LG München I, Urteil vom 03.09.2008 - 33 O 23089/07
Fundstelle
openJur 2012, 95031
  • Rkr:
Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin zu verlangen, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,– an den Beklagten zu bezahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Immobilienunternehmen und saniert, kauft und verkauft Häuser sowie Wohnungen. Der Beklagte ist nach eigenem Vortrag Bauträger und Makler.

Der Beklagte mahnte die Klägerin erstmals am 24.08.2006 wegen eines Verstoßes gegen § 6 TDG ab (Anlage B 6). Die Klägerin faxte darauf hin am 30.08.2006 folgende Unterlassungserklärung an den Beklagten

... Immobilien & Bauträger – Assessor iur. –

 § 34 c GewO Stadt München Oktober 1997

 ... München ... Tel. 089 – ... Fax 089 ...

Berlin: Aus eigenem Bauträgerbestand Prenzlauer Berg am Kplatz Rstraße .. excl. DG Wohnungen mit Aufzug

 Dachterrasse 80, 128, 200 m² und 5 geplante Gartenwohnungen a ca. 95 m² mit Südterrasse, München Maklerangebot:

 Bestens vermietete Reihenhäuser am Stadtrand mit bis zu 6 % Rendite. Kein Kollegen Angebot.

...-...str. 29 ... München ... & ... GbRMünchen 24.08.06Per Fax: 030 – ...

... Immobilien ./. Ihr Unternehmen ./. Wettbewerb. Ausklingende Abmahnwelle zu § 6 TDG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre als A 1 beiliegende Internetpräsentation- mit Datumseinblendung – ist unvollständig. Gemäß § 6 TDG muß die zuständige Aufsichtsbehörde (leicht erkennbar) aufgeführt werden. Dazu zB. A 2 Beschluß Landgericht Berlin und Anleitung im Kochbuch Seite 24/25. Das sind Vorgaben aus Brüssel. Gut 90 % aller Kollegen – schauen Sie mal nach – machen das richtig. Das sind ja auch keine Deppen.

Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr, bzw. zur Klagevermeidung habe ich Sie gemäß § 12 UWG aufzufordern- binnen Wochenfrist – eine gesicherte Unterlassungserklärung für den künftigen Wiederholungsfall abzugeben, mit nur Euro 500,–. (fünfhundert), bei Umstellfrist 3 Wochen. Üblich wäre eine Vertragsstrafe mit mindestens Euro 3000,–. Dazu OLG Karlsruhe – auch hier örtlich zuständig gemäß § 14 II UWG – vom 27. April 2006 A 3 , gegen kleine "eBay" Händler. Es genügt die unterzeichnete Rückgabe dieses Schreibens. Seien Sie froh, dass Sie nicht hinschreiben müssen : Widerrufsrecht : Zwei Wochen.

Statt Anwaltskosten in Höhe von ca. Euro 850,–. erbitte ich die Überweisung eines Pauschalbetrages Euro 232,–. = Euro 200 + MwSt auf nachstehendes Konto. Ein Mitbewerber, der in größerem Umfange abmahnt = Verbraucher und Kollektivinteressen wahrnimmt, muß auch Prozesse – gegen Uneinsichtige – führen. Dafür sind diese Pauschalen gedacht, siehe BGH Sammelmitgliedschaft III aus Januar 2005. Als Assessor iur. mit (zuvor) vielen Jahren Anwaltserfahrung behalte ich mir vor, nach der Gebührenordnung für Anwälte gemäß § 5 RVG neu abzurechnen. Dazu A 3 Römermann 2. Auflage 2006. Sie wissen ja: Man darf nicht gleichzeitig Anwalt und Immobilien oder Versicherungsmakler sein. Das verträgt sich nicht mit der Würde eines deutschen Anwaltes. Taxiunternehmer und Anwalt, das geht.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Postbank München Kto Nr: ... BLZ 700 ...

Am 18.05.2007 mahnte der Beklagte die Klägerin erneut ab (Anlage K 2), weil diese in ihrem Impressum nicht auf die zuständige Aufsichtsbehörde hingewiesen habe. Daraufhin gab die Klägerin am 24.05.2007 eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenklausel ab (Anlage K 3). Diese lautete:

"Die ... & ... GbR (...) verpflichtet sich gegenüber der ... & Makler (...)

1. es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes einen Internetauftritt unter der Internetadresse www...de einzurichten, ohne auf die nach § 34 c GewO zuständige Erlaubnisbehörde hinzuweisen.

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgezeichnete Unterlassungsverpflichtung eine nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, an die ... Bauträger & Makler zu zahlen."

Mit Schreiben vom 02.07.2007 forderte der Beklagte von der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,– (Anlage K 6) und begründete dies damit, dass die Klägerin sich auch verpflichtet habe, bei Anzeigen auf dem Immobilienportal "ImmobilienScout24" die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, dies aber nicht getan habe und daher eine Vertragsstrafe verwirkt habe. Der Verstoß ergebe sich aus folgender Internetpräsentation der Klägerin:

Scout24 – Immobilien in Berlin – ... & ...http://kontakt.immobilienscout24.de/vendor.masthead/businessCa...

Die Klägerin ist der Auffassung, das von ihr abgegebene Vertragsstrafeversprechen vom 24.05.2007 beziehe sich allein auf den Internetauftritt unter www...de und beziehe das Portal "ImmobilienScout24" nicht mit ein. Die Klägerin habe daher keine Vertragsstrafe verwirkt.

Darüber hinaus führt die Klägerin an, der Beklagte könne sich auf das Vertragsstrafeversprechen nicht berufen, weil er die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Klägerin nicht bzw. nicht fristgerecht angenommen habe.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Recht hat, von der Klägerin zu verlangen,

1. eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,– an den Beklagten zu bezahlen.

2. die Klägerin solle nicht mehr als GbR auftreten.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2008 (Bl. 23 d. A.) hat die Klägerin den Antrag in Ziffer 2. zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Recht hat, von der Klägerin zu verlangen eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,– an den Beklagten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, die Sache gehöre vor die Kammer für Handelssachen, er beantrage daher die Verweisung an diese.

Im Wege der Widerklage verlangt der Beklagte unter anderem die Zahlung einer Vertragsstrafe und begründet dies mit einem neuerlichen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

Der Beklagte trägt vor, ihm stehe gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von EUR 2.500,– zu. Die Klägerin verstoße auch heute noch gegen ihre Unterlassungserklärung vom 24.05.2007, dies werde durch folgenden Internetausdruck vom 18.02.2008 belegt:

Hilfsweise ergebe sich der Zahlungsanspruch aus fünf Verstößen gegen die Unterlassungserklärung vom 30.08.2006. Diese entfalte auch nach wie vor Wirkung, weil die neuerliche Abmahnung vom 18.05.2007 ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgt sei, dass etwaige frühere Erklärungen unberührt blieben.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, ihm stehe aus der Unterlassungserklärung von 2006 ein dahingehender Anspruch zu, dass es die Klägerin zu unterlassen habe, sich im Internet ohne vollständige Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG, somit auch ohne Vornamen der Gesellschafter zu präsentieren.

Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage:

I. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten EUR 2.500,– nebst gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 02.07.2007 zu bezahlen.

II. Der Klägerin wird im Wege der Widerklage unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, sich im Internet ohne vollständige Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG, somit auch ohne Vornamen der Gesellschafter zu präsentieren.

Die Klägerin beantragt

Abweisung der Widerklage.

Die Klägerin trägt vor, bei dem als Anlage B 1 vorgelegten Ausdruck handele es sich um einen Ausdruck der Seite ImmobilienScout24 und nicht der Seite www...de. Die Unterlassungserklärung vom 24.05.2007 beziehe sich aber nur auf www...de. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die geforderte Vertragsstrafe deutlich übersetzt sei, angemessen seien allenfalls EUR 250,–.

Die Unterlassungserklärung vom 24.08.2006 könne nicht als tragfähige Grundlage einer Vertragsstrafenforderung angesehen werden, weil in ihr nicht ausgeführt gewesen sei, welcher Verstoß gegen § 6 TDB gerügt werde. Jedenfalls sei das Abmahnverhältnis durch die neue Abmahnung vom 18.05.2007 auf eine neue Grundlage gestellt worden.

Außerdem bestreite sie die vom Beklagten angeführten Verstöße. Es liege allenfalls ein einziger Verstoß vor, nämlich in der sich aus der Anlage zur Abmahnung vom 18.05.2007 ergebenden Form.

Sie erhebe den Einwand des Rechtsmissbrauchs und mache geltend, dass es am erforderlichen Verschulden fehle.

Der Unterlassungsantrag sei zudem zu weit gefasst.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2008 Bezug genommen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Eine Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen hatte nicht zu erfolgen.

Gemäß § 101 I 2 GVG muss der Antrag auf Verweisung innerhalb der Frist gestellt werden, die zur Klageerwiderung gesetzt wurde. Die Klageerwiderungsfrist – mit Verfügung vom 23.01.2008 (Bl. 6 d. A.) gesetzt – lief hier am 03.03.2008 ab, weil eine Frist 2 Wochen nach Ablauf der 2-wöchigen Notfrist gesetzt, und die Klage am 04.02.2008 zugestellt wurde. Der Verweisungsantrag wurde aber erst am 14.04.2008 und damit zu spät gestellt.

2. Die Klägerin verfügt über das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO.

a) Die Klägerin macht geltend, vom Beklagten zu Unrecht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe EUR 2.500,– aufgefordert worden zu sein. Das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs folgt daher aus der Berühmung des Beklagten, einen solchen Anspruch gegen die Klägerin zu haben (Bornkammin:Hefermehl/Köhler/Bornkamm,Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, Rz. 1.74 zu § 12).

b) Das Feststellungsinteresse ist nicht durch Erhebung der Widerklage weggefallen. Bei der Widerklage handelt es sich nicht um die spiegelbildliche Leistungsklage zur negativen Feststellungsklage, sondern ihr liegt ein anderer Streitgegenstand zu Grunde.

Der Beklagte stützt seinen mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch zwar in der Hauptsache auf die Unterlassungserklärung vom 24.05.2007, sodass diesbezüglich Übereinstimmung mit der negativen Feststellungsklage besteht. Er beruft sich dabei aber nicht auf den Verstoß, der Gegenstand seiner Zahlungsaufforderung vom 02.07.2007 (Anlage K 6) war, und damit Gegenstand der Feststellungsklage ist, sondern auf einen weiteren Verstoß, der sich nach seiner Auffassung aus Anlage B 1 – einem Internetausdruck vom 18.02.2008 – ergibt. Es handelt sich somit um verschiedene Streitgegenstände.

Die Hilfsbegründung der Widerklage betrifft schon nicht dieselbe Unterlassungserklärung wie die Feststellungsklage, sondern die Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2006.

II. Die Klage ist auch begründet.

Der Beklagte ist nicht berechtigt, wegen der mit der Zahlungsaufforderung vom 02.07.2007 gerügten Anzeige von der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,– zu verlangen.

Der Beklagte berief sich insoweit einzig auf die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Klägerin vom 24.05.2007 (Anlage K 3). Zwar ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien auf Grund dieser Unterlassungserklärung tatsächlich ein Unterlassungsvertrag gemäß Anlage K 3 geschlossen wurde. Der vom Beklagten angeführte Verstoß, vorgelegt als Anlage K 6, ist von dieser aber schon nicht umfasst. Zudem besteht der Anspruch auch der Höhe nach nicht.

1. Zweifel am Vertragsschluss bestehen vorliegend allein deshalb, weil es an einer ausdrücklichen Annahme des Angebots der Klägerin im Schreiben vom 24.05.2007 durch den Beklagten fehlt. Dennoch ist im Ergebnis davon auszugehen, dass ein Unterlassungsvertrag abgeschlossen wurde. Entweder, die Klägerin gab ihr Angebot unter Verzicht auf die Annahmefrist des § 147 II BGB ab und der Beklagte nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 02.07.2007 (Anlage K 6) an (vgl. dazuBornkammin:Hefermehl/Köhler/Bornkamm,Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, Rz. 1.117 zu § 12), oder die Klägerin verzichtete gemäß § 151 S. 1 BGB auf den Zugang der Annahme ihres Angebots (vgl. dazu Bornkamm, a. a. O., Rz. 1.118 zu § 12).

2. Jedoch wird die vom Beklagten zur Begründung seines Anspruchs angeführte Verletzung des Unterlassungsvertrags (Anlage K 6) nicht von diesem erfasst, weil diese vermeintliche Verletzung auf der Seite Immobilienscout24 begangen wurde.

a) Zwar kann sich eine Unterwerfungserklärung, die lediglich die konkrete Verletzungsform wiedergibt, ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel nicht allein auf identische, sondern auf alle Handlungen erstrecken, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (BGH GRUR 1996, 290, 291 –Wegfall der Wiederholungsgefahr I;BGH GRUR 1997, 379, 380 –Wegfall der Wiederholungsgefahr II;BGH GRUR 1998, 483, 485 –Der M. -Markt packt aus). Denn der Zweck eines Unterlassungsvertrags spricht üblicherweise dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH GRUR 1997, 931, 932 –Sekundenschnell).

b) Vorliegend ergibt die Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB aber, dass der Internetauftritt der Klägerin unter ImmobilienScout24 hiervon nicht umfasst ist.

aa) Der Wortlaut der Unterlassungserklärung der Klägerin ist insoweit eindeutig. Danach beschränkt sich die Verpflichtung der Klägerin ausdrücklich auf den Internetauftritt unter der Internetadressewww...de.

bb) Auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck spricht für diese enge Auslegung.

Der Klägerin ging es darum, die Wiederholungsgefahr gemäß § 8 I 1 UWG auszuräumen und einen schnellen und pragmatischen Weg zu gehen. Wie aus dem Schreiben Anlage K 3 hervorgeht, war sie zudem der Auffassung, der ihr vorgeworfene Verstoß gegen § 5 TMG überschreite nicht die Bagatellschwelle des § 3 UWG. Zudem meldete sie Zweifel am Wettbewerbsverhältnis an. Sie ging also davon aus, dass ein materiellrechtlicher Anspruch nicht besteht. Als Konsequenz dieser Einschätzung gab sie die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und in eng umgrenztem Umfang ab.

cc) Für diese enge Auslegung spricht auch die Interessenlage der Beteiligten sowie die Verkehrsanschauung.

74Auch das Gericht geht davon aus, dass ein alleiniger Verstoß gegen § 5 I Nr. 3 TMG wegen fehlender Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, keinen Verstoß darstellt, der geeignet wäre, den Wettbewerb nicht nur unerheblich im Sinn des § 3 UWG zu beeinträchtigen.

Von einem nicht nur unerheblichen Nachteil ist in richtlinienkonformer Auslegung auszugehen, wenn die Wettbewerbshandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Marktteilnehmers wesentlich zu beeinflussen. Das ist anzunehmen, wenn die Wettbewerbshandlung geeignet ist, die Fähigkeit des Marktteilnehmers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Köhlerin:Hefermehl/Köhler/Bornkamm,Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, Rz. 54 zu § 3).

Die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist für sich allein genommen nicht geeignet, die Entscheidung der Marktteilnehmer und damit das Marktverhalten in dieser Weise zu beeinflussen.

Die Abmahnung durch den Beklagten erfolgte daher unberechtigt, weil ihm gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I 1, 3, 4 Nr. 11 zusteht. Die Frage, ob die Parteien tatsächlich Wettbewerber im Sinn des § 8 III Nr. 1 UWG sind, kann daher offen bleiben. Sofern Klägerin und Beklagter dennoch davon ausgingen, dem Beklagten stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin zu, entspricht es der Interessenlage beider Parteien, die abgegebene Unterlassungserklärung möglichst eng auszulegen.

3. Auch der Höhe nach besteht der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch nicht.

Die Klägerin verpflichtete sich lediglich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung "eine nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist", an den Beklagte zu bezahlen. In Anbetracht der Tatsache, dass der geltend gemachte Verstoß gegen § 5 TMG schon keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet, sind die geforderten EUR 2.500,– nicht angemessen.

B. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

I. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 2.500,–.

1. Einen solchen Anspruch kann der Beklagte nicht aus dem Vertragsstrafversprechen der Klägerin vom 24.05.2007 – auf das er seinen Anspruch primär stützt – herleiten.

Bei dem vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Klägerin handelt es sich – wie die genaue Betrachtung der Anlage B 1 ergibt – um deren Auftritt auf der Seite von ImmobilienScout24.

Wie bereits ausgeführt, ist die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Klägerin eng auszulegen und bezieht sich allein auf deren Auftritt unterwww...de,nicht dagegen auf den Auftritt bei ImmobilienScout24 (s. o.). Eine Vertragsstrafe ist daher nicht verwirkt. Sie könnte zudem nicht in dieser Höhe geltend gemacht werden (s. o.).

2. Ein Anspruch auf EUR 2.500,– steht dem Beklagten auch nicht wegen der von ihm geltend gemachten fünf Verletzungen der Unterlassungserklärung vom 30.08.2006 zu.

a) Auf das in dieser Unterlassungserklärung erklärte Vertragsstrafenversprechen kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil die Unterlassungserklärung durch die neue Unterlassungserklärung der Klägerin vom 24.05.2007 ihre Wirkung verloren hat.

Zwar beruft sich der Beklagte darauf, dass in der zweiten Abmahnung der Zusatz enthalten sei, "unberührt bleiben etwaige frühere Erklärungen" (Anlage K 2). Jedoch wurde dieser Zusatz in die Unterlassungserklärung der Klägerin vom 24.05.2007 (Anlage K 3) – die letztlich zum Abschluss des Unterlassungsvertrags führte (s. o.) – nicht aufgenommen und wurde somit nicht Vertragsgegenstand.

Außerdem begründet ein – hier nur vermeintlicher – neuer Wettbewerbsverstoß trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung – auf den sich der Beklagte hier beruft – regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 1980, 241 f. –Rechtsschutzbedürfnis), die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann (BGH GRUR 1990, 534, 535 – Abruf-Coupon). Die Klägerin durfte vorliegend davon ausgehen, dass der Beklagte mit der erneuten Abmahnung diese Vorgehensweise wählte und die vermeintliche neuerliche Wiederholungsgefahr durch ein erhöhtes Vertragsstrafeversprechen ausräumen wollte. Konsequenterweise ist auch aus diesem Grund die erste Unterlassungserklärung weggefallen.

b) Der Anspruch scheitert zudem daran, dass die Verstöße, auf die sich der Beklagte beruft nur teilweise substantiiert dargelegt wurden, obwohl sie von der Klägerin bestritten wurden.

II. Der Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen dahingehenden Anspruch, dass diese es unterlässt, sich im Internet ohne vollständige Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG, somit auch ohne Vornamen der Gesellschafter zu präsentieren.

1. Aus der Unterlassungserklärung vom 30.08.2006 kann der Beklagte keinen derartigen Anspruch herleiten, weil diese durch die neue Unterlassungserklärung ersetzt wurde (s. o.).

2. Auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 8 III Nr. 1, 2 I Nr. 3 in Verbindung mit §§ 8 I, III Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG, 5 TMG steht dem Beklagten nicht zu. Dieser Anspruch scheitert bereits an der Bagatellklausel des § 3 UWG, soweit lediglich die Vornamen der Gesellschafter nicht genannt wurden. Im übrigen ist der gesetzeswortlaut wiederholende Antrag unzulässigen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 2, 269 III 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.