VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2009 - RO 1 E 09.1277
Fundstelle
openJur 2012, 103312
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) zum Wintersemester (WS) 2009/2010 an der Universität Regensburg.

Die Antragstellerin befindet sich im Sommersemester (SS) 2009 im 7. Fachsemester BWL mit Abschluss Bachelor of Science an der Universität Regensburg. Das Studium wird voraussichtlich im Herbst 2009 abgeschlossen. Sie bewarb sich einschließlich Bewerbungsunterlagen am 26.5.2009 bei der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg für den Studiengang Master of Science in Betriebswirtschaftslehre zum WS 2009/2010 mit einer „Abschlussnote“ von 2,91 bei 153 Kreditpunkten.

Mit Schreiben vom 15.6.2009 teilte die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Regensburg der Antragstellerin mit, dass die Bewerbung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre im WS 2009/2010 abgelehnt werde. Ablehnungsgrund sei, dass die Leistungsbereitschaft, dokumentiert beispielsweise durch gute Studienleistungen, insbesondere in Fächern, die dem jeweiligen Masterstudiengang zuzuordnen seien, kurze Studienzeit oder intensiv erfolgte außerfachliche Aktivitäten, nicht nachgewiesen seien.

Mit Schreiben vom 19.6.2009 bat die Antragstellerin um Korrektur des negativen Bescheids, da sie in der Vorbereitungsphase zur Prüfung Industrieökonomik am 18.2.2009 für längere Zeit erkrankt gewesen und den Gedanken erwogen habe, zur Prüfung nach Attestvorlage nicht anzutreten. Die Prüfung habe sie dann nicht bestanden. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass durch den frühen Termin für die Masterbewerbung ein verbessertes Klausurresultat nicht mehr in den Notendurchschnitt einfließen könne.

Am 23.6.2009 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 2.7.2009 wurde der Widerspruch begründet.

Unter dem 2.7.2009 ließ die Antragstellerin ferner Antrag auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahl stellen. Die Aufnahmekapazität im Masterstudiengang BWL im WS 2009/2010 sei weder durch normative noch durch tatsächliche Zulassungszahl ausgelastet.

Nach einer Stellungnahme des Lehrstuhls für Innovations- und Technologiemanagement, Prof. Dr. D…, vom 28.7.2009 zum Widerspruch der Antragstellerin sei diese für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nicht geeignet. Die Feststellung gehe eindeutig aus den Bewerbungsunterlagen hervor. Aus diesem Grund sei kein Auswahlgespräch notwendig gewesen. Mit den vorgelegten Notenbescheinigungen habe die Antragstellerin bei der Bewerbung 153 Kreditpunkte mit einem gewichteten Notendurchschnitt von 2,91 nachweisen können. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sie in dem Modul „Quantitative Grundlagen“ nur einen Notendurchschnitt von 3,46 erzielt habe. Auch habe sie in dem von ihr gewählten Schwerpunktmodul „Finanzmanagement und –berichterstattung“ zur Zeit der Bewerbung einen Gesamtnotendurchschnitt von nur 3,2 erzielt. Diese beiden Noten zeigten, dass die Antragstellerin eindeutig nicht geeignet sei für den Masterstudiengang BWL.

Am 22.7.2009 ließ die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO stellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine substantiierte Begründung der Ablehnungsentscheidung sei nicht erfolgt. § 4 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschafsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität Regensburg (im Folgenden: PO) sei verfassungswidrig. Die Zulassungshürden zum Masterstudium seien formell und materiell verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Jeder hochschulreife Bewerber habe einen Zulassungsanspruch auf Aufnahme eines Studiums seiner Wahl. Erst recht müsse ein Student, der erfolgreich ein Bachelorstudium abgeschlossen habe, das Recht haben, ohne weitere Zugangshürden sein Studium im Masterstudiengang an der gleichen Universität fortzusetzen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303) und der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts könne dieser grundrechtlich geschützte Teilhabeanspruch als subjektive Berufszulassungsschranke zur Regelung eines wichtigen Gemeinschaftsguts nur durch eine formell ordnungsgemäß erlassene Norm eingeschränkt werden. Zudem müsse die Berufszugangsregel verhältnismäßig und geeignet sein. Werde eine objektive Zulassungsschranke zum Masterstudium durch eine nicht offengelegte Kontingentierung des Masterstudiums aufgebaut, wäre dies nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig. Ein Verstoß gegen das Studienzulassungsgrundrecht liege durch ein gravierend formelles Normierungsdefizit der Masterstudiengangszugangsregelungen vor sowie wegen der unsachgemäßen, unbestimmten, ungeeigneten und ungerechten Verfahrensgestaltung. Die als Rechtsgrundlagen der PO bezeichneten Vorschriften (Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 66 BayHSchG) seien keine formell zulässigen, geeigneten und verhältnismäßigen Einschränkungen des Grundrechts auf freie Studienzulassung zur Fortsetzung des BWL-Studiums zum Masterstudium. Die Neuregelung der Vorschrift des Art. 44 BayHSchG i.V.m. der neuen Vorschrift des § 32 QualVO vom 1.9.2008 sei nicht anwendbar, weil es sich beim Masterstudium nicht um einen ersten, sondern zweiten berufsqualifizierenden Abschluss handele. Ein neben der Hochschulreife und einem erfolgreichen Bachelorabschluss als Studienfortsetzungsvoraussetzung zu absolvierendes Eignungsfeststellungsverfahren nach starren Erstnoten und kombiniert mit einem eventuellen Auswahlgespräch könne traditionell nur für ausgesprochen künstlerische oder sportbezogene Berufe relevant sein, anderenfalls würde der Wert der allgemeinen Hochschulreife und das anschließende dreijährige Bachelorstudium völlig entwertet. Die Anlage 1 – Eignungsverfahren - zu § 4 Abs. 4 der PO stelle keine rechtswirksame grundrechtseinschränkende normative Regelung des Berufsausschlusses i.S.d. § 12 Abs. 1 GG dar. Die Festlegung einer Notengrenze von mindestens „gut“ (2,5) im Bachelorstudium sei als Berufszugangs- bzw. -ausschlussregel für das Masterstudium ebenso ungeeignet und unverhältnismäßig wie die unpräzisen und unbestimmten Regelungen in der Anlage 1. Es könne nicht die Rede davon sein, dass eine studiengangsspezifische Eignung i.S.d. Art. 43 Abs. 5 BayHSchG nicht vorhanden sei, wenn nicht mindestens ein Bachelorabschluss mit der Gesamtnote 2,5 vorliege. Das Bachelorstudium führe nur nominell zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Gute oder hervorragende Managementfähigkeiten ließen sich an Abiturnoten und den Noten des theoretisch orientierten Bachelorstudiums ohnehin kaum messen. Die zitierten PO-Regelungen in einer „Anlage“ zu einer Satzung stellten keine ordnungsgemäße Regelung der nach Art. 44 Abs. 4 Satz 5 BayHSchG zu erlassenden Rechtsverordnung dar. Diese sei noch nicht erlassen worden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 101 BV i.V.m. dem Bildungsrecht und Ausbildungsanspruch bayerischer Bürger nach Art. 128 Abs. 1 und 2 BV vor. Es werde die noch immer „herrschende“ Meinung nicht geteilt, dass es sich bei Art. 128 Abs. 1 und 2 BV nur um einen Programmsatz handle. Ferner liege ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HRG sowie §§ 29 bis 32 HRG vor. Das Satzungserfordernis bei grundrechtseinschränkenden Regelungen gelte nicht nur für die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung, sondern erfasse auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollten. Im vorliegenden Falle liege ein eklatantes Normierungsdefizit vor. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei eine normative Festlegung der maßgeblichen Kriterien und ihre Gewichtung bei einem Eignungsfeststellungsverfahren erforderlich, ferner dass die Maßstäbe für das Verfahren geeignet seien, die besondere Eignung für den Beruf oder die Tätigkeit zu prüfen und vorherzusagen, für die der Studiengang qualifizieren solle. Die Handhabung, eine fehlende Eignung allein aus einer bestimmten Durchschnittsnote eines theoretischen Bachelorstudiums herzuleiten, vor dem formellen Abschluss, ohne dass weitere auf den speziellen Studiengang bezogene Eignungsmerkmale miteinbezogen würden, führe zu einer Aushöhlung des Rechts auf freie Wahl des Studiums. Die Eignungsfeststellung für eine Studienfortsetzung im Masterstudium bedürfe eines besonderen verfassungsrechtlich legitimierten Grundes. Die angegriffene PO zur Eignungsfeststellung sei nicht geeignet, die besondere Eignung für den speziellen Beruf korrekt und plausibel und mit den jetzigen Kriterien fair zu prüfen. Die angelegten Notenmaßstäbe und Regelungen der PO seien zu streng, unverhältnismäßig und ungeeignet, die Regelungen insgesamt zu unbestimmt und unlogisch. Der Bewerbungsstichtag 1.6. sei prüfungsrechtlich unhaltbar. Zum Stichtag 1.6. habe nur der Gesamtleistungsnachweis zum 28.4.2009 vorgelegt werden können. Damit sei nicht gesagt, dass der Bewerber die geforderte Durchschnittsnote nicht erreichen werde. Ein Verfahrensprotokoll über die Ermittlung der sogenannten Geeigneten sei nicht vorgelegt worden. Es sei nicht nachgewiesen, wer die Prüfungsausschussmitglieder gewesen und ob diese fachkundig seien.

Ferner bestehe ein direkter Zulassungsanspruch außerhalb der nicht ausdrücklich, aber konkludent festgesetzten Kapazität. Die für das Studienjahr 2009/2010 faktisch im Eignungsfeststellungsgesetz festgesetzte Höchstzahl der aufzunehmenden Studienanfänger im maßgeblichen Bewerbungssemester sei nicht kapazitätserschöpfend. Durch die vorliegende Regelung erfolge ein weitgehend notenabhängiges NC-Verfahren zur Studienfortsetzung ohne weitere soziale und fachliche Kriterien. Die Auswahlvorschriften des BayHZG und der HZV würden umgangen. Es werde behauptet, es handle sich bei der Studienplatzvergabe bei Masterstudienplätzen um kein kapazitätsrechtliches Problem, sondern um ein Eignungsproblem. Es werde vorgetäuscht, es seien genügend Studienplätze vorhanden, man könne nur die Geeigneten studieren lassen. Dies sei eine perfide Aushebelung des Studienzulassungsgrundrechts. Bei der Durchführung einer Eignungsprüfung und Notenbildung müsse eine Rangfolge gebildet werden und es müsse klar sein, wieviele Studienplätze nach Personal- und Raumkapazitäten zur Verfügung stünden.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Masterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität Regensburg zuzulassen.

Hilfsweise: Die Universität Regensburg wird verpflichtet, die Antragstellerin zum Auswahlgespräch im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zum Masterstudium BWL 2009/2010 zuzulassen und erneut zu bescheiden.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag abzuweisen.

Der zuständige Prüfungsausschuss habe die Fachvertreter beauftragt, sich anhand der aufgeführten Gründe im Widerspruch nochmals mit der Bewerbung der Antragstellerin auseinanderzusetzen. Die Fachvertreter seien wieder zu dem Ergebnis gekommen, dass aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgehe, dass die Eignung der Antragstellerin für den betreffenden Masterstudiengang nicht vorliege. Die Zulassung zum vorliegenden Masterstudiengang sei nicht abhängig von Kapazitäten, sondern entscheidend für die Zulassung sei ausschließlich die Qualifikation und Eignung des Bewerbers. Eine Kapazitätsberechnung sei vorliegend nicht erfolgt und §§ 31 ff. HRG nicht anwendbar. Der Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre stelle einen postgradualen Studiengang gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG dar. Auf Grundlage von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setze ein Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG habe die Universität Regensburg durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festgelegt, insbesondere den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung. In § 4 PO sei festgelegt, dass als Qualifikation für den Masterstudiengang ein einschlägiger Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss nachgewiesen sein müsse. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs sei diese Voraussetzung erfüllt. Weiterhin müsse die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 a.i. 24 Kreditpunkte, die inhaltlich im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre dem Modul Finanzmanagement und –berichterstattung gemäß § 25 Abs. 1 PO zuzuordnen seien, nachweisen. Diese Voraussetzung läge nicht vor. Zum Zeitpunkt der Bewerbung seien erst 18 Kreditpunkte gegeben. Dies allein sei ausreichend Grund, die Bewerbung der Antragstellerin abzulehnen, ohne ein Eignungsverfahren zu durchlaufen, da gemäß § 4 Abs. 4 PO ein Eignungsverfahren nur durchlaufen werde, wenn die Durchschnittsnote schlechter als 2,5 sei. Insoweit liege ein Entgegenkommen seitens der Universität vor. Die nach 153 Kreditpunkten bei der Antragstellerin ermittelte Durchschnittsnote liege bei 2,91. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 b PO dürfe die ermittelte Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein. Gemäß § 4 Abs. 4 PO werde bei Bewerbern mit einer schlechteren Note als 2,5 die studiengangsspezifische Eignung im Eignungsverfahren gemäß der Anlage 1 der PO überprüft. Dies erfolge im vorliegenden Fall durch die Fachvertreter, welche zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Antragstellerin nicht geeignet sei. Die Fachvertreter hätten in der Stellungnahme zum Widerspruch nochmals aufgeführt, dass die Antragstellerin im Modul „Quantitative Grundlagen“ nur einen Notendurchschnitt von 3,46 erzielt habe. Weiterhin habe die Antragstellerin in dem von ihr gewählten Schwerpunktmodul „Finanzmanagement und –berichterstattung“ zur Zeit der Bewerbung einen Gesamtnotendurchschnitt von nur 3,2 erzielt. Aus der Gesamtschau dieser Tatsachen habe sich eindeutig ergeben, dass die Antragstellerin für den Masterstudiengang nicht geeignet sei. Nachdem das Ergebnis eindeutig festgestellt worden sei, seien Auswahlgespräche nicht durchzuführen gewesen. Es treffe nicht zu, dass jedem Bachelorabsolventen ohne weitere Zugangshürden möglich sein müsse, ein Masterstudium aufzunehmen. In Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG sei festgelegt, dass die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegten, insbesondere den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.3.2004 und 18.7.1972 sei vorliegend nicht einschlägig, da bei der Entscheidung über die Zulassung zu einem wirtschaftswissenschaftlichen Master Kapazitätsgrenzen keine Rolle spielten, sondern ausschließlich die Qualifikation und Eignung des Bewerbers. Hierbei sei das Erfordernis der Note „gut“ nicht unverhältnismäßig. Um ein wissenschaftliches Niveau des Masterstudiums zu sichern, sei eine studiengangsspezifische Eignung im Interesse einer internationalen Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse erforderlich. Der Bachelorabschluss solle den Regelabschluss einer Hochschulausbildung darstellen. Dies entspreche der sog. Bologna- Erklärung vom 19.6.1999. Die Einführung weiterer besonderer Zugangsvoraussetzungen neben einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sei geeignet und erforderlich, den vorgenannten Zweck der Einführung eines konsekutiven Masterstudiengangs zu erreichen. Anderenfalls würde der Sinn einer konsekutiven Struktur insgesamt in Frage gestellt. Der Bachelorabschluss wäre nichts anderes als eine Zwischenprüfung. Die PO sei formell wie materiell rechtmäßig. Die Anlage 1 der PO sei ordnungsgemäß anhand § 4 Abs. 4 PO miteinbezogen. Die PO sei am 8.10.2007 in der Hochschule niedergelegt, die Niederlegung am 8.10.2007 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben worden. Art. 44 Abs. 4 Satz 5 BayHSchG sei nicht einschlägig, sondern Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG. Ein Verstoß gegen Art. 101 und 128 BV sei nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Verstoß gegen Bundeshochschulrecht. Im Ablehnungsbescheid werde in erforderlicher Weise die Entscheidung begründet. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen zur Ablehnungsentscheidung hinzuweisen, sowie auf die Stellungnahme von Prof. Dr. D… und Prof. R…. Ein Nachschieben von Gründen sei in diesem Verfahrensstadium möglich. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG sei die Zulassung zum Studium bereits vor Erwerb der Zugangsvoraussetzungen möglich. Dies sei erforderlich, um den Übergang Bachelor zum Master flexibel zu gestalten. Daher sei in § 4 Abs. 5 der PO festgelegt, dass ein beglaubigter Nachweis über die bisherigen Prüfungsleistungen im Umfang von mindesten 150 Kreditpunkten vorzulegen sei. Den Bewerbern bleibe es unbenommen, das Abschlusszeugnis abzuwarten. Entscheidend sei die Durchschnittsnote zum Zeitpunkt der Bewerbung. Dem Bewerber sei eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, sich auch vor dem Abschlusszeugnis zu bewerben. Dieses Entgegenkommen der Antragsgegnerin könne nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Der Prüfungsausschuss bestehe aus je einem Vertreter für das Institut für Betriebswirtschaftslehre, Immobilienwirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik. Als Fachvertreter gemäß Anlage 1 Nr. 2 Satz 3 seien Prof. Dr. R… und Prof. Dr. D… bestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Akten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (überwiegend) zulässig, aber unbegründet.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 BayHSchG nehmen die Hochschulen eigene Angelegenheiten als Körperschaften (Körperschaftsangelegenheiten), staatliche Angelegenheiten als staatliche Einrichtungen wahr. Gemäß Art. 12 Abs. 2 BayHSchG sind Körperschaftsangelegenheiten alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG ist bestimmt, dass u.a. die Regelung des Hochschulzugangs staatliche Angelegenheit ist. Nach der Kommentierung unter Reich, Bayerisches Hochschulgesetz Kommentar (5. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 12 BayHSchG) handelt es sich bei der Regelung des Hochschulzugangs um Fragen der Immatrikulation, für die die Hochschule nach Maßgabe der Art. 43 ff. BayHSchG eine Regelungsbefugnis besitzt. Art. 43 BayHSchG regelt in Abs. 5 den Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG. Der Zugang setzt einen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen legen sodann durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen fest, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung (Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG). Wenn nun aber in der angegriffenen Eignungsfeststellung eine Regelung des Hochschulzugangs i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG zu sehen ist, dann ist richtiger Antragsgegner - auch in Anlehnung an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.1.2009 Az. 7 N 08.1448 - der Freistaat Bayern, für den die Hochschule in ihrer Funktion als staatliche Einrichtung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 2. Alternative BayHSchG tätig wird. Dass Satzungen das typische Regelinstrument von Selbstverwaltungskörperschaften bilden, steht dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Ebenso wenig steht entgegen, dass Art. 43 Abs. 5 BayHSchG in der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität Regensburg (PO) vom 8.7.2007, geändert durch Satzung vom 1.2.2008 und durch Satzung vom 21.7.2008, nicht ausdrücklich genannt ist, sondern nur Art. 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und 66 BayHSchG. Denn es ist im Hinblick auf § 4 PO, der gerade den Zugang zum Masterstudiengang regelt, nicht ersichtlich, dass die Hochschule bei Erlass der Satzung ausschließlich von ihrer allgemeinen Satzungskompetenz nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayHSchG hätte Gebrauch machen und (nur) eine (vermeintliche) Körperschaftsangelegenheit regeln wollen.

Der Vollzug des § 4 PO beinhaltet eine Regelung des Hochschulzugangs, auch wenn es sich vorliegend um einen postgradualen Studiengang (Art. 57 Abs. 2 S. 2 BayHSchG) handelt. Zutreffender Antragsgegner ist damit der Freistaat Bayern für den Hauptantrag.

Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Universität Regensburg zutreffender Antragsgegner, da es hier um die Durchführung des § 4 PO i.V.m. der Anlage 1 und damit um die Eignungsfeststellung, die seitens des Prüfungsausschusses der Hochschule zu treffen ist, geht.

Soweit es der Antragstellerin auch um Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität geht, ist zutreffender Antragsgegner wiederum der Freistaat Bayern.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Jedoch müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung, da es ihr um die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre im WS 2009/2010 geht.

Soweit die Antragstellerin die Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn es geht im vorliegenden Fall nach dem Akteninhalt nicht um die Zulassung innerhalb oder außerhalb einer festgesetzten Kapazität. Dafür, dass eine (berechnete) Kapazität als eigentliches Zulassungskriterium für den Masterstudiengang wesentlich ist, fehlen substantiierte Anhaltspunkte. Ausweislich der Satzung (PO) geht es um die Ermittlung der Geeignetheit von Studenten für einen Masterstudiengang. Dies ergibt sich hier aus § 4 PO in Übereinstimmung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayHSchG.

Sinn der Regelungen ist es vorliegend nicht, zahlenmäßige Zulassungsgrenzen für den Masterstudiengang zu schaffen, sondern ein qualitatives Niveau im Interesse der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse zu gewährleisten (vgl. Stellungnahme der Universität Regensburg mit Hinweis auf die Bolognaerklärung 1999). Eine unzulässige Umgehung der Regelungen der Hochschulzulassung könnte hierbei vorliegen, wenn die Grenze für die Eignung willkürlich so hoch angesetzt wäre, dass von vornherein nur eine eng begrenzte Zahl von Bewerbern sie überhaupt überschreiten könnte und damit faktisch ein numerus clausus eingeführt wurde. Vorliegend ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 a PO maßgeblich darauf abgestellt, dass mindestens 24 Kreditpunkte erreicht werden, in Satz 2 b, dass bei 150 Kreditpunkten eine Durchschnittsnote von mindestens gut (2,5) erreicht wird. Das Erreichen der erforderlichen Kreditpunkte erscheint nach den von der Gegenseite vorgelegten Unterlagen durchaus möglich, zumal es sich lediglich um ein quantitatives Kriterium handelt. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 PO beträgt die Regelstudienzeit sechs Semester, wobei der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen mit mindestens 180 Kreditpunkten angegeben wird (§ 5 Abs. 2 S.2 PO). Eine Durchschnittsnote von mindestens „gut“ (2,5) stellt hierbei ein nicht von vornherein nahezu unerreichbares Ziel dar, zumal es sich um die untere Grenze zur Note „ befriedigend“ handelt (§ 11 Abs. 2 PO). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Grenze nach § 4 Abs. 4 PO durchlässig gestaltet ist und ein Eignungsverfahren für diejenigen eröffnen soll, die diese Voraussetzungen nicht erreichen. Es ist auch nicht ersichtlich oder substantiiert dargetan, dass nicht alle nach § 4 PO, insbesondere auch die im Eignungsverfahren als geeignet befundenen Studienbewerber, zum Studium zugelassen würden. Dass hierbei eine Rangfolge der Bewerber zu bilden ist, ist nicht zwingend, es kann vielmehr auch ein Grenzwert genügen. Des weiteren ist durchaus vorstellbar, dass hinsichtlich der erforderlichen Kapazitäten in personeller und sachlicher Hinsicht auf Erfahrungen früherer Jahre, Vergleichswerte o.ä. zurückgegriffen wird. Dass z.B. Schwankungen der Zahlen der Studierenden im Masterstudiengang im universitären Betrieb aufgefangen werden können, z.B. für den personellen Bereich durch eine wechselnde Zahl von Dozenten, Lehraufträgen und dgl., ist vorstellbar. Schließlich wurde eine kapazitätsbezogene Ablehnungsentscheidung seitens dem Antragsgegner/ der Universität Regensburg nicht getroffen.

Soweit die Antragstellerin begehrt, vorläufig zum Masterstudium Betriebswirtschaftslehre zugelassen zu werden, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie ihr Hilfsantrag.

Zwar erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 5 S.1 BayHSchG derzeit noch nicht, da sie ihr Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen hat. Andererseits wurde ihre Bewerbung zum Masterstudium wegen fehlender Eignung abgelehnt, so dass zu befürchten ist, dass sie ohne dieses Verfahren nicht zum Masterstudium zum WS 2009/2010 zugelassen wird.

Ein Anordnungsgrund liegt daher vor, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch.

Soweit der Bescheid vom 15.6.2009 nicht hinreichend begründet wurde (Art. 39 BayVwVfG), ist diese Begründung nachholbar (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).

Vorliegend beruht die Ablehnung der Antragstellerin auf der Anwendung von § 4 Abs. 2 und 4 PO.

Zwar hat die Antragstellerin den entsprechenden Bachelorstudiengang im Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 a PO, Art. 43 Abs. 5 S.1 BayHSchG), dies steht jedoch vorliegend nicht entgegen. Es genügt, wenn der Abschluss im Zeitpunkt der (endgültigen) Einschreibung vorliegt (§ 4 Abs. 5 PO, Art. 43 Abs. 5 BayHSchG).

Auch dass die Antragstellerin die erforderlichen 24 Kreditpunkte (§ 4 Abs. 2 Satz 2 a PO) nicht erreicht hat, wurde ihr wohl im Hinblick darauf, dass das Studium noch nicht abgeschlossen ist, nicht entgegengehalten (§§ 4 Abs. 2 S. 2 a i, 25 Abs. 1 PO).

Im Sinne des § 4 Satz 2 b PO hat die Antragstellerin zwar 150 Kreditpunkte im Bachelorstudiengang erreicht, jedoch nicht die danach ermittelte Durchschnittsnote von mindestens „gut“ (2,5). Damit wurde ihr gemäß § 4 Abs. 4 PO als Bewerberin mit einer schlechteren als der in § 4 Abs. 2 S. 2 b PO festgelegten Note der Weg eröffnet, ihre studiengangspezifische Eignung im Eignungsverfahren gemäß Anlage 1 überprüfen zu lassen.

Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der PO vom 8.10.2007 (mit den Änderungen) bestehen nach Aktenlage im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde sie nach dem Vortrag der Universität Regensburg ordnungsgemäß erlassen, auch ordnungsgemäß bekanntgemacht, wobei die Anlage 1 wohl Bestandteil der Satzung geworden ist. Ob auch diese ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde, hierauf kommt es letztlich nicht an. Auch wenn Art. 43 Abs. 5 BayHSchG nicht ausdrücklich in der Satzung vom 8.10.2007 genannt ist bzw. in den entsprechenden Änderungen, so führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der gesamten Satzung mit der Folge einer Nichtigkeit, da ein spezielles Zitiergebot vorliegend nicht besteht und das Zitiergebot nicht wesentlicher Kernbestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist. Die weitere Klärung mag ggf. einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG legen die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen – abgesehen von einem Hochschulabschluss bzw. einem gleichwertigen Abschluss gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG – fest, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Es kann insoweit eine besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gefordert werden. Dabei zeigt „insbesondere“, dass die studienspezifische Eignung für die Satzung der Hochschule keine abschließende Nennung der möglichen weiteren Zugangsvoraussetzungen darstellt. Es handelt sich hierbei um ein Regelbeispiel (Reich, Rdnr. 10 zu Art. 43 BayHSchG).

Vorliegend hat die Universität Regensburg in § 4 Abs. 2 PO festgelegt, dass die Qualifikation für den Masterstudiengang durch einen einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen wird. Dies entspricht Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG. § 4 Abs. 2 Satz 2 a PO setzt das Erreichen von mindestens 24 Kreditpunkten voraus. Ferner setzt § 4 Abs. 2 Satz 2 b PO voraus, dass die nach 150 im Bachelorstudiengang erbrachten Kreditpunkten ermittelte Durchschnittsnote mindestens „gut“ (2,5) lautet. Zumindest diese Voraussetzung wird jedenfalls von der Antragstellerin nicht erfüllt, da sie lediglich eine Durchschnittsnote von 2,91 erzielt hat. Die nach 150 im Bachelorstudiengang erbrachten Kreditpunkten ermittelte Durchschnittsnote von mindestens „gut“ (2,5) ist ein Kriterium im Sinne des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zum Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.

Des weiteren erscheinen auch die notwendigen Kreditpunkte als grundsätzlich nicht völlig ungeeignetes (zusätzliches) Kriterium, da sie Ausdruck von Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit und Motivation sein können, nämlich ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden (vgl. Schreiben der Universität Regensburg vom 21.8.2009 – hier Anlage AG 13). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PO soll das Bachelorstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern mindestens 180 Kreditpunkte umfassen.

Es erscheint auch nicht sachwidrig oder unverhältnismäßig, besondere Qualifikationsanforderungen an die Studenten zu stellen, die kumulativ vorliegen müssen.

Ein Verstoß gegen das Hochschulrahmengesetz ist hierbei nicht ersichtlich. Für den vorliegenden Masterstudiengang als sog. postgradualen Studiengang gelten §§ 12 und 19 HRG. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 HRG liegt nicht vor, da gemäß § 27 Abs. 2 HRG der Nachweis zu einem Studium, das zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht wird. Für postgraduelle Studiengänge handelt es sich aber nicht um einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Des weiteren sind die §§ 29 ff. HRG nicht einschlägig, da es nicht um die Verteilung knapper Ausbildungskapazitäten, sondern um qualitative Fragen der Studienplatzvergabe geht.

Da es sich nicht um einen Studiengang i.S.d. Art. 44 Abs. 2 bis 5 BayHSchG handelt, ist Art. 44 Abs. 1 BayHSchG wie auch § 32 QualV nicht einschlägig. Nach § 32 Abs. 3 QualV bleiben zudem Art. 43 Abs. 5 und 6 BayHSchG unberührt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Eignungsfeststellungsverfahren der Hochschule einer normativen Regelung bedarf. Dieses Erfordernis liegt darin, dass es sich um eine Einschränkung des Hochschulzugangs handelt, der Bewerbern mit einer zum Studium grundsätzlich berechtigenden qualifizierenden Schulbildung grundrechtlich garantiert ist. Das Normierungserfordernis besteht nicht nur für die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung, sondern erfasst auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, und ihre jeweilige Gewichtung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.5.2007 Az. 7 CE 07.551; v. 29.3.2007 Az. 7 CE 06.3426; v. 4.4.2005 Az. 7 CE 05.105, jeweils m.w.N.). Gemessen hieran besteht für den Landesgesetzgeber indes keine Pflicht, alle Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium selbst zu regeln. Die den Hochschulen verliehene Satzungsautonomie hat ihren Sinn u.a. darin, die nach der Hochschulverfassung vorgesehenen Gruppen mit ihren Interessen unter Entlastung des Gesetzgebers zur Regelung solcher Angelegenheiten heranzuziehen, die die Hochschule betreffen, da sie diese Bereiche am sachkundigsten beurteilen können. Die grundgesetzliche Ordnung setzt zwar der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt Grenzen, die umso enger sind, je intensiver sie in die Berufsfreiheit eingreifen und je mehr schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und Außenstehender Dritter berührt werden (BVerfG v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64). Die Beteiligung der Universitäten an der Festlegung der Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen bleibt aber innerhalb dieser Grenzen. Dies gilt insbesondere, als es sich beim Masterstudium nicht um einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss handelt, sondern die entsprechenden Bewerber bereits über einen Hochschulabschluss (in Form eines Bachelors- oder Diplomabschlusses) verfügen, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt bereits ermöglicht. Ein Normierungsdefizit liegt demnach vorliegend nicht vor. Die Regelung durch Satzung der Universität entspricht Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG.

43Soweit die Durchschnittsnote „gut“ als Eignungsvoraussetzung in der Satzung festgelegt wird, handelt es sich um ein eindeutiges Kriterium. Es bestehen im Hinblick auf Art. 43 Abs. 5 BayHSchG und Sinn und Zweck des Masterstudiengangs als postgradualer Studiengang keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass allein der Abschluss als Bachelor oder ein sonstiger Hochschulabschluss in demselben oder einem anderen Studiengang nicht genügen muss. Die ermittelte Durchschnittsnote als Grenzwert ist grundsätzlich hinreichend aussagekräftig. Vorliegend setzt zwar § 4 Abs. 2 S. 2 b PO gerade nicht voraus, dass es sich bei der ermittelten Durchschnittsnote um die Bachelorprüfungsgesamtnote nach § 34 Abs. 2 letzter Spiegelstrich PO handelt. Es geht vielmehr um die Durchschnittsnote „ nach 150 im Bachelorstudiengang erbrachten Kreditpunkten“ Das Studium befindet sich bei 150 erreichten von mindestens 180 Kreditpunkten (vgl. § 5 Abs. 2 S.2 PO) – auch gemessen an der Studienzeit von i.d.R. sechs Semestern, § 5 Abs. 2 S.1 PO – nahe vor dem Abschluss. Gem. § 19 PO umfasst die Bachelorprüfung neben der Bachelorarbeit den Erwerb von mindestens 168 Kreditpunkten aus den nach § 18 PO im jeweiligen Studiengang zu absolvierenden Modulen, wobei gem. § 18 PO die erste Studienphase aus 4 Modulen besteht, die in 3 Semestern absolviert werden sollen, die zweite Studienphase (im Studiengang BWL) aus einem Pflichtmodul, einem Schwerpunktmodul und einem Wahlmodul – in anderen Studiengängen noch einem Seminar bzw. Praktikum. Die Bachelorarbeit umfasst lediglich 12 Kreditpunkte (§ 19 PO) und ist auf 60 Kalendertage angelegt (§ 30 Abs. 4 PO). Gem. § 34 Abs. 2 PO errechnet sich die Bachelorprüfungsgesamtnote als mit Kreditpunkten gewichtete Durchschnittsnote aus den Noten der Module und der Bachelorarbeit (sowie für andere Studiengänge als BWL des Seminars bzw. Projektseminars). Die Kreditpunkte der jeweiligen Module ergeben sich im einzelnen aus §§ 23 ff. PO. Danach wird deutlich, dass bei 150 Kreditpunkten nicht nur die erste Studienphase abgeschlossen ist, sondern sich das Studium am Ende der zweiten Studienphase befindet, wobei wesentliche Leistungen bereits erbracht sind.

Leistungen sind wiederum nicht nur aus einem Abschlusszeugnisses ersichtlich, sondern ggf. auch aus einer Zwischenprüfung oder wie hier aus einer Durchschnittsnote aus Studienleistungen, die gegen Studienende ermittelt wird. Hierbei wird die Durchschnittsnote für alle Bewerber in gleicher Weise ermittelt; im Rahmen des „Honor- Moduls“ (§ 27 PO) erworbene Kreditpunkte bleiben außer Betracht. Damit erfolgt keine ggf. verfrühte Vorauswahl ohne Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Studienabschnitt. Ein allgemeiner Grundsatz, dass stets nur auf eine Prüfungsabschlussgesamtnote abgestellt werden dürfte, besteht demgegenüber nicht. Dem steht nicht entgegen, wenn das Bewerbungsformular die Rubrik „Abschlussnote“ enthält. Ein Abwarten und Abstellen auf die Bachelorprüfungsgesamtnote könnte vorliegend dazu führen, dass die Entscheidung zur Zulassung zum Masterstudium erst kurz vor dessen Beginn fällt und so Universität und Studierende gleichsam einer Planungsunsicherheit unterlägen, ggf. auch Frei- oder Leersemester in Kauf zu nehmen wären. Hierbei ist lediglich für das Eignungsverfahren nach § 4 Abs. 4 PO i.V.m. Anlage 1 die Stichtagsregelung (1.6. bzw. 1.12.) relevant, ansonsten schreibt § 4 PO keinen Bewerbungsstichtag bzw. eine Ausschlussfrist vor.

Eine Leistung ausgedrückt in einer Note ist grundsätzlich ein geeignetes Kriterium - auch im Rahmen einer Prognose - zur Beurteilung von Fach- und Sachkompetenz und damit Qualifikation – wenn auch ganz allgemein von Leistungsstreben, Auffassungsgabe und Motivation. Die Note in einem sachlich-fachlich mit dem jeweiligen Masterstudiengang in Zusammenhang stehenden Studiengang - wie vorliegend der Wirtschaftswissenschaften – ist hinreichend aussagekräftig gerade für die studiengangsspezifische Eignung.

Hierbei ist das Erfordernis der Note „gut“ (2,5) nicht unverhältnismäßig. Es ist erkennbar Zweck der Prüfungsordnung im Masterstudiengang, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die über diejenigen hinausgehen, die Gegenstand des Bachelors- oder Diplomstudiengangs waren; der Masterstudiengang soll die Absolventen in besonderer Weise qualifizieren und sie am Arbeitsmarkt auszeichnen. Der Bachelorabschluss soll dagegen den Regelabschluss einer Hochschulausbildung darstellen. Dies entspricht der sog. Bolognaerklärung vom 19.6.1999, in der sich 29 europäische Bildungsministerinnen und –minister u.a. dazu verpflichtet haben, ein derartiges, sich im Wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützendes System von Studiengängen einzurichten. Der Einführung weiterer besonderer Zugangsvoraussetzungen neben einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss – insbesondere die besondere Qualifikation der Studienbewerber – ist geeignet und erforderlich, den genannten Zweck der Einführung eines konsekutiven Masterstudiengangs zu erreichen. Anderenfalls würde der Sinn einer derartigen Studienstruktur als solche in Frage gestellt. Der Bachelorabschluss wäre – worauf die Universität Regensburg zutreffend hinweist – im wesentlichen nichts anderes als eine Zwischenprüfung. Würde keine zusätzliche Qualifikation in Form einer Mindestnote gefordert, würde wohl eine Vielzahl von Studienbewerbern ein Masterstudium aufnehmen, ohne aber über die erforderliche studiengangspezifische Eignung und Vorqualifikation zu verfügen. Dann könnte das Niveau des Studiengangs und auch die Reputation des Masters leiden. Die Durchschnittsnote im Bachelorstudiengang ist hierbei ein sachgerechtes Kriterium zur Beurteilung der Qualifikation der Bewerber im Rahmen einer Prognose. Wie herausragend die besonderen Qualifikationen der Studienbewerber sein müssen, unterfällt in gewisser Weise der Einschätzungsprärogative der Hochschule im Rahmen der Entscheidung, in welchem Maße ein Studiengang qualitativ ausgestaltet werden soll. Art. 43 Abs. 5 BayHSchG lässt hierbei Spielraum, nachdem die Feststellung der studiengangsspezifischen Eignung ein nicht abschließendes Regelbeispiel ist. Sekundär ist, welcher Anteil der Studierenden des Bachelorstudiengangs diese Qualifikationsanforderungen in jedem Semester erreicht. Die Zahl bzw. der Anteil der Studierenden kann hierbei von Jahr zu Jahr von Semester zu Semester schwanken. Es ist letztlich Zufall, ob in einem Jahr besonders viele geeignete Studierende vorhanden sind oder weniger geeignete.

Nur für den Zugang zu einem Studiengang, mit dem ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, darf die Hochschule grundsätzlich nicht mehr als den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Bildung verlangen. Mit einem Masterstudiengang wird aber kein erster, sondern ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben. Dementsprechend läge auch keine Verletzung von Art. 128 BV vor, zumal hier schon inhaltliche Einschränkungen („erkennbare Fähigkeiten“, „Begabung“) vorliegen. Gemessen am Interesse der Hochschule, für besonders qualifizierte Studienbewerber einen Masterstudiengang durchzuführen, dessen Abschluss eine besondere Qualifikation des Studenten zeigt und ihn deshalb am Arbeitsmarkt besonders auszeichnet, ist es nicht unzumutbar, diejenigen Bewerber, die nur durchschnittliche oder noch schlechtere Leistungen im Bachelorstudium erreicht haben, vom Masterstudiengang auszuschließen. Denn sie haben bereits einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und damit den Zugang zu einem Beruf erlangt. Darin liegt auch der Unterschied zu den seitens des VG München entschiedenen Fällen, auf die der Bevollmächtigte der Antragstellerin hingewiesen hat. Dort ging es nämlich um die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang, nicht jedoch zu einem Masterstudiengang.

Der Erwerb der Durchschnittsnote „gut“ (2,5) liegt auch im Bereich des Machbaren, zumal sie den Grenzbereich zur Note „befriedigend“ darstellt (§ 11 Abs. 2 PO). Nach dem Beschluss des VG Frankfurt vom 10.6.2009 (Az. 12 L 856/09 F) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einem konsekutiv ausgestalteten Masterstudium in der Prüfungsordnung der Hochschule davon abhängig gemacht wird, dass das Bachelorstudium mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen worden ist. Das Erfordernis der Note „gut“ sei hierbei nicht unverhältnismäßig. Nach dem Beschluss des VG Berlin vom 14.6.2005 (Az. 3 A 293.05) ist sogar nicht zu beanstanden, wenn für die Absolventen des Diplomstudiengangs „Wirtschaftskommunikation“ die Zulassung zum Masterstudiengang „Wirtschaftskommunikation“ die Abschlussnote von 2,0 oder besser voraussetzt.

Soweit § 4 Abs. 2 S. 2 a PO Studienleistungen von mindestens 24 Kreditpunkte in einem Schwerpunktmodul (§ 25 PO) verlangt, wird dadurch ein besonderer Fachbezug verlangt. Dass dies nicht oder nicht zumutbar erbracht werden könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es ist nach alldem nicht ersichtlich, dass § 4 Abs. 2 PO durch die o.g. Vorgaben Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

Die Antragstellerin wurde – da sie die erforderliche Durchschnittsnote nicht erbringt - zum Eignungsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 PO i.V.m. der Anlage 1 zugelassen.

Diesbezüglich ist zwar der Ablehnungsbescheid vom 15.6.2009 lediglich formelhaft, da der Wortlaut der Anlage 1 im Wesentlichen nur wiederholt wird ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Stellungnahme von Prof. Dr. R… vom 23.6.2009 geht lediglich auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 b PO ein, die Stellungnahme von Prof. Dr. D… vom 28.7.2009 im wesentlichen auf mangelnde Teilleistung in zwei Modulen. Auf Besonderheiten des Einzelfalls anhand der vorgelegten Bewerbungsunterlagen wird nicht näher eingegangen. Selbst wenn die Antragstellerin deswegen zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung bzw. möglicherweise auch einen Anspruch auf ein Eignungsgespräch nach Nr. 3 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 PO, hätte, verhilft ihr dies vorliegend nicht zum Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht das Normierungserfordernis im Rahmen der Eignungsfeststellung zu einem Studium nicht nur für die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung, sondern erfasst auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen und ihre jeweilige Gewichtung. Dies schließt auch ein, dass die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen (Prüfungs-)leistungen und die Ermittlungen des (Prüfungs-)gesamtergebnisses normativ festzulegen sind (BayVGH, Beschl. v. 9.5.2007 Az. 7 CE 07.551). Weiter müssen die Maßstäbe und das Verfahren geeignet sein, die besondere Eignung für den Beruf oder die Tätigkeit zu prüfen und vorherzusagen, für die der Studiengang qualifizieren soll (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4.4.2005, Az. 7 CE 05.109). Ein Beurteilungsspielraum ist hierbei nur für den Bereich prüfungsspezifischer Wertungen anzuerkennen, nicht jedoch für die Prüfungsanforderungen und die dabei anzulegenden Bewertungsmaßstäbe (BayVGH, Beschl. v. 4.4.2005, Az. 7 CE 05.109). Dass die Anforderungen an die Eignungsfeststellung für ein postgraduales Masterstudium weniger streng zu erachten wären, ergibt sich vorliegend nicht, zumal es um die Frage des Hochschulzugangs geht (Art. 43 Abs. 5 BayHSchG).

Gemessen an dieser Rechtsprechung erweist sich das Eignungsfeststellungsverfahren nach Anlage 1 zu § 4 PO als nicht rechtens:

Zwar ergibt sich das Eignungsverfahren an sich aus Nr. 1 zu Anlage 1. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und damit der zuständigen Kommission ergibt sich aus § 6 PO.

56Allerdings sind vorliegend die Anforderungen der o.g. Rechtsprechung gerade an Bestimmtheit, Eignung und Gewichtung der maßgeblichen Kriterien sowie an die Bewertungsmaßstäbe, sowohl in Nr. 2 wie in Nr. 3 nicht erfüllt:

In Nr. 2 sind als Kriterien genannt das Vorliegen der Methodenkompetenz (...) sowie Leistungsbereitschaft (...) und Motivation (...). Diese Kriterien sind unbestimmte, auslegungsbedürftige Begriffe. Hierzu wird beispielsweise auf „gute Studienleistungen“ verwiesen, wobei wiederum offen gelassen wird, was unter dem Begriff „gute“ Studienleistungen zu verstehen ist (ein Notendurchschnitt von 2,5 und besser?). Ferner ist offen, was unter „kurzer Studienzeit“ zu verstehen ist (kürzer als die Regelstudienzeit? Wenn ja um wie viel kürzer?). Ferner bleibt offen, was unter „intensiv verfolgten außerfachlichen Aktivitäten“ zu verstehen ist, ob dieses Merkmal qualitativ oder quantitativ zu verstehen sein könnte. Dass und inwieweit diese Kriterien aus den nach Nr. 1 der Anlage 1 vorzulegenden Bewerbungsunterlagen (u.a. Qualifikationsnachweis nach § 4 Abs. 2 und 3, Lebenslauf mit Abiturnote, Nachweis über Praktika und Berufspraxis) hervorgehen können, erschließt sich nicht ohne weiteres.

Offen bleibt, wie die Kriterien bewertet und gewichtet werden. Die Kriterien sind (wohl) nicht alternativ, sondern kumulativ zu erfüllen, wobei offen ist, ob und inwieweit ein Kriterium, das besonders gut erfüllt ist, ein Manko oder das gänzliche Fehlen eines anderen Kriteriums ausgleichen könnte.

Offen bleibt zudem, ab wann die Eignung als gegeben anzusehen ist, d.h. inwieweit das jeweilige Kriterium erfüllt sein muss (z.B. vorhanden, gut oder sehr gut erfüllt) und wie dies jeweils bewertet bzw. festgestellt wird (z.B. durch Vergabe von Punkten bzw. Bewertung mit Noten o.ä.). Hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen bleibt offen, inwieweit z.B. die Abiturnote zu gewichten ist, wobei bereits fraglich ist, ob diese für ein Masterstudium nach einem bereits absolvierten Hochschulstudium noch maßgeblich sein kann.

§ 4 Abs. 4 PO verlangt ferner die Feststellung der studiengangsspezifischen Eignung.

Lediglich das Kriterium der Methodenkompetenz im Bereich Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler sowie Statistik weist ersichtlich einen einschlägigen Bezug zum Masterstudiengang der Wirtschaftswissenschaften auf. Leistungsbereitschaft und Motivation sind jedoch für alle Studiengänge verschiedener Fachrichtungen wesentlich und hierbei nicht nur für Masterstudiengänge, sondern auch Bachelorstudiengänge. Damit genügen die Kriterien der Nr.2 der Anlage 1 im wesentlichen auch nicht § 4 Abs. 4 PO.

Die Anlage 1 scheint auch im Vollzug nicht unproblematisch zu sein, nachdem Prof. Dr. D… in seiner Stellungnahme vom 28.7.2009 nicht auf Nr.2 der Anlage 1 abstellt, sondern vielmehr auf Einzelnoten in zwei Modulen. Dies findet sich explizit in der Anlage 1 nicht wieder.

Auch Nr. 3 des Eignungsverfahrens der Anlage 1 weist entsprechende Mängel auf. So sind im Gespräch Leistungsbereitschaft, Motivation und Auffassungsgabe des Bewerbers zu untersuchen. Leistungsbereitschaft, Motivation und Auffassungsgabe sind wiederum Kriterien, die einen speziellen Bezug weder zum Masterstudium an sich noch zum Masterstudium wirtschaftswissenschaftlicher Art aufweisen. Es handelt sich um allgemeine Kriterien, die grundsätzlich in einem Studium verschiedener Fachrichtungen wesentlich sind. Lediglich das Kriterium der Überprüfung, ob der Bewerber über die Fähigkeit verfügt, erlernte Methoden und erworbenes inhaltliches Wissen bei der Einordnung und Bewertung wirtschaftlicher Sachverhalte sowie bei der Beantwortung konkreter Fragestellungen einzusetzen, weist einen speziellen Bezug zum Masterstudium – gerade wirtschaftswissenschaftlicher Art – auf.

Aber auch in Nr. 3 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 PO fehlt es an der Festlegung der Bewertungsmaßstäbe. Es bleibt unklar, ob die genannten Kriterien alternativ oder kumulativ vorliegen müssen, inwieweit ein Manko bei einem Kriterium ein Mehr bei einem anderen Kriterium ausgleichen kann. Unklar bleibt schließlich, ab wann tatsächlich von einer Eignung gesprochen werden kann, d.h. ab wann die genannten Kriterien als hinreichend erfüllt angesehen werden und durch welche Art und Weise der Bewertung dies nachvollziehbar festgestellt wird (z.B. durch eine positive Feststellung des Vorhandenseins /Bestehens oder durch Erreichen eines Noten-, Punkte- oder Prädikatsbereichs).

Wenn aber die Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 PO nicht den Anforderungen genügt, den Hochschulzugang einzuschränken und zu regeln, bedeutet dies für die Antragstellerin vorliegend, dass es bei § 4 Abs. 2 PO verbleibt. Die dort normierten Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt, insbesondere könnte vorliegend die Antragstellerin aus der Ungültigkeit der Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 PO eine Zulassung zum Masterstudium nicht herleiten.

Der Antrag war auch im Hilfsantrag abzulehnen, da Nr. 3 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 PO nicht hinreichend ist, um die Eignung des Bewerbers feststellen zu können.

Nach alldem war der Antrag abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.