Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 31.03.2008 - Vf. 34-VI-07
Fundstelle
openJur 2012, 90974
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2007 Az. 14 U 516/06 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2007 Az. 14 U 516/06,durch den die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein zivilrechtliches Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Juli2006 zurückgewiesen wurde.

1. Der Beschwerdeführer nahm im Frühjahr 2005 Verhandlungen mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf, die ein Ladenbauunternehmenbetreibt. Er forderte sie auf, ein Angebot für die Innenausstattung des Café M. abzugeben, das in einem Einkaufszentrum inK. eröffnet werden sollte, wobei allerdings noch unklar war, ob überhaupt ein Mietvertrag über die Räumlichkeiten des Cafészustande kommen würde. Bei sämtlichen Verhandlungen wurde die Klägerin von ihrem Einrichtungsberater W. vertreten.

Am 20. Juli 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer den Auftrag für eine Inneneinrichtung zum Pauschalpreis von 93.000 €zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Unterzeichnung erfolgte mit seinem Namen ohne Hinzufügung eines Zusatzes, aus dem sich eineVertreterstellung ergeben hätte. Als Auftraggeber ist die Firma "Café M., Inhaber J. B." (der Beschwerdeführer) genannt. Nachträglichwurde auf Wunsch des Beschwerdeführers noch folgender Satz in das Auftragsformular aufgenommen: "Bei nicht zustande kommendes Mietvertrags kann der Auftrag storniert werden". Dieser Satz findet sich auch in der Auftragsbestätigung vom 1. August2005.

Bei einem Treffen am 24. August 2005 teilte der Beschwerdeführer dem Einrichtungsberater W. mit, dass es Probleme mit demAbschluss des Mietvertrags für das Café gebe. Man könne sich mit dem Vermieter nicht über die Höhe der Kaution einigen. Am25. August 2005 erklärte der Beschwerdeführer Herrn W. telefonisch, dass er den Auftrag "absagen" müsse, weil kein Mietvertragzustande gekommen sei.

2. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 erhob die Klägerin Klage zum Landgericht Kempten (Allgäu). Unter Berufung auf § 649BGB beantragte sie, den Beschwerdeführer zur Zahlung des vereinbarten Werklohns abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verurteilen,wobei sie diesen Anspruch entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal auf 25 Prozent der Auftragssumme, nämlichauf 23.250 € nebst Zinsen, bezifferte. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor:

Zwischen den Parteien sei am 11. August 2005 ein bindender Werkvertrag zustande gekommen. An diesem Tag habe der Beschwerdeführertelefonisch gegenüber dem Einrichtungsberater W. erklärt, dass mit dem Mietvertrag nunmehr "alles klar" gehe. Deshalb solledie Klägerin sofort mit der Fertigung beginnen und eine neue Auftragsbestätigung übersenden, in welcher als endgültiger Lieferterminder 22. September 2005 fixiert sei. Entgegen seinem Vorbringen sei Vertragspartner auch der Beschwerdeführer persönlich geworden.Zu keinem Zeitpunkt habe er zum Ausdruck gebracht, für eine dritte Person handeln zu wollen.

Zum Beweis dieser Behauptungen bot die Klägerin die Einvernahme ihres Einrichtungsberaters W. als Zeugen an.

Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Klage. Er ließ im Wesentlichen vortragen:

Ein Werkvertrag sei nicht zustande gekommen. Einen verbindlichen Auftrag habe er weder am 11. August 2005 noch an einem anderenTag erteilt. Ganz im Gegenteil sei dem Zeugen W. stets bedeutet worden, dass ein verbindlicher Auftrag erst nach dem erfolgreichenAbschluss des Mietvertrags erteilt werden könne. Sollte aber trotz allem doch ein Werkvertrag zustande gekommen sein, dannjedenfalls nicht mit ihm, sondern allenfalls mit seiner Tochter V. Wiederholt sei der Zeuge W. darauf hingewiesen worden,dass er, der Beschwerdeführer, im Namen seiner Tochter handle, die die Betreiberin des Cafés habe werden sollen. Davon abgesehenergebe sich allein schon aus den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft, dass Vertragspartner - wenn überhaupt- nur die künftige Inhaberin des Betriebs sein könne. In jedem Fall sei mangels Zustandekommens eines Mietvertrags die Geschäftsgrundlagedes Werkvertrags entfallen.

Als Zeugen für seine Behauptung, wiederholt auf seine Vertreterstellung hingewiesen zu haben, benannte der Beschwerdeführerseine Tochter V., seine Ehefrau B. sowie den Brauereidirektor Z. Zum gleichen Beweisthema sowie zu seinem Vortrag, weder am11. August 2005 noch sonst einen endgültigen Auftrag erteilt zu haben, beantragte er seine eigene Parteivernehmung bzw. zumindestseine informatorische Anhörung.

Das Landgericht vernahm den Einrichtungsberater W., die Tochter V. und die Ehefrau B. des Beschwerdeführers sowie den BrauereidirektorZ. als Zeugen. Eine Parteivernehmung oder informatorische Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Mit Endurteil vom25. Juli 2006 gab das Landgericht der Klage in vollem Umfang statt. Zur Begründung führte es aus:

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweisführen können, dass er im Namen seiner Tochter gehandelt habe. Das Gericht sei aufgrund der Aussagen der Zeugen nicht davonüberzeugt, dass er seine Vertreterstellung offengelegt habe. Eine Parteivernehmung des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht,weil die Klägerin einer solchen Beweisführung widersprochen habe und die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amtswegen nicht vorlägen. Auch das Gebot der Waffengleichheit verlange nicht, den Beschwerdeführer als Partei zu vernehmen. Immerhinhabe dieser für seine Behauptungen drei Zeugen aufgeboten, während die Klägerin sich lediglich auf den Zeugen W. berufen habe.Ein Vier-Augen-Gespräch sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Vielmehr habe er stets vorgetragen, dass dritte Personenin der Lage seien, die angeblichen Äußerungen zu bezeugen. Ein unternehmensbezogenes Geschäft liege allein schon deshalb nichtvor, weil ein Unternehmen, nämlich das Café, noch gar nicht existiert habe. Die Eröffnung des Cafés habe auch nicht Geschäftsgrundlagedes Werkvertrags sein können, weil andernfalls die Klägerin gezwungen gewesen wäre, auf ihr alleiniges Risiko die kompletteVorleistung zu erbringen. Der Storno-vorbehalt sei entfallen, weil der Beschwerdeführer den Zeugen W. unstreitig aufgeforderthabe, mit der Fertigung zu beginnen sowie einen Liefertermin zu fixieren. Abgesehen davon habe dieser Zeuge glaubhaft bekundet,dass der Beschwerdeführer im Telefongespräch vom 11. August 2005 den Auftrag freigegeben habe.

3. Nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden vom 27. November 2006 wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschlussvom 16. Januar 2007 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

Die zulässige Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Eine formelle Vernehmung des Beschwerdeführers sei ebenso wenig gebotengewesen wie seine informelle Anhörung. Rechtsfehlerfrei habe das Erstgericht die Voraussetzungen des § 448

ZPO verneint. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens, insbesondere der "Waffengleichheit", erfordere keine andere Entscheidung.Nachdem der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen sei, hätte er sich jederzeit das Wort erteilenlassen können. Wenn er von diesem Recht weder selbst noch über seinen anwaltlichen Vertreter Gebrauch gemacht habe, liegedarin kein Versäumnis des Gerichts. Davon abgesehen sei auch nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Erkenntniswert eine förmlicheVernehmung oder informelle Anhörung des Beschwerdeführers hätte haben können.

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei nicht zu beanstanden. Das Gericht habe nachvollziehbar begründet, warum es dem ZeugenW. geglaubt habe und nicht den Zeuginnen V. und B., die zur Frage, wann genau und auf welche Weise dem Zeugen W. die Vertreterstellungoffenbart worden sei, keine konkreten Angaben hätten machen können.

Eine Vertreterstellung ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft. Diese Grundsätzeseien in aller Regel nur bei einem laufenden Unternehmen mit Betriebsstätte und darauf bezogenem Geschäftsbetrieb anwendbar.Beim Café M. habe noch kein Unternehmen in diesem Sinn existiert. Die Fallgruppe der "unternehmensbezogenen Geschäfte" stelleeine typisierende Konkretisierung der zweiten Alternative des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, wobei es aber entscheidend aufdie näheren Umstände des konkreten Falls ankomme. Bei Betrachtung dieser näheren Umstände sprächen wesentliche Indizien dagegen,dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Vertreter habe handeln wollen.

4. Mit Beschluss vom 12. März 2007 wies das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer gemäß § 321 a ZPO erhobene Anhörungsrügesowie eine Gegenvorstellung zurück.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs.1 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei vom Oberlandesgericht bereits dadurch verletzt worden, dass es die Anwendung der Grundsätzeüber das unternehmens-bezogene Geschäft abgelehnt habe. Zwar habe es sich ausführlich mit der Thematik auseinandergesetzt.Dies sei jedoch mit völlig sachfremden Erwägungen geschehen, weshalb gleichzeitig ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliege.So habe das Oberlandesgericht im Hinweis vom 27. November 2006 den Standpunkt vertreten, die Grundsätze über das unternehmensbezogeneGeschäft seien allein schon deshalb nicht anwendbar, weil sich das Geschäft nicht auf einen laufenden Betrieb bezogen habe.Im Zurückweisungsbeschluss vom 16. Januar 2007 habe der Senat dann aber ausgeführt, im ursprünglichen Hinweis sei gerade nichtdarauf abgestellt worden, dass ein bereits laufender Geschäftsbetrieb vorliegen müsse. Damit habe der Senat willkürlich seineeigenen, früheren Ausführungen in Abrede gestellt. Mit willkürlicher Argumentation habe sich der Senat hierbei über die einschlägigenEntscheidungen des Bundesgerichtshofs hinweggesetzt. Ein erkennbarer Unternehmensbezug sei ohne Weiteres dadurch gegeben gewesen,dass im Auftragsformular der Gastronomiebetrieb "Café M." erwähnt worden sei und nicht nur Waren, sondern die gesamte Einrichtunggerade für dieses Unternehmen habe angeschafft werden sollen. Im Zweifel hätte deshalb davon ausgegangen werden müssen, dassder tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner habe werden sollen und nicht derjenige, der die Verhandlungen geführt habe.Diese zwingende Auslegungsregel habe das Berufungsgericht geradezu "auf den Kopf" gestellt. Bei den von ihm angeführten "Indizien",die gegen einen Unternehmensbezug sprächen, handle es sich in Wirklichkeit um reine Spekulationen, mit denen in willkürlicherWeise Zweifel konstruiert worden seien, um die Auslegungsregel nicht anwenden zu müssen.

Davon abgesehen sei der Anspruch auf rechtliches Gehör in willkürlicher Weise auch dadurch verletzt worden, dass das Oberlandesgerichtder Beweiswürdigung des Landgerichts gefolgt sei, das den Zeugen W. für glaubwürdig gehalten habe. Zweifel an der Glaubwürdigkeitdes Zeugen hätten sich geradezu aufdrängen müssen, weil dieser sich nicht mehr daran habe erinnern können, für wen er eineLeasinganfrage gemacht habe. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass der Zeuge W. den Beschwerdeführer für den künftigenInhaber des Café M. gehalten habe, dann hätte bei ihm bei der Beantwortung dieser Frage keinerlei Unsicherheit aufkommen dürfen.Demgegenüber seien die Aussagen der Zeuginnen B. und V. besonders kritisch gewürdigt worden, weshalb auch insoweit eine völligeUngleichbehandlung vorliege.

Gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch deshalb verstoßen worden, weil sich das Oberlandesgericht trotz ausdrücklicherRüge in keiner Weise mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage befasst habe.

Schließlich hätte der Beschwerdeführer als Partei einvernommen werden müssen, und zwar jedenfalls hinsichtlich des Telefonatsvom 11. August 2005. Die Einvernahme hätte nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, der Beschwerdeführer habe Zeugenangeboten. Dieses Argument treffe für dieses Telefonat gerade nicht zu, weil es sich hierbei um ein typisches Vier-Augen-Gesprächgehandelt habe, an dem ausschließlich der Zeuge W. und der Beschwerdeführer teilgenommen hätten. Bei Einvernahme des Beschwerdeführershätte nicht ausgeschlossen werden können, dass die Beweiswürdigung anders ausgefallen wäre. Es hätte dann Aussage gegen Aussagegestanden. Bei verbleibenden Zweifeln hätte davon ausgegangen werden müssen, dass der Stornovorbehalt gerade nicht weggefallensei, sondern weiterhin die folgenlose Auflösung des Vertrags ermöglicht habe.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2007 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtlichesGehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihrenEntscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderengibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringenzur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweiseunberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 178/ 180).

Noch nicht befasst war der Verfassungsgerichtshof bisher mit der Frage, ob aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör darüberhinaus unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung der Zivilgerichte herzuleiten ist, eine Partei persönlich zu vernehmenoder anzuhören und sich nicht allein mit deren schriftlichem Vorbringen zu begnügen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss eine solche Pflicht für den Fall bejaht, dass einer Partei - imGegensatz zu ihrem Gegner - für den Inhalt eines entscheidungserheblichen Vier-Augen-Gesprächs kein Zeuge und auch kein sonstigesBeweismittel zur Verfügung steht (BVerfG vom 21.2.2001 = NJW 2001, 2531). Dem schließt sich der Verfassungsgerichtshof an.In der genannten speziellen Situation ist es verfassungsrechtlich geboten, eine effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtlichesGehör dadurch zu gewährleisten,

dass die zeugenlose Partei über den Inhalt des Gesprächs gemäß § 448 ZPO förmlich vernommen oder ihr zumindest die Gelegenheiteingeräumt wird, sich im Rahmen einer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO zu äußern. Dabei ist das Gericht im Rahmenseiner freien Beweiswürdigung nicht gehindert, seine Überzeugungsbildung letztendlich auf die Aussage der lediglich informatorischgehörten Partei zu stützen. Die Pflicht zur Anhörung der "beweislosen" Partei besteht nur dann nicht, wenn das Gericht seineÜberzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Behauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen der Gegenseite,sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel und Indizien stützt (vgl. BGH vom 27.9.2005 = NJW-RR 2006, 61/63; EGMR vom 27.10.1993= NJW 1995, 1413; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, RdNr. 4 zu § 448 ZPO; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007,RdNr. 2 a zu § 448 ZPO jeweils m. w. N.).

b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht nicht beachtet und dadurch Art. 91 Abs. 1 BV verletzt. Der dem Ausgangsverfahrenzugrunde liegende Sachverhalt wies in mehrfacher Hinsicht typische Vier-Augen-Situationen auf:

Zum einen ist dies beim Telefongespräch vom 11. August 2005, das der Beschwerdeführer mit dem Zeugen W. geführt hat, der Fall.Für den Inhalt dieses Telefongesprächs gab es außer der Aussage des Zeugen W. keine sonstigen Be-weismittel oder Indizien.Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe lediglich die ausdrückliche Auftragsfreigabe bestritten,nicht aber, dass er den Zeugen W. aufgefordert habe, mit der Fertigung zu beginnen und einen Liefertermin zu fixieren. Ausdem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, und zwar auch schon in der ersten Instanz, ergibt sich vielmehr, dass auchdiese Behauptungen bestritten werden sollten.

Zu typischen Vier-Augen-Situationen war es aber auch bei den sonstigen Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem ZeugenW. gekommen. Zu Un-recht hat das Landgericht insoweit die unterlassene Parteianhörung des Beschwerdeführers damit gerechtfertigt,dass dieser für seine Behauptung, den Zeugen W. auf seine Vertreterstellung hingewiesen zu haben, drei Zeugen aufgeboten habe.Spätestens im Lauf der Beweisaufnahme vor dem Landgericht stellte sich heraus, dass auch zahlreiche Gespräche geführt wordenwaren, bei denen dritte Personen nicht anwesend waren. Nicht ausgeschlossen werden kann deshalb, dass der Beschwerdeführerdem Zeugen W. bei einem dieser Vier-Augen-Gesprä-che klargemacht hat, dass er die Verhandlungen nicht im eigenen, sondernim Namen seiner Tochter führe.

Damit hätte das Oberlandesgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Vielmehrhätte es vor einer eigenen Entscheidung in der Sache mündliche Verhandlung anberaumen und dem Beschwerdeführer antragsgemäßdie Möglichkeit verschaffen müssen, persönlich und mündlich seine Sicht der Dinge darzustellen. Zu diesem Zweck hätte es vonAmts wegen eine förmliche Parteivernehmung durchführen können, die unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf rechtliches Gehörnicht den strengen Voraussetzungen des § 448 ZPO unterworfen gewesen wäre. Jedenfalls aber hätte sich eine formlose Parteianhörunggemäß § 141 ZPO angeboten, die im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung mit dem gleichem Beweiswert versehen seinkann. In diesem Zusammenhang hätte der Zeuge W. nochmals vernommen werden müssen, um auch von ihm einen persönlichen Eindruckzu erhalten.

Verfahrensrechtliche Hindernisse hätten einer derartigen Vorgehensweise nicht entgegengestanden. Der Beschwerdeführer konnteund durfte sich im Berufungsverfahren gemäß § 513 Abs. 1 ZPO auf die in der ersten Instanz unter Missachtung seines Anspruchsauf rechtliches Gehör unterbliebene Parteianhörung berufen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wäre das Berufungsgericht nicht andie Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden gewesen, weil diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen war. DenZwischenrechtsbehelf nach § 140 ZPO brauchte der Beschwerdeführer nicht zu ergreifen, weil das Landgericht seine persönlicheAnhörung erst im Endurteil endgültig abgelehnt hat. Zu Unrecht stellt das

Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung darauf ab, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte sich vom Landgerichtjederzeit das Wort erteilen lassen können. Dem Gericht hätte sich - um den Anforderungen des Art. 91 Abs. 1 BV zu genügen- vielmehr aufdrängen müssen, dem Beschwerdeführer von sich aus Gelegenheit zu geben, das Wort zu ergreifen.

c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf dem Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV. Es ist nicht auszuschließen, dassdie Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, sichmündlich zu äußern. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Nachweises eines Vertreterhandelns als auch für die Frage eines möglichenFortbestands des Stornovorbehalts. Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, eine persönlicheVernehmung oder Anhörung des Beschwerdeführers hätte von vornherein keinen zusätzlichen Erkenntniswert gegenüber seinem schriftlichenVortrag gehabt, liegt hierin eine vorweggenommene und damit unzulässige Beweiswürdigung.

2. Im Übrigen begegnet die angegriffene Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:

a) Soweit das Oberlandesgericht ein unternehmensbezogenes Geschäft abgelehnt hat, liegt kein Verstoß gegen das Grundrechtauf rechtliches Gehör vor. Das Gericht hat sich ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und hierbei die Argumente des Beschwerdeführerssowohl zur Kenntnis genommen als auch in Erwägung gezogen. Es hat seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnissezugrunde gelegt, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht äußern konnte.

Auch gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) wurde insoweit nicht verstoßen. Ein solcher Verstoß könnte nur dann festgestelltwerden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr

verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängen würde, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte alsounter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessensein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts würde deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbotals Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründen. Denn es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtlicheEntscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen (vgl. VerfGH vom 11.3.2003 = VerfGH 56, 22/25).

Die angegriffene Entscheidung lässt in dieser Hinsicht keine sachfremden Erwägungen erkennen. Das Oberlandesgericht ist mitnachvollziehbarer und widerspruchsfreier Begründung zum Ergebnis gelangt, es liege kein unternehmensbezogenes Geschäft imSinn der Rechtsprechung vor, weshalb § 164 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB nicht anzuwenden sei und gemäß § 164 Abs. 2 BGB im Zweifelvon einem Eigengeschäft ausgegangen werden müsse. Nachvollziehbar hat der Senat nicht nur auf die Bezeichnung "Café M." imAuftragsformular, sondern auf alle relevanten Umstände abgestellt und aus der Gesamtschau dieser Umstände den Schluss gezogen,dass kein eindeutiger Unternehmensbezug gegeben sei.

b) Weder ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, soweitdas Oberlandesgericht hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. dem Landgericht gefolgt ist. Dass derZeuge W. sich nicht mehr genau daran erinnern konnte, ob er die Leasinganfrage für den Beschwerdeführer gemacht hatte, mussbei einer Gesamtwürdigung seiner und der übrigen Zeugenaussagen nicht zwingend zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit führen.

c) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt schließlich auch insoweit nicht vor, als sich das Oberlandesgerichtnicht ausdrücklich mit der Frage

eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage befasst hat. Die Gerichte werden durch Art. 91 Abs. 1 BV nicht verpflichtet, auf alleAusführungen einer Partei einzugehen (VerfGH von 14.6.2004 = VerfGH 57, 56/60). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könntedeshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls klar und deutlich ergibt, dassdas Gericht ein Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlichnicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.3.1993 = VerfGH 46, 80/87; VerfGH vom 6.7.2001= VerfGH 54, 59/61; VerfGH vom 16.9.2004; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 zu Art. 91).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Oberlandesgericht die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführerszur Frage eines Wegfalls der Geschäftgrundlage nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägunggezogen hat. Ersichtlich hat es sich insoweit der nachvollziehbaren Argumentation des Landgerichts angeschlossen und deshalbvon einer Wiederholung dieser Begründung abgesehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht seineEntscheidung in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO getroffen hat, der nur kurz und nicht wie ein Urteil zu begründen ist(vgl. Reichold in Thomas/Putzo, RdNr. 20 zu § 522). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin ihren Anspruch auf diewerkvertragliche Bestimmung des § 649 BGB stützt. Diese Vorschrift sieht in Satz 1 ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellersund in Satz 2 einen Interessenausgleich vor, welcher der Regelung in § 313 BGB nicht unähnlich ist.

3. Durch die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Januar 2007 wird der Beschluss vom 12. März 2007, mit dem über die Anhörungsrügedes Beschwerdeführers entschieden worden ist, gegenstandslos; eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten (VerfGH vom 7.5.2004= NJW-RR 2004, 1725).

IV.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahrenverursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).

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