Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.09.2008 - 11 CS 08.2501
Fundstelle
openJur 2012, 94615
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 3. Mai 1990 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse M.

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 30. April 2008 belegte ihn der Jugendrichter des Amtsgerichts Augsburg mit dem Zuchtmittel der Verwarnung, da er zwischen dem 1. März 2006 und dem 31. Mai 2007 mehrmals Marihuana an Dritte verkauft und er jedenfalls seit dem 1. Oktober 2007 in seiner Wohnung insgesamt 15 Cannabispflanzen angebaut hatte, ferner in seiner Wohnung 3,4 g Marihuana sowie 88 zum Anbau bestimmte Cannabissamen vorgefunden worden waren.

Am 30. März 2008 wurde der Antragsteller um 16.15 Uhr als Führer eines Kleinkraftrades einer Verkehrskontrolle unterzogen. In einer ihm am gleichen Tag um 17.16 Uhr entnommenen Blutprobe wurde THC in einer Konzentration von 2,2 ng/ml vorgefunden.

Nachdem das Landratsamt Augsburg den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass wegen des letztgenannten Vorfalls beabsichtigt sei, von ihm die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu verlangen, führte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juni 2008 gegenüber dieser Behörde aus, er habe seinen bis dahin schon nur gelegentlichen Cannabiskonsum seit dem Ende des vergangenen Jahres eingestellt. Auf einer Party am 29. März 2008 habe er sich leider nochmals dazu hinreißen lassen, Cannabis zu konsumieren. Seither habe er kein Cannabis o. ä. mehr eingenommen.

Durch insoweit für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 3. Juli 2008 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheidstenors). Auf die weiteren in diesem Bescheid getroffenen Regelungen und die Bescheidsgründe wird verwiesen.

Gegen den ihm am 4. Juli 2008 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 4. August 2008 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.

Den am gleichen Tag gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Führerschein des Antragstellers unverzüglich an diesen zurückzugeben, legte das Verwaltungsgericht dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Nummer 1 des Ausgangsbescheids wiederhergestellt und sie hinsichtlich der in diesem Bescheid außerdem unter Zwangsgeldandrohung ausgesprochenen Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins angeordnet werden solle. Dieses Rechtsschutzbegehren lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. August 2008 ab. Wegen der hierfür maßgeblichen Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss vom 20. August 2008 sowie die sofortige Vollziehung der Nummer 1 des Bescheids vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung einer gegen den in diesem Bescheid angeordneten Führerscheinentzug zu erhebenden Anfechtungsklage wiederherzustellen.

Zur Begründung macht er geltend, das Landratsamt habe keine Interessenabwägung vorgenommen und verkannt, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis einen schwerwiegenden Eingriff in seine persönlichen Belange bedeute. Bei den Ausführungen auf Seite 5 oben der Bescheidsgründe handele es sich lediglich um standardisierte, formelhafte Wendungen und Pauschalsätze. Welches Interesse er am Erhalt seiner Fahrerlaubnis besitze, habe die Behörde weder untersucht noch diesen Gesichtspunkt in ihren Bescheid aufgenommen; seine Belange seien dort vielmehr unerwähnt geblieben.

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, er sei gelegentlicher Konsument von Cannabis. Es könne nicht richtig sein, dass jeder zweite Einnahmevorgang den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu einem "gelegentlichen" Konsumenten mache. Es müsse ein "gewisses Maß an Häufigkeit" gegeben sein; auch müsse eine gewisse zeitliche Zäsur zwischen den Konsumakten Berücksichtigung finden. Er habe "vor dem maßgeblichen Konsum Ende März 2003" zuletzt im November 2007 Cannabis eingenommen und sei "bis dahin vollkommen abstinent" gewesen. In Anbetracht seiner etwa viermonatigen Abstinenz sei die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig.

Unabhängig davon habe er die Fahreignung wiedererlangt. Ergänzend zu einem als Anlage zu seinem Schreiben an das Landratsamt vom 4. Juni 2008 übersandten Laborbericht, dem zufolge in einer am 22. April 2008 gewonnenen Urinprobe des Antragstellers keine Cannabinoide festgestellt worden seien, legte er zusammen mit der Beschwerdebegründung einen Befundbericht über ein am 1. September 2008 durchgeführtes Drogenscreening vor, das hinsichtlich aller in die Analyse einbezogenen Stoffe negativ verlaufen war. Aus diesen beiden Befundberichten ergebe sich, dass er nunmehr seit sechs Monaten abstinent sei. Er habe sich in die medizinisch-psychologische Beratung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung begeben und unterziehe sich dort nach jeweils kurzfristiger Einbestellung insgesamt sechs Screenings. Bei dem Konsumakt im März 2008 handele es sich um einen "Ausrutscher".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller (auch) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs in Bezug auf die Nummer 1 des Bescheids vom 3. Juli 2008 erstrebt. Eine noch zu erhebende Anfechtungsklage haben seine Bevollmächtigten erkennbar nur vor dem Hintergrund der Ausführungen in Abschnitt II.1 des angefochtenen Beschlusses als denjenigen Hauptsacherechtsbehelf bezeichnet, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt werden soll. Entgegen den Darlegungen in jenem Teil der Beschlussgründe stellt jedoch auch die Entziehung einer Fahrerlaubnis, die die Behörde - wie hier - gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorgängige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens ausgesprochen hat, eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO dar (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 CS 08.1854). Der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage kommt deshalb nur für den Fall Bedeutung zu, dass entgegen der Aktenlage über den Widerspruch bereits negativ entschieden worden sein sollte.

Das so zu verstehende Rechtsschutzbegehren bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Landratsamt hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Im ersten Absatz auf Seite 5 der Begründung dieses Bescheids wurde in Anknüpfung an die Gegebenheiten des konkreten Falles (vgl. den Hinweis auf die Tatsache, dass der Antragsteller noch während des laufenden, betäubungsmittelrechtliche Verstöße betreffenden Strafverfahrens erneut Cannabis konsumiert hat) aufgezeigt, warum aus der Sicht der Behörde dem öffentlichen Interesse daran, das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch den Antragsteller bereits vor der Bestandskraft dieses Verwaltungsakts zu verhindern, Vorrang vor dessen Belangen zukommt. Eine ins Einzelne gehende Aufzählung dieser Belange ist von Rechts wegen nicht geboten. Das gilt vorliegend umso mehr, als sich aus dem ersten Absatz auf Seite 5 der Bescheidsgründe ergibt, dass sich die Behörde der Schwere des von ihr vorgenommenen Eingriffs bewusst war, und in Teil I der Bescheidsgründe ausdrücklich die Zuschrift des Antragstellers vom 4. Juni 2008 erwähnt wurde, in der er dargelegt hat, warum er auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass sich die Interessenkonstellation bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen typischerweise so darstellt, dass der Wunsch des Betroffenen, bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache im Besitz dieser Berechtigung bleiben zu dürfen, hinter das gemeinwohlbezogene Anliegen zurücktreten muss, fahrungeeigneten Personen zur Abwehr einer Beeinträchtigung hochrangiger Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ab dem Augenblick die motorisierte Verkehrsteilnahme zu verwehren, von dem an das von ihnen ausgehende Gefahrenpotential hinreichend sicher feststeht. In einer solchen Fallgestaltung ist dem Begründungsgebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach der Spruchpraxis des beschließenden Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 27.10.2005 Az. 11 CS 05.1967) in der Regel dann Genüge getan, wenn die Behörde - wie hier jedenfalls geschehen - aufzeigt, dass diese Interessenkonstellation auch im konkreten Einzelfall vorliegt.

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass der eingelegte Widerspruch und eine sich ggf. anschließende Anfechtungsklage erfolglos bleiben werden, es sei denn, es gelänge dem Antragsteller, bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250) den Nachweis zu führen, dass er bis dahin die nach der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangene Fahreignung wiedererlangt hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht außer Zweifel, dass er "gelegentlicher" Konsument von Cannabis im Sinne der letztgenannten Bestimmung ist. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals folgt zwar nicht, wie das im Ausgangsbescheid beiläufig behauptet wird, aus der THC-COOH-Konzentration von 19,7 mg/ml in der ihm am 30. März 2008 entnommenen Blutprobe, sondern vielmehr daraus, dass er in seinem Schreiben an das Landratsamt vom 4. Juni 2008 selbst eingeräumt hat, im vergangenen Jahr ebenfalls Cannabis konsumiert zu haben. Im viertletzten Absatz des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 13. Juni 2008 sowie in der Beschwerdebegründung vom 22. September 2008 hat der Antragsteller die Einnahme dieses Betäubungsmittels in 2007 der Sache nach ebenfalls eingeräumt; wenn in diesem Zusammenhang in Abrede gestellt wurde, sein Verhalten sei als "gelegentlicher" Gebrauch von Haschisch oder Marihuana zu werten, ändert das an der Aussagekraft dieser Angaben als solcher nichts.

Die eingestandene Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller bis in die Endphase des Jahres 2007 und die Wiederaufnahme dieses Verhaltens im Vorfeld des polizeilichen Aufgriffs am 30. März 2008 erfüllen nicht nur das in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Gelegentlichkeit" des Konsums dieses Betäubungsmittels. Der vom Antragsteller eingeräumte Sachverhalt berechtigte das Landratsamt darüber hinaus auch, ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Im Beschluss vom 14. September 2006 (Az. 11 CS 06.1475/11 C 06.1476) hat der Verwaltungsgerichtshof zu beiden Fragenkreisen ausgeführt:

"Unter einem 'gelegentlichen' Cannabiskonsum ist jede Einnahme dieses Betäubungsmittels zu verstehen, die öfter als einmal erfolgt ist, die von ihrer Häufigkeit her jedoch hinter einem "regelmäßigen" - d.h. täglichen oder nahezu täglichen - Konsum zurückbleibt (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 ZfS 2006, 294/295 f.). … Weiterer Voraussetzungen als des Nachweises des mindestens zweimaligen, als selbständige Konsumakte zu wertenden Genusses dieses Betäubungsmittels (vgl. zur Abgrenzung zwischen selbständigen und rechtlich als Einheit anzusehenden Konsumvorgängen BayVGH vom 27.3.2006 Az. 11 CS 05.1559) bedarf es zur Bejahung des Tatbestandsmerkmerkmals der 'Gelegentlichkeit' nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die einzelnen Konsumhandlungen nicht mehr als etwa ein Jahr auseinander liegen dürfen. Wenn § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die dort bezeichneten Rechtsfolgen von einem 'gelegentlichen' Cannabiskonsum abhängig machen, so bezweckt der Verordnungsgeber damit neben der Abgrenzung von der besonders intensiven Konsumform des regelmäßigen Cannabisgenusses die Ausklammerung von Vorgängen, die sich als einmalige, experimentelle Einnahme dieses Betäubungsmittels darstellen. Wer aber bereits einmal Erfahrung mit Cannabis gewonnen hat und nach mehr als einem Jahr erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, belässt es nicht bei einem einmaligen 'Experimentieren' mit dieser Droge; er bringt vielmehr zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Einnahme dieses Rauschgifts einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat. Das gibt der öffentlichen Gewalt - anders als bei einem nachweislich vereinzelt gebliebenen Konsum - Veranlassung, die zum Zwecke der Gefahrerforschung bzw. der Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb bereits im Beschluss vom 25. Januar 2006 (a.a.O., S. 300) ausdrücklich auch bei Konsumakten, zwischen denen mehr als ein Jahr verstrichen ist, eine gelegentliche Cannabiseinnahme als erwiesen angesehen. Ob u. U. dann etwas anderes gilt, wenn zwischen den einzelnen Konsumhandlungen extrem lange Zeiträume verstrichen sind, kann dahinstehen, da sich diese Frage im Verhältnis der Vorfälle vom 11. Juli 2004 und vom 4. Juli 2005 zueinander nicht stellt …."

Die Beschwerdebegründung enthält keine Gesichtspunkte, durch die diese Erwägungen, auf die sich mittelbar bereits das Verwaltungsgericht gestützt hat (vgl. den auf S. 10 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2006), in Frage gestellt werden. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. September 2008 geht ebenfalls von der im Beschluss des Senats vom 25. Januar 2006 (a.a.O.) vorgenommenen Definition des Begriffs der "Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums aus, beschränkt sich im Übrigen jedoch auf die apodiktische Behauptung, es könne "sicher nicht richtig sein" bzw. es gehe "sicherlich zu weit", dass der zweimalige Genuss dieses Betäubungsmittels genüge, um das Tatbestandsmerkmal der Gelegentlichkeit zu erfüllen. Argumente dafür, warum Haschisch oder Marihuana öfter als in zwei selbständigen Konsumakten eingenommen worden sein muss, damit von einem "gelegentlichen" Gebrauch dieser Drogen gesprochen werden kann, werden vom Antragsteller demgegenüber nicht vorgetragen.

Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, zwischen den eingeräumten Konsumakten hätten vier Monate gelegen, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, warum eine solche zeitliche Distanz der Bejahung der "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums entgegenstehen soll. Nicht widerlegt wird durch den Antragsteller namentlich das im Beschluss vom 14. September 2006 (a.a.O., BA S. 10 f.) angezogene Argument, dass eine Person, die bereits einmal Erfahrung mit Cannabis gewonnen hat und später erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, es nicht bei einem einmaligen "Experimentieren" mit dieser Droge belässt, sondern zum Ausdruck bringt, dass sie hinsichtlich der Einnahme dieses Rauschgifts einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat, der ein sicherheitsbehördliches Tätigwerden erfordert.

Von einer Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers kann gegenwärtig schon deshalb keine Rede sein, weil der in entsprechender Anwendung der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zurückzulegende Zeitraum einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz noch keinesfalls abgelaufen sein kann. Eine Abkürzung dieser im Regelfall (vgl. die Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) maßgeblichen Spanne zugunsten des Antragstellers kommt angesichts des ausgeprägten Mangels an Rechtstreue, der in den von ihm begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Ausdruck gekommen ist, offensichtlich nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).