VG München, Urteil vom 18.06.2009 - M 23 K 08.2629
Fundstelle
openJur 2012, 101163
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist für den jeweiligen Kostengläubiger vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Klägerin, die ein Verkehrsunternehmen mit Omnibussen betreibt wurden mit Schreiben der ... vom ...2007, die dem Bundesamt für Güterverkehr aus ... zugegangen und an die ... weitergeleiteten Unterlagen für einen Linienverkehr zwischen ... (...) und München des mazedonischen Unternehmens ... übersandt. Die Klägerin war in den Unterlagen als Kooperationspartner auf deutscher Seite genannt worden.

Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom ...2008 bei der ... die Genehmigung für die deutsche Teilstrecke eines Linienverkehrs von München nach ...

Mit Schreiben der ... vom ...2008 wurden der Klägerin eine Auflistung der zur Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG noch beizubringenden Unterlagen, sowie entsprechende Vordrucke übersandt. Nach Eingang der angeforderten Unterlagen wurde von der ... das Anhörverfahren gem. § 14 PBefG am 25.02.2008 eingeleitet und u.a. die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) angehört.

Mit Schreiben vom ...2008 bat die ... die Klägerin um Berichtigung der eingereichten Bus- und Fahrerlisten und beanstandete, dass ein Fachkundenachweis sowie eine aktuelle Gewerbeanmeldung noch nicht vorgelegt worden seien.

Mit Schreiben vom ...2008 übersandte die Klägerin die ausstehenden Unterlagen. Herr ... der Geschäftsführer des Unternehmens der Klägerin machte bei einem Telefonat am 31.03.2008 gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der ... noch weitere Angaben zu den beim Verkehrsunternehmen der Klägerin beschäftigten Busfahrern.

Mit Schreiben vom 03.03.2008 machte die Beigeladene zu 2) folgende Einwendungen gegen den von der KIägerin beantragten Linienverkehr für die Relationen München – ... und München – ... geltend: Ihr sei bereits ein entsprechender grenzüberschreitende Linienverkehr von der ..., genehmigt worden. Die Genehmigungsurkunden hätten noch eine Gültigkeit bis zum 31.03.2011. Laut Fahrplan werde die Linie mittwochs, freitags und samstags um 12:00 Uhr ab München und mittwochs, samstags und sonntags um 12:00 Uhr ab ... bedient. Der Fahrplan der ihnen genehmigten Linie beinhalte die Relationen München - ... - ..., die von der Klägerin nun ebenfalls beantragt worden seien. Zudem habe die Klägerin auch die Abfahrtstage Mittwoch und Freitag um 17:00 Uhr ab München sowie Mittwoch und Samstag um 11:00 Uhr ab ... beantragt, wodurch sich die geplanten Abfahrtstage der Klägerin mit ihren überschnitten. Außerdem lägen die geplanten Abfahrtszeiten der Klägerin sehr nahe an ihren Abfahrtszeiten. Der Verkehr von München nach ... werde zurzeit auf dem Markt in ausreichender Weise bedient. Ein darüber hinausgehendes Verkehrsbedürfnis sei durch das den Antrag stellende Verkehrsunternehmen der Klägerin weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. Die Zahl der Reisenden auf den Relationen München - ... - ... reiche nicht aus, um noch ein weiteres Beförderungsunternehmen wirtschaftlich auszulasten.

Mit Schreiben vom 10.03.2008 erhob die Beigeladene zu 1) gegen den vorgenannten Genehmigungsantrag der Klägerin folgende Einwendungen: Sie sei im Besitz einer Liniengenehmigung, ausgestellt von der Bezirksregierung ... am 18.12.2007, für einen Linienverkehr von ... (MK). Darin enthalten sei die Relation München - ... Eine Aufnahme des Verkehrs habe noch nicht erfolgen können, da ihnen die erforderlichen Erlaubnisse der Transitstaaten noch nicht vorlägen. Des Weiteren seien sie im Besitz einer Liniengenehmigung, ebenfalls ausgestellt von der Bezirksregierung ..., für einen Linienverkehr von ... nach ... (NIK). Diese Genehmigung beinhalte die von der Klägerin beantragten Relationen München - ... - ... – ... Aus vorgenanntem Grund seien sie hier als bereits vorhandener Verkehrsträger gemäß § 13 Abs. 2, Nr. 2 b PBefG anzusehen und zu schützen.

Mit Bescheid vom ...2008, der Klägerin zugestellt am 03.05.2008, lehnte die ...die Erteilung der von der Klägerin als grenzüberschreitender Linienverkehr beantragten Genehmigung ab. Den Relationen München - ... / ... / ... stehe § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) PBefG entgegen, welcher eine Versagung der Genehmigung bei bestehender befriedigender Verkehrsbedienung zwingend vorschreibe. Aus Sicht der ... werde durch das vorhandene Verkehrsangebot der Beigeladenen zu 2) sowie der Beigeladenen zu 1), das auf den beantragten Relationen bestehende Verkehrsbedürfnis ausreichend und im Sinne von § 13 Abs. 2 PBefG befriedigend bedient. Eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung i. S. v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 b) PBefG durch den Antrag des Verkehrsunternehmens der Klägerin ergäbe sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Beigeladene zu 1) sei, gemeinsam mit dem mazedonischen Unternehmen ..., im Besitz einer vorrangigen Genehmigung für einen Linienverkehr ... (befristet bis 31.05.2010) mit der Relation München - ...; die Genehmigung beinhalte u. a. Abfahrten mittwochs und freitags ab München sowie mittwochs und samstags nach München, somit an gleichen Tagen (und zu gleichen Zeitlagen) wie im vorliegenden Antrag. Zwar lägen nach Aussage der Beigeladenen zu 1) die Transiturkunden zu den am 18.12.2007 von der Bezirksregierung ... erstellten deutschen Genehmigungsurkunden noch nicht vor. Verzögerungen bei der Ausstellung von Genehmigungsdokumenten seien aber erfahrungsgemäß bei Linienverkehren in Richtung Balkan nicht ungewöhnlich. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr nach Erhalt der noch fehlenden Transitstaatengenehmigungen fahrplangemäß betrieben werde. Des Weiteren sei die Beigeladene zu 1), gemeinsam mit der Fa. ..., sowie dem mazedonischen Unternehmen ..., bereits im Besitz einer Genehmigung für den Linienverkehr ... mit den vorliegend von der Klägerin begehrten Relationen München -... / ... / ... (befristet bis 31.05.2010). Im Rahmen dieser Linie würden mittwochs und samstags Fahrten ab München nach .../ .../ ... sowie mittwochs und samstags Fahrten ab .../ .../ ... nach München angeboten. Die genannten Fahrtmöglichkeiten seien auch im Internetangebot der Beigeladenen zu 1) enthalten und buchbar. Die Beigeladene zu 2) sei, gemeinsam mit der Fa. ..., ..., im Besitz einer Genehmigung für den Linienverkehr München - ... (befristet bis 31.03.2011) mit den Relationen München - ... / ... Die Linie verkehre u. a. an den von der Klägerin beantragten Verkehrstagen und biete ab ... eine Verkehrsverbindung zu nahezu gleichen Zeiten bzw. ab München in ähnlichen Zeitlagen wie von der Klägerin beantragt. Aufgrund der an gleichen Tagen wie vorliegend durch die Klägerin beantragt bestehenden, bzw. vorrangig genehmigten Verkehrsverbindungen im Rahmen der Linien der Beigeladenen zu 1)/ Fa. ... sowie der Beigeladenen zu 2) zwischen München und .../ .../ ..., gehe die ... von einer befriedigenden Verkehrsbedienung aus. Fahrzeiten sowie Fahrpreise differierten angesichts der Linienlänge nur gering. Die vorhandenen Verkehre böten zudem für Hin- und Rückfahrten binnen 10 Tagen speziell niedrigere Preise. Unterschiede von wenigen Stunden bei manchen Abfahrten, führten unter Berücksichtigung der Länge des Verkehrs und dem Vorhandensein von bereits bestehenden Fahrtmöglichkeiten am gleichen Tage nicht zu einer anderen Beurteilung. Beschwerden aus den letzten Jahren über einen Mangel im Verkehrsangebot München - ... / ... / ... lägen der ... im Übrigen nicht vor. Ein erweitertes, bislang nicht befriedigend bedientes Verkehrsbedürfnis sei aus Sicht der Regierung auch nicht gegeben. Scheinbar stehe, im Hinblick auf die von den mazedonischen Behörden an das Bundesamt für Güterverkehr übersandten Unterlagen - aus Sicht der mazedonischen Behörden - einer Genehmigung der Linie der Klägerin nichts entgegen. Wie oben dargestellt sei eine Genehmigungserteilung jedoch aufgrund entgegenstehenden nationalen Rechts nicht möglich. Eine Genehmigung oder eine in Aussichtstellung der Genehmigung durch ausländische Stellen entgegen den Vorschriften des PBefG - sei für die ... im Prüfungsverfahren nicht maßgebend. Sofern die Klägerin der Ansicht sei dass, der Haltung des Ziellandes ein größeres Gewicht bei der Prüfung der öffentlichen Verkehrsinteressen nach § 13 Abs. 2 PBefG durch die deutsche Behörde zukommen solle, werde empfohlen, dies an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung heranzutragen, damit es ggf. in der Weiterentwicklung des PBefG einfließen könne. Die ... sehe sich nicht in der Lage, die Vorstellungen der ausländischen Behörden stärker zu berücksichtigen, da § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bei ausreichender Bedienung durch das vorhandene Unternehmen die Versagung der Genehmigung zwingend vorschreibe.

Mit am 03.06.08 beim Verwaltungsgericht München als Telefax eingegangener Klage, die trotz mehrfacher dringlicher, an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichteter Mahnungen, erst mit als Telefax vom 20.03.09 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet wurde, beantragte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25.03.09 sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der ... vom ...08 zu verpflichten die beantragte Genehmigung zur Einrichtung, Linienführung und Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen von München zur deutsch-österreichischen ... als Teilstrecke des grenzüberschreitenden Linienverkehrs München-.../.../... zu erteilen.

Die Beklagte, die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) beantragten jeweils

die Klage abzuweisen.

Beide Beigeladene erklärten, dass die ihnen genehmigten Linien auch regelmäßig bedient würden. Des Weiteren erklärten alle Beteiligten ihren Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

In der Klagebegründung vom 20.03.09 und mit Schriftsatz vom 07.05.09 lässt die Klägerin u.a. ausführen, dass das mazedonische Busunternehmen ... bereits im Jahre 1995 mit dem ebenfalls mazedonischen Busunternehmer ... vertraglich die Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von ... nach München und ... verabredet habe. Am 23.06.2000 hätten dann beide Unternehmen die Firma ... und die Firma ... gegenüber dem mazedonischen Verkehrsministerium die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Linienverkehrs ... – München beantragt. Die Durchführung dieser Linie sei beiden Unternehmen von mazedonischer Seite aus Anfang 2002 genehmigt worden. Beide Unternehmen hätten aufgrund der gesetzlichen Notwendigkeit eine Kooperation zur Bedienung der Linie mit dem deutschen Unternehmen ... vereinbart. Entsprechend sei dies vertraglich zwischen der Firma ... durch Vertrag vom 01.04.2002 fixiert worden. Zwar lägen für die Firma ... ihrerseits keine eigenständigen deutschen Genehmigungen vor, dies sei jedoch unschädlich. Der Antrag der Klägerin sei letztlich als Antrag zur Weiterführung einer bestehenden Linie zu bewerten, sodass die Ausschlussvorschrift des § 13 PBefG nicht zum Tragen komme. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf die zwischen ... und der BRD bestehenden bilateralen Abkommen in Form des deutschmazedonischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße vom 22.10.1997. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 das Abkommens bedürften Linienverkehre im wechselnden Transitverkehr der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, wobei die Genehmigung im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei erteilt wird. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 des Abkommens bestimmt, dass im Rahmen des Linienverkehrs der Verkehrsunternehmer, dem die Genehmigung erteilt sei, Vertragsunternehmen aus den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien einsetzen könne. Die für diesen Einsatz erforderlichen jeweiligen nationalen Genehmigungen des Vertragsunternehmers (hier also der Klägerin) müssten dementsprechend auch erteilt werden. Insofern sei der Rechtsauffassung des Beklagten im Bescheid der ... vom ...2008 entgegen zu treten, wonach eine Genehmigung einer ausländischen Stelle für die Genehmigungsbehörde im Prüfungsverfahren nicht maßgebend sei. Für die Frage, ob § 13 PBefG auf den Antrag der Klägerin anzuwenden sei, sei die Vorgeschichte von Bedeutung, denn die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. PBefG stehe einer Genehmigungserteilung nur dann entgegen, wenn mit diesem Antrag die Bedienung einer neu einzurichtenden Linie beantragt worden wäre und der dort bereits vorhandene Verkehr bereits durch andere Unternehmer bzw. bestehende Verkehrsmittel befriedigend bedient werde. Die Vorschrift komme jedoch dann nicht zum Tragen, wenn der Genehmigungsantrag letztlich als Antrag auf Fortführung einer fortbestehenden Linie auszulegen sei. Insofern gehe es auch nicht um verfahrensfremde Sachverhalte. Wenn die Firma ... als Genehmigungsinhaber der Linie München - ... anzusehen wäre, wäre dieser auch das Recht einzuräumen, bei Wegfall eines deutschen Kooperationspartners die Klägerin als neuen Kooperationspartner einzusetzen. Die Firma ... trete als Inhaber einer deutschen Genehmigung in der Tat nicht in Erscheinung. Allerdings seien von mazedonischer Seite die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nachweislich stets an die Firmen ... gemeinschaftlich erteilt worden. Dies sei auch bei der zuletzt erteilten Genehmigung für den Zeitraum 19.04.2002 bis 31.01.2007 der Fall gewesen. Die Firma ... sei dabei gleichberechtigter Genehmigungsinhaber bzgl. der gegenständlichen Linie hinsichtlich des mazedonischen Linienverkehrs den sie auch bedient habe. Deshalb sei dieses Unternehmen auch seitens der deutschen Behörden, einem Genehmigungsinhaber jedenfalls gleichzustellen. Bediene sich die Firma ... nach Wegfall des früheren deutschen Kooperanten eines neuen Kooperationspartners, der seinerseits die erforderliche deutsche Genehmigung zur Bedienung des Linienbetriebes beantrage, so seien auf dieses Unternehmen als eintretendem deutschen Kooperationspartner aus den oben genannten Gesichtspunkten heraus nicht die Kriterien des § 13 PBefG anzuwenden. Insoweit ergebe sich aus dem Abkommen vom 22.10.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... jedenfalls ein Gebot, die gegenseitigen Genehmigungen abzustimmen.

Der Beklagte verweist in seiner Stellungnahme zur Klage darauf, dass die Firma ... auch wenn sie von Kroatischer Seite als Inhaber einer Konzession angesehen wurde, jedenfalls nie Inhaber einer deutschen Konzession gewesen sei. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und den Akten der Beklagten ergebe sich nicht einmal, dass die Firma ... gegenüber den mazedonischen Behörden als Mitantragsteller aufgetreten sei vielmehr sei aus dem vorgelegten Vertrag lediglich abzuleiten, dass die Firma ... als Subunternehmer tätig war. Auch gemäß Art. 3 des deutsch-mazedonischem Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr müsse bei Vorliegen der mazedonischen Genehmigung die Genehmigungsfähigkeit nach deutschem Recht unabhängig davon gegeben sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Im Übrigen wiederholte der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführung im streitgegenständlichen Bescheid.

Die Beigeladenen wiederholten im Klageverfahren schriftsätzlich im Wesentlichen ihre bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten der ... (...) verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte ist als Verpflichtungsklage zulässig jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehres noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages vom 07.02.2008 zu. Der Bescheid des Beklagten vom ...08 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine konkrete Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigung hätte im vorliegenden Fall vom Gericht ohnehin nicht ausgesprochen werden können, da offensichtlich insoweit die erforderliche Spruchreife nicht gegeben ist und diese vom Gericht wegen des der Behörde insoweit zugewiesenen Beurteilungsspielraums auch nicht hergestellt werden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen Deutschland und ... mit der auf deutschem Staatsgebiet verlaufenden Teilstrecke von München bis zur deutsch-österreichischen Staatsgrenze bei ... bedarf die Klägerin gem. §§ 52 Abs. 1, 42 und § 2 Abs.1 Nr. 3 des PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von ... über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße vom 22. Juli 1997 (Bekanntmachung im Verkehrsblatt - VkBl. - 1997, S. 790 ff.), im folgenden: deutsch-mazedonisches Personen- und Güterverkehrsabkommen, einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Hier ist diese gem. (§ 11 Abs. 1, 3 und 4 PBefG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 d) der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) die ...

In materiell-rechtlicher Hinsicht stehen dem Antrag Versagungsgründe im Sinne des § 13 Abs.1 PBefG nicht entgegen. Tatsachen, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG), Zweifel an der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens der Klägerin (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) und der fachlichen Eignung ihrer Geschäftsführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) ergeben könnten, hat die ... nicht festgestellt und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist eine Genehmigung für einen solchen Linienverkehr jedoch zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigten werden. Dies ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG insbesondere der Fall, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann. Darüber hinaus ist ein solcher Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG gegeben, wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die die vorhandenen Unternehmer bereits wahrnehmen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte die Ablehnung des Linienverkehrsantrages der Klägerin zu Recht auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG gestützt. Die Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG – stehen soweit sie hier zur Anwendung kommen - nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht und auch nicht - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - im Widerspruch zum o.g. deutsch-mazedonisches Personen- und Güterverkehrsabkommen.

Bei der vorliegenden Fallkonstellation sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG nicht durch die Genehmigungserfordernisse in Art. 7 Abs. 4 der EWG-Verordnung Nr. 684 des Rates vom 16. März 1992 in der Fassung der EG - Änderungsverordnung Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Einführung gemeinsamer Regelungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen außer Kraft gesetzt worden. Denn nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist deren Geltungsbereich auf den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im "Gebiet der Gemeinschaft", also innerhalb der EU-Mitgliedstaaten begrenzt und findet auf den grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr mit einem Staat außerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union - wie hier: ... - keine Anwendung. Dies ist letztlich auch der Grund dafür, dass die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und von ... die bilaterale Vereinbarung am 8. Oktober 1996 geschlossen haben. Das Recht der Europäischen Union kann in Anbetracht des mit dem freien Dienstleistungsverkehr geschaffenen Sonderrechtsraum innerhalb dieser Staatengemeinschaft und dem damit speziell ausgestalteten Regelungsgehalt dieser Rechtsnormen im Verhältnis zu Staaten außerhalb des Gebiets der Europäischen Union - weil damit eine nicht vergleichbare Sachlage und Zielrichtung gegeben ist - auch nicht analog herangezogen werden.

Auch bei der Prüfung der in Mitten des hier geführten Rechtsstreites stehenden Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PbefG auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) erweisen sich diese bezogen auf den streitgegenständlichen grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr als verhältnismäßig. Zwar enthalten die o.g. Vorschriften Bedürfnisklauseln und ihre Anwendung kann im Ergebnis zu einer objektiven Zulassungsbeschränkung für den Neubewerber führen, die jedoch im Hinblick auf die nachfolgend dargestellte Zielsetzung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 f. juris) zulässig ist. Im Übrigen beruft sich die Klägerin in der hier streitgegenständlichen Konstellation selbst auf einen - ihr wie noch auszuführen sein wird - tatsächlich nicht zustehenden Bestandsschutz als „Altunternehmerin“.

Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zulassungs-beschränkung ist, dass gerade beim regelmäßigen Transport einer Vielzahl von Personen über längere Strecken ein überragend öffentliches Interesse daran besteht, dass die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und seines Personals gegeben ist, alle Sicherheitsstandards eingehalten sind und eingehalten werden können, sowie eine dem Bedarf angepasste Bedienung gewährleistet ist. Dem liegt insbesondere auch die Vorgabe zugrunde, dass die insoweit genehmigte Bedienung des jeweiligen Linienverkehrs für die vorhandenen Unternehmer noch so rentabel sein muss, dass nicht die Gefahr zu besorgen ist, dass die notwendigen Sicherheitsstandards und die regelmäßige Bedienung der Strecke infolge eines unreglementierten Zugangs Dritter in Frage gestellt wird (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2000 - 7 A 11343/99 juris). Deshalb kommt bei der Anwendung der § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG der Behörde auch ein Beurteilungsermessen zu; denn gerade der sachgerechte Vollzug dieser Bestimmung soll dafür sorgen, dass ein ungesunder Wettbewerb der Verkehrsunternehmen vermieden wird, der zugleich zu einer Existenzgefährdung der vorhandenen Unternehmen führen könnte. Die Folgen eines solch ruinösen Wettbewerbs würden schließlich auf die Zuverlässigkeit der Verkehrsbedienung selbst zurückwirken und könnten die Zuverlässigkeit der eingesetzten Fahrzeuge ebenso wie des Personals erheblich beeinträchtigen. Deshalb hatte die mit der Erteilung von Personenbeförderungslizenzen befasste ..., beim Antrag der Klägerin als einem Antrag eines Neubewerbers darauf zu achten, dass es nicht zu einer übermäßigen Konkurrenz, im streitgegenständlichen Linienverkehr, auf der bestehenden Verkehrsrelation zwischen München und ... kommt.

Die Rechtsaufassung der Klägerin, dass sie keine Neubewerberin sei, bzw. dass sie wegen der vertraglichen Vereinbarungen ihrer jetzigen Partnerfirma der Firma ... mit der Firma ... und dem Unternehmen der Beigeladenen zu 1) so zu behandeln sei, als sei sie oder ihre Partnerfirma Konzessionsinhaber gewesen, ist eindeutig unzutreffend. Wer Konzessionsinhaber nach PBefG ist ergibt sich aus dem schriftlich (§ 5 PBefG) zu erteilenden Genehmigungsbescheid und der Genehmigungsurkunde (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) der zuständigen deutschen Behörde. Deshalb kann auch die vertragliche Vereinbarungen des Konzessionsinhabers mit einem Dritten über die Ausführung von Fahrten bzw. die frühere Beauftragung des Dritten durch den Konzessionsinhaber mit der Durchführung von Verkehrsleistungen, dem Dritten im neuen Genehmigungsverfahren keine der Rechtsposition des vorhandenen Unternehmers entsprechende oder nahe kommende Rechtsposition verschaffen. Ebenso wenig erlangt ein nur im genehmigten Fahrplan und nicht in der Genehmigungsurkunde genanntes Verkehrsunternehmen entsprechende Rechte im neuen Genehmigungsverfahren. Auch besaß weder die Klägerin noch die Firma ... bisher eine deutsche Konzession für die streitgegenständliche Relation auf deutschem Staatsgebiet. Die Klägerin und ihre Partnerfirma wurden deshalb von der ... völlig zu Recht als Neubewerber behandelt. Aus den von der Klägerin behaupteten vertraglichen Verpflichtungen der Firma ... und der Beigeladenen zu 2) aus den von der Klägerin zitierten Verträgen könnten sich allenfalls zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Firma ... gegen ihre früheren Vertragspartner ergeben. Öffentlichrechtliche Auswirkungen auf das streitgegenständliche Genehmigungsverfahren ergeben sich daraus nicht. Der von der Klägerin hierzu vorgebrachte Sachverhalt ist deshalb auch bei einer Wahrunterstellung im streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren unbeachtlich. Die von der Klägerin als daran anknüpfend behauptete Rechtfolge - dass bestehende Genehmigungshindernisse gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG in ihrem Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen seien - ist offensichtlich nicht eingetreten.

Soweit die Klägerin sich auf Art. 3 Abs. 3 des deutsch-mazedonischen Personen- und Güterverkehrsabkommen beruft und geltend macht, dass sie, deshalb weil die Linie von den mazedonischen Behörden befürwortet werde, einen Anspruch auf Genehmigung habe, gibt sie den Wortlaut zwar zutreffend wieder, sie interpretiert den Text jedoch in unzulässiger Weise. Satz 1 der zitierten Vorschrift des genannten Abkommens schreibt vor, dass Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr der Genehmigung der zuständigen BehördenbeiderVertragsparteien bedürfen. Satz 2 der Vorschrift verlangt für die Erteilung der Genehmigung das gegenseitige Einvernehmen nach Maßgabe desgeltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei. Das heißt wenn nach dem Recht nur einer Vertragspartei, hier der Bundesrepublik Deutschland gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG Genehmigungshindernisse bestehen, würde selbst das Vorliegen einer mazedonischen Genehmigung, die hier nicht einmal vorliegt, nichts daran ändern, das die Genehmigung nach deutschem Recht abzulehnen ist. Für eine der Ansicht der Klägerin sprechende Interpretation des Art. 3 Abs. 3 des deutsch-mazedonischen Personen- und Güterverkehrsabkommen ergeben sich auch aus den übrigen Bestimmungen des Abkommens keine Anhaltspunkte.

Es bleibt nach all dem dabei, dass der Beklagte auf der Grundlage der Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG seine Entscheidung über die streitgegenständliche Genehmigung zu treffen hatte. Bei seiner dabei aufgrund abwägender Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen getroffenen Entscheidung stand ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, S. 260 f. (265). Das Gericht kann daher auch im hier zu entscheidenden Rechtsstreit diesen Beurteilungsspielraum nicht anstelle der Genehmigungsbehörde ausüben oder ausfüllen, sondern es kann nur überprüfen, ob die Behörde, hier die ..., von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie alle abwägungsrelevanten Aspekte in ihre Entscheidung mit einbezogen hat.

Bei Beachtung dieses Entscheidungsrahmens des Gerichts ergibt sich, dass die ... zutreffend von nicht behebbaren Hindernissen i. S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG für die Erteilung der beantragten Linienverkehrsgenehmigung ausgegangen ist. Die Regierung und die Beigeladenen haben in allen Einzelheiten dargelegt, dass die beantragten Relationen sowohl hinsichtlich der Haltestellen als auch der Fahrpläne einen nicht zulässigen Parallelverkehr ergeben würden. Diese Angaben wurden von der Klägerin auch nicht bestritten. Das Gericht verzichtet im Hinblick auf die im Tatbestand wiedergegebene Begründung im streitgegenständlichen Bescheid auf die insoweit Bezug genommen wird auf weitere Ausführungen. (§ 117 Abs. 5 VwGO). Es ist auch nicht ersichtlich und wurde auch von der Klägerin selbst nicht vorgetragen, dass die vorhandenen Linien der Beigeladenen und der anderen beteiligten Verkehrsunternehmen nicht ausreichen würden den Verkehr auf der streitgegenständlichen Relation von München nach ... zu bewältigen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).