Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572
Fundstelle
openJur 2012, 103580
  • Rkr:
Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg zum Sommersemester 2009 im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Die Zahl der im 1. Fachsemester aufzunehmenden Bewerber ist in der Zulassungszahlsatzung 2008/2009 für das Sommersemester 2009 auf 131 festgesetzt worden. Nach einer von der Universität Würzburg im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufstellung waren am 8. Juni 2009 im 1. Fachsemester 132 Studierende eingeschrieben.

Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Sie haben beim Verwaltungsgericht Würzburg sinngemäß beantragt,

den Antragsgegner auf der Grundlage eines noch durchzuführenden Auswahlverfahrens (Losverfahren) zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, vorläufig zuzulassen.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2009 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg die Anträge ab.

Mit den hiergegen erhobenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen u.a. vor, an der vorklinischen Ausbildung hätten Bedienstete des Klinikums beteiligt werden müssen. Wenn von demselben Dozenten gleichzeitig mehrere Lehrveranstaltungen durchgeführt würden, müsse dies bei der Gruppengröße berücksichtigt werden. Mangels eines normativ festgesetzten Curricularnormwerts hätte für die beiden Studiengänge Biologie Bachelor und Biomedizin Master kein Dienstleistungsabzug erfolgen dürfen; aus demselben Grund dürfe auch der der Lehreinheit zugeordnete Studiengang Biomedizin Bachelor nicht berücksichtigt werden.

Der Antragsgegner tritt den Beschwerden entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung fehlerhaft wäre.

a) Der Auffassung der Antragsteller, die Hochschule müsse im Rahmen der integrierten Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO auch auf Bedienstete der klinischen Lehreinheiten zurückgreifen, kann aus den nachfolgenden Gründen, die bereits in der zum Wintersemester 2008/2009 ergangenen Entscheidung vom 24. Juli 2009 (Az. 7 CE 09. 10058 u.a.) dargelegt worden sind, nicht gefolgt werden:

„Der Senat hat bereits in einer Reihe früherer Entscheidungen dargelegt, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten (vgl. BayVGH vom 14.10.2008 Az. 7 CE 08.10640 m.w.N.). Die hiergegen von den Antragstellern erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ihre Forderung, in den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO vorgesehenen integrierten Veranstaltungen und Seminaren mit klinischem Bezug müsse zwingend – zumindest zu einem „nachvollziehbaren Anteil“ – ärztlich ausgebildetes Lehrpersonal eingesetzt werden (das an der Universität Würzburg im vorklinischen Bereich nicht ausreichend zur Verfügung stehe, so dass auf Kliniker zurückgegriffen werden müsse), lässt sich aus dem geltenden Recht nicht begründen.

Die auf bundesrechtlicher Grundlage erlassene Approbationsordnung für Ärzte regelt in § 2 lediglich Art und Inhalt der während des Studiums zu besuchenden Unterrichtsveranstaltungen; darüber hinaus enthält sie keine normativen Vorgaben etwa bezüglich einer bestimmten Mindestqualifikation der eingesetzten Lehrkräfte. Ob eine Lehrperson für bestimmte Lehrveranstaltungen ausreichend qualifiziert ist, ergibt sich vielmehr aus dem – im Landesrecht wurzelnden – dienstrechtlichen Status bzw. wird hinsichtlich der konkret angebotenen Lehrveranstaltungen von den für die Semesterplanung zuständigen Hochschulorganen im Einzelfall beurteilt.

Dass danach nur Lehrkräfte mit abgeschlossener medizinischer Ausbildung befähigt wären, integrierte Veranstaltungen und Seminare mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO in der ausbildungsrechtlich gebotenen Weise abzuhalten, ist nicht zu erkennen. Auch die Antragsteller haben nicht substantiiert darzulegen vermocht, weshalb der in der Approbationsordnung geforderte Bezug zu klinischen Lehrinhalten während der vorklinischen Ausbildung an der Universität Würzburg ohne Beteiligung klinischen Lehrpersonals nicht hergestellt werden könne. Ihr bloßer Hinweis auf die geringe Zahl der vorklinischen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung reicht als Beleg für ein insoweit bestehendes Ausbildungsdefizit nicht aus.

Die an formalen Ausbildungsabschlüssen orientierte Betrachtungsweise verkennt, dass dem seit 2002 geforderten klinischen Bezug innerhalb der vorklinischen Ausbildung auch durch eine Weiterqualifizierung des dortigen Lehrpersonals und durch eine didaktische Neuausrichtung Rechnung getragen werden kann. Das in der Approbationsordnung vorgegebene Prinzip der Verknüpfung des theoretischen und des klinischen Wissens hat nach Auskunft der Universität als Grundprinzip der Lehre breiten Eingang in die Lehrbücher der vorklinisch-medizinischen Fächer gefunden; auch die Lehrenden in den vorklinischen Instituten orientieren sich daran. Das Ausbildungscurriculum auch des naturwissenschaftlichen Personals in den vorklinischen Fächern umfasst danach neben den naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen auch deren Anwendung für ein Verständnis von Krankheitsbildern sowie von klinischen Diagnose- und Therapieoptionen. Insgesamt ist nach Einschätzung der Universität jeder wissenschaftliche Mitarbeiter in den vorklinischen Instituten unabhängig von der Art seiner Ausbildung auch in der Lage, die klinischen Bezüge in anschaulicher und adäquater Form zu vermitteln.

Nachdem keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Darstellung unzutreffend wäre, muss davon ausgegangen werden, dass an der Universität Würzburg jedenfalls gegenwärtig kein spezifischer Bedarf nach einer Heranziehung klinischen Lehrpersonals im Rahmen der vorklinischen Ausbildung besteht. Es braucht daher auch nicht abschließend geklärt zu werden, ob ein solcher tatsächlicher Personalbedarf kapazitätsrechtlich zur Folge hätte, dass die zur Qualitätsverbesserung benötigten klinischen Lehranteile dem Lehrangebot ohne weiteres – etwa in Form eines fiktiven Dienstleistungsimports – hinzugerechnet werden müssten. Die geltenden Bestimmungen des Kapazitätsrechts bieten dafür jedenfalls unmittelbar keinen Ansatzpunkt, obwohl dem Verordnungsgeber bei Erlass der Hochschulzulassungsverordnung (VO v. 18.6.2007, GVBl S. 401) bekannt sein musste, dass zur vorklinischen Medizinerausbildung seit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte im Jahr 2002 auch die in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannten „integrierten“ Veranstaltungen und Seminare gehören.“

b) Ebenfalls nicht durchdringen können die Antragsteller mit ihrer Forderung, bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer parallel laufender Kleingruppenveranstaltungen durch denselben Dozenten sei nur eine Veranstaltung mit der Gesamtpersonenzahl der betroffenen Gruppen anzusetzen. Auch mit diesem Einwand hat sich der Senat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 24. Juli 2009 (Az. 7 CE 09. 10058 u.a.) bereits eingehend auseinandergesetzt und hierbei Folgendes ausgeführt:

„Die Forderung, bei gleichzeitigem Abhalten mehrerer Kleingruppenveranstaltungen durch den selben Dozenten müsse, wenn es schon bei dem Anrechnungsfaktor F=1,0 bleibe, zumindest die Gruppengröße entsprechend erhöht werden, so dass etwa statt zwei Seminaren mit jeweils 20 Teilnehmern nur noch ein Seminar mit insgesamt 40 Teilnehmern anzusetzen sei, findet in den kapazitätsrechtlichen Bestimmungen keine Grundlage. Eine solche Vorgehensweise stünde vielmehr im Widerspruch zur Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich selbst bei paralleler Durchführung von Lehrveranstaltungen der Vor- und Nachbereitungsaufwand für den Dozenten nicht in gleicher Weise reduziert wie bei der Zusammenfassung zu einer gemeinsamen Veranstaltung. Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass sich aufgrund des unterschiedlichen Diskussionsverlaufs in jeder Parallelveranstaltung inhaltlich-thematisch andere Fragestellungen bzw. Diskussionspunkte ergeben, die durch den Dozenten vor- und nachbereitet werden müssen. Es erscheint hiernach gerechtfertigt, auch parallel stattfindende Seminare nicht nur mit dem vollen Anrechnungsfaktor F=1,0 anzusetzen (vgl. bereits BayVGH vom 22.7.2008 Az. 7 CE 08.10488), sondern auch jedes der Seminare mit der jeweiligen Gruppengröße einzeln zu berücksichtigen. Eine andere Verfahrensweise wäre im Übrigen auch in der Praxis kaum realisierbar, da im Zeitpunkt der Erstellung des Kapazitätsberichts regelmäßig noch nicht absehbar sein wird, ob und in welchen Fällen im nachfolgenden Studienjahr gleiche Lehrveranstaltungen vom selben Dozenten zeitgleich nebeneinander durchgeführt werden.“

c) Offenkundig unzutreffend ist nach den vorliegenden Kapazitätsunterlagen die Annahme der Antragsteller, die Hochschule habe im Studienjahr 2008/2009 Dienstleistungen sowohl für den auslaufenden Diplomstudiengang Biologie als auch für den neu anlaufenden Bachelorstudiengang Biologie angesetzt. Ebenfalls nicht bestätigen lässt sich ihre Vermutung, in dem beim Dienstleistungsexport angesetzten Masterstudiengang Biomedizin seien im Studienjahr 2008/2009 noch keine Studierenden aufgenommen worden. Nach Auskunft des Antragsgegners erfolgten in diesem Fach die ersten Immatrikulationen schon zum Wintersemester 2004/2005. Dass im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum für den Diplomstudiengang Psychologie weiterhin ein Export angesetzt wurde, war zulässig, da der neue Bachelorstudiengang Psychologie erst zum Studienjahr 2009/2010 eingerichtet wurde.

d) Auch hinsichtlich der angesetzten Curricularwerte ist die Kapazitätsberechnung der Hochschule nicht zu beanstanden. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen einen Abzug für den Diplomstudiengang Biologie – Nebenfach Physiologische Chemie - wenden, gehen ihre Einwände schon deshalb ins Leere, weil dieses Fach im Berechnungszeitraum 2008/2009 nicht mehr angesetzt wurde. Die Dienstleistungsabzüge für die der Lehreinheit Medizin Vorklinik nicht zugeordneten Studiengänge Biologie Bachelor und Biomedizin Master sind auch nicht deswegen rechtlich zu beanstanden, weil dafür keine hinreichende normative Grundlage bestünde. Die für den Gesamtausbildungsaufwand in den genannten Studiengängen angesetzten Curricularwerte, die sich auf den Umfang des von der Lehreinheit Medizin Vorklinik zu erbringenden Dienstleistungsbedarfs in Gestalt entsprechender Curricularanteile auswirken, mussten weder vom Verordnungsgeber im Einzelnen festgelegt noch von der Hochschule ausdrücklich durch eine gesonderte Satzung normiert werden.

Zwar sind nach Art. 7 Abs. 3 Satz 6 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen – StV – vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2), in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (GVBl S. 548), die für den Ausbildungsaufwand maßgeblichen studiengangspezifischen Normwerte „durch Rechtsverordnung“ festzusetzen. Diese Vorgabe gilt aber nach der Zielrichtung und dem Regelungszusammenhang des Staatsvertrags (Art. 7 Abs. 1 StV) allein für die in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge (derzeit Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie [Diplom]), für die in der Anlage 7 zur Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV - vom 18.6.2007 [GVBl S. 401], zuletzt geändert durch V. 18.7.2009 [GVBl. S. 340]) jeweils bestimmte Curricularnormwerte in abstrakt-genereller Form festgesetzt worden sind.

Für alle übrigen Studienfächer besteht dagegen keine gesetzliche Verpflichtung, den studiengangspezifischen Ausbildungsaufwand in Gestalt einer Rechtsnorm (Verordnung oder Satzung) gesondert festzulegen. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG – v. 9. 5 2007 [GVBl S. 320] zuletzt geändert durch G. v. 7.7.2009 [GVBl S. 256]) sieht lediglich vor, dass der Ausbildungsaufwand von der Hochschule „durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt“ wird, wobei das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten vorgeben kann. Aus dem Begriff „Normwert“ ergibt sich dabei nicht, dass es sich um einen in Form eines Rechtssatzes festgelegten Wert handeln müsste. Der an die Stelle der früheren kapazitätsrechtlichen Bezeichnung „Richtwert“ getretene Terminus „Normwert“ begründet keine Normierungsverpflichtung, sondern soll lediglich die Wertungsabhängigkeit und Verbindlichkeit der festgesetzten Werte verdeutlichen (vgl. Bode in: Dallinger u. a., HRG, § 29 Rn. 5 Fn. 11). Die Hochschule muss den zuvor von ihr selbst bestimmten Curricularwert, mit dem der typische (Lehr-) Aufwand für die Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang zahlenmäßig abgebildet wird, der nachfolgenden Kapazitätsberechnung zugrunde legen. Diese rechtliche Selbstbindung setzt aber weder voraus noch hat sie logisch zur Folge, dass die Curricularwertfestsetzung in der Form einer eigenständigen Rechtsnorm geschehen müsste. Es genügt vielmehr, dass die Hochschule den für zutreffend erachteten Curricularwert ihrer Kapazitätsberechnung erkennbar zugrunde legt und die jeweilige Zulassungszahlsatzung darauf stützt.

Auch das in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 BayHZG sowie in § 59 Satz 2 HZV verwendete Wort „festsetzen“ bekräftigt nur die Verbindlichkeit der errechneten Curricularwerte, stellt aber diesen Zwischenschritt der Kapazitätsermittlung nicht unter einen förmlichen Satzungsvorbehalt. Gegen ein solches Formerfordernis spricht vor allem der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Fälle, in denen die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in Gestalt einer Satzung treffen muss, ausdrücklich bezeichnet hat (Art. 3 Abs. 1 und 2 HZG). Auch in anderem Zusammenhang ist im Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz und in der Hochschulzulassungsverordnung jeweils genau geregelt, in welchen Bereichen normative Festlegungen in Form von Satzungen oder Rechtsverordnungen geboten oder zulässig sind (z. B. Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Satz 2 HZG; § 3 Abs. 5 Satz 7, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 4 Satz 2 HZV). Dieser Regelungssystematik liefe es zuwider, wenn man aus dem bloßen Begriff „festsetzen“, der beispielsweise auch für die Bestimmung der Anteilquoten innerhalb einer Lehreinheit verwendet wird (§ 49 Abs. 2 HZV), das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Fixierung ableiten wollte.

Das von den Antragstellern postulierte umfassende Normierungserfordernis ergibt sich auch nicht aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Erwägungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303/338 ff.; vom 8.2.1977 BVerfGE 43, 291/327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173/194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (ebenso OVG NRW vom 5.6.1997 Az. 13 C 46/96 <juris>). Für den Gesamtcurricularwert des Studiengangs, für den Dienstleistungen erbracht werden, kann danach nichts anderes gelten.

Im vorliegenden Fall ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung u. a. für die Studienfelder „Naturwissenschaften“ und „Medizin, Pharmazie und Psychologie“ Curricularwertbandbreiten vorgeschrieben hat, die bei der hochschulspezifischen Festsetzung der Curricularwerte auch in den hier angesprochenen Studiengängen Biologie Bachelor und Biomedizin Master einen normativ verbindlichen Rahmen bilden (§ 59 Sätze 3 und 4 HZV). Der danach verbleibende individuelle Festsetzungsspielraum ist eine notwendige Folge der in den letzten Jahren vollzogenen grundlegenden Umstrukturierung des Hochschulsystems (insbes. Umstellung auf Bachelor- und Masterabschlüsse), in deren Verlauf den einzelnen Hochschulen und Fakultäten eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität eingeräumt wurde. Dass diese Konkretisierungsbefugnis im vorliegenden Fall von der Hochschule in sachwidriger Weise ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert vorgetragen.

e) Unbegründet sind daher auch die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen den Curricularwert für den – der Lehreinheit Medizin Vorklinik zugeordneten – Studiengang Biomedizin Bachelor in Höhe von 3,3405 und die dafür angesetzte Anteilquote in Höhe von 0,0744. Die von den Antragstellern im Rahmen der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des VGH Mannheim vom 12. Mai 2009 (Az. NC 9 S 240/09 <juris>), wonach die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule fehlerhaft ist, wenn sie auf einem nicht durch Rechtsverordnung festgelegten Curricularnormwert beruht, lässt sich aufgrund einer unterschiedlichen Rechtslage nicht auf die Situation in Bayern übertragen. Im Mittelpunkt der zitierten Entscheidung des VGH Mannheim stehen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 Satz 6, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden- Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG – vom 15.9.2005, GBl S. 629, i. d. F. des Gesetzes vom 20.11.2007, GBl S. 505, 511), wonach auch für die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festzusetzen sind. Ein vergleichbares umfassendes Normierungsgebot fehlt im bayerischen Hochschulkapazitätsrecht, da die in Art. 7 Abs. 3 Satz 6 StV enthaltene Verpflichtung, studiengangspezifische Normwerte „durch Rechtsverordnung“ festzusetzen, nur die in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge erfasst und Art. 4 Abs. 1 Satz 4 HZG für die übrigen Fälle keine verbindlichen Vorgaben dazu enthält, in welcher rechtlichen Form die Hochschulen studiengangspezifische Normwerte festzusetzen haben. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass auch im zugeordneten Studiengang Biomedizin Bachelor keine gesonderte satzungsmäßige Festsetzung des Curricularwerts erfolgt ist, sondern dieser Wert nur intern ermittelt und in dem der Zulassungszahlsatzung zugrunde liegenden Kapazitätsbericht festgeschrieben worden ist.

Die Hochschule hat dabei erkennbar auch die in § 59 HZV enthaltenen normativen Vorgaben eingehalten. Aus der Beschwerdeerwiderung geht hervor, dass der Curricularwert nach dem in Deputatsstunden gemessenen, für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden erforderlichen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt wurde (§ 59 Satz 2 HZV). Da sich der Studiengang Biomedizin nicht eindeutig einem der in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung genannten Studienfelder zuordnen lässt, für die der Verordnungsgeber Curricularbandbreiten festgelegt hat, musste der für den Curricularwertfestsetzung geltende Rahmen hier gemäß § 59 Satz 6 HZV unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abgeleitet werden, wobei angesichts des Verhältnisses der einzelnen Curricularanteile dem Studienfeld „Medizin, Pharmazie, Psychologie“ zu Recht ein größeres Gewicht als dem Studienfeld „Naturwissenschaften“ beigemessen wurde. Die innerhalb der Lehreinheit auf den Studiengang Biomedizin Bachelor entfallende Anteilquote wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise so festgesetzt, dass nach entsprechendem Schwund im 3. Fachsemester eine Semesterstärke von (2 x 12 =) 24 Studienplätzen nicht überschritten wird, womit der begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im Praktikum Physiologische Chemie (Gruppengröße 12) Rechnung getragen wird (hierzu ausführlich BayVGH vom 12.3.2007 Az. 7 CE 07.10003).

2. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).