VG Augsburg, Urteil vom 16.03.2009 - Au 7 K 08.1306
Fundstelle
openJur 2012, 99276
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC, den er sowohl im privaten Bereich als auch im Rahmen des von ihm betriebenen Warenhandels nutzt.

Aufgrund der Anfrage des Gebührenbeauftragten vom 19. November 2007 teilte der Kläger diesem mit Schreiben vom 29. November 2007 mit, dass sich in seiner Wohnung ein Rechner mit Internetzugang befinde, den er teilweise beruflich und teilweise privat nutze. Rundfunkgebühren entrichte er bereits unter seiner Teilnehmernummer …. Wegen der in § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vorgesehenen Zweitgerätefreiheit müsse er deswegen für seinen PC keine zusätzlichen Rundfunkgebühren entrichten. Aufgrund dieser Angaben erstellte der Gebührenbeauftragte ein Anmeldeformular für ein neuartiges Rundfunkgerät ab 1. Januar 2007 mit folgender Bemerkung: "Ein NEG laut Fax vom 29. November 2007".

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 bestätigte die GEZ dem Kläger die Anmeldung als nicht privater Rundfunkteilnehmer mit einem neuartigen Rundfunkgerät ab Januar 2007 und wies ihm hierfür die Teilnehmernummer … zu. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 widersprach der Kläger der auf Januar 2007 datierten Anmeldung und bat um Bestätigung, dass der Gebührenrückstand von 66,24 EUR nicht zu begleichen sei.

Die GEZ führte mit Schreiben vom 11. Januar 2008 aus, dass die Zweitgerätefreiheit für ein nicht-privat genutztes neuartiges Gerät nicht gelte, wenn ansonsten nur private Rundfunkgeräte angemeldet seien. Für ein neuartiges nicht-privat genutztes Rundfunkgerät sei nur dann keine weitere Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn auf demselben Grundstück bereits herkömmliche, ebenfalls nicht-privat genutzte Rundfunkgeräte angemeldet seien.

Der Bevollmächtigte des Klägers führte hierzu mit Schreiben vom 7. Februar 2008 aus, dass ausweislich des § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die Zweitgerätefreiheit für neuartige Empfangsgeräte auch dann gelte, wenn diese nicht im ausschließlich privaten Bereich verwendet werden.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 erläuterte die GEZ nochmals ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Gebührenpflicht für das neuartige Rundfunkgerät des Klägers.

MitGebührenbescheid vom 1. März 2008setzte der Beklagte für den Zeitraum von Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 66,24 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18. März 2008Widerspruchein. Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2008 ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages für ein neuartiges Rundfunkgerät dann keine Rundfunkgebühr zu entrichten sei, wenn das Gerät im nicht ausschließlich privaten Bereich verwendet werde und wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten würden. All diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Ein herkömmliches Rundfunkgerät sei angemeldet und für dieses habe der Kläger auch entsprechende Beiträge bezahlt. Das neuartige Gerät werde nicht im ausschließlich privaten Bereich genutzt und sei genauso wie das herkömmliche Gerät auch dem Grundstück zuzuordnen.

MitWiderspruchsbescheid vom 7. August 2008wies der Beklagte den Widerspruch des Klägerbevollmächtigten zurück.

Am 18. September 2008 ließ der Kläger durch seinen BevollmächtigtenKlagezum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

1. Der Gebührenbescheid des … vom 1. März 2008 und der Widerspruchsbescheid der GEZ vom 7. August 2008 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Ausführungen wiederholt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 28. Oktober 2008,

die Klage abzuweisen.

In den Schreiben vom 28. Oktober 2008, 11. Februar 2009 und 13. Februar 2009 legte der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt ausführlich dar. Der internetfähige PC des Klägers stelle ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) dar. Über das Internet könne nahezu das gesamte Hörfunkangebot abgerufen werden. Das "Bereithalten zum Empfang" sei wie bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten auch bei den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht, da dafür die technische Empfangsmöglichkeit genüge, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang ankäme bzw. ankommen könne. Die "PC-Gebühr" sei auch nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig bzw. nichtig. Der Beurteilungsmaßstab im Abgabenrecht stelle insoweit nicht auf Einzelfallgerechtigkeit, sondern auf eine Typengerechtigkeit ab. Dass das Bereithalten eines Internet-PC zum Empfang der Rundfunkgebührenpflicht unterliege, sei nicht willkürlich, da damit ein zulässiger Gesetzeszweck, sogar ein verfassungsrechtliches Gebot, erfüllt werde. Würde der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer regelrechten Flucht aus den Rundfunkgebühren zu rechnen. Andernfalls müsste der Teil der Gesellschaft, der herkömmliche Geräte nutzt, den Radioempfang eines anderen Teils, der Rundfunk mit neuartigen Rundfunkgeräten empfängt, finanzieren. Die Pflicht, eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erhalten, treffe den Gesetzgeber insbesondere aufgrund der Finanzierungsgarantie, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk genieße. Da der Kläger einen internetfähigen PC im technischen Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithalte, sei er dafür auch rundfunkgebührenpflichtig. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV berufen. Die vom Kläger vorgenommene Deutung des Wortlauts des § 5 Abs. 3 RGebStV würde eine Verquickung von privaten und nicht privaten Rundfunkteilnehmerverhältnissen bedeuten, die der Gesetzgeber unzweifelhaft nicht im Sinn gehabt habe.

Am 16. März 2009 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid vom 1. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühr ist § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. 562), in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 10. Februar 2007 (GVBl. 2007, 132). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten.

1. Der verfahrensgegenständliche internetfähige PC des Klägers stellt ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV dar. Nach dieser Bestimmung sind Rundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten (ebenso VG Ansbach vom 10.7.2008 - AN 5 K 08.348) geht das Gericht davon aus, dass bei dem Kriterium "nicht zeitversetzt" die technisch bedingten Systemlaufzeiten unbeachtlich sind. Entscheidend ist vielmehr, dass bei sämtlichen Verbreitungswegen - terrestrischer Sendebetrieb, Empfang über Kabel, Satellit oder, wie hier, Internet - das Programm dem Empfänger schnellstmöglich bereit gestellt wird. Bei den sogenannten "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" handelt es sich damit um eine Untergruppe der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV. Der internetfähige PC des Klägers entspricht dem als Regelbeispiel für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät genannten Rechner, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann (siehe § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Über das Internet kann mittlerweile nahezu das gesamte Hörfunkangebot abgerufen werden, darunter auch unzählige internationale Sender. Vom Beklagten wird hierzu ausgeführt (siehe Schreiben vom 11.2.2009, S. 5 ff.), dass z.B. allein auf der Internetseite www.ard.de den Hörern über 50 öffentlich-rechtliche Radioprogramme zur Verfügung stehen. Über www.radio.de seien über 1.000 internationale Radiosender abrufbar. Da das öffentlich-rechtliche Hörfunkangebot also beinahe vollständig über das Internet verfügbar ist, ist der technisch zur Nutzung dieses Internetangebots ausgestattete PC des Klägers als Hörfunkempfangsgerät einsetzbar und somit rundfunkgebührenrechtlich als Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren. Dass internetfähige Rechner erst seit dem 1. Januar 2007 der Rundfunkgebührenpflicht unterworfen sind, ist allein der Erwägung geschuldet, dass das Rundfunkangebot im Internet bis dato noch nicht so ausgebaut war. Dem Umstand, dass ein vergleichbar umfangreiches Fernsehangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet bisher fehlt (vgl. Kitz, Rundfunkgebühren auf internetfähige PC und Mobiltelefone, NJW 2006, 406 ff.), wird dadurch Rechnung getragen, dass für einen internetfähigen PC lediglich eine Hörfunkgebühr, nicht aber eine Fernsehgebühr erhoben wird.

2. Der verfahrensgegenständliche Computer des Klägers wird auch zum Empfang bereit gehalten, da mit ihm ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Ob der Kläger mit seinem internetfähigen PC das Internet tatsächlich zum Hörfunkempfang nützt oder nicht, ist dabei - wie auch bei "herkömmlichen" Rundfunkempfangsgeräten - unerheblich (vgl. Kitz, a.a.O.; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886 - VG Hamburg vom 24.7.2008 - 10 K 1261/08; a.A. VG Koblenz vom 15.7.2008 - 1 K 496/08.KO; VG Wiesbaden vom 19.1.2008 - 5 K 243/008.WI; VG Braunschweig vom 21.10.2008 - 4 A 199/07; VG Münster vom 26.9.2008 - 7 K 1473/07).

a) Die Rundfunkgebühr ist keine Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk (BVerfGE 31, 314/330). Die Leistungspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger. Sie knüpft allein an den durch den Besitz des Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus (BVerfGE 87, 181/201) und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an (BVerfGE 90, 60/106). Maßgeblich ist damit die objektive Empfangsmöglichkeit (VGH BW vom 8.5.2008 - 2 S 707/07; OVG NRW vom 2.3.2007 - 19 A 378/06).

Das Tatbestandsmerkmal "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" wird daher von der Rechtsprechung seit jeher sehr weit ausgelegt. Im Hinblick auf herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte wird ein "Bereithalten zum Empfang" immer dann bejaht, wenn mit lediglich geringem Aufwand der Rundfunkteilnehmer seine Geräte in Gebrauch nehmen, d.h. empfangsbereit machen kann. Dementsprechend wurde ein "Bereithalten zum Empfang" z.B auch dann bejaht, wenn die Anschaffung einer Satellitenschüssel, eines DVB-T-Receivers, der Kauf einer Set-Top-Box oder eines für den Empfang digitaler Programme erforderlichen Zusatzgerätes erforderlich war (vgl. z.B. VG Bayreuth vom 12.11.2008 - B 4 K 08.280; VG Regensburg vom 24.4.2008 - RN 3 K 08.156; VG Wiesbaden vom 21.2.2008 - 5 E 1001/07; VG Mainz vom 31.8.2007 - 4 K 968/06.MZ).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf den PC des Klägers, der an das Internet angeschlossen ist, das "Bereithalten zum Empfang" zu bejahen, da der Empfang von Rundfunk mit geringem finanziellen, tatsächlichen und technischen Aufwand möglich ist. Es genügt in der Regel der Erwerb einer USB-Soundkarte oder anderer Hardwarekomponenten sowie bestimmter, zumeist kostenlos herunterzuladender, Software (vgl. Anlage 7 zum Schreiben des Beklagten vom 11.2.2009).

b) Das Anknüpfen der Rundfunkgebührenpflicht bei internetfähigen Rechnern an die objektive, ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand bestehende Empfangsmöglichkeit stellt auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Zum einen stellt sich die Nutzung internetfähiger PC´s zum Rundfunkempfang nicht als vollkommen atypisch dar, auch wenn internetfähige Rechner vor allem auch z.B. für die Textverarbeitung, die Tabellenkalkulation, für den e-Mail-Verkehr, die Internet-Recherche oder die elektronische Steuererklärung etc. genutzt werden. Nach den vom Beklagten genannten Zahlen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 11.2.2009, S. 12/13 mit Anlagen 5, 6) und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird das Angebot zum Empfang von Rundfunksendungen über das Internet zunehmend in Anspruch genommen. Die Nutzung internetfähiger Rechner zum Rundfunkempfang stellt sich damit als eine Nutzung innerhalb der Bandbreite dar, die modernen Computern eigen ist.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht deswegen vor, weil nicht auf die tatsächlichen individuellen Nutzungsgewohnheiten der jeweiligen Nutzer von internetfähigen Rechnern abgestellt wird, sondern allein auf die technische Empfangsmöglichkeit. Dies stellt keine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte dar. Beurteilungsmaßstab ist insoweit nicht das Äquivalenzprinzip, sondern das Gebot der Gleichheit aller Bürger vor öffentlichen Lasten (BVerwGE 108, 108/111). Ein den allgemeinen Gleichheitssatz verletzendes strukturelles Vollzugsdefizit ist nicht erkennbar. Die behördlichen Kontrollinstrumentarien sowie die tatsächliche Vollzugspraxis stellen eine weitgehende, tatsächlich gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen sicher (vgl. BayVGH vom 10.3.2008 - 7 BV 07.765). Der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründete Nutzungsvorteil stellt auch bei internetfähigen Computern einen sachlichen Differenzierungs- und Anknüpfungsgrund für die Erhebung der Rundfunkgebühr dar. Bei der massenweise und in relativ geringen Beträgen zu erhebenden Rundfunkgebühr ist es sachdienlich, der Verwaltung durch leicht zu handhabende Vorschriften zeitraubende Einzelfallprüfungen zu ersparen (vgl. VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886 unter Verweis auf BayVerfGH vom 6.6.1978 - VF 10- VII-76, VGHE n.F. 31, 158). Die Anknüpfung der PC-Gebühr an das Bereithalten zum Empfang genügt daher der im Abgabenrecht erforderlichen, aber auch genügenden sogenannten Typengerechtigkeit.

c) Die Heranziehung des Klägers wegen des Bereithaltens eines internetfähigen Rechners zu Rundfunkgebühren erweist sich auch im Übrigen als verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie zuerkannt (vgl. BVerfG vom 22.2.1994, BVerfGE 90, 60) Korrespondierend dazu spricht das Bundesverfassungsgericht auch von einer Finanzierungsgarantie, also von der Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit den für seinen Grundversorgungsauftrag erforderlichen Finanzmitteln auszustatten (vgl. BVerfGE 74, 297/342; 78, 101/103 ff.; 83, 238/298; 87, 181/198; 89, 144/153; 90, 60/91;). Damit betrifft die Frage des Weges der technischen Verbreitung jedenfalls für die der Grundversorgung zuzurechnenden Programme und damit auch der Geräte, die am Ende dieses Weges vom Rundfunkteilnehmer bereit gehalten werden, um die Programme empfangen zu können, einen Kernbestandteil der oben genannten Entwicklungsgarantie (so auch VG Ansbach vom 10.7.2008 - AN 5 K 08.348). Da die Rundfunkteilnehmer zunehmend das Internet nutzen, muss auch der Internet-Rundfunk zur Grundversorgung gezählt werden. Diese Entwicklungsgarantie liefe ohne eine entsprechende Finanzierungsgarantie ins Leere. Auch in seinem jüngsten Rundfunkurteil (BVerfG vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden muss. Damit ist der Gesetzgeber mit der Einbeziehung der internetfähigen Rechner in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte seinem verfassungsrechtlichen Auftrag gerecht geworden bzw. nachgekommen. Würde nämlich der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt werden, so müsste mit einer regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht gerechnet werden. Diese Flucht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags zu sichern, ist damit Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers. Zudem würde die Nichterhebung der Rundfunkgebühr von Nutzern internetfähiger Rechner, welche als Hörfunkempfangsgeräte einsetzbar sind, eine nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung gegenüber den Besitzern "herkömmlicher" Rundfunkempfangsgeräte darstellen (so auch VG Hamburg vom 24.7.2008 - 10 K 1261/08).

Mit der Einführung der PC-Gebühr hat der Gesetzgeber damit seinen Gestaltungsspielraum auch nicht überschritten, zumal auch die europäische Kommission ausdrücklich empfiehlt, Rundfunkgebühren auch für internetfähige PC´s zu erheben (vgl. Anlage 9 zum Schreiben des Beklagten vom 11.2.2009). Auch in der Schweiz unterliegen internetfähige Rechner der Rundfunkgebührenpflicht.

d) Die "PC-Gebühr" widerspricht auch nicht dem Grundrecht der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da dieses keine Garantie kostenloser Informationen enthält. Staatlich festgelegte Entgelte für die Rundfunknutzung würden nur dann einen Eingriff darstellen, wenn sie darauf zielten oder ihrer Höhe nach objektiv geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Davon ist angesichts der derzeitigen Gebührenhöhe, die auf die Grundgebühr beschränkt ist, nicht auszugehen (vgl. BayVGH vom 13.12.2000 - 7 ZB 00.2686).

Nach allem folgt das Gericht der Auffassung des Beklagten, dass es "zulässig und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die "PC-Gebühr" an das Bereithalten zum Empfang im technischen Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV anzuknüpfen, zumal der Gesetzgeber damit konsequent innerhalb der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bleibt und den zulässigen Gesetzeszweck verfolgt, eine Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern, das Gebot der Lastengleichheit zu erfüllen und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten" (vgl. Schreiben des Beklagten vom 11.2.2009, 2.d), S. 26).

Der Kläger hat daher für seinen internetfähigen, auch im geschäftlichen Bereich genutzten PC, den er in diesem technischen Sinne zum Empfang bereit hält, grundsätzlich Rundfunkgebühren in Höhe der Grundgebühr zu entrichten.

3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Zweitgerätefreiheit bzw. auf die Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RGebStV berufen. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden (Nr. 2).

Nicht gefolgt werden kann der Rechtsansicht des Klägers, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RGebStV seien in seinem Fall erfüllt, da sich sein auch gewerblich genutzter PC auf demselben Grundstück, in seinem Fall sogar im selben Raum wie seine privat genutzten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte befindet, für die er bereits Rundfunkgebühren entrichtet. Zwar scheint der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV "auf den ersten Blick" die vom Kläger vertretene Auffassung zu stützen. Der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist jedoch mit Blick auf die Gesetzessystematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die Systematik der Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV sowie mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers und den Charakter dieser Norm als einer Ausnahmevorschrift zu ermitteln. Unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände lässt auch der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die vom Kläger vertretene Auffassung zur Gebührenfreiheit seines auch gewerblich genutzten PC nicht zu.

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer für jedes einzelne Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Von diesem Grundsatz gab es ursprünglich nur eine Ausnahme für den Privatbereich, für den § 5 Abs. 1 RGebStV eine weitgehende Zweitgerätefreiheit vorsieht, während es im geschäftlichen Bereich dabei blieb, dass der Rundfunkteilnehmer für jedes einzelne, "zu anderen als privaten Zwecken" genutzte Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten hat (vgl. § 5 Abs. 2 RGebStV). Hiervon räumt die Bestimmung des § 5 Abs. 3 RGebStV nunmehr eine Ausnahme ein, nämlich ausschließlich für die sogenannten "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" gilt die Zweitgerätefreiheit auch im "nicht ausschließlich privaten", d.h. geschäftlichen Bereich. Eine noch weitergehende Ausdehnung der Zweitgerätefreiheit entsprechend der Rechtsansicht des Klägers - sein geschäftlich genutzter PC ist bereits deswegen gebührenfrei, weil er (auf demselben Grundstück) privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte angemeldet hat - würde zur Anrechnung privater Rundfunkempfangsgeräte auf solche, die auch geschäftlich genützt werden, also zur Verquickung des privaten mit dem geschäftlichen Teilnehmerverhältnis führen. Eine solche Auslegung bzw. Ausdehnung der in § 5 Abs. 3 RGebStV geregelten Zweitgerätefreiheit widerspricht damit dem den Rundfunkgebührenstaatsvertrag prägenden Konzept der strikten Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nicht privaten Bereich und damit auch der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Ausnahmevorschrift.

b) Ausgehend von der oben dargestellten Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - der strikten Unterscheidung von privat genutzten und gewerblich genutzten Rundfunkempfangsgeräten - ist beim Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV zu berücksichtigen, dass bereits im ersten Teil des Satzes einschränkend formuliert wurde, dass die Norm nur für neuartige Geräte "im nicht ausschließlich privaten Bereich" gelten soll. Der Gesetzgeber hat die Formulierung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" also vor die anschließenden Regelungen in den Nrn. 1 und 2 gesetzt und damit "gewissermaßen vor die Klammer gezogen". Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass für einen geschäftlich genutzten PC dann die Zweitgerätefreiheit geltend gemacht werden kann, wenn bereits für andere geschäftlich genutzte herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet werden. Dass es sich bei den in der Nr. 2 des § 5 Abs. 3 Satz 1 genannten "anderen Rundfunkempfangsgeräten" um geschäftlich genutzte "herkömmliche" Rundfunksempfangsgeräte handelt, ergibt sich zudem aus der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV. Diese Regelung, dass nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte auf demselben oder zusammenhängenden Grundstücken zum Empfang bereit gehalten werden, ergäbe sonst keinen Sinn.

c) Eine so weit gehende Zweitgerätefreiheit, wie sie der Kläger geltend macht, nämlich dass ein (auch) gewerblich genutzter PC bereits dann gebührenfrei ist, wenn auf demselben Grundstück für privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte Gebühren entrichtet werden, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Protokoll der Rundfunkkommission der Länder vom 7. Oktober 2008 (Anlage 11 zum Schreiben des Beklagten vom 11.2.2009) sowie aus dem Schreiben der Bayerischen Staatskanzlei an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 21. Oktober 2008 (Anlage 12 zum Schreiben des Beklagten vom 11.2.2009). Im Schreiben der Bayerischen Staatskanzlei wird klar zum Ausdruck gebracht, dass auch bei der sogenannten PC-Gebühr zwischen dem privaten und nicht privaten Teilnehmerverhältnis unterschieden werden muss und die Verquickung verschiedener Teilnehmerverhältnisse (privat - nicht privat) vom Gesetzgeber bei der Abfassung der Norm nicht gewollt war. Eine derartige Verquickung des privaten und des nicht privaten Teilnehmerverhältnisses würde im Ergebnis schließlich dazu führen, dass nur ein kaum nennenswerter Personenkreis zur Entrichtung der PC-Gebühr verpflichtet wäre, die Norm also faktisch leer liefe. Dass eine solche ins Leere gehende Regelung nicht beabsichtigt war, ist offenkundig.

Nach allem ist die Erhebung der "PC-Gebühr" für den internetfähigen, nicht ausschließlich privat genutzten Rechner des Klägers rechtmäßig, da er im nicht privaten Bereich keine anderen Rundfunksempfangsgeräte angemeldet hat.

Da Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der Gebührenforderung weder vorgetragen noch erkennbar sind, erweist sich der streitgegenständliche Gebührenbescheid insgesamt als rechtmäßig.

Die Klage war daher abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 66,24 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).