Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.07.2008 - 19 ZB 08.1551
Fundstelle
openJur 2012, 93079
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Dem Rechtsmittelführer fehlt die erforderliche Beschwer, da nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

1. Der Kläger beantragte am 29. März 2005 einen Drei-Jahres-Jagdschein für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2008. Dieser Zeitraum ist nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 25. März 2008 verstrichen. Die Erteilung eines Jagdscheins für die Vergangenheit kommt entsprechend dem Grundsatz in praeteritum non vivitur nicht in Betracht. Der Rechtsstreit hat daher mit Ablauf des 31. März 2008 seine Erledigung gefunden. Die Erledigung der Hauptsache wirkt auf das Zulassungsverfahren über mit der Folge, dass es für die Fortsetzung des Verfahrens am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (Beschwer) fehlt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger nach Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässigerweise auf die Fortsetzungsfeststellungsklage umstellt und dies bereits im Berufungszulassungsantrag zum Ausdruck bringt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7.1.1998 – 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.8.2006 – 2 LA 1192/04 -, NVwZ-RR 2007, 67). Der Kläger muss insoweit im Einzelnen darlegen, weshalb ihm trotz Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses für die erhobene Klage gleichwohl ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite steht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7.1.1998 – 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.8.2006 – 2 LA 1192/04 -, NVwZ-RR 2007, 67 [68])).

Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag des Klägers geht auf die eingetretene Erledigung trotz eines entsprechenden Hinweises in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. dort S. 8) in keiner Weise ein und genügt daher nicht den zu stellenden Anforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Allein deshalb ist der Antrag abzulehnen.

2. Lediglich informatorisch wird noch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger unbenommen ist, für einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum erneut einen Jagdschein zu beantragen. Für diesen Fall weist der Senat aus verfahrensökonomischen Gründen auf Folgendes hin:

Bei der vorliegenden Behinderung kann zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerfGE 99, 341 [357] und BVerfG, B. v. 10.03.2004 – 2 BvR 577/01 –, NJW 2004, 2150 [2151]) ein Jagdschein unter Auflagen erteilt werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 10.08.1995 – 5 K 1778/92 –, NVwZ-RR 1996, 435 f.), hier z.B. mit der Beschränkung auf diejenige Jagdart, für die die körperliche Eignung noch besteht (Ansitzjagd) und – entsprechend der eigenen Anregung des Klägers – in Begleitung eines erfahrenen Jagdscheininhabers. Es spricht auch viel dafür, dass der Vorfall anlässlich der Drückjagd vom 4. Januar 2004 der Erteilung eines mit entsprechenden Auflagen versehenen Jagdscheins nicht entgegensteht, da das einmalige Fehlverhalten des Klägers noch kein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen lässt, dass ihm auch in Zukunft eine Waffenführung mit erforderlicher Vorsicht nicht zuzutrauen wäre (vgl. VG Bremen, B. v. 27.05.1997 – 2 KV 557/97 – Juris).

3. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.