ArbG Bayreuth, Urteil vom 13.05.2009 - 3 Ca 1098/08
Fundstelle
openJur 2012, 100706
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.473,00 (i.W.: Euro eintausendvierhundertdreiundsiebzig) brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2008.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.473,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger war seit November 1986 als Reisekaufmann bei der ... beschäftigt. Zum 01.10.2007 erfolgte ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB auf die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergegangen. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält keine Bezugnahmeklausel für einschlägige Tarifverträge.

Zwischen der Gewerkschaft ... und der ... sowie der ... war unter dem Datum 14.10.2004 ein Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung abgeschlossen worden (Bl. 55 f d.A.). In diesem Sanierungstarifvertrag ist in § 4 festgelegt, dass in den Jahren 2005 - 2007 der Anspruch auf das in den Tarifverträgen des Einzelhandels festgeschriebene Urlaubsgeld entfällt, gleiches gilt gem. § 5 des Sanierungstarifvertrages für den Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung. In § 8 des Sanierungstarifvertrages ist unter der Überschrift "Beschäftigungssicherung" u.a. vorgesehen, dass bis zum 31.12.2007 der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

In § 10 Abs. 3 dieses Sanierungstarifvertrages ist geregelt:

"(3) Abweichend von § 1 ist die Anwendung der Regelungen dieses Tarifvertrages auf die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit ... oder ... beschränkt und endet diese Anwendung daher mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger. Diese Ausnahme von § 1 gilt nicht für den Fall von Ausgliederungen innerhalb des ..., soweit bei dem anderen Rechtsträger die Bestimmungen der für Einzelhandel geltenden Tarifverträge Anwendung finden".

Ebenfalls unter dem Datum 14.10.2004 wurde zwischen der Gewerkschaft ..., der ... und der ... sowie der ... ein Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung geschlossen. Dieser Tarifvertrag ist nach § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages befristet. Als Zeitpunkt seines Inkrafttretens war der 01.01.2008 festgelegt. Seine Wirkung endet mit Ablauf des 31.12.2010 ohne Nachwirkung. Nach § 3 dieses Tarifvertrages ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung dieses Tarifvertrages während der Geltungsdauer gem. § 1 ausgeschlossen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten für das Jahr 2008 die Zusatzzahlung gemäß diesem Tarifvertrag in unstreitiger Höhe von 1.473,00 EUR brutto. Mit Schreiben vom 27.10.2008 machte der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend.

Der Kläger trägt vor, die tarifvertragliche Zusatzzahlung sei zum 30.06.2008 fällig gewesen. Ihm stehe auch auf diese Zusatzzahlung ein Anspruch zu. In dem Sanierungstarifvertrag sei für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 auf Ansprüche bezüglich Urlaubsgeld und tariflicher Sonderzahlung verzichtet worden. Unter demselben Datum sei der Tarifvertrag Zusatzzahlung für den Zeitraum 2008 bis 2010 abgeschlossen worden. Zunächst sei dabei das sofortige Inkrafttreten des Tarifvertrages vorgesehen gewesen, wobei Ansprüche erst für das Jahr 2008 bestehen sollten. Die Arbeitgeberseite habe insoweit eine Textänderung begehrt, um Rückstellungspflichten für die im Tarifvertrag geregelten Zusatzzahlungen zu vermeiden. Deshalb sei in einer neuen Textfassung aufgenommen worden, dass der Tarifvertrag erst zum 01.01.2008 in Kraft tritt. Dabei handle es sich im Ergebnis aber nur um eine untechnische Formulierung im Sinne einer Fälligkeitsregelung. Der Anspruch des Klägers auf die Sonderzahlung 2008 sei bereits mit Abschluss des Tarifvertrages im Oktober 2004 entstanden. In diese Rechtsposition sei die Beklagte auf Grund des Betriebsübergangs zum 01.10.2007 eingetreten.

§ 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages berühre den Anspruch des Klägers nicht. Nach § 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages solle der Sanierungstarifvertrag enden, wenn der Arbeitgeber aus dem Konzern ausscheidet. Diese Regelung erfasse jedoch nur den Sanierungstarifvertrag, eine Bezugnahme oder ein Verweis auf den daneben bestehenden Tarifvertrag Sonderzahlung sehe die Regelung jedoch nicht vor.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, 1.473,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. Die Beklagte sei nicht tarifgebunden. Der Tarifvertrag Zusatzzahlung sei erst zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs, dem 01.10.2007, habe der Tarifvertrag noch keine normative Wirkung entfaltet, er sei noch nicht in Kraft gewesen. Die Tarifregelungen seien daher mangels normativer Wirkung nicht gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden.

Im Übrigen sei der Tarifvertrag Sonderzahlung auch gem. § 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages entfallen. Der Tarifvertrag Zusatzzahlung stelle mit dem Sanierungstarifvertrag eine Einheit dar. § 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages erfasse daher auch den Tarifvertrag Zusatzzahlung. Im Sanierungstarifvertrag sei als Gegenleistung für den Verzicht auf Ansprüche aus den Flächentarifverträgen die Bestandssicherung sowie ein Abfindungsanspruch bei vorzeitigem Ausscheiden vorgesehen. Da die Beklagte nicht tarifgebunden sei und auch nicht mehr dem ... angehöre, entfielen der Sanierungstarifvertrag und alle übrigen zu diesem gehörenden Tarifverträge einschließlich des Tarifvertrags Zusatzzahlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gem. § 2 des Tarifvertrages Zusatzzahlung iVm. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB von der Beklagten die streitige Sonderzuwendung verlangen. Die rechnerische Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig.

1. a. Bei einem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis in dem Stand auf den Erwerber über, in dem es für den Veräußerer zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Soweit Rechte und Pflichten, die erst in der Zukunft wirksam werden sollen, bereits zu diesem Zeitpunkt fest vereinbart sind, so dass sie auch beim Veräußerer auf Grund bloßen Zeitablaufs wirksam werden würden, gehen auch sie mit diesem Inhalt auf den Erwerber über. Das gilt auch für bereits vereinbarte, aber erst später wirksam werdende Rechte und Pflichten, die in Normen eines Tarifvertrags geregelt sind. Diese werden bei einem nicht tarifgebundenen Erwerber zum Inhalt des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses, § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB (BAG 19.09.2007 – 4 AZR 711/06NZA 2008, 241).

Wie das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung im Einzelnen dargelegt hat, werden gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber auch diejenigen tarifvertraglichen Regelungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die tarifvertraglich vor dem Betriebsübergang zumindest auch normativ begründet waren. Damit erfasst der Übergang auch die bereits festgelegten Vergütungsansprüche, die erst in der Zeit nach dem Betriebsinhaberwechsel wirksam werden sollen.

b. Nach § 613 a Abs. 1 BGB geht das Arbeitsverhältnis mit den Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen. § 613 a Abs. 1 BGB sichert nur die Rechte der übergehenden Arbeitnehmer, verbessert sie aber nicht. Entscheidend ist demnach, was zu den Rechten und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu zählen ist. Die Grundregel des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB erfasst aber nicht nur die aktuell realisierten Rechte und Pflichten, sondern alle, auf die sich eine der Vertragsparteien bei unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berufen könnte. Der Erwerber tritt dabei an die Stelle des Veräußerers und nimmt dessen Rechtsstellung unverändert ein. Diese Rechtsstellung umfasst alle Rechtspositionen aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die zu dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Soweit diese so beschriebenen Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitsverhältnisses in einem normativ wirkenden (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) Tarifvertrag geregelt sind, gelten für sie keine anderen Grundsätze. Auch diejenigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses gehen auf den Betriebserwerber über, die in den genannten Kollektivnormen geregelt sind. Auch für diese Kollektivnormen gilt, dass sie in dem Zustand übergehen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Übergangs befinden. Sie gelten zwar statisch fort, aber eine in der statisch fortgeltenden Norm selbst angelegte Dynamik bleibt aufrecht erhalten. Das umfasst bereits vereinbarte Abschmelzungen ebenso wie bereits vereinbarte Erhöhungen. Es gibt keinen Grund, die in das Arbeitsverhältnis transformierten bisherigen Kollektivnormen anders zu behandeln als individuell vereinbarte Stufensteigerungen, Abschmelzungen und ähnliches (BAG a.a.O.).

2. a. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezog sich auf einen Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits in Kraft war und erst für einen danach liegenden Zeitpunkt eine Erhöhung der tarifvertraglichen Vergütung vorsah. Die fraglichen Tarifregelungen waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits normativ in Kraft.

21b. Für die vorliegende Fallgestaltung ergibt sich die gleiche Bewertung. Auch sie wird von § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass nach der tarifvertraglichen Vereinbarung der Tarifvertrag Sonderzahlung erst mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft treten sollte. Auch die Normen eines Tarifvertrages, der bereits vor dem Betriebsübergang abgeschlossen wurde, aber erst nach dem Übergang in Kraft tritt oder erst nach dem Betriebsübergang Rechtsfolgen auslöst, gelten gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. ErfK/Preis, § 613 a BGB Rn. 117). Maßgebend für die Bewertung ist vorliegend nicht, ob die Tarifregelung im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits normativ wirkte. Entscheidend ist vielmehr, ob die für die Tarifvertragsparteien nicht mehr einseitig abänderbare Tarifregelung bereits eine Rechtsposition des Klägers begründete, die dann zum 01.01.2008 durch das vereinbarte Inkrafttreten des Tarifvertrages aktualisiert wird.

c. Vorliegend erfolgte der Betriebsübergang nach Abschluss des Tarifvertrages, jedoch vor dessen Inkrafttreten. Ausgehend von den in der Rechtsprechung des BAG dargelegten Grundsätzen ist Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 BGB, die Rechtstellung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nicht zu verschlechtern oder zu verbessern. Ohne den Eintritt des Betriebsübergangs wäre allein durch Zeitablauf mit dem 01.01.2008 der Tarifvertrag Sonderzahlung normativ in Kraft getreten und hätte einen Anspruch des Klägers gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begründet. Bereits der Abschluss des Tarifvertrages, auch wenn die fragliche Inhaltsnorm noch keine normative Wirkung für das Arbeitsverhältnis entfaltete, begründete vorliegend eine Rechtsposition des Arbeitnehmers, in die der Betriebserwerber gem. § 613 a Abs. 1 BGB einrückt. Der Tarifvertrag war unter dem Datum 14.10.2004 abgeschlossen und für die Tarifvertragsparteien schuldrechtlich bindend. Die ordentliche Kündigung dieses Tarifvertrages war gem. § 3 des Tarifvertrages ausgeschlossen. Die Rechtsposition des Klägers wurde damit zwar noch nicht normativ durch den Tarifvertrag gestaltet, da er noch nicht in Kraft getreten war. Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber wäre jedoch zum 01.01.2008 allein durch Zeitablauf, ohne weitere Erklärungen oder Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien, ein Anspruch des Klägers auf Grund des Inkrafttretens des Tarifvertrags begründet worden. Der konstruktive Unterschied, ob der Tarifvertrag sofort in Kraft tritt und Ansprüche erst für den Zeitraum ab 2008 vorsieht oder ob der Tarifvertrag zwar bereits geschlossen wird, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll, ist in Bezug auf die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht entscheidend. In beiden Fällen stellt sich für den Arbeitnehmer die Sachlage gleich dar. Die Tarifvertragsparteien haben eine Leistung vereinbart, die dem Arbeitnehmer zwar erst in der Zukunft zukommen soll, die vertragliche Einigung der Tarifvertragsparteien über den Anspruch und seinen Entstehenszeitpunkt ist jedoch bereits erfolgt. Auch wenn dem Tarifvertrag eine normative Wirkung noch nicht zukommt, wird durch die bindende tarifvertragliche Regelung eine Rechtsposition des Arbeitnehmers begründet, die gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird. Bereits vor dem Betriebsübergang waren die entsprechenden Rechte der Arbeitnehmer in der schon bestehenden tarifvertraglichen Regelung angelegt und in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig.

3. In der Anwendung des § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt liegt keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit der Beklagten nach Art. 9 Abs. 3 GG. Zutreffend weist das Bundesarbeitsgericht in der angesprochenen Entscheidung darauf hin, dass in dem dort entschiedenen Fall Art. 9 Abs. 3 GG nicht verletzt ist. Die Rechtsfolge, dass die bestehende tarifvertragliche Regelung zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird, beruhte nämlich auf einem eigenen rechtsgeschäftlichen Handeln des Betriebserwerbers. Auch im vorliegenden Fall war für die Beklagte das Bestehen des Tarifvertrags Sonderzahlung und die daraus in der Zukunft automatisch folgende Verpflichtung zu einer entsprechenden Leistung erkennbar. Die vom Gesetz angeordnete Überleitung der tariflichen Regelungen in das Arbeitsverhältnis ist damit für die Beklagte als Erwerber als Folge eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns eingetreten. Diese Sachlage ist nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass ein Erwerber an Tarifverträge bzw. tarifliche Regelungen gebunden wird, die die Tarifvertragsparteien erst nach einem Betriebsübergang vereinbaren oder abändern. Entscheidend ist vielmehr, dass vorliegend bereits bei Betriebsübergang die fragliche tarifvertragliche Vereinbarung bestand, die bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses allein durch Zeitablauf zum Entstehen des Anspruchs und damit zur Zahlungspflicht des Arbeitgebers führt.

4. Die aus den Regelungen des Tarifvertrags Sonderzahlung sich ergebenden Ansprüche entfallen nicht auf Grund der Regelung in § 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages. § 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages bezieht sich in seiner Rechtswirkung allein auf die Regelungen des Sanierungstarifvertrages. Diese sollen entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis auf andere Rechtsträger übergeht, die nicht der Tarifbindung unterliegen. Auch soweit bezüglich der Beklagten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages vorliegen, sind damit allenfalls die maßgebenden Regelungen des Sanierungstarifvertrages mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs weggefallen. Dies gilt jedoch nicht für die in das Arbeitsverhältnis transformierten Regelungen des Tarifvertrages Zusatzzahlung. § 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages enthält in seinem Wortlaut keine Verknüpfung oder Bezugnahme auf den Tarifvertrag Zusatzzahlung. Die Tarifregelung sieht auch nicht den Wegfall auch des Tarifvertrages Zusatzzahlung unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Sanierungstarifvertrag vor. Der Gesamtzusammenhang der Regelungen des Sanierungstarifvertrages ergibt eine solche Verknüpfung ebenfalls nicht. Nach den für die Auslegung von Tarifverträgen maßgebenden Grundsätzen ist danach weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der Regelungen des Sanierungstarifvertrages eine entsprechende Rechtsfolge begründbar. Ein eventueller dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien hat im Wortlaut der Regelungen keinen Ausdruck gefunden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Tarifvertrag Sonderzahlung eine weitere Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite den Tarifvertrag mit abgeschlossen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrages zugleich der Tarifvertrag Sonderzahlung und darauf beruhende Ansprüche entfallen sollen.

5. Die Regelungen des Tarifvertrages Sonderzahlung sind danach gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Der Anspruch des Klägers ist deshalb in der rechnerisch unstreitigen Höhe gem. § 2 des Tarifvertrages Sonderzahlung iVm. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Der Klage war aus diesen Gründen stattzugeben.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff ZPO.

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