Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2008 - 11 CS 07.2210
Fundstelle
openJur 2012, 90642
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der ihr gegenüber mit Bescheid vom 2. Mai 2007 verfügten Verpflichtung, ein Fahrtenbuch für das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-TL 5040 zu führen.

Der Fahrtenbuchauflage lag eine mit diesem Kraftfahrzeug begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h am Sonntag, dem 3. Dezember 2006, um 14:11 Uhr auf der BAB 96 München Richtung Lindau zugrunde. Bei den Akten befindet sich ein Frontfoto, auf dem das Kfz-Kennzeichen deutlich lesbar sowie gut erkennbar ist, dass das Fahrzeug von einem Mann gelenkt wird und sich eine weitere Person auf dem Beifahrersitz befindet. Das Gesicht des Mannes ist nur zum Teil sichtbar, weil die Sonnenblende heruntergeklappt ist, und im Übrigen verschwommen, das Gesicht der Person auf dem Beifahrersitz ist nicht durch eine Sonnenklappe verdeckt und insgesamt besser erkennbar.

Nach Aktenlage wurde der Anhörungsbogen zu dieser Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. Dezember 2006 an die Antragstellerin versandt. Unter dem 9. Januar 2007 machte diese Angaben zu ihrer Person, nicht jedoch zur Sache bzw. zu der Frage, wer der Fahrer war. Aus dem Vermerk der am 31. Januar 2007 vom Polizeiverwaltungsamt eingeschalteten Polizeiinspektion 11 München vom 23. Februar 2007 über das Ergebnis der Ermittlungen geht hervor, dass telefonisch von der Antragstellerin keine Auskunft zu erhalten gewesen sei. Bei einer persönlichen Vorsprache habe ein Partner der Kanzlei (Herr S.) nach Vorlage des Bildes und Belehrung keinerlei Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Wegen der schlechten Qualität des Radarbildes seien weder Herr R. noch Herr Z. noch Herr S. (alle Partner) als verantwortlicher Fahrzeugführer auszuschließen gewesen. Im Rahmen der Anhörung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage führte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. April 2007 aus, Ursache für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers sei allein die schlechte Bildqualität. Hätte ein ordnungsgemäßes Frontfoto vorgelegen, hätten ihre Mitarbeiter auch Auskunft über die Identität des Fahrzeugführers geben können. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, sei unangemessen.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 ordnete die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin bis 30. April 2008 ein Fahrtenbuch für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichne M-TL 5040 oder ein Ersatzfahrzeug zu führen habe, dies bis 31. Mai 2008 bei der Antragsgegnerin vorzulegen und danach bis 31. Oktober 2008 aufzubewahren habe. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet.

Der am 30. Mai 2007 hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Juni 2007, zugestellt am 20. Juni 2007, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Am 20. Juli 2007 gingen bei dem Verwaltungsgericht München Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2007, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den am 16. August 2007 zugestellten Beschluss ging am 30. August 2007 bei dem Verwaltungsgerichtshof ein und wurde mit am Montag, dem 17. September 2007, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, insbesondere damit begründet, der angegriffene Beschluss sei rechtswidrig, weil er bezüglich der Fahrerermittlung eine im Gesetz nicht vorgesehene Beweislastumkehr zu Lasten der Antragstellerin konstruiere. Die Antragsgegnerin habe zur Begründung der Fahrtenbuchauflage falsche Tatsachen herangezogen, rechtliche Schlussfolgerungen daraus gezogen, die im Gesetz keine Grundlage fänden, und ihre Entscheidung sei willkürlich. Der angegriffene Beschluss sei daher aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 26. September 2007 entgegen, worauf die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 erwiderte. Auf beide Äußerungen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 nahm die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses zu dem Verfahren Stellung, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Die Antragstellerin äußerte sich nochmals mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008. Auf die beiden letztgenannten Schriftsätze wird ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerechte Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Anordnungen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2007 sind nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

Dem Vertreter des öffentlichen Interesses ist darin zuzustimmen, dass es nicht Sinn und Zweck der Vorschrift ist, mangelnden Willen oder mangelndes Bemühen des Halters an der Fahrerfeststellung zu sanktionieren. § 31 a Abs. 1 StVZO hat keinen Sanktions- sondern Präventionscharakter. Durch die Fahrtenbuchauflage soll zum einen sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden und damit Fahrer erfasst werden können, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden (Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, RdNr. 2 zu § 31 a StVZO m.w.N.). Zum anderen ist die Fahrtenbuchauflage auch dazu bestimmt, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen, denn es stärkt die Verkehrsdisziplin, wenn ein Fahrzeugführer wegen des Fahrtenbuchs damit rechnen muss, identifiziert und zur Verantwortung gezogen zu werden.

Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h handelt es sich um eine Verkehrszuwiderhandlung von einigem Gewicht. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 24, § 6 Abs. 1 StVG i.V.m. § 41 Abs. 2, § 49 StVO dar, die nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV mit einem Bußgeld in Höhe von 100,- € und einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre und dem Fahrer gemäß § 4 Abs. 2 StVG i.V.m. § 40 FeV und Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen hätte. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die Ordnungswidrigkeit sei nicht festgestellt, ist nicht nachvollziehbar und unrichtig. Der Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht maßgeblich. Bei der Geschwindigkeitsbegrenzung handelt es sich um ein unbedingtes öffentlich-rechtliches Gebot, dessen Beachtung nicht zur Disposition des Einzelnen steht und auch nicht von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden kann. Mit der Übertretung hat der Fahrer gezeigt, dass er bereit ist, Straßenverkehrsregeln zugunsten seiner eigenen Bedürfnisse zu ignorieren und dass er eine Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit billigend in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9.9.1999 ZfSch 2000, 368) kann ein Verkehrsverstoß "von einigem Gewicht" bereits zu bejahen sein, wenn ein Verkehrsverstoß mit (nur) einem Punkt im Sinne der Anlage 13 zur FeV bewertet wird. Die Behauptung der Antragstellerin, ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht habe nicht vorgelegen, ist damit widerlegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Feststellung des Kraftfahrzeughalters unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG vom 17.12.1982 Az. 7 C 3.80 BVerwG vom 21.10.1987 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; BVerwG vom 23.12.1996 Az. 11 B 84/96). Vorliegend wurde der Antragstellerin als Fahrzeughalterin zunächst ein Anhörungsbogen zugeleitet, es wurde versucht, die Frage, wer den Verkehrsverstoß begangen hat, telefonisch zu klären, und ein Polizeibeamter hat die Räume der Antragstellerin persönlich aufgesucht, um anhand des von der Radarkamera gefertigten Fotos den Fahrer zu ermitteln. Schließlich wurde durch Vergleich des Radarbildes mit Fotos einzelner Partner der Antragstellerin aus dem Internet versucht, den Fahrer zu identifizieren, der bei der Geschwindigkeitsübertretung am 3. Dezember 2006 fotografiert wurde. Diese Bemühungen sind als angemessen und ausreichend anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23.6.1989 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20) darf ein Fahrzeughalter durch eine Fahrtenbuchauflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden, wenn er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer in Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat. Zwar hat der VGH Mannheim (Urteil vom 17.7.1990 NZV 1992, 46 f.) in einem Einzelfall unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 13.10.1978 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5) eine Fahrtenbuchauflage als rechtswidrig angesehen, in dem der Fahrzeughalter der Polizei unverzüglich den Namen desjenigen bekannt gegeben hatte, an den er sein Fahrzeug verliehen, und der ihm zugesichert hatte, es nicht an Dritte weiterzugeben. Ein solcher Ausnahmefall, in dem es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten würde, davon abzuweichen, dass die Nichtermittelbarkeit des Fahrers zu Lasten des Halters geht, ist vorliegend aber nicht gegeben. Dem Vermerk der Polizeiinspektion 11 vom 23. Februar 2007 über das Ergebnis der Ermittlungen kann entnommen werden, dass die Antragstellerin hierbei zwar nicht jede Mitwirkung verweigert hat, andererseits aber auch nicht besonders kooperativ war. Zwar wurde das vorgelegte Radarbild durch einen der Partner (Dr. S.) in Augenschein genommen. Gemäß dem Polizeivermerk machte er aber nach Belehrung keinerlei Angaben. Davon, dass er wegen der schlechten Bildqualität hierzu nicht in der Lage gewesen sei, ist erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG im Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. April 2007 die Rede. Unabhängig von der Qualität des Bildes hätte jedoch die Möglichkeit bestanden, durch eine Umfrage unter den Kollegen und Mitarbeitern der Kanzlei denjenigen herauszufinden, der am Sonntag, dem 3. Dezember 2006, (demzufolge wohl privat) mit einer weiteren Person in dem fraglichen Fahrzeug eine Fahrt von München in Richtung Lindau unternommen hat. Dies wäre von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, unabhängig davon, ob die ermittelnden Beamten genau danach gefragt haben. Nachdem entsprechende Bemühungen unterblieben sind, kann - anders als in dem durch den VGH Mannheim am 17.Juli 1990 (a.a.O.) entschiedenen Fall - auch keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin alles ihr Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes beigetragen hat und es deshalb unbillig wäre, ihr ein Fahrtenbuch aufzuerlegen.

Eine unzulässige Beweislastumkehr, wie die Antragstellerin sie geltend macht, liegt nicht vor, denn § 31 a StVZO knüpft gerade nicht an die Zuordnung eines Verkehrsverstoßes zu einem bestimmten Fahrer, sondern an die Haltereigenschaft und somit die Verfügungsbefugnis über ein Kraftfahrzeug an. Die Vorschrift setzt gerade für die Fälle der Nichtermittelbarkeit des Fahrers beim Halter an, der eine Gefahrenquelle eröffnet hat, indem er sein Fahrzeug einem Dritten überlassen hat.

Es kommt somit weder auf die Frage an, ob aufgrund der schlechten Bildqualität des Radarfotos der Fahrer für die Antragstellerin bzw. die in ihr organisierten Partner identifizierbar war, noch darauf, ob die Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre oder es ihr oblegen hätte, Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu welcher Zeit welches ihrer Kraftfahrzeuge nutzt. Auch die Frage, ob die für Kaufleute im handelsrechtlichen Sinn entwickelte und durch den Senat auf Wirtschaftsbetriebe allgemein ausgedehnte Rechtsprechung zur Dokumentation (vgl. OVG Münster vom 31.3.1995 NJW 1995, 3335; VGH Mannheim vom 16.4.1999 VRS 97, 389; OVG Magdeburg vom 16.9.2003 Az. 1 L 90/03; OVG Bremen vom 12.1.2006, VD 2006, 245 und BayVGH vom 12.11.2007 Az. 11 CS 07.1802) auf in Partnerschaften organisierte Angehörige freier Berufe (die Partnerschaft ist nach § 7 PartGG eine der OHG angenäherte Rechtspersönlichkeit und selbst Trägerin von Rechten und Pflichten) übertragen werden kann, braucht deshalb hier nicht entschieden werden.

Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Eine verspätete Anhörung ist allerdings unschädlich, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. BayVGH vom 12.2.2007 Az. 11 B 05.427; vom 10.10.2006 Az. 11 CS 06.607). Dass der Anhörungsbogen zur Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegend am 27. Dezember 2006 und somit erst 24 Tage nach der Geschwindigkeitsübertretung vom 3. Dezember 2006 versandt wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage, denn die Antragstellerin hat sich von Anfang an nicht darauf berufen, wegen des Zeitablaufs sei ihr mangels Erinnerung eine Fahreridentifizierung unmöglich gewesen, sondern nur geltend gemacht, das Foto sei hierzu zu schlecht. Dementsprechend stellt die Antragstellerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 25. Februar 2008 selbst klar, dass es ihr nicht um die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist gehe.

Die der Antragstellerin gegenüber ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist ein geeignetes Mittel um zu verhindern, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug der Antragstellerin unaufklärbare Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen werden. Die Fahrtenbuchauflage ist erforderlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein einmaliger Verkehrsverstoß von einigem Gewicht ausreicht und eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben zu sein braucht (BVerwG vom 1.9.1980 Az. 7 B 189/79 und vom 23.6.1989 NJW 1989, 2704 f.). Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Androhung einer Fahrtenbuchauflage oder wenigstens eine Fahrtenbuchauflage für sechs statt 12 Monate ausreichend gewesen wäre, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches für 12 Monate als angemessen anzusehen. Die Antragstellerin irrt schließlich, wenn sie meint, zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit hätte es zusätzlich zu der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung noch einer Begründung dafür bedurft, warum es sich im Lichte des Beweggrundes für die Anordnung der missachteten Geschwindigkeitsbeschränkung um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gehandelt habe.

Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde auch in einer § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. In typisierten Fallkonstellationen kann sich die Begründung in zulässiger Weise darauf beschränken, die für die jeweilige Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Vollziehungsanordnung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Dies ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts der Fall, zu dem § 31 a StVZO aus den bereits dargelegten Gründen gehört. Bei solchen Vorschriften zur Abwehr von Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs fällt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammen. Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH vom 17.7.2002 Az. 11 CS 02.1320).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).