Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.07.2008 - 19 ZB 08.959
Fundstelle
openJur 2012, 92941
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.229,08 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen – soweit dargelegt – nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vielmehr wurde die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuweisung und Berechnung eines höheren betriebsindividuellen Betrages bezüglich der Sonderprämie für männliche Rinder noch ein Anspruch auf eine Extensivierungsprämie zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Nach Art. 21 VO (EG) 795/2004 i.V.m. § 15 Abs. 8 Satz 1 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) werden Investitionen in die Haltung männlicher Rinder nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für dieSonderprämie für männliche Rindergeltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Die Sonderprämie für männliche Rinder wird nach Art. 4 Abs. 2 lit. b VO(EG) 1254/1999 höchsten zwei Mal im Leben eines Ochsen gewährt, und zwar erstmals ab dem Alter von 9 Monaten und zum zweiten Mal nach Erreichen eines Alters von 21 Monaten. Bei der Sonderprämie wird die Zahl der männlichen Rinder, für die Prämienanträge gestellt wurden, in Großvieheinheiten umgerechnet (Art. 12 Abs. 2 lit. a VO (EG) 1254/1999). Nach Anhang III zur VO (EG) 1254/1999 werden männliche Rinder von 6 bis 24 Monaten (Altersklasse 1) mit 0,6 GVE und Tiere über 24 Monate (Altersklasse 2) mit 1,0 GVE bewertet.

Im Antrag als Betriebsinhaber in besonderer Lage wegen Investitionen nach Art. 21 VO (EG) 795/2004 vom 20. April 2005 hat der Kläger Stallplätze für 40 Ochsen der Alterklasse 1 und Stallplätze für 40 Ochsen der Altersklasse 2 angegeben. Die Mast-/Haltedauer für Ochsen beider Alterklassen hat er jeweils mit 22 bis 24 Monaten beziffert. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass jeder Ochse im Betrieb beide Altersklassen durchläuft und somit insgesamt 1,6 GVE (0,6 GVE im Alter bis zu 24 Monaten + 1,0 GVE im Alter ab 24 Monaten) anzusetzen sind.

Soweit der Kläger demgegenüber mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend machen lässt, die tatsächliche Haltedauer betrage nur 21 Monate und das Alter der Tiere belaufe sich unter Berücksichtigung des Ankaufs im Alter von 1,5 Monaten auf lediglich 23,5 Monate, weshalb der Berechnung der Sonderprämie 1,2 GVE (2 x 0,6 GVE) und nicht 1,6 GVE (1 x 0,6 GVE + 1,0 GVE) zugrunde zu legen seien, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen.

Der Kläger lässt insoweit unberücksichtigt, dass nach Auswertung der HIT-Tierdatenbank das Schlachtalter seiner Ochsen in den Jahren 2005 bis 2007 in 36,60 % der Fälle über 24 Monaten, in 57,80 % der Fälle zwischen 22 und 24 Monaten und in 5,60 % der Fälle unter 22 Monate lag. Es verhält sich mithin keineswegs so, dass sämtliche Tiere unter einer Haltedauer von 24 Monaten zum Schlachten verkauft wurden, wie der Kläger im Antrag auf Zulassung der Berufung glauben machen will.

Dessen ungeachtet muss sich der Kläger auch an seinen Angaben im Antrag vom 22. April 2005 festhalten lassen, in dem er die Haltedauer mit 22 bis 24 Monaten beziffert hat, woraus sich unter Berücksichtigung des Ankaufs der Tiere im Alter von 1,5 Monaten zwingend ergibt, dass ein erheblicher Teil ein höheres Alter als 24 Monate aufweist.

Ebenso wenig kommt die vom Kläger begehrte nachträgliche Begrenzung der Tierzahl in Betracht, um die Besatzdichte einzuhalten. Die angestrebte Kapazitätssteigerung kann – wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat – nicht nachträglich reduziert werden, da dann der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV festgelegte unmittelbare Zusammenhang der Investition mit der im Betriebskonzept angegebenen Kapazitätssteigerung nicht mehr gewahrt wäre.

Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zuweisung und Berechnung eines höheren betriebsindividuellen Betrags bezüglich der Sonderprämie für männliche Rinder nicht zusteht.

b) Gleiches hat das Verwaltungsgericht – ebenfalls zutreffend – auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Zuweisung und Berechnung eines betriebsindividuellen Betrages bezüglich derExtensivierungsprämieangenommen. Der Kläger hält die insoweit geltende Besatzdichte nicht ein.

Nach § 15 Abs. 8 Satz 2 BetrPrämDurchfV wird eine Investition in die extensive Haltung männlicher Rinder für einer zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag als Betriebsinhaber in besonderer Lage im Hinblick auf die Extensivierungsprämie nur dann berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rindern in Bezug auf die dem Betrieb zur Verfügung stehende Fläche rechnerisch eingehalten werden kann. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 1254/1999 beträgt die Besatzdichte für die Gewährung der Extensivierungsprämie 1,4 GVE/ha. Nach Art. 13 Abs. 3 lit. a Satz 1 VO (EG) 1254/1999 wird bei der Bestimmung der Besatzdichte für die Extensivierungsprämie die Zahl der tatsächlich im Betrieb eingestellten männlichen Rinder berücksichtigt. Die Bewertung der Tiere nach Großvieheinheiten erfolgt wiederum nach Anhang III der VO (EG) 1254/1999 (vgl. Art. 13 Abs. 3 lit. a Satz 2 VO (EG) 1254/1999).

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Widerspruchsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass im Falle des Klägers bei einer angestrebten Produktionskapazität von 80 Ochsenmastplätzen von einer durchschnittlichen Belegung mit 60 Tieren im Alter von 6 bis 24 Monaten und 3,33 Tieren im Alter von über 24 Monaten ausgegangen werden darf, so dass sich im Ergebnis eine Besatzdichte von 1,49 GVE/ha ergibt und die oben angeführte, zum Anspruchsausschluss führende Grenze von 1,4 GVE/ha überschritten wird.

Soweit der Kläger dem im Zulassungsantrag eine Belegung mit 55 Ochsen gegenüber stellt und damit eine Einhaltung der Grenze von 1,4 GVE/ha zu belegen sucht (55 x 0,6 GVE = 33,0 GVE : 26,23 ha = 1,26 GVE/ha) lässt er unberücksichtigt, dass er in ganz erheblichem Umfang (36,60 %) Tiere eingestellt hat, die älter als 24 Monate sind, weshalb in nicht unerheblichen Umfang auch der Faktor 1,0 GVE und nicht lediglich der von 0,6 GVE zum Tragen kommen muss. Geht man mit dem Kläger von 55 Ochsen aus und nimmt man weiter an, dass rund 1/3 der Tiere der Altersstufe 2 (über 24 Monate) angehören und deshalb der Faktor 1,0 GVE zugrunde zu legen ist, so würde sich eine Besatzdichte von 1,53 GVE/ha errechnen (36,66 Ochsen x 0,6 GVE = 21,99 GVE + 18,33 Ochsen x 1,0 GVE = 40,32 GVE : 26,23 ha = 1,53 GVE/ha) mit der Folge, dass die Grenze von 1,4 GVE/ha ebenfalls nicht eingehalten wäre.

Damit hat der Kläger keinen Sachverhalt aufzuzeigen vermocht, der geeignet wäre, die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts von lediglich 3,33 Tieren im Alter von über 24 Monaten als dem Kläger ausgesprochen entgegenkommend, wenngleich auch dies nicht geeignet ist, ihm einen Anspruch auf Gewährung der Extensivierungsprämie zu vermitteln.

2. Weitere Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO) hat der Kläger lediglich behauptet, nicht aber den Voraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG.

Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar.

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