VG München, Urteil vom 29.05.2008 - M 17 K 07.3302
Fundstelle
openJur 2012, 91985
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin ist seit 1991 Mitglied des Beklagten. Sie bietet in ihrem Unternehmen betriebliche Altersversorgung in Gestalt von Pensionszusagen an.

MitBescheid vom ... Januar 2007setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Einmalbeitrag nach der am ... Dezember 2006 in Kraft getretenen Vorschrift des § 30 i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) auf 82.196,55 Euro, zahlbar in 15 Jahresraten zu je 5.479,77 Euro, fest. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Gesetzgeber mit Gesetz vom ... Dezember 2006 das Finanzierungsverfahren der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt habe. Daher seien für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften in Höhe von 2,2 Mrd. Euro nach § 30 i BetrAVG ein einmaliger Beitrag zu entrichten, der sich aufgrund der für das Jahr 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) und des für die Finanzierung dieses Einmalbetrags erforderlichen Beitragssatzes von 8,66 Promille ergebe. Mit Schreiben vom ... Juni 2007 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und begründete ihn im wesentlichen damit, dass die Stichtagsregelung wegen der Ungleichbehandlung verfassungswidrig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2007, zugestellt am ... Juli 2007, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Aufgrund der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf vollständige Kapitaldeckung würden zum einen ab 2006 neben den Versorgungsansprüchen auch die zu sichernden Anwartschaften periodengerecht bereits im Jahr der Insolvenz von den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern ausfinanziert (§ 10 Abs. 2 BetrAVG). Zum anderen würden die in der Vergangenheit aufgelaufenen Anwartschaften nach den Maßgaben des § 30 i BetrAVG nachfinanziert. Entsprechend der Systematik dieses Finanzierungsverfahrens treffe die Verpflichtung diejenigen Arbeitgeber, die 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, denn nur diese bräuchten in der Meldung für 2005 die Werte zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet habe, zu melden. Nur in dieser Konstellation werde dem Ansatz des Gesetzgebers entsprochen, dass die Deckungslücke von den Arbeitgebern ausgeglichen werde, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Bei der Nachfinanzierung handele es sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Den im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern sei aufgrund der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bekannt gewesen, dass die unverfallbaren Anwartschaften nach dem bis dahin gegebenen Finanzierungsverfahren nicht finanziert seien. Die Nachfinanzierung betreffe also einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Es handele sich danach um eine unechte Rückwirkung, die zulässig sei.

Am ... August 2007 erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

den Bescheid vom ... Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2007 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Regelung des § 30 i BetrAVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil sie zu einer Ungleichbehandlung führe, die nicht durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sei. Die starre Stichtagsregelung führe dazu, dass nur ein kleiner Arbeitgeberkreis zur Zahlung der Altlasten herangezogen werde, da diese ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragen sei, die am ... Dezember 2005 insolvenzsicherungsbeitragspflichtiges Mitglied des Beklagten gewesen seien und für das Wirtschaftsjahr 2004 eine Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 11 BetrAVG abgegeben hätten. Diejenigen Arbeitgeber, die der Insolvenzsicherungspflicht in der Zeit unterlagen, aus der die Anwartschaften stammten, seien nur sehr unvollkommen erfasst. Darüber hinaus trete eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Arbeitgebern ein, die im Jahre 2005 noch nicht insolvenzsicherungsbeitragspflichtig gewesen seien. Da die Nachfinanzierung der Altlasten mit dem vorgesehenen Zinsfaktor zu einem Zinsüberschuss führen werde, komme diese nicht nur denjenigen Arbeitgebern zugute, die die Altlasten zu tragen hätten, sondern auch allen anderen, da die Zinsüberschüsse sich auf die Höhe der Beitragspflicht auswirken würden. Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe hinsichtlich derjenigen Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Entstehung der Anwartschaften beitragspflichtig gewesen, aber im Jahr 2007 beim Beklagten ausgeschieden seien.

Die Abgabenpflicht begründe zudem einen unverhältnismäßigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß Art. 14 Abs.1 GG. Der Eingriff sei darin zu sehen, dass der Gesetzgeber eine Pflicht zur Nachfinanzierung der Altlasten normiere, obwohl der Beklagte selbst über die finanziellen Mittel zu deren Finanzierung verfüge. Auch sei der Bestand der Anwartschaften, der in der Insolvenz festgestellt werde, ohne Berücksichtigung von Abgängen möglicher Anwartschaften durch Todesfall vor Renteneintritt übernommen und beziffert worden. Das Gesetz sei auch deshalb verfassungswidrig, weil die Unternehmer für die jetzigen Anwärter gemäß § 30 i BetrAVG und die späteren Rentner gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG doppelt zur Zahlung herangezogen würden.

Sie sei zudem durch die Regelung des § 30 i BetrAVG in Art. 2 Abs. 1 GG bzw. in Art. 9 Abs. 1 GG verletzt, da sie zwangsweise zum Mitglied des Beklagten erklärt worden sei.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom ... August 2007

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... November 2007 vorgetragen, die Vorschrift des § 30 i BetrAVG verstoße nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden alle Arbeitgeber, die im Jahr 2005 ganzjährig oder zeitweise Insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, zur Zahlung des Einmalbeitrags herangezogen. Dementsprechend müssten auch diejenigen Arbeitgeber, die 2005 oder früher beitragspflichtig gewesen seien und deren Insolvenzsicherungspflicht und Mitgliedschaft im Jahre 2007 geendet habe, den Einmalbeitrag zahlen. Im Hinblick auf die nach dem ... Dezember 2005 erstmals insolvenzsicherungsbeitragspflichtig werdenden Arbeitgeber, die nicht zur Zahlung des Einmalbeitrags herangezogen worden seien, sei keine unzulässige, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung erkennbar. Denn ein Arbeitgeber, der erstmals im Jahre 2006 insolvenzsicherungsbeitragspflichtig gewesen sei, habe in den Vorjahren noch nicht an dem (solidarisch gedeckten) Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung teilgenommen. Der Insolvenzsicherungsbeitrag habe nämlich die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips zu beachten. Auch die weitere Rüge, durch die Stichtagsregelung seien diejenigen Arbeitgeber, die in der Zeit insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, als die Anwartschaften entstanden seien, nur unvollkommen erfasst, sei unbegründet und verkenne das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und die Zusammensetzung der „Altlast“. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordere nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung treffe. Vielmehr gestatte er zahlreiche, im gesetzgeberischen Ermessen liegende gerechte Lösungen und verhindere nur eine solche Überschreitung des Ermessens, die sich als Willkür charakterisiere. Relevant sei daher nur, ob diese äußerste Grenze gewahrt sei. Dies sei hier der Fall. Hätte der Gesetzgeber eine verursachungsgerechtere Schließung der Deckungslücke vorgesehen, wäre es erforderlich gewesen, den entstandenen Finanzbedarf je nach Eintritt des insolvenzbedingten Sicherungsfalles auf die einzelnen Kalenderjahre von 1975 bis 2005 zu verteilen und sodann den in den betreffenden Kalenderjahren insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern zuzuordnen. Dies hätte allerdings einen nicht mehr handhabbaren Verwaltungsaufwand bedeutet. Zudem könnten die einzelnen, in dem Zeitraum zwischen 1975 und 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewesenen Arbeitgeber nicht mehr lückenlos identifiziert und heute noch herangezogen werden. Auch sei § 30 i BetrAVG vor dem Hintergrund zu sehen, dass 7 % der Mitglieder rund 90 % der gesamten Beiträge aufbrächten. Diese 7 % der Mitglieder seien grundsätzlich, wenn auch in anderer Zusammensetzung, seit 1975 insolvenzsicherungspflichtig, wobei Änderungen überwiegend auf eine Vielzahl firmenrechtlicher Änderungen und Umstrukturierungen zurückgegangen seien. Von den übrigen 93 % der Mitgliedsunternehmen, die 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien und die zusammen rund 10 % der Beiträge aufbrächten, sei gleichfalls ein Teil seit 1975 Mitglied, für die das gleiche wie für die 7 % der restlichen Mitglieder gelte. Lediglich für den anderen zwischen 1975 und dem 31. Dezember 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Teil der Mitgliedsunternehmen könnte theoretisch in der getroffenen Beitragstichtagsregelung eine gewisse Benachteiligung gesehen werden. Dem stehe allerdings entgegen, dass die 1975 insolvenzpflichtig gewordenen Mitglieder die Hauptlast zu tragen hätten.

Auch verstoße die Vorschrift des § 30 i BetrAVG nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten keinen Eingriff in das Eigentum darstelle. Auch sei die Beitragserhebung verhältnismäßig und erforderlich. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte verfüge selbst über Mittel zur Nachfinanzierung der Altlast, sei unrichtig, insbesondere übersehe die Klägerin im Hinblick auf das Aktivvermögen des Beklagten von rund 1,3 Mrd. Euro, dass diesem Vermögen auf der Passivseite versicherungstechnische Rückstellungen in Höhe von ca. 1,25 Mrd. Euro für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, Rückstellungen für Beitragsrückerstattung und sonstige Rückstellungen gegenüberstünden. Der Beklagte unterliege der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und sei daher unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips zur Bildung der entsprechenden Rücklage gezwungen. Ebenso wenig treffe es zu, dass bei Ermittlung der Altlast deren Bestand „eingefroren“ und der „wichtige Parameter der Sterbetafeln“ nicht berücksichtigt worden sei. Die Ermittlung der Höhe der Altlast und des zu ihrer Deckung benötigten Kapitals sei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgt.

Auch liege kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG vor, da der Schutzbereich nicht betroffen sei, wenn der Mitgliedschaftserwerb in erster Linie vermögensrechtlichen Bezug habe und sich darüber hinausgehende mitgliedschaftsbezogene Pflichten nicht ergäben.

Daraufhin erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom ... Februar 2008 im wesentlichen, es gebe keine gesetzliche Rechtsgrundlage dafür, ausgeschiedene Arbeitgeber zur Zahlung heranzuziehen. Gerade die Arbeitgeber, die während der verursachten Insolvenzen Mitglied beim Beklagten gewesen und nach dem Stichtag ausgeschieden seien, seien diejenigen, die in erster Linie zur Verantwortung herangezogen werden sollten. Auch die Höhe des Einmalbeitrags mit 8,66 Promille sei höher, als es jemals ein Gesamtbetrag gewesen sei. Mit der Systemumstellung habe der Gesetzgeber auch nicht die erforderliche Differenzierung nach Rechtsform des betroffenen Arbeitgebers, nach Süd-Nord-Gefälle und nach Wirtschaftszweig vorgenommen. Daher müsse auf die Dauer der Mitgliedschaft abgestellt werden, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass das Vermögen eines insolvent gewordenen Arbeitsgebers auf den Beklagten übergehe.

Der Beklagte entgegnete mit Schriftsatz vom ... Februar 2008, dass Arbeitgeber, die im Jahr 2005 oder früher insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien und deren Insolvenzsicherungspflicht und Mitgliedschaft erst im Laufe des Jahres 2006 oder später beendet worden sei, zur Zahlung des Einmalbeitrags herangezogen werden dürften. Zwar dürfe ein aus der Insolvenzsicherungspflicht ausgeschiedener Arbeitgeber nicht mehr zur Finanzierung von künftigen, auch nach seinem Ausscheiden neu eingetretenen Insolvenzen hervorgehenden Lasten herangezogen werden, dies gelte jedoch nicht für den Einmalbeitrag nach § 30 i BetrAVG, da die Vorschrift die Kapitaldeckung der in den Vorjahren entstanden „Altlasten“ aus denjenigen Zeiträumen bezwecke, in denen eine Insolvenzsicherungspflicht des Betreffenden (erst nach 2005 ausscheidenden) Arbeitgebers durchgängig noch bestanden habe. Ebenso wenig stehe das Rückwirkungsverbot entgegen, da es sich lediglich um einen Fall der Anordnung künftiger Rechtsfolgen handele, die an vergangene Umstände anknüpften. Die angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Zahlung eines Einmalbeitrags, sei für die im Jahr 2006 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend ab einem Zeitraum vor 2006 vorgesehen.

Die von der Klägerin vorgeschlagene Differenzierung berücksichtigte nicht, dass der Beitrag nicht das Risiko der eigenen Insolvenz abdecke, sondern der Deckung des Gesamtrisikos diene. Ein Vermögensübergang finde nur gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG hinsichtlich des Vermögens einer Unterstützungskasse statt und vermindere die Beitragsbelastung der Mitgliedsunternehmen, habe aber nichts mit dem Einmalbeitrag zu tun.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom ... Mai 2007 die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit einer von ihr erhobenen Verfassungsbeschwerde und regte dies mit Schreiben vom ... Mai 2008 an; der Beklagte widersetzte sich dem. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2008 stellten die Klagebevollmächtigten den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom ... August 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem einmaligen Beitrag in Höhe von 3.972,30 Euro ist § 30 i BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG. Danach ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umzulegen und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erheben. Die Klägerin war im Jahre 2005 beitragspflichtig. Aus der Bezugnahme der Vorschrift auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber und der Maßgeblichkeit der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, folgt, dass der Einmalbeitrag auf alle die Arbeitgeber umzulegen ist, die im Jahr 2005 die Beiträge nach § 10 BetrAVG gezahlt haben. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG bezieht sich die Beitragspflicht für ein bestimmtes Kalenderjahr immer auf die Daten des Vorjahres. Die Daten des Wirtschaftsjahres 2004 waren danach für die Beitragsfestsetzung 2005 maßgeblich. Aus der amtlichen Begründung zu § 30 i BetrAVG (BT-Drs. 16/1936 S. 7) folgt, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung die bis 31. Dezember 2005 aufgelaufene Deckungslücke allein und einmalig auf die Arbeitgeber umlegen wollte, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren.

§ 30 i BetrAVG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, so dass das erkennende Gericht weder gehalten ist, das vorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 11.2.2008, Az.: 4 K 1339/07.NW - juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.4.2008, Az.: 16 K 6270/07; VG Stuttgart, Urt. v. 24.4.2008, Az.: 4 K 72/08), noch das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde auszusetzen (§ 94 VwGO analog).

1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, ist nicht verletzt. Er verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (st. Rspr.: u.a. BVerfG v. 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 ff.; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 280 ff.). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der Gleichheitssatz verlangt, dass sich eine vom Gesetzgeber vorgenommene unterschiedliche Behandlung sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt, wenn also für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten. Nicht zu untersuchen ist allerdings, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1966, BVerwGE 25, 147). Dabei ist auch für die Insolvenzsicherung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gesetzgeber für seine Regelung im sozialpolitischen Raum einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerwG v. 10.12.1981, BVerwGE 64, 248/260; BayVGH v. 1.4.1987, BayVBl 1987, 622).

Für die Belastung der in § 30 i BetrAVG bestimmten Gruppe von Beitragspflichtigen gibt es einen sachlich einleuchtenden Grund. Damit wird nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt, dass die aufgrund des Systemwechsels entstandene Deckungslücke von denjenigen Arbeitgebern ausgeglichen wird, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren und so auch von Liquiditätsvorteilen profitieren konnten, die dadurch entstanden, dass die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden war (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1936 S. 7).

Durch diese Regelung sind zwar die ab 2006 hinzutretenden insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber insoweit begünstigt, als sie nach früherer Rechtslage diese Altlasten später bei Eintritt des Versicherungsfalls (Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers durch Erreichen der Altersgrenze) hätten nachfinanzieren müssen, die ab 2006 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber müssen jedoch im Gegensatz zu den schon 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern vom Anfang ihrer Beitragspflicht an dafür Sorge tragen, dass Finanzierungslücken durch unverfallbare Anwartschaften infolge von eingetretenen Insolvenzen in der Zukunft nicht mehr anfallen. Sie decken damit von Beginn ihrer Mitgliedschaft an vollständig das durch Eintreten der Insolvenzen beitragspflichtiger Arbeitgeber bestehende Versicherungsrisiko für die Zukunft mit einer entsprechenden Kapitaldeckung ab und nehmen insoweit auch an dem solidarisch von allen beitragspflichtigen Arbeitgebern gemeinsam getragenen Versicherungsrisiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer kapitalgedeckten Absicherung teil. Da diese Arbeitgeber in den Vorjahren noch nicht an dem solidarisch gedeckten Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung teilgenommen haben, hätte der Gesetzgeber diese Gruppe auch gar nicht zur Deckung der in den Vorjahren entstandenen „Altlast“ heranziehen dürfen. Denn dann hätte deren Beitragspflicht auch dem im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verankerten Äquivalenzprinzip widersprochen, wonach die Höhe oder die Art eines Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll (BVerwGE 108, 169, 179). Hinzu kommt, dass die Altmitglieder nach dem bisherigen Finanzierungssystem einen zeitlichen Liquiditätsvorteil davon hatten, dass die Belastungen in Form der Anwartschaften, die ab Beginn ihrer Mitgliedschaft anfielen, sich erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren. Dieser Liquiditätsvorteil kommt den neuen Mitgliedern nach der Änderung des Finanzierungssystems nicht mehr zugute, so dass es nicht als sachfremd und willkürlich angesehen werden kann, nur die Altmitglieder zur Finanzierung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften heranzuziehen (so auch VG Neustadt a.a.O.).

Auch der Einwand der Klägerin, dass die 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber als zum Einmalbeitrag heranzuziehenden insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nur unzureichend erfasst seien, vermag nicht die Verfassungswidrigkeit des § 30 i BetrAVG im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz zu begründen. Zwar ist es zutreffend, dass die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber je nach Dauer ihrer Mitgliedschaft innerhalb der Insolvenzsicherung in unterschiedlicher Höhe Liquiditätsvorteile aus dem bisher geltenden Rentenumlageverfahren erzielt haben. Andererseits entspricht die Dauer der Mitgliedschaft nicht dem Versicherungsrisiko, so dass die Höhe des Vorteils für den einzelnen Arbeitgeber insoweit nicht berechenbar ist. Daher wäre eine derartige Umverteilung auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip nicht unbedenklich. Zudem haben die Vertreter des Beklagten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass eine periodengerechte Erfassung der Versorgungsanwartschaften sowie eine anschließende anteilige Umlegung auf die Arbeitgeber zu einem nicht mehr handhabbaren Verwaltungsaufwand geführt hätte. Die Verteilung der Altlast aus dem Zeitraum von 1975 bis 2005 mit unbestritten 10.723 Arbeitgeberinsolvenzen, aus denen 522.078 Anwärter mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gemeldet wurden (vgl. Geschäftsbericht 2005 der Beklagten, S. 12) hätte nach Überzeugung des Gerichts die Verwaltungstätigkeit des Beklagten nicht hinnehmbar in einem Ausmaß gebunden, das in keinem Verhältnis zum Nutzen gestanden hätte. Auch die Forderung der Klägerin nach einer Differenzierung nach Rechtsform des betroffenen Arbeitgebers, nach einem Nord-Süd-Gefälle und nach dem Wirtschaftszweig erscheint kaum praktikabel und verkennt das Wesen der Insolvenzsicherung.

Hinsichtlich derjenigen Arbeitgeber, die in den Vorjahren insolvenzsicherungspflichtig waren und im Laufe des Kalenderjahres 2007 aus der Mitgliedschaft beim Beklagten ausgeschieden sind, ist die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung nicht zu erkennen, denn diese werden nach dem glaubhaften Vortrag des Beklagten ebenfalls zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30 i BetrAVG herangezogen. Diese Arbeitgebergruppe war zum Stichtag insolvenzsicherungspflichtig und hat in den Vorjahren am Versicherungsrisiko teilgenommen. Daher ist es auch sachgerecht, diese Arbeitgebergruppe zur Kapitaldeckung der in den Vorjahren entstandenen Altlasten heranzuziehen. Ausgeschlossen ist wegen Beendigung der Mitgliedschaft lediglich die Finanzierung von künftigen, aus nach dem Ausscheiden neu eingetretenen Insolvenzen hervorgehenden Lasten.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Gesetzgeber gemessen an Art. 3 GG in § 30 i BetrAVG eine sachgerechte Differenzierung vorgenommen hat, die eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht erkennen lässt. Gerade die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen kann zwar unter Umständen zu Härten führen, solche Härten führen jedoch nicht per se schon zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Regelung, und das Gericht würde die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn es die vom Gesetzgeber gewählte Regelung durch eine nach seiner Ansicht bessere ersetzte (vgl. BVerfGE 44, 1/5).

2. § 30 i BetrAVG verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass gesetzliche Vorschriften, die eine Verpflichtung zur Geldzahlung begründen, regelmäßig nicht an Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden können (vgl. BVerfGE 4, 7-17). Dies gilt jedenfalls für die Auferlegung solcher Abgaben und Umlagen, die einen verhältnismäßig geringen Umfang haben oder die Vermögensverhältnisse jedenfalls nicht grundlegend beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 14, 221-241; BayVGH, Urt. v. 1.4.1987, BayVBl 1987, 622-623). Das finanzielle Opfer, das der Klägerin aus der Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Einmalbeitrags erwächst, ist mit 82.196,55 Euro zwar nicht unerheblich. Es ist jedoch nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass ein Betrag dieser Größenordnung in die Substanz des Betriebes der Klägerin eingreift, zumal er sich aufgrund der von der Klägerin angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage errechnet und der Maßstab derselbe bleibt. Es kommt hinzu, dass die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Betrags nach § 30 i Abs. 2 BetrAVG auf 15 Jahre verteilt worden ist, so dass die jährliche Belastung der Klägerin weder absolut noch relativ von unzumutbarem Gewicht ist. Das Ausmaß der zusätzlichen finanziellen Belastung der Klägerin steht zudem fest und ist für die Klägerin kalkulierbar, so dass eine ernstliche wirtschaftliche Gefährdung der Klägerin durch die Zahlung des Einmalbeitrages ausgeschlossen erscheint.

Auch kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er verfüge selbst über die Mittel zur Nachfinanzierung der Altlast, da die Jahresbilanz des Beklagten für das Jahr 2006 auf der Aktivseite ein Vermögen von rund 1,3 Mrd. Euro ausweise. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass dieser der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterliege und daher unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips zur Bildung der entsprechenden Rückstellungen in Höhe von ca. 1,25 Mrd. Euro gezwungen sei. Soweit der Beklagte Erträge erziele, würden diese bereits die Aufwendungen für Versicherungsfälle und damit die laufende Beitragslastung der Mitgliedsunternehmen vermindern. Ebenso hat der Beklagte unter Heranziehung des Geschäftsberichts 2005 (S. 8) nachvollziehbar dargelegt, dass die Ermittlung der Höhe der Altlast und des zu ihrer Deckung benötigten Kapitals nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgte und somit auch wichtige Parameter, wie die der Sterbetafeln, berücksichtigt wurden.

Der Beklagte hätte den Einmalbeitrag auch nicht durch Erträge aus Insolvenzquotenzahlungen sowie übergegangenem Unterstützungskassenvermögen vermindern können, da diese Erträge bereits die Aufwendungen für Versicherungsfälle und damit die laufende Beitragsbelastung der Mitgliedsunternehmen vermindern. Eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin entsteht auch nicht durch eine befürchtete doppelte Heranziehung der beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäß § 30 i BetrAVG für die jetzigen Anwärter als auch gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG für die späteren Rentner, da durch den Einmalbeitrag entsprechende Rückstellungen beim Beklagten gebildet werden und sich somit in der Zukunft der Bedarf für die aus diesen Altanwartschaften nach Eintritt des Versorgungsfalls hervorgehenden Leistungsfälle reduziert, als der Beklagte auf einen vorhandenen Kapitalstock zurückgreifen kann.

3. Es liegt daher auch kein Eingriff in das der Klägerin als juristische Person des Privatrechts zustehende Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vor. Der verhältnismäßige Einmalbeitrag lässt dem Arbeitgeber einen angemessenen Handlungsspielraum, um sich als verantwortlicher Unternehmer frei zu entfalten.

4. § 30 i BetrAVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG. Zum Einen bewirkt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung selbst keine Zwangsmitgliedschaft bei dem Beklagten. Dem Arbeitgeber steht es frei, von Anfang an eine nicht der Sicherungspflicht unterliegende Versorgungsart zu wählen oder eine bereits erteilte Versorgungszusage auf einen solchen Durchführungsweg umzustellen. Zudem steht im Vordergrund des Betriebsrentengesetzes die Durchführung der Insolvenzsicherung, die in allen Phasen ein vermögensrechtlicher Vorgang ist. Der Schwerpunkt der Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten liegt bei der versicherungsrechtlichen Komponente. Die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten eröffnet der Klägerin lediglich zusätzliche Informations- und Mitgestaltungsrechte, ohne sie mit besonderen mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten zu beschweren (vgl. BayVGH, Urteil v. 1.4.1987, a.a.O., 624).

5. § 30 i BetrAVG ist auch nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil mit dieser Gesetzesbestimmung ein Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte erfolgt wäre, der grundsätzlich unzulässig ist („echte Rückwirkung“). Bei der mit der Bestimmung des § 30 i BetrAVG bewirkten jetzigen Ausfinanzierung von unverfallbaren Anwartschaften, die erst in der Zukunft fällig werden, handelt es sich um einen Eingriff in einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt („unechte Rückwirkung“), der grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, der Bürger dürfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen (vgl. BVerfGE 103, 392/403). Für einen solchen Vertrauensschutz sind hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber das einmal gewählte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ohne Änderung beibehält.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 82.196,55 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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