Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.06.2009 - 11 CE 09.1089
Fundstelle
openJur 2012, 101009
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 5. Februar 1996 verhängte das Amtsgericht München gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Zu einer Neuerteilung dieser Berechtigung in der Bundesrepublik Deutschland kam es nach Aktenlage in der Folgezeit nicht.

Am 24. Juni 2006 erwarb der Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Im zugehörigen Führerschein ist als sein Wohnort "München, Spolková Republika Nmecko" eingetragen.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass dieser Führerschein ihm keine Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland verschaffe. Diese Rechtsfolge ergebe sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV, so dass eine Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nicht erforderlich sei. Es sei jedoch beabsichtigt, den Antragsteller durch zwangsgeldbewehrten Bescheid aufzufordern, den tschechischen Führerschein bis zum 15. Februar 2009 der Antragsgegnerin zur Eintragung der nicht bestehenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Am 19. März 2009 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. In diesem Verfahren legte er ein an seine Bevollmächtigten gerichtetes Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 24. März 2009 vor, dem zufolge das Verkehrszentralregister an jenem Tag keine ihn betreffende Eintragung enthielt.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 22. April 2009 als unzulässig ab, da der Antragsteller gegen den Bescheid, dessen Erlass die Antragsgegnerin angekündigt habe, Anfechtungsklage erheben könne. In deren Rahmen müsse die Eintragung, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt sei, überprüft werden. Eine Feststellungsklage sei deshalb nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Auch für eine vorläufige, im Verfahren nach § 123 VwGO zu treffende Regelung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss vom 22. April 2009 aufzuheben und festzustellen, dass er vorläufig berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Er legte ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2009 vor, in dem der Erlass eines Feststellungsbescheids und einer Anordnung angekündigt wurde, die die Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks zum Gegenstand haben werde.

Zur Begründung der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig, da die Antragsgegnerin in ihren Schreiben vom 15. Januar 2009 und 11. Mai 2009 die Auffassung vertrete, dass er schon jetzt - also unabhängig vom Erlass eines etwaigen Feststellungs- oder Vorlagebescheids - keine Fahrberechtigung in Deutschland besitze.

Der Antrag sei auch begründet. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Ausnahmen von der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen eng auszulegen seien, sei die Annahme verfehlt, es bedürfe, wenn bestimmte Voraussetzungen einer Ausnahme vorlägen, keiner Maßnahme der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung dieser Ausnahme. Sei der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen abzuweichen, müsse das dem Betroffenen gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. Das sei nur im Rahmen eines auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verfahrens möglich, da dem Betroffenen nur so die fehlende Berechtigung, von der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, hinreichend deutlich vermittelt werde. Eine bloße Nichtanerkennung sei für den Betroffenen mangels behördlicher Verfügung nicht erkennbar und wegen fehlender Darlegung der Gründe auch der Sache nach nicht transparent.

Da der Aufnahmemitgliedstaat erst aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen, das nach dem Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins liege, seine Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden dürfe, wäre es unverhältnismäßig, wenn der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt wäre, bei einem Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzprinzip die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis schlicht - nämlich ohne dass es zu einer Entziehungsmaßnahme komme - zu verweigern. In den Urteilen vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 [ZfS 2008, 473]; Az. C-334/06 bis C-336/06 [DAR 2008, 459]) habe es der Europäische Gerichtshof als selbstverständlich vorausgesetzt, dass zur Durchsetzung der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis diese entzogen oder aufgehoben werden müsse. In den Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (BA 2008, 383) und vom 20. November 2008 (DAR 2009, 26) sei der Europäische Gerichtshof ebenfalls davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Anerkennung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte zu erfolgen habe. Auch in der Entscheidung des gleichen Gerichts vom 19. Februar 2009 (ZfS 2009, 293) sei nicht von einer Unwirksamkeit der EU-Fahrerlaubnis, sondern nur davon die Rede, dass die Anerkennung versagt werden könne. In Übereinstimmung damit erachte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 5. Februar 2009 (Az. 16 B 839/08, Juris) eine EU-Fahrerlaubnis, die einen Wohnsitz in Deutschland ausweise, für grundsätzlich wirksam; sie könne nur unter bestimmten Bedingungen aufgrund einer Einzelfallprüfung entzogen werden.

Wenn der Europäische Gerichtshof in dem in den Rechtssachen Az. C-329/06 und C-343/06 ergangenen Urteil vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) dem Aufnahmemitgliedstaat unter gewissen Voraussetzungen die Befugnis zur vorläufigen Aussetzung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zuerkannt habe, so bestätige der Gerichtshof damit, dass die EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich als wirksam anzusehen sei; denn nur unter dieser Voraussetzung sei eine vorläufige Aussetzung möglich. Aus der letztgenannten Entscheidung ergebe sich ferner, dass der Europäische Gerichtshof die vorläufige Aussetzung einer EU-Fahrerlaubnis als das mildere Mittel gegenüber einer Ablehnung der Anerkennung ansehe. Diese Bewertung sei nur sinnvoll, wenn die Ablehnung der Anerkennung dem Betroffenen ebenfalls durch eine Entziehungsmaßnahme der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vermittelt werde. Ein bloßer Feststellungsbescheid genüge nicht, da er nur einen - angeblich bereits bestehenden - Zustand regle.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212) von einem "Zugriffsrecht des Mitgliedstaats" in Bezug auf unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellte Führerscheine spreche, so könne ein solches Zugriffsrecht nur durch eine Maßnahme der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, nicht aber durch den Erlass einer Rechtsnorm ausgeübt werden, wie sie in § 28 FeV n.F. geschaffen worden sei. Eine Rechtsnorm könne nur eine Grundlage für das Zugriffsrecht der Behörde schaffen, nicht aber selbst den Zugriff darstellen. Zudem widerspräche es den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Sicherheitsrechts, wollte man auf einen behördlichen Zugriff verzichten. Denn der Adressat einer sicherheitsrechtlichen Regelung müsse Klarheit über die für ihn geltenden Konsequenzen besitzen. Das könne nur durch eine Aberkennungs- bzw. Entziehungsmaßnahme, nicht aber durch eine nur feststellende Verfügung geschehen.

Wenn das Verwaltungsgericht den durch den Strafbefehl vom 5. Februar 1996 erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis noch als verwertbar angesehen habe, so verstoße das gegen den eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 8 Satz 1 und des § 65 Abs. 9 StVG. Da hinsichtlich des Strafbefehls ein Verwertungsverbot eingetreten sei, sei dessen Eintragung im Verkehrszentralregister zu Recht gelöscht worden. Eine Durchbrechung des Verwertungsverbots "durch richterliche Auslegung" sei nicht möglich, zumal § 13 Abs. 1 StVZO keine § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. vergleichbare Regelung enthalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag nach § 123 VwGO zulässig. Spätestens seit der am 21. Januar 2009 erfolgten Zustellung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2009 muss der Antragsteller damit rechnen, wegen einer zumindest mit bedingtem Vorsatz begangenen Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG belangt zu werden, wenn er im Inland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führt. Denn jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ist ihm der Einwand verwehrt, er habe weder gewusst noch wissen können, dass seine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ungültig ist. Vor diesem Hintergrund würde dem Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz versagt, wollte man ihn darauf verweisen, den von der Antragsgegnerin angekündigten Bescheid, durch den er zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der Ungültigkeit dieses Dokuments in Deutschland aufgefordert werden soll, mit einer Anfechtungsklage anzugreifen. Gleiches würde gelten, wenn die Antragsgegnerin, wie sie das in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2009 in Aussicht gestellt hat, in einem künftigen Bescheid die fehlende Fahrberechtigung des Antragstellers in Deutschland förmlich feststellen würde. Zwar wäre in einem solchen Rechtsstreit zu klären, ob die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland gültig ist (wobei sich diese Problematik im Fall eines bloßen Vorlageverlangens allerdings nur als Vorfrage stellen würde). In Abschnitt B.II.6 der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller jedoch dargelegt, dass er ein Interesse daran besitzt, von seiner Fahrerlaubnis fortlaufend Gebrauch machen zu dürfen, um seinen Arbeitsplatz, der weit von seinem Wohnort entfernt liege, zu erreichen. Er hat damit geltend gemacht, dass er ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran besitzt, schon vor der Entscheidung über eine künftig zu erhebende Anfechtungsklage einen gerichtlichen Ausspruch darüber zu erlangen, ob der Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin zutrifft.

Einen Anordnungsgrund besitzt der Antragsteller umso mehr, als ein ihn zur Vorlage des Führerscheins auffordernder oder die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet feststellender Bescheid nach Aktenlage gegenwärtig noch nicht ergangen ist und nicht feststeht, ob - und bejahendenfalls wann - die Antragsgegnerin einen solchen Verwaltungsakt erlassen wird. Träfe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, der Antragsteller müsse sich auf eine Anfechtungsklage gegen einen solchen künftigen Bescheid verweisen lassen, hätte es die Antragsgegnerin in der Hand, nicht nur darüber zu befinden, wann der Antragsteller eine gerichtliche Klärung seiner Fahrberechtigung herbeiführen kann, sondern ob ihm eine solche Möglichkeit überhaupt eröffnet ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneint deshalb die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO, mit dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis die vorläufige Feststellung seiner Fahrberechtigung im Inland begehrt, nur dann, wenn gegen den Rechtsschutzsuchenden bereits ein belastender, sofort vollziehbarer Verwaltungsakt erlassen wurde, gegen den er mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen kann, sofern sich im Sofortvollzugsverfahren die Frage der Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zumindest als Vorfrage stellt (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CS 08.3100; vom 8.5.2009 Az. 11 CS 09.408; vom 15.5.2009 Az. 11 CS 09.544). Liegt ein solcher Verwaltungsakt zwar vor, scheidet ein Vorgehen nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch mangels sofortiger Vollziehbarkeit dieses Bescheids aus, ist ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem der Betroffene die vorläufige Feststellung seiner Fahrberechtigung im Bundesgebiet erreichen will, demgegenüber zulässig (BayVGH vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350/11 C 09.355).

2. Aus dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass ihm ein Anspruch auf die erstrebte gerichtliche Feststellung zusteht.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat aus der Eintragung eines in Deutschland liegenden Wohnortes im Feld 8 des dem Antragsteller am 24. Juni 2006 ausgestellten Führerscheins hergeleitet, dass die Tschechische Republik gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl EG L 237 vom 24.8.1991, S.1) verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss. Diesem Teil der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist deshalb davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt sind.

Im Beschluss vom 26. Februar 2009 (Az. 11 C 09.296) hat es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offen gelassen, ob zusätzlich zu den Tatbestandsmerkmalen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auch diejenigen des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen müssen, damit die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gemeinschaftsrechtskonform ablehnen darf. Sollte die sich aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergebende Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausreichen, damit diese Rechtsfolge eintritt, liegt der fehlende Anordnungsanspruch des Antragstellers auf der Hand. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass gegen den Inhaber der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen wurde, so wäre diese Voraussetzung hier ebenfalls erfüllt.

Im angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht in grundsätzlich wörtlicher, jedoch die Daten des vorliegenden Falles einarbeitender Übernahme der einschlägigen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11) dargelegt, dass der Strafbefehl vom 5. Februar 1996 gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bis zum 5. Februar 2011 verwertbar ist. Durch das Beschwerdevorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei deshalb noch von der Existenz einer den Antragsteller betreffenden Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auszugehen, nicht widerlegt.

Wenn der Strafbefehl vom 5. Februar 1996 am 24. März 2009 nicht mehr im Verkehrszentralregister aufschien, so hat das nicht zur Folge, dass die seinerzeit verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis dem Antragsteller nicht mehr entgegengehalten werden darf.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folgt das allerdings nicht daraus, dass jene strafgerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister versehentlich gelöscht worden sei. Die Löschung der Eintragung des Strafbefehls war vielmehr von Rechts wegen geboten. Nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG werden Entscheidungen, die (wie das hinsichtlich des Strafbefehls vom 5.2.1996 angenommen werden muss) vor dem 1. Januar 1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen wurden, bis zum 1. Januar 2004 nach § 29 StVG in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 a StVZO getilgt. Da für eine Entscheidung, durch die eine Geldstrafe verhängt wurde, nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StVZO eine fünfjährige Tilgungsfrist galt, die gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 StVZO mit dem Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter (hier also am 5.2.1996) begann, trat Tilgungsreife am 5. Februar 2001 ein. Nach der in § 65 Abs. 9 Satz 2 StVG ausdrücklich auch für "Altfälle" anwendbar erklärten Vorschrift des § 29 Abs. 7 (Satz 1) StVG war diese Eintragung allerdings erst nach dem Ablauf der Überliegefrist im Verkehrszentralregister zu löschen. Da die Überliegefrist nach der am 5. Februar 2001 geltenden, sich aus Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747) ergebenden Fassung des § 29 StVG nur drei Monate betrug, hatte die Löschung am 6. Mai 2001 zu erfolgen.

Die Befugnis der öffentlichen Gewalt, die am 5. Februar 1996 strafgerichtlich verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis gleichwohl noch zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, folgt aus der in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG vorgenommenen "Entkoppelung" von Tilgung und Verwertbarkeit (vgl. BayVGH vom 17.10.2006 Az. 11 CE 06.974). Nach dem Halbsatz 2 dieser Vorschrift dürfen Eintragungen nämlich bis zu dem Tag verwertet werden, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Das hat zur Folge, dass u.U. auch Eintragungen, hinsichtlich derer bereits Tilgungsreife eingetreten ist (und die im Verkehrszentralregister ggf. sogar schon gelöscht wurden), noch Rechtswirkungen entfalten.

Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (BVerwG vom 9.6.2005, a.a.O.). Da die am 5. Februar 1996 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen mangelnder Fahreignung begründet wurde (der damalige Strafbefehl verweist im Zusammenhang mit diesem Ausspruch auf § 69 StGB, der in seinem Absatz 1 Satz 1 eine Entziehung der Fahrerlaubnis von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängig macht), und der Antragsteller vor dem Ablauf der in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG normierten Fünfjahresfrist keine neue Fahrerlaubnis erworben hat, begann der Zehnjahreszeitraum, innerhalb dessen der Strafbefehl vom 5. Februar 1996 noch verwertbar ist, erst am 6. Februar 2001; er endet mit dem Ablauf des 5. Februar 2011.

§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG kann diesem Ergebnis entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht entgegengehalten werden. Diese Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, dass das Verwertungsverbot an den Eintritt der Tilgungsreife gekoppelt ist. Diesen Grundsatz aber hat der Gesetzgeber selbst mehrfach - z.B. in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG, aber auch in § 29 Abs. 8 Sätze 2 und 3 StVG - in Gestalt einer Entkoppelung von Tilgungsreife und Verwertbarkeit durchbrochen. Steht aber eine unmittelbar vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung inmitten, die zudem - wie eine Gegenüberstellung der beiden Halbsätze des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG zeigt - im Normtext klar zum Ausdruck gekommen ist, so ist der Einwand des Antragstellers gegenstandslos, das Verwertungsverbot könne nur durch den Gesetzgeber selbst, nicht aber im Wege richterlicher Gesetzesauslegung durchbrochen werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Juni 2005 (a.a.O.) vorgenommene Auslegung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG hatte demgemäß nicht die Tatsache der Entkoppelung von Tilgungsreife und Verwertbarkeit als solcher, sondern nur die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sowie die Berechnung der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG erwähnten Zehnjahresfrist zum Gegenstand.

Das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird durch die im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2004 (Az. 10 K 2319/02) angestellten Erwägungen, die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat, nicht widerlegt. Zwar trifft es zu, dass § 13 a StVZO keine Bestimmung über eine Anlaufhemmung von Tilgungsfristen enthielt, wie sie sich in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung findet. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2004 (a.a.O.) geht jedoch nicht hervor, warum der Gesetzgeber gehindert sein soll, in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG anzuordnen, dass sich die Verwertbarkeit von vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Eintragungen im Verkehrszentralregister nach den Normen bestimmt, aus denen sich derzeit ergibt, was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht". Hätte der Gesetzgeber lediglich das in § 13 a Abs. 2 StVZO enthaltene System gestufter Tilgungsfristen durch einen einheitlich geltenden Zehnjahreszeitraum ersetzen wollen, ohne dass auch die für die Berechnung der Zehnjahresfrist maßgeblichen "flankierenden" Regelungen (z.B. über die Anlaufhemmung) anwendbar sein sollten, hätte es im Übrigen nahe gelegen, in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG statt der Wendung "… jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht" z.B. die Formulierung "… jedoch längstens für die Dauer von zehn Jahren" zu verwenden.

Aus § 65 Abs. 9 Satz 2 StVG kann - entgegen der vom Verwaltungsgericht Potsdam im Urteil vom 1. Juli 2004 (a.a.O.) vertretenen Auffassung - nicht hergeleitet werden, der Gesetzgeber habe damit abschließend zum Ausdruck bringen wollen, welche Bestimmungen des neuen Tilgungsrechts auf Altfälle anwendbar sein sollen. Die Aufnahme des Satzes 2 in § 65 Abs. 9 StVG erklärt sich vielmehr aus der Tatsache, dass nach § 13 a Abs. 8 StVZO im Verkehrszentralregister zu tilgende Eintragungen sogleich mit dem Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register zu entfernen oder darin unkenntlich zu machen waren. Um auch für vor dem 1. Januar 1999 vorgenommene Eintragungen eine Überliegefrist zu schaffen, bedurfte es deshalb einer ausdrücklichen Regelung, wie sie in Gestalt des § 65 Abs. 9 Satz 2 StVG getroffen wurde. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts Potsdam, der Gesetzgeber habe das sich aus § 13 a StVZO ergebende Tilgungsrecht nur in diesem einen Punkt modifizieren wollen, spricht ferner, dass bereits der zweite Halbsatz des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG eine Durchbrechung der sich aus § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG ergebenden grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Tilgungsvorschriften des § 13 a StVZO beinhaltet.

2.2 Das Vorbringen in den Abschnitten B.II.1 bis B.II.4 der Beschwerdebegründung zielt darauf ab, aufzuzeigen, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausländische EU-Fahrerlaubnisse unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuerkennen, nur durch den Erlass eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts (nämlich durch eine Entziehungs- bzw. Aberkennungsentscheidung) ausgeübt werden könne und es nicht ausreiche, wenn ein Mitgliedstaat die Voraussetzungen, unter denen eine ausländische EU-Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet ungültig sein soll, dergestalt regelt, dass diese Rechtsfolge unmittelbar kraft Gesetzes (im materiellen Sinn) eintritt.

2.2.1 In der Fahrerlaubnis-Verordnung findet diese Auffassung keine Stütze. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV bestimmt, dass die sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebende Berechtigung unter den in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genannten Voraussetzungen nicht "gilt". Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführten Tatbestände steht deshalb dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland entgegen, ohne dass es zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge eines rechtsgestaltenden (und damit konstitutiv wirkenden) Verwaltungsakts bedarf.

§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV bestätigt diese rechtliche Gegebenheit zusätzlich. Wenn die zuständige Behörde nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV die fehlende Berechtigung einer Person, auf der Grundlage einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, zum Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts machen kann, so gibt der Verordnungsgeber damit zu erkennen, dass diese Rechtsfolge unabhängig vom Erlass eines solches Bescheids eintritt.

2.2.2 Einen Anspruch, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet trotz der Erfüllung der Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV Gebrauch machen zu dürfen, besäße der Antragsteller deshalb nur dann, wenn im europäischen Gemeinschaftsrecht ein Rechtssatz bestünde, dem zufolge Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition (hier: der Befugnis, von einer EU-Fahrerlaubnis gemeinschaftsweit Gebrauch zu machen) durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt, ohne dass zu diesem Zweck ein erst rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden muss. Gleiches gälte, falls im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein derartiger Grundsatz bestünde, der seinem Rang nach (z.B. weil er im Verfassungsrecht wurzelt) der in einer Rechtsverordnung getroffenen Regelung vorgeht. Im erstgenannten Fall wäre § 28 Abs. 4 FeV wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar (vgl. z.B. BVerfG vom 18.11.2008 Az. 1 BvL 4/08, Juris, RdNr. 12); eine Kollision mit einem höherrangigen Grundsatz des nationalen Rechts zöge die Nichtigkeit (des betroffenen Teils) des § 28 Abs. 4 FeV nach sich.

Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keinen solchen dem Gemeinschafts- oder dem deutschen Recht angehörenden Grundsatz aufgezeigt.

2.2.2.1 Aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen eng auszulegen sind, ergibt sich das vom Antragsteller behauptete Erfordernis, die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland müsse durch rechtsgestaltend wirkenden Verwaltungsakt konstitutiv herbeigeführt werden, nicht mit der für die Zuerkennung eines Anordnungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit. Das Gebot, Einschränkungen gemeinschaftsrechtlich verbürgter Rechte restriktiv zu handhaben, betrifft die materielle Reichweite derartiger Anspruchspositionen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, auf welchem rechtstechnischen Weg ein Mitgliedstaat von der Befugnis Gebrauch machen darf, gemeinschaftsrechtlich zuerkannte Rechte unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu gewähren. Erfolgt das durch eine unmittelbar Rechtswirkungen zeitigende Norm des Mitgliedstaates, die sich ihrem Inhalt nach - wie bei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV der Fall - innerhalb des durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen materiellrechtlichen Rahmens hält, so erlaubt der gegenwärtige Stand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs nicht die Annahme, dieser Mitgliedstaat handle gemeinschaftsrechtswidrig, wenn er die ausnahmsweise Ungültigkeit des gemeinschaftsrechtlichen "Regeltatbestands" (hier: der EU-weiten Gültigkeit von Fahrerlaubnissen) in einer das Entstehen einer Berechtigung bereits als solcher verhindernden Norm statuiert, ohne dass zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge noch ein konstitutiv wirkender administrativer Einzelakt ergehen muss.

Hierauf deuten vor allem die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. November 2008 (a.a.O.) und vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) hin. Anders als das bei den beiden Urteilen des gleichen Gerichts vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und bei dem Beschluss vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) der Fall war, lagen in Bezug auf die ausländischen EU-Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in Deutschland Gegenstand der Urteile vom 20. November 2008 und vom 19. Februar 2009 war, keine Verwaltungsakte vor, durch die den Inhabern dieser Fahrerlaubnisse das Recht aberkannt worden war, von ihnen im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Vielmehr stellte sich in diesen beiden Verfahren die Frage, ob die ausländischen Fahrerlaubnisse, die die Angeklagten in den den Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Strafverfahren innehatten, unmittelbar gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (a.F.) in Deutschland ungültig sind, weil den Angeklagten beider Ausgangsverfahren eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Der Europäische Gerichtshof hat dies in beiden Fällen bejaht und bei der Beantwortung der Vorlagefragen jeweils festgehalten, dass Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG es "einem Mitgliedstaat" nicht verwehrt, in den konkret zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltungen die Anerkennung einer in einem (nunmehrigen) EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis abzulehnen. Bedürfte es zu diesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 20. November 2008 (a.a.O.) und vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte. Denn unter dieser Voraussetzung hätten die Angeklagten beider Ausgangsverfahren, denen gegenüber solche Hoheitsakte nicht erlassen worden waren, nicht - wie das nach der Bejahung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof zu erwarten war - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen.

Wenn der Europäische Gerichtshof in den Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (a.a.O., RdNr. 41) und vom 20. November 2008 (a.a.O., RdNr. 36) - anders als in den übrigen in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen des gleichen Gerichts - jeweils einmal von einer "Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, so kann das vor diesem Hintergrund nur als Ausdruck der Tatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieser Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann des "nachgehenden" Vollzugs durch die Behörden und Gerichte des Aufnahmestaates bedarf, wenn der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge missachtet und er deswegen mit einer Sanktion belegt werden soll. Gleiches gilt, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale, bei deren Erfüllung die Ungültigkeitsfolge eintritt, bestreitet, und sich die öffentliche Verwaltung oder die Gerichte vor die Notwendigkeit gestellt sehen, darüber zu befinden, ob der Betroffene eine im Aufnahmestaat gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht.

2.2.2.2 Wenn der Europäische Gerichtshof es im Urteil vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, a.a.O.) unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bezeichnet hat, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Fahrberechtigung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis während einer gewissen Zeit aussetzt, so lässt sich daraus ebenfalls nicht mit der für die Zuerkennung des behaupteten Anordnungsanspruchs erforderlichen Sicherheit herleiten, dass in Bezug auf solche Fahrerlaubnisse ausschließlich im Wege administrativer Einzelfallentscheidungen vorgegangen werden darf. Vielmehr sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs vor dem Hintergrund des Umstands zu würdigen, dass ihm eine dahingehende Vorlagefrage unterbreitet worden ist (vgl. die Nr. 3 in der Randnummer 31 des letztgenannten Urteils vom 26.6.2008).

2.2.2.3 Zu Unrecht stützt der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt, ihm gegenüber müsse erst ein die Ungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet konstitutiv herbeiführender Verwaltungsakt erlassen werden, auf den Umstand, dass ein nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes Verhalten des Inhabers den Aufnahmemitgliedstaat berechtigen kann, dem Betroffenen die Befugnis abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets Gebrauch zu machen. Zwar verliert in solchen Fällen die ausländische EU-Fahrerlaubnis ihre Geltung in Deutschland nicht unmittelbar kraft Rechtsnorm, sondern erst dann, wenn ein diese Rechtsfolge aussprechender Verwaltungsakt vollziehbar geworden ist. Der die unterschiedliche rechtstechnische Behandlung beider Fallgestaltungen legitimierende Unterschied liegt darin, dass die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV geregelten Sachverhalte klar und eindeutig konturiert und sie deshalb einer abstrakt-generellen Normierung durch den Verordnungsgeber zugänglich sind. Die Frage, ob der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach deren Erwerb ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das eine Aberkennungsentscheidung im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG rechtfertigt, lässt sich demgegenüber weithin nur auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung sowie ggf. nach Durchführung von Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung (z.B. in Gestalt der Einholung eines Fahreignungsgutachtens) beantworten.

2.2.2.4 Ob die deutsche öffentliche Verwaltung von Rechts wegen gehalten ist, den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Inland nicht gilt, auf diese rechtliche Gegebenheit hinzuweisen, wie der Antragsteller das in der Beschwerdebegründung wiederholt behauptet hat, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Sollte ein solches rechtliches Gebot bestehen, wäre ihm jedenfalls dadurch Genüge getan worden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2009 über die Ungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland, die dafür maßgeblichen Gründe und die bei einer Missachtung der Ungültigkeit zu gewärtigenden strafrechtlichen Folgen unterrichtet hat. Damit wurde eine beim Antragsteller ggf. bestehende Ungewissheit darüber beseitigt, welche Rechte sich für ihn aus seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland ergeben. Sofern er die Auffassung der Behörde für unzutreffend erachtet, eröffnet ihm der Zugang eines solchen Informationsschreibens die Möglichkeit, durch eine auf Feststellung der Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis gerichtete Klage (sowie ggf. durch einen auf die vorläufige Feststellung dieser Rechtslage abzielenden Antrag nach § 123 VwGO) eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Denn er darf nicht darauf verwiesen werden, sich ggf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar zu machen und die Gültigkeit seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis sodann als Angeklagter in einem Strafverfahren klären zu lassen (vgl. z.B. BVerwG vom 9.5.1957 BVerwGE 4, 363/364).

Sowohl dem Erfordernis der Rechtsklarheit als auch dem Grundrecht des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz zu erlangen (Art. 19 Abs. 4 GG), wird mithin durch eine Unterrichtung über den Rechtsstandpunkt der Behörde, wonach eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet unmittelbar kraft Rechtsnorm ungültig ist, selbst dann in wirksamer und ausreichender Weise Rechnung getragen, wenn diese Information durch formloses Schreiben erfolgt. Diese von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise stellt den Antragsteller im Vergleich zu der Situation, die sich nach dem Erlass sowohl eines Aberkennungs- als auch eines auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten förmlichen Feststellungsbescheids ergäbe, sogar insofern günstiger, als er in der vorliegenden Fallgestaltung nicht genötigt war, innerhalb eines Monats nach der Zustellung eines solchen Verwaltungsakts Anfechtungsklage zu erheben. Eine Fristverlängerung zur Prüfung der Rechtslage, wie die Bevollmächtigten des Antragstellers sie mit Schreiben vom 16. Februar 2009 erbeten haben und wie sie ihnen seitens der Antragsgegnerin auch gewährt wurde, hätte dem Antragsteller auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht eingeräumt werden können.

2.2.2.5 Der u. a. im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) zum Ausdruck kommenden Auffassung dieses Gerichts, § 28 Abs. 4 FeV sei nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar, folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht.

Soweit das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt auf den Gesichtspunkt stützt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie verpflichtet sind, von anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität anzuerkennen, wird auch im Beschluss vom 5. Februar 2009 (a.a.O, RdNrn. 16 bis 19) eingeräumt, dass der Europäische Gerichtshof eine Ausnahme von dieser Verpflichtung u. a. dann anerkennt, wenn sich aus eigenen Verlautbarungen des ausstellenden Staates eine Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ergibt.

Dass sich die Frage, ob eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, nur nach einzelfallbezogener Prüfung beantworten lässt (OVG NRW vom 5.2.2009, a.a.O., RdNr. 20), führt nicht dazu, dass eine nationale Regelung, die - wie bei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV der Fall - die Ungültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse für das eigene Hoheitsgebiet in abstrakt-genereller Weise statuiert, deswegen gemeinschaftsrechtswidrig oder mit höherrangigem deutschen Recht unvereinbar wäre. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV umschreibt in seinen Nummern 2 und 3 die Voraussetzungen der Ungültigkeit derartiger Fahrerlaubnisse in Deutschland seit der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) erfolgten Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in einer Weise, die exakt der Auslegung des Gemeinschaftsrechts entspricht, wie sie sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt. Besteht Streit darüber, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV erfüllt sind, so muss diese Frage zwar durch die zuständigen Entscheidungsträger in Verwaltung oder Rechtspflege beantwortet werden. Die Situation stellt sich insoweit jedoch nicht anders dar als in der unüberschaubaren Zahl sonstiger Fälle, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte (und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts) abhängig macht. So kennt z. B. das Beamtenrecht nebeneinander die Rechtsfigur der Entlassung, die unmittelbar kraft Gesetzes eintritt (§ 22 BeamtStG), und die durch - rechtsgestaltenden - Verwaltungsakt vorgenommene Entlassung (§ 23 BeamtStG). Obwohl es im Einzelfall außerordentlich schwierig sein kann, festzustellen, ob ein Beamter diese Rechtsstellung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c BeamtStG deshalb verloren hat, weil er nicht mehr Staatsangehöriger eines der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Länder ist (der Rechtsanwender muss in einem solchen Fall die Verlusttatbestände des Staatsangehörigkeitsrechts des betreffenden Landes ermitteln, diese Bestimmungen auslegen und die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der ausländischen Staatsangehörigkeitsnorm feststellen), sind - soweit ersichtlich - keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 22 BeamtStG (bzw. des § 22 BRRG und der damit korrespondierenden Vorschriften der Beamtengesetze des Bundes und der Länder) mit höherrangigem Recht erhoben worden. Weder aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) noch aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich, warum in Bezug auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV anderes gelten soll.

Nicht gefolgt werden kann dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch insoweit, als es seine Auffassung, die Ungültigkeit einer unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland könne nur durch konstitutiv wirkenden Verwaltungsakt herbeigeführt werden, mit der Erwägung begründet, der Inhaber einer solchen Berechtigung könnte seine Fahreignung zwischenzeitlich (d.h. nach einer vorangegangenen Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV) u. U. wiedererlangt haben. Mit einer solchen Möglichkeit ist zwar gerade dann, wenn seit einer solchen Maßnahme bereits längere Zeit verstrichen ist, durchaus zu rechnen. Sowohl das deutsche als auch das Gemeinschaftsrecht gehen jedoch davon aus, dass einer Person, die die Fahreignung in der Vergangenheit verloren hat, diese Berechtigung nur dann neu erteilt werden darf, wenn der zuständige Träger öffentlicher Gewalt die positive Gewissheit erlangt hat, dass der Betroffene wieder geeignet ist. Für das deutsche Fahrerlaubnisrecht folgt das daraus, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung - und damit auch das Erfordernis des nachweislichen Besitzes der Fahreignung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG) - gelten. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts bestimmt nunmehr Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18), dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis (und damit auch bei einer Neuerteilung) sorgfältig darauf zu achten haben, dass der Bewerber die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG aber darf ein Führerschein nur solchen Bewerbern ausgestellt werden, die die sich aus den Anhängen II und III dieser Richtlinie ergebenden gesundheitlichen Anforderungen erfüllen.

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, eine Person, in Bezug auf die in Deutschland ehedem ein § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unterfallendes Vorkommnis zu verzeichnen war und die danach unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erworben hat, dürfe so lange im Besitz dieser Fahrerlaubnis bleiben, bis eine durchzuführende Überprüfung ihrer Fahreignung ergeben hat, dass sie nach wie vor fahrungeeignet ist, läuft auf die Umkehrung dieses Grundsatzes hinaus. Sie privilegiert zudem Personen, die sich eine Fahrerlaubnis in einem Land beschafft haben, das - wie bei der Tschechischen Republik der Fall - das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis noch während mehrerer Jahre nach dem Beitritt zur Europäischen Union nicht in das nationale Recht umgesetzt und es in seiner fahrerlaubnisrechtlichen Vollzugspraxis unbeachtet gelassen hat, in unbilliger Weise gegenüber Fahrerlaubnisbewerbern, die sich im Anschluss an ein Ereignis im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV im Inland um eine Neuerteilung dieser Berechtigung bemühen und die so lange nicht motorisiert am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis ihnen der positive Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung gelungen ist.

2.2.2.6 Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (a.a.O.) ergibt sich nicht, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland nur dann ungültig ist, wenn ihm das Recht, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch einen Entziehungs- bzw. Aberkennungsbescheid förmlich abgesprochen wurde. Jener Entscheidung lag die Sachverhaltsgestaltung zugrunde, dass gegenüber dem dortigen Kläger ein Aberkennungsbescheid ergangen war. Das Bundesverwaltungsgericht wies vor diesem Hintergrund im Urteil vom 11. Dezember 2008 (a.a.O., RdNr. 23) darauf hin, dass die Geltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers im Inland "möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war", und stellte fest, dass die öffentliche Verwaltung hierdurch nicht gehindert wird, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, (vorsorglich) förmlich abzuerkennen (BVerwG vom 11.12.2008, ebenda).

Das "Zugriffsrecht" des Aufnahmemitgliedstaates auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse, von dem das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Entscheidung (a.a.O., RdNr. 31) spricht, kann entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung im Übrigen keineswegs nur durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern auch in der Weise ausgeübt werden, dass ein Land eine Rechtsnorm erlässt, durch die bestimmten fremden Hoheitsakten mit unmittelbarer Wirkung Gültigkeit innerhalb des eigenen Territoriums abgesprochen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).