beweis zu stellen, nunmehr den PC aufgeben. Dieser stelle für sie jedoch einen zentralen Bestandteil ihrer Freizeitgestaltung dar, da sie den größten Teil ihrer Kommunikation über das Internet abwickelten. Für den Zugang zum Internet leisteten sie bereits Zahlungen an den Provider. Eine zusätzliche finanzielle Belastung, wie sie die Erhebung der Rundfunkgebühr in ihrem Fall darstelle, verstoße ihres Erachtens auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG und schränke zusätzlich die Informationsfreiheit nach Art. 5 GG ein.

Da sie zudem Kunden einer Onlinebank seien und das Internet für zahlreiche Besorgungen des täglichen Lebens nutzten, würde beispielsweise auch die Nutzung dieser Dienstleistungen, die mit Rundfunkempfang nicht das Geringste zu tun hätten, durch die Rundfunkgebühr zusätzlich kostenpflichtig. Auch insoweit sei Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Darüber hinaus werde auch Art. 14 GG verletzt.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9. August 2008, es komme nicht darauf an, ob ein Gerät tatsächlich genutzt werde. Ein PC sei ein „neuartiges Rundfunkgerät“ und damit rundfunkgebührenpflichtig.

Am 21. Februar 2009 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage und beantragten,

den Beklagten zu verurteilen, den Gebührenbescheid vom … Juli 2008 aufzuheben und die unter der Teilnehmernummer … geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung der Klage führten die Kläger aus, dass der Besitz mindestens eines Computers für den Haushalt unabdingbar sei, da sie Kunden einer Onlinebank seien und auch die Klägerin zu 2) regelmäßig einen Teil ihrer Arbeit von einem der privaten Rechner aus erledige. Das Bundesverfassungsgericht unterscheide in seiner Entscheidung 1 BvR 370/07 ausdrücklich bei der Nutzung eines Computers zwischen „persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten“ und als „Unterhaltungsgerät“. Der Computer könne als eine von unzähligen Möglichkeiten zum Rundfunkempfang genutzt werden. Die klassischen Rundfunkempfangsgeräte Radio und Fernseher böten diese vielfältige Nutzung nicht; sie seien monofunktional.

Nur der Empfang von so genannten „Livestreams“ sei gebührenpflichtig. Audio- und Videoangebote, die Sendungen zeitunabhängig machten oder begleitende Textinformationen auf Webseiten begründeten keine Rundfunkgebührenpflicht.

Das für Radio- und Fernsehgeräte praktizierte Verfahren der Gebührenerhebung könne nicht einfach auf Computer übertragen werden. Die Besonderheiten des Mediums „Internet“ würden nicht berücksichtigt.

Der Rundfunkvertriebsweg „Internet“ unterscheide sich fundamental von terrestrischer, Satelliten- oder Breitbandkabelübertragung. Auf die Ausführungen zu diesem Themenkreis wird im Einzelnen verwiesen.

Die Kläger bringen weiter vor, dass die Rundfunkgebühr auf PCs in ihre grundgesetzlich garantierten Rechte eingreife.

Die Kopplung von unverlangtem, kostenpflichtigem Angebot an ein bisher freies, sowohl privat als auch für die Arbeit genutztes Kommunikationsmedium wie dem Internet stelle für sie eine Einschränkung ihrer Handlungs- und Informationsfreiheit dar.

Der Gesetzgeber habe bei der Einbeziehung von PCs in die Rundfunkgebührenpflicht keine Wahlmöglichkeit für Menschen vorgesehen, die auf Rundfunk verzichten wollten, aber einen Computer mit Zugang zum Internet besäßen. Dieser könne sowohl für private Zwecke erforderlich sein, als auch für die Ausübung eines Berufes. Das Belegen des Mediums „Internet“ mit einer Gebühr allein aufgrund des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Angebots stelle eine Einschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit, der Gleichheit, des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit und nicht zuletzt der Berufsfreiheit dar.

Die Kläger bezweifeln weiter die Verhältnismäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren. Es gebe mildere Eingriffsmöglichkeiten, indem die Leistung problemlos nur gegen Zahlungsnachweis angeboten werde und eine Zugangsbeschränkung mit Benutzerkennung/Passwort erfolge. Die Schwere der Eingriffe stünde in keinem Verhältnis zum verfehlten Zweck des Eingriffs.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. März 2009,

die Klage abzuweisen.

Er regte an, das Verfahren ruhen zu lassen. Der vorliegende Problemkreis sei vom erkennenden Gericht bereits mehrfach entschieden worden. Eine obergerichtliche Entscheidung stehe noch aus. Es sei damit zu rechnen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof innerhalb des ersten Halbjahres 2009 ein Urteil zu PC-Gebühren fällen werde. Aus prozessökonomischer Sicht sei es daher nicht sinnvoll, das Verfahren zu einer schnellen Entscheidung zu bringen, die unter Umständen keinen Bestand haben würde. Angesichts unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Verwaltungsgerichte sei es nach Meinung des Beklagten sachdienlich, ein obergerichtliches Urteil abzuwarten und den Rechtsstreit bis dahin ruhen zu lassen. Das Teilnehmerkonto werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mahn- und sollausgesetzt, so dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgen würden.

Auf Anfrage des Gerichts teilten die Kläger mit, dass sie mit dem Vorschlag des Beklagten, das Verfahren ruhen zu lassen, nicht einverstanden seien.

Das Gericht übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2009 ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (Az. 7 B 08.2922). In diesem Urteil hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass internetfähige PCs grundsätzlich rundfunkgebührenpflichtig seien und die generelle Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

Die Kläger gaben hierzu keine Stellungnahme ab.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 bestellten sich die Bevollmächtigten der Kläger. Im Wesentlichen führten sie aus, dass es sich bei den per Internet zu empfangenden Programmen nicht um Rundfunk handle. Für die Erhebung von Rundfunkgebühren für sog. „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ fehle es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Bei PCs könne auch nicht vom Besitz auf das Bereithalten geschlossen werden. Die Einbeziehung der PCs in die Rundfunkgebührenpflicht schränke die Kläger ungerechtfertigt in ihrer Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ein. Ein - wie von dem Beklagten gefürchteter - Zusammenbruch der Rundfunkfinanzierung werde nicht gesehen.

Auf das Vorbringen des Bevollmächtigten der Kläger im Übrigen wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger,

den Gebührenbescheid vom … Juli 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2009 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom … Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind Rundfunk-empfangsgeräte technische Einrichtungen, die zur nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Diese Definition wurde nicht auf die sog. „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ ausgedehnt bzw. an sie angepasst. Entsprechendes gilt für die Regelung zur Rundfunkgebührenpflicht, die durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird (§ 1 Abs. 2 RGebStV) und an die Möglichkeit anknüpft, Rundfunksendungen ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen zu können.

Die "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" werden in den die Gebührenpflicht begründenden Normen nicht aufgeführt. Sie finden ausschließlich Erwähnung in § 5 Abs. 3 RGebStV unter der Überschrift "Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte" sowie in der Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 2 RGebStV, wonach der Beginn der Gebührenpflicht für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte erst nach dem 31. Dezember 2006 einsetzen soll.

Das erkennende Gericht hat in mehreren gleichgelagerten Fällen entschieden, dassberuflichgenutzte internetfähige PCs dann nicht rundfunkgebührenpflichtig sind, wenn deren Nutzung als Rundfunkempfangsgeräte und damit deren Bereithalten zum Rundfunkempfang grundsätzlich nicht vermutet werden kann (vgl. z.B. 6b K 08.4154 vom 17.12.2008) und hält auch angesichts der Rechtsprechung mehrerer Obergerichte (vgl. BayVGH vom 19.5.2009, 7 B 08.2922, OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, 7 A 10959/08 und OVG Nordrhein-Westfalen vom 1.6.2009, 8 A 732/09) insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. z.B. M 6a K 08.3443 vom 18.12.2009). Das Gericht sieht bei ausschließlich beruflich genutzten PCs einen gravierenden Unterschied zu den klassischen monofunktionalen Rundfunkempfangs-geräten - wie Radio- oder Fernsehgeräten - bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann und muss, dass der Besitzer sie auch tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen nutzt und sie allein aus diesem Grund erworben hat und besitzt.

Im Gegensatz hierzu ist im vorliegend zu entscheidenden Fall der Kläger, die ihren PCprivatnutzen, eine Rundfunkgebührenpflicht anzunehmen und die Klage abzuweisen.

Die Kläger halten nach ihren Angaben kein herkömmliches - monofunktionales - Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit. Sie geben an, dass sie sich entschlossen hätten, dem Medium Rundfunk vollkommen zu entsagen. Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich dieses Vorbringen jedoch nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbaren. Eine Nutzung eines PCs mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang ist nicht nur objektiv möglich. In den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, ist außerdem objektiv zu vermuten, dass der internetfähige PC auch zum Rundfunkempfang genutzt wird (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 Az.: 7 A 10959/08). Es wäre ein völlig atypischer Fall, wenn zu keinem Zeitpunkt Rundfunksendungen empfangen würden. Hiervon geht die Kammer vorliegend auch nicht aus.

Letztlich kommt es jedoch imprivatenBereich nicht darauf an, ob jemand vorbringt, er nutze überhaupt kein Rundfunk- oder Fernsehangebot der öffentlich-rechtlichen Anbieter. In den Fällen, in denen jemand im privaten Bereich ausschließlich einen Rechner mit Internetanschluss besitzt, vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Möglichkeit, Rundfunksendungen zu empfangen genügt, um die Gebührenpflicht auszulösen - wie bei herkömmlichen Rundfunkgeräten. Darauf, ob der Betroffene von dem Angebot der Rundfunkanstalten Gebrauch macht, kommt es damit nicht an (vgl. VG München vom 13. 11. 2009 Az.: M 6b 09. 27).

Es ist letztlich auch nicht relevant, dass die Klägerin zu 2) nach ihren Angaben einen Teil ihrer Arbeit von dem PC aus erledigt. Es wurde nicht vorgetragen, dass die Kläger aus beruflichen Gründen zur PC-Nutzung gezwungen seien, z.B. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Steuerrechts.

Das erkennende Gericht stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH vom 19.5.2009, Az.: 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, Az.: 7 A 10959/08; OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.5.2009, Az.: 8 A 2690/08 und vom 1.6.2009, Az.: 8 A 732/09) insoweit überein alsnicht ausschließlich beruflich genutzteinternetfähige PCs als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne der § 1 Abs. 1 RGebStV anzusehen sind und damit auch ihre Gebührenpflicht grundsätzlich zu bejahen ist. Ein internetfähiger PC ist deshalb ein Rundfunkempfangsgerät und wird bei privater Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 2 RGebStV „zum Empfang bereit gehalten“, weil mit dem PC objektiv die Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht.

Insoweit sieht das Gericht auch keinen Gegensatz zu den herkömmlichen Rundfunkgeräten - wie Radio- oder Fernsehgeräten - da deren Anschaffung ebenfalls auf einer freien Willensentscheidung des Betroffenen beruht. Anders als Gewerbetreibende oder Freiberuflermusseine Privatperson das Internet nämlich nicht nutzen. Außerdem kann bei privat genutzten internetfähigen PCs, wie bei den klassischen Rundfunkempfangsgeräten auch, typischerweise davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt werden. Für sie ist eine solche Nutzung keineswegs atypisch. Dies ist ein gravierender Unterschied zu den ausschließlich beruflich genutzten PCs, bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt werden. Deshalb ist bei privat genutzten PCs ebenso wie bei den klassischen monofunktionalen Geräten für die Bestimmung der Rundfunkgebührenpflicht das Abstellen auf die Nutzungsmöglichkeit sachgerecht.

Das Gericht folgt - soweit, wie vorliegend, privat genutzte internetfähige PCs betroffen sind - der Entscheidung des BayVGH vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) und sieht in der Einbeziehung dieser „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ in die Rundfunkgebührenpflicht keine Verletzung von Grundrechten.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 21,67 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).