LG Coburg, Beschluss vom 25.05.2009 - 32 S 15/09
Fundstelle
openJur 2012, 100786
  • Rkr:
Tenor

Anlage zum Hinweis der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage hat das Rechtsmittel der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Schadensregulierung pflichtgemäß ausgeübt hat. Der Versicherer hat bei der Befriedigung von Schadenersatzansprüchen einen weiten Ermessensspielraum. Eine Überschreitung dieses Spielraumes liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Insbesondere war der Versicherer nicht aufgrund eines Prozesses der Klägerin vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 331 O 292/08) gehalten, keine Schadensregulierung vorzunehmen. Wie das Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, spricht der Anscheinsbeweis für eine Unfallverursachung durch die Klägerin, da diese nach ihrer Unfallschilderung im vorliegenden Verfahren auf den Unfallgegner aufgefahren ist. Auch unter Berücksichtigung der abweichenden Schilderung des Unfallhergangs im Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2007 (Anlage B 3) liegt keine unsachgemäße, willkürliche Regulierung der Ansprüche des Geschädigten durch die Beklagte vor.

Die Berufung wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.

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