Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.06.2008 - 7 CE 08.10515
Fundstelle
openJur 2012, 92591
  • Rkr:
Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2007/2008 die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester der Humanmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Sie ließen vortragen, dass die Universität mit der festgesetzten Zahl von Studienanfängern ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.

Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit Beschlüssen vom 31. Januar 2008 ab. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie insbesondere vortragen lassen, dass die Universität Drittmittelbedienstete kapazitätsrechtlich nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu dem Ergebnis, dass an der Universität im Fach Humanmedizin über die bereits tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots die Drittmittelbediensteten nicht berücksichtigt werden müssen (grundlegend BayVGH v. 8.7.2004 Az. 7 CE 04.10017), da diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind, ausschließlich hierfür vom Drittmittelgeber bezahlt werden und keine Lehrverpflichtung haben. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, nennt das Muster des für Drittmittelprojekte verwendeten Arbeitsvertrags als Aufgabe nur die Mitarbeit bei einem bestimmten Drittmittelprojekt mit der Folge, dass die Übernahme von Lehrtätigkeiten von den Beschäftigten grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller besteht auch bei einer Finanzierung forschungsbezogener Drittmittelprojekte durch staatliche oder öffentliche Stellen keine rechtliche Verpflichtung, den Drittmittelbediensteten zusätzliche Lehrtätigkeiten zu ermöglichen bzw. gar vorzuschreiben und damit die aus anderen Haushaltstiteln zu finanzierenden Ausbildungskapazitäten auszuweiten (BayVGH v. 11.7.2006 Az. 7 CE 06.10152 u.a.). Auch staatliche Drittmittel werden nur aufgrund einer entsprechenden Zweckbindung vergeben und aufgrund des Haushaltsrechts in der Leistungsverwaltung auch nur aufgrund dieser Zweckbindung gewährt, die sich auf konkrete Forschungsvorhaben, für die die Drittmittel auch eingeworben werden, bezieht. Der Vortrag der Antragsteller, der Staat könne „naturgemäß nichts dagegen haben“, wenn die Mittel für die Lehre verwendet würden, ist deshalb nicht zielführend.

2. Dasselbe gilt für den Vortrag der Antragsteller, die Schwundberechnung im Freistaat Bayern sei „für außerbayerische Anwälte ein großes Geheimnis“. Zutreffend weist die Universität in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei der Übernahme der Daten des Statistischen Landesamtes zur Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell nicht um die Übernahme einer Verwaltungspraxis handelt, sondern um die Ermittlung von der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinerlei Anlass dazu, dass die vom Statistischen Landesamt gelieferten Daten von der Universität oder den Verwaltungsgerichten überprüft werden müssten, da dies letztlich eine erneute Erhebung der Daten zur Folge hätte.

Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht zutreffend fest (S. 7/8 des angefochtenen Beschlusses), dass sich der aktuelle Schwundfaktor von 0,9607 nach den Daten des Statistischen Landesamtes nunmehr wieder dem bisherigen Durchschnittswert von 0,9544 angeglichen hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der sachfremde Einfluss infolge der Erhöhung der Lehrverpflichtung weggefallen ist. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Universität abweichend von dem wegen der Erhöhung der Lehrverpflichtung festgesetzten Schwundfaktor von 0,9544 nunmehr wieder den aktuellen Schwundfaktor von 0,9607 ansetzt.

Nach alledem waren die Beschwerden zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die umfangreichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zur Kostenfrage treffen den vorliegenden Fall nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung in Höhe von 2.500 Euro entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.