FG München, Urteil vom 19.02.2009 - 14 K 4531/06
Fundstelle
openJur 2012, 98672
  • Rkr:
Tatbestand

I. Streitig ist, ob bei der Klägerin bereits Maßnahmen im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau erfolgt sind, inwieweit sie sich gegebenenfalls dagegen wehren kann und ob ihr zu Recht keine Steuernummer erteilt worden ist.

Die Klägerin, die N & S Limited mit Sitz in B, Großbritannien (Eintrag am 24. Februar im Handelsregister von C unter der Nr.), gründete unter der Geschäftsanschrift F-straße  eine Niederlassung in M (Deutschland), die am 6. Juni 2006 in das Gewerberegister der Stadt und am 17. Juni 2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts M unter HRB xxx eingetragen worden ist (Bl. 9 ff FG-Akten). Als Gegenstand des Unternehmens wurde Beratung und Planung im Zusammenhang mit Hochbausanierungen angegeben. Ständiger Vertreter der Niederlassung ist Herr J, wohnhaft am Sitz der Niederlassung.

Nachdem die Klägerin dem Finanzamt (FA) am 3. Juli 2006 unter anderem den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sowie ein Formular für eine Zuständigkeitsvereinbarung ausgefüllt zurück übersandt hatte, wurde mit Telefax vom 10. Juli 2006 die Erteilung einer Steuernummer beantragt. Am 26. Juli 2006 bat das FA um die Beantwortung verschiedener Fragen sowie die Einreichung von Unterlagen. Das daraufhin erfolgte Schreiben vom 5.  September 2006 beantwortete nach Ansicht des FA nicht alle aufgeworfenen Fragen, insbesondere nach der erforderlichen beruflichen Qualifikation zur Ausübung des Gesellschaftszwecks und zur Glaubhaftmachung eines operativen Geschäftsbetriebs .

Das FA entschloss sich daher am 8. September 2006 zur Durchführung einer Umsatzsteuernachschau. Mit Schreiben vom 11. September 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Geschäftsführer an diesem Tag nicht angetroffen worden sei und bat diesen, sich mit dem FA baldmöglichst in Verbindung zu setzen (Bl. 5 Rechtsbehelfsakte FA II). Weil die Klägerin trotz Aufforderung keine weiteren Unterlagen vorgelegt hatte, die nach Ansicht des FA auf den Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit schließen lassen, wurde die Erteilung einer Steuernummer mit Bescheid vom 13. November 2006 abgelehnt (Bl. 3 Rechtsbehelfsakte I FA).

Die dagegen gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2006 wies das FA den Einspruch gegen die Durchführung der Umsatzsteuernachschau als unzulässig zurück, da ein beschwerdefähiger Verwaltungsakt nicht gegeben sei.

Mit Entscheidung vom 13. April 2007 wies das FA den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Steuernummer als unbegründet zurück. Unter anderem führte es an, dass es sich bei der Adresse der Klägerin in Großbritannien um eine bekannte Domizilanschrift handle. Bei den Geschäftsräumen in M handle es sich lediglich um einen Schreibtisch, den der Geschäftsführer in Räumlichkeiten der R GmbH nutzen dürfe. Diese Firma verfolge einen ähnlichen Gesellschaftszweck wie die Klägerin. Der 21-jährige Geschäftsführer der Klägerin könne nicht in der Lage sein, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen, da er aufgrund seines Alters keine Ausbildung zum Bauingenieur absolviert haben könne. Darüber hinaus habe er nicht einmal vorbereitende Maßnahmen zur unternehmerischen Tätigkeit getroffen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Anordnung einer Umsatzsteuernachschau um einen Verwaltungsakt handle. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung habe der mit der Prüfung betraute Beamte die Räume der Klägerin sehr wohl betreten. Trotz Abwesenheit des Niederlassungsleiters sei ihm dessen Schreibtisch gezeigt worden.

Darüber hinaus seien die Vorraussetzungen für die Durchführung einer Umsatzsteuernachschau nicht erfüllt gewesen, da kein konkreter umsatzsteuerlicher Prüfungsbedarf vorgelegen habe. Eine Umsatzsteuernachschau im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Steuernummer vergeben werden könne, erfolge ohne rechtliche Grundlage. Offenkundig sollen die Clearingstellen des FA auf diesem Wege überprüfen, ob eine Unternehmensgründung tatsächlich beabsichtigt sei oder nur eine Scheingründung zum Zwecke der Geltendmachung von Vorsteuern vorliege. Die Argumentation des FA hinsichtlich ihrer Geschäftsräume könne nicht nachvollzogen werden, da es nicht ungewöhnlich sei, dass sich ein neu gegründetes Unternehmen in einer Bürogemeinschaft etabliere.

Die Nichtvergabe einer Steuernummer stelle für das neugegründete Unternehmen ein faktisches Gewerbeverbot dar und sei somit rechtswidrig. Aufgrund der zwingenden Vorschriften im Umsatzsteuergesetz zur Angabe der Steuernummer auf den Ausgangsrechnungen stelle die Praxis des FA eine rechtswidrige Gewerbeuntersagung dar.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Anordnung der am 8. September 2006 durchgeführten Umsatzsteuernachschau rechtswidrig gewesen ist, sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2007 zu verpflichten, ihr eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage hinsichtlich der Erteilung einer Steuernummer ist begründet, im Übrigen mangelt es der Klägerin für die begehrte Feststellung an einem berechtigten Interesse.

1. Soweit die Klägerin die Erteilung einer Steuernummer begehrt, hat ihr Begehren Erfolg, da das FA den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Steuernummer zu Unrecht abgelehnt hat.  

16Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 26. Februar 2008 II B 6/08 BFH/NV 2008, 1004-1006, Finanzgericht – FG -  München, Beschluss vom 25. August 2006 14 V 2078/06, DStRE 2007, 1571, a.A. FG Saarland vom 5.9.1996 1 V 150/96, EFG 1997, 251, zur alten Rechtslage ohne Verpflichtung zum Ausweis einer Steuernummer in der Rechnung).

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (UStG) ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt. Die Rechnung muss neben anderen Angaben auch die ihm vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer, wobei das Bundeszentralamt für Steuern für die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27a UStG allerdings die vorherige Übermittlung der Steuernummer durch die Landesfinanzbehörden verlangt, enthalten.

Da der Besitz einer nach den Vorschriften des §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung die Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, wird die Steuernummer des Auftragnehmers bzw. leistenden Unternehmers im Geschäftsleben üblicherweise bereits bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern abgefragt. Stellt sich heraus, dass das FA dem Auftragnehmer - aus welchen Gründen auch immer - keine Steuernummer erteilt hat, ist es für seinen Geschäftspartner offensichtlich, dass er aus einer später vom Auftragnehmer gestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis bereits aus diesem Grund keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Nichterteilung der Steuernummer hat daher zur Folge, dass der Antragsteller bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen wird.

Im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe einer Steuernummer ist somit vom FA eine zeitnahe Entscheidung zu treffen, die es dem Antragsteller ermöglichen soll, seine begonnene Tätigkeit alsbald in vollem Umfang aufzunehmen. Die Vergabe von Steuernummern für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit darf daher nicht an zu hohe Anforderungen geknüpft werden. Dies entspricht im Übrigen auch der Vorgabe des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 213 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ABl EG Nr. L 347/1 vom 11. Dezember 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRl-), wonach der Steuerpflichtige – lediglich - die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen hat.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 - Breitsohl -, BStBl II 2003, 452, UR 2000, 329; BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, UR 2001, 214) zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen von Neugründungen ergibt sich darüber hinaus, dass die Vergabe von Steuernummern für Umsatzsteuerzwecke nicht ausschließlich an lohnsteuerrechtlichen Kriterien, die für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer solchen als Arbeitnehmer entwickelt worden sind, gemessen werden können. Diese Kriterien lassen nämlich unberücksichtigt, dass zur Begründung der Unternehmereigenschaft die Aufnahme der tatsächlichen Umsatztätigkeit nicht erforderlich ist. Die Unternehmereigenschaft beginnt vielmehr bereits mit den ersten auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten, nach außen ersichtlichen Handlungen; dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie etwa Investitionen in Räume oder Werbemaßnahmen. Entscheidend ist dabei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben (BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BStBl II 2003, 426, und vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BStBl II 2003, 434; BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2002 V B 104/01, BFH/NV 2002, 1351 und vom 20. Dezember 2007 IX B 194/07, BFH/NV 2008, 600).

Nach der Rechtsprechung des EuGH wird ein Unternehmen durch seine "wirtschaftliche Tätigkeit" i.S. des Art. 4 Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 9 Abs. 1 S. 2 MWStSystRL) geprägt, wobei die dort genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten mehrere aufeinander folgende Handlungen umfassen können. Als Steuerpflichtiger (Unternehmer) hat danach auch zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt (BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BStBl II 2003, 430).

22Entscheidend für die Vergabe einer Steuernummer zu Umsatzsteuerzwecken ist somit, ob der Antragsteller dem FA seine ernsthafte Absicht in dem für Umsatzsteuerzwecke entwickelten Zusatzfragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit für die zu treffende Prognoseentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. In diesem Fall ist ihm grundsätzlich eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Fragebogen nicht in gutem Glauben abgegeben worden ist oder er die Steuernummer aus anderen Gründen nicht benötigt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es auch nicht erforderlich, dass eine GmbH über Geschäftsräume verfügt, die gewisse Mindestanforderungen erfüllen, um Unternehmerin i.S. des § 2 UStG sein zu können. Als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift kommen selbst Domizilgesellschaften und "Strohmänner" in Betracht (BFH-Beschlüsse von 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221 und vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78).

23Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht der Klägerin als Antragstellerin somit ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu. Sie ist als juristische Person, die nicht Organgesellschaft ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), selbständig tätig und hat ihre Absicht, im Inland eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, durch objektive Anhaltspunkte belegt. Es ist grundsätzlich ausreichend, dass die Klägerin im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen der Gründung einer Kapitalgesellschaft schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass sie beabsichtigt, im Bereich Hochbausanierung tätig zu werden. Es ist im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Steuernummer nicht Aufgabe des FA, die fachliche Qualifizierung des Geschäftsführers der Klägerin für die Ausübung dieser Tätigkeit zu überprüfen. Da der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass sie nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder sie die Steuernummer aus anderen Gründen nicht benötigt, hat ihr das FA die Steuernummer zu Unrecht nicht erteilt.

Sollte die GmbH, wie das FA offensichtlich befürchtet, nur zur Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen gegründet worden seien, ohne tatsächlich Leistungen erbracht zu haben, steht ihr nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BFH kein Vorsteuerabzug zu (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 C-342/87 - Genius Holding, UR 1991, 83; BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695; vom 6. Mai 2004, V R 73/03, BStBl II 2004, 856). Die GmbH trägt dabei nach den maßgebenden Beweisregeln die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuernachschau begehrt, hat die Klage keinen Erfolg. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in den vom FA am 8. September 2006 vor Ort durchgeführten Maßnahmen, nämlich dem Klingeln am Schild der Klägerin und der sich anschließenden Besichtigung des Geschäftsraumes der Klägerin aufgrund des von einem Angestellten der R GmbH gewährten Einlasses bereits ein Verwaltungsakt gesehen werden kann oder lediglich ein schlichtes Verwaltungshandeln vorliegt, denn unabhängig davon, hat die Klägerin für die jeweils in Betracht kommende Klageart (Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. Feststellungsklage) ein berechtigten Interesse nicht ausreichend dargelegt.

26Gemäß § 27 b Abs. 1 des UStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) können zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Sie bedarf einer Anordnung der zuständigen Finanzbehörde, die in den wesentlichen Punkten (Adressat, Prüfungsgegenstand, Begründung) den zu § 196 AO für die Anordnung einer Außenprüfung entwickelten Grundsätzen entsprechen muss (vgl. Mößlang in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Rdn. 9 zu § 27 b UStG).

Zur Rechtsnatur der Umsatzsteuernachschau werden in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten. Einerseits wird sie als schlichtes Verwaltungshandeln gewertet, da ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt erst dann vorliege, wenn der Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen, insbesondere bei der Aufforderung, das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder Auskunft zu erteilen (vgl. BMF Schreiben vom 23. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1447, Dißars, BB 2002, 759, Bunjes-Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8. Auflage, Rdn. 30 zu § 27 b UStG). Nach anderer Ansicht handelt es sich bereits bei der Anordnung der Nachschau um einen mit Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt (Mößlang in Sölch/Ringleb, a.a.O, Rdn. 23 zu § 27 b UStG).

Im Streitfall wurden dem Amtsträger der Finanzbehörde von dem Geschäftsführer der R GmbH die Büroräume gezeigt, zusätzlich hat der Beamte das Klingelschild und den Briefkasten in Augenschein genommen. Der Geschäftsführer der Klägerin ist am 8. September 2006 jedoch nicht am Ort der Geschäftsleitung angetroffen worden, so dass ihm auch keine Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden konnte. Damit spricht viel dafür, dass es vorliegend bereits an einem Verwaltungsakt, nämlich einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten hoheitlichen Maßnahme i. S. d. § 118 AO, fehlt.

Unabhängig davon und damit entscheidungserheblich hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse weder an der begehrten Feststellung noch im Sinne einer allgemeinen Leistungsklage dargelegt. In Anbetracht dessen, dass der Klägerin nunmehr eine Steuernummer zuzuteilen ist, kann ausgeschlossen werden, dass für diesen Zweck eine erneute Umsatzsteuernachschau angeordnet wird. Weitere Umstände, die ein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennen lassen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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