Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507
Fundstelle
openJur 2012, 100978
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.980,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde. Der Kläger hält zwei Rottweiler, für die jeweils ein positiver Wesenstest vorliegt.

Die Abgabenbescheide für das Jahr 2007 sind auf die Hundesteuersatzung der Beklagten vom 19.7.2006 gestützt, die in § 5 a (Kampfhunde) folgende Regelung enthält:

„(1) Als Kampfhunde sind Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit einzustufen.

(2) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.“

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Steuerbescheids insoweit als der Steuerbetrag für Kampfhunde (1.050,- € je Hund) den Steuerbetrag für nicht gefährliche Hunde (40,- € für den ersten, 80,- € für den zweiten Hund) übersteigt.

Mit Urteil vom 30.7.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Hunde des Klägers seien trotz der positiven Wesensteste als Kampfhunde zu besteuern. Nach Sinn und Zweck ziele die Regelung in der Hundesteuersatzung neben der Einnahmeerzielung darauf ab, die Haltung von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet einzuschränken. § 5 a HStS verweise auf die in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO als abstrakt gefährlich eingestuften Hunde ungeachtet ihrer konkreten Gefährlichkeit.

Gegen das Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des Klägers, mit dem er ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit sowie besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend macht.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung führt nicht zum Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Mit dem Vorbringen, ein Hund nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit – KampfhundeVO - vom 10.7.1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4.9.2002 (GVBl S. 513, ber. S.583), sei bei Vorliegen eines positiven Wesenstestes kein Kampfhund, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht begründet werden. Diese sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163/1164). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass § 5 a Abs. 1 HStS durch den Verweis auf § 1 KampfhundeVO alle dort als abstrakt gefährlich eingestuften Hunderassen in Bezug nimmt und dass bei Hunden nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO auch ein positiver Wesenstest die Kampfhundeeigenschaft nicht entfallen lässt. Das Verwaltungsgericht stützt dieses Ergebnis auf eine teleologischen Auslegung. Es stellt entscheidend darauf ab, dass § 5 a Abs. 1 HStS einen Lenkungszweck verfolgt, der darauf abzielt, dass generell und langfristig solche Hunde im Gemeindegebiet zurückgedrängt werden, die aufgrund ihres Zuchtpotentials in besonderer Weise die Eignung in sich tragen, ein gefährliches Verhalten – und sei es auch erst bei Hinzutreten anderer Faktoren – zu entwickeln. Dieser in der Hundesteuersatzung durch Normierung eines deutlich höheren Steuersatzes für Kampfhunde im Vergleich zu „normalen“ Hunden verankerte Lenkungszweck, ist obergerichtlich anerkannt. Er erfasst auch solche als abstrakt gefährlich eingestufte Hunde, die einen nach sicherheitsrechtlichen Vorschriften möglichen Wesenstest bestanden haben, denn dieser hat nur für die im Einzelfall erforderliche Berechtigung zur Hundehaltung Bedeutung. „Entginge der Halter in diesem Falle der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung“ (BVerwG vom 28.6.2005, ZKF 2005, 258/259). Mit Blick auf diesen Lenkungszweck muss daher die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO nicht auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen, vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (Senatsbeschluss vom 23.11.2005, BayVBl 2006, 639/640). Ob die Hundesteuersatzung auf die in § 1 KampfhundeVO genannten Rassen oder wie vorliegend auf Hunde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 KampfhundeVO verweist, beinhaltet lediglich einen sprachlichen, nicht aber einen inhaltlichen Unterschied. Dementsprechend sind entgegen der Rechtsansicht des Klägers die Darlegungen in der vorgenannten Senatsentscheidung auch auf die Hundesteuersatzung der Beklagten übertragbar.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 5 a Abs. 1 HStS mit § 5 a Abs. 2 HStS in Einklang zu bringen. Da Absatz 1 nur die abstrakt gefährlichen Hunde nach § 1 KampfhundeVO erfasst, stellt sich Absatz 2 als Ergänzung dar, indem er steuerrechtlich auch solche Hunde erfasst, die nicht wegen ihres genetischen Potentials in der Kampfhundeverordnung aufgelistet sind, deren Aggressivität und Gefährlichkeit jedoch im Einzelfall gezielt ausgebildet werden. § 5 a Abs. 2 HStS, dessen Wortlaut § 1 Abs. 3 KampfhundeVO entspricht, erweist sich damit nicht als überflüssige Regelung; sie ist sachlich vertretbar und durch das Ermessen des kommunalen Satzungsgebers gedeckt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Verweisung in der Hundesteuersatzung der Beklagten auf die Kampfhundeverordnung weist bei der Rechtsanwendung keine über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf; im übrigen hat sich der Senat hiermit in seiner Entscheidung vom 23.11.2005 (a.a.O.) bereits auseinandergesetzt.

Der Umstand, dass in Nachbargemeinden bei Hunden der Kategorie 2 mit positivem Wesenstest keine erhöhte Hundesteuer erhoben wird, kann die rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht begründen. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Ortsgesetzgebers, welche Hunde er der erhöhten Steuer unterwirft, soweit hierfür sachliche Gründe gegeben sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).