Bayerischer VGH, Urteil vom 13.03.2008 - 20 BV 07.2360
Fundstelle
openJur 2012, 90498
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Herstellerin von Elektrogeräten registriert. Ein Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2005 weist Kategorie 2, Haushaltskleingeräte, als Geräteart „Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ und eine Registrierungsgrundmenge von 0,900 t aus.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, an der Übergabestelle Wertstoffhof Technische Betriebe Rheine, Am Bauhof 2 bis 16, 48431 Rheine am 14. Mai 2007 in der Zeit von 7:30 bis 15:30 Uhr für „Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und“ (Gruppen ID 5) einen Behälter (BA 7, Volumen 30 m³ (3 Stück 10 m³ ASC gedeckelt) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 5 Satz 4 ElektroG. Sachliche Grundlage für die Festsetzung der Bereitstellungspflicht seien die von der Beklagten in ihrer Funktion als Gemeinsame Stelle der Hersteller nach § 14 Abs. 6 Sätze 4 und 5 ElektroG übermittelten Daten. Diese seien auf der Grundlage einer wissenschaftlich anerkannten und durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigten Berechnungsmethode ermittelt. Gleichzeitig drohte die Beklagte die Ersatzvornahme an, setzte eine Frist von 48 Stunden nach Zustellung des Bescheides bzw. 24 Stunden nach Ablauf des Bereitstellungstermins, und gab die Kosten der Ersatzvornahme mit voraussichtlich 800,-- € an.

Mit weiterem Bescheid vom 9. Mai 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das bei der Übergabestelle Wertstoffhof Technische Betriebe Rheine, Am Bauhof 2 bis 16, 48431 Rheine bereitgestellte Behältnis mit einem Volumen von 30 m³ (Gruppen ID 5; Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinischprodukte, Überwachungs- und) am 14. Mai 2007in der Zeit von 7:30 bis 15:30 Uhr abzuholen. Diese Abholanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 5 ElektroG. Sachliche Grundlage für die Festsetzung der Abholpflicht seien die von der Beklagten in ihrer Funktion als Gemeinsame Stelle der Hersteller nach § 14 Abs. 6 Satz 3 ElektroG übermittelten Daten. Diese seien auf der Grundlage einer wissenschaftlich anerkannten und durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigten Berechnungsmethode ermittelt. Gleichzeitig drohte die Beklagte die Ersatzvornahme an, setzte eine Frist von 48 Stunden nach Zustellung des Bescheids bzw. 24 Stunden nach Ablauf des Abholtermins, und gab die Kosten der Ersatzvornahme mit voraussichtlich 800,-- € an.

Diesen Anordnungen kam die Klägerin nach, erhob jedoch Klage zum Verwaltungsgericht und wies Entsorgungskosten für 6,02 t Elektroschrott mit 2.113,32 € nach. Sie führte unter anderem aus, es handele sich bei ihr um einen Kleinstbetrieb mit drei Mann, der Uhren mit einem Verkaufswert zwischen 25,-- € und 1.400,-- € herstelle. Pro Jahr seien 1,008 t gemeldet und in Verkehr gebracht worden. Jetzt habe sie ein Behältnis abholen müssen mit einem Fassungsvermögen von 8,0 t und habe nachweislich Elektroschrott von 6,0 t entsorgt, mithin die sechsfache Menge ihrer Jahresproduktion. Sie müsse Elektroschrott entsorgen, der nicht von ihr stamme und subventioniere dadurch andere Unternehmer.

Die Klägerin beantragte,

die angefochtenen Bescheide vom jeweils 9. Mai 2007 aufzuheben,

hilfsweise, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie erwiderte unter Darlegungen ihrer Berechnungsweise für die Abholverpflichtung der Klägerin, die Grundlage für die Anordnungen seien die gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Meldungen der Hersteller über die in Verkehr gebrachten Mengen. Bei den heterogenen Sammelgruppen sei ein zusätzlicher Schritt zur korrekten Ermittlung der Abholverpflichtung nötig. Der Faktor für den Anteil einer Produktkategorie/Geräteart am Inhalt der jeweiligen Sammelgruppe werde mit Hilfe statistischer Analysen ermittelt und gemeldete volle Behältnisse würden auf ihre tatsächliche Zusammensetzung aus den einzelnen Gerätearten analysiert. Der Anteil der einzelnen Gerätearten innerhalb der Sammelgruppe werde dann festgelegt. Der Hersteller mit der höchsten Rücknahmeverpflichtung der Sammelgruppe würde herangezogen. Eine etwa überobligatorische Abholung werde gutgeschrieben.

Mit Urteil vom 8. August 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei wegen Erledigung der angefochtenen Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen durch Befolgung unzulässig. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei wegen Wiederholungsgefahr zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Anordnungen beruhten auf wirksamen Rechtsgrundlagen, die nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. Der konkrete Vollzug durch die Beklagte könne nicht beanstandet werden.

Unter Darstellung der Konzeption des Elektrogesetzes und des Verfahrensablaufes zur Anordnung von Abholungs- und Bereitstellungsanordnungen unter Berücksichtigung monatlicher Meldungen der Hersteller und Einteilung in Gerätekategorien und Produktbereiche gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Vollzug des Elektrogesetzes rechtmäßig erfolgt sei, weder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot noch Grundrechte der Hersteller wie Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletze. Vor allem sei die individuelle Rücklaufquote von der Klägerin in Verkehr gebrachter Elektrogeräte kein gesetzlicher Parameter. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass Hersteller noch nicht registriert seien oder registrierte Meldungen unvollständig oder unrichtig erfolgten. Es handele sich um illegale Handlungsweisen, die bußgeldbewehrt seien und nach bisher bekannter Rechtsprechung der Zivilgerichte unlauteren Wettbewerb darstellten. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung keine ausreichende Begründung vorgelegen habe, sei diese durch entsprechenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren geheilt und im Übrigen auch unbeachtlich.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen. Die Konzeption des Elektrogesetzes sei nicht dem Verursacherprinzip vereinbar, das in der zugrunde liegenden EG-Richtlinie und im Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz verankert sei. Die Heranziehung der Klägerin verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Außerdem stimmt die Berechnung nicht, wie sich aus gutachtlichen Stellungnahmen ergebe. Die unzureichende Zurverfügungstellung von Unterlagen machten substantiierte Angriffe nicht möglich.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 9. Mai 2007 rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich in ihren Berufungserwiderungen auf das gemeinschaftsrechtliche Verursacherprinzip, das vom europäischen Gesetzgeber als Gruppenfinanzierungsverantwortlichkeit verstanden werde. Verstöße gegen Verfassungsrecht lägen nicht vor. Vermeintlich unzureichende Ahndungen nicht registrierter Hersteller begründeten keinen Gleichheitsverstoß. Sie melde nicht registrierte Hersteller bzw. nicht registrierte Gerätearten dem Umweltbundesamt, das Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten einleite. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Veröffentlichung der Berechnungsweise der Abholpflicht nachgekommen. Die von der Klägerin genannten Gutachten begründeten keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abholverpflichtungen. Nicht sachgerecht sei die Sichtweise, als „Erste“ drangekommen zu sein, weil es sich um ein fortlaufendes durchgehendes Berechnungssystem handle. Die Klägerin sei weder mit Erstgestellungsanordnungen noch bisher mit weiteren Abhol- und Bereitstellungsanordnungen belastet worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die von den Beteiligten übergebenen Unterlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die in der Hauptsache erledigten Bescheide der Beklagten vom 9. Mai 2007 (Abhol- und Bereitstellungsanordnung) waren nicht rechtswidrig und verletzten die Klägerin nicht in deren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Berufung der Klägerin führt daher zu einer Bestätigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage Anfang Mai/Anfang Juni 2007 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 RdNrn. 147 und 124). Sowohl im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (9.5.2007) als auch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (5.6.2007) erweisen sich die Verfügungen der Beklagten als beliehener Unternehmerin (§ 17 ElektroG) als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend.

Rechtsgrundlagen für ihren Erlass sind § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und § 16 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl I S. 762). Dieses Gesetz wurde in Umsetzung der Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates jeweils vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Amtsblatt Nr. L 037 vom 13.2.2003 S. 19 - 39) erlassen.

Das Elektrogesetz ist in das allgemeine Abfallrecht nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG vom 27.9.1994 BGBl I S. 2705) eingebettet und regelt einen speziellen Bereich des Abfalls, der durch Elektro- und Elektronikgeräte entsteht (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, Einleitung 2). Es gilt gemäß seinem § 2 Abs. 1 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter zehn aufgeführte Kategorien fallen, nämlich 1. Haushaltsgroßgeräte, 2. Haushaltskleingeräte, 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, 4. Geräte der Unterhaltungselektronik, 5. Beleuchtungskörper, 6. elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, 10. automatische Ausgabegeräte. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinn dieser Kategorien sind insbesondere die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Geräte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ElektroG i.V.m. Anhang I). Besitzer von Altgeräten (§ 3 Abs. 3 ElektroG) haben nach § 9 Abs. 1 ElektroG diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dazu richten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 KrW-/AbfG Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Um solche Altgeräte aus privaten Haushaltungen (§ 3 Abs. 4 ElektroG, sog. B2C-Geräte) geht es hier. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit: 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, 2. Kühlgeräte, 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, 4. Gasentladungslampen, 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG).

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 ElektroG bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 ElektroG unverzüglich abzuholen. Dabei hat der Hersteller die Altgeräte und deren Bauteile wieder zu verwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 ElektroG zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und Entsorgung zu tragen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG). Der Umfang der Abholverpflichtung jedes Herstellers für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (sog. historische Altgeräte oder Alt-Altgeräte (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, a.a.O. § 14 RdNrn. 36 ff.; Stabno, ElektroG, § 14 Anmerk. 5)) berechnet sich nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart (sog. Generationenmodell, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG). Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (sog. Neu-Altgeräte, vgl. Giesberts/Hilf und Stabno, ElektroG, jeweils a.a.O.) berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach 1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart (sog. Vorwärtsfinanzierung) oder 2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart (sog. Umlagemodell), vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 ElektroG.

Die Gerätearten werden vom Gesetz nicht bestimmt, sondern nur definiert. Nach § 3 Abs. 2 ElektroG bezeichnet Geräteart im Sinn des Gesetzes Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG ist die Gemeinsame Stelle berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Die Gemeinsame Stelle wurde von den Herstellern eingerichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Sie ist eine im Interesse aller Hersteller tätige juristische Person, die von den Herstellern errichtet und getragen wird, bei ihrer Tätigkeit aber von den Wünschen einzelner Hersteller unabhängig ist, um einen gesetzeskonformen und effizienten Vollzug des Elektrogesetzes sicherzustellen; sie ist neben der zuständigen Behörde zentrale Steuerungs- und Kontrollstelle beim Vollzug des Gesetzes (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., § 6 RdNr. 10; Stabno, a.a.O., § 6 Anmerk. 1; Pschera/Enderle, ElektroG, in Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 6 RdNr. 49 ff.). Am 19. August 2004 wurde sie als rechtsfähige Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Fürth gegründet (vgl. u. a. die Aufstellung der Hersteller als Stifter in Pschera/Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 50 Fußnote 2) und mit Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 6. Juli 2005 nach § 17 ElektroG als Gemeinsame Stelle bestimmt. Die Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung trat mit Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken am 5. September 2005 in Kraft (§ 80 Abs. 1 BGB; Art. 6, 9 BayStG; vgl. auch § 21 EAR-Satzung). Gleichzeitig wurden der Stiftung die Befugnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 ElektroG einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte übertragen, was den Erlass von Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen und die Registrierung der Hersteller (§ 6 Abs. 2 ElektroG) sowie den Widerruf der Registrierung umfasst. Der Katalog der übertragenen hoheitlichen Befugnisse ist abschließend (vgl. die Aufgaben der zuständigen Behörde, § 16 ElektroG). Als Gemeinsame Stelle hat die Beklagte jedoch neben den Aufgaben als Beliehene auch einen eigenen Tätigkeitsbereich (§ 14 ElektroG; vgl. Pschera/ Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 52).

§ 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG ermächtigt sie, die Geräte den Gerätearten (vgl. § 3 Abs. 2 ElektroG) zuzuordnen. Die allgemeine Zuordnung von Geräten zu Gerätearten erfolgt allein durch diese Gemeinsame Stelle, weil ihr der Gesetzgeber eine besondere Sachkunde zuerkannt hat (vgl. Pschera/Enderle, ElektroG in Fluck, Kreislaufwirtschafts-/Abfall- und Bodenschutzrecht, § 14 RdNr. 61). Diese allgemeine Zuordnung ist Teil der internen Regelsetzung und somit Ausdruck der Herstellerverantwortung. Das Mitwirkungsrecht der registrierten Hersteller nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG wird dadurch gewährleistet, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 14 RdNr. 34; Pschera/Enderle a.a.O., § 14 RdNr. 62). Die Aufgabe der Gemeinsamen Stelle nimmt die Beklagte als Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) wahr. Nach ihrer Satzung nehmen die Hersteller über Kuratorium (§§ 9 f. EAR-Satzung) und Beirat (§§ 11 f. EAR-Satzung) Einfluss auf die Entscheidungen des Vorstandes der Stiftung (§§ 6 f. EAR-Satzung).

Es werden Kuratoriums-Mitglieder für zehn Produktbereiche bestellt, die mit den zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG identisch sind (vgl. § 9.3 der EAR-Satzung). Die Produktbereiche entsprechen den Produktkategorien des Elektrogesetzes (§ 14.1 Satz 2 der EAR-Satzung). Kuratoriums-Mitglied kann nur sein, wer in geschäftsleitender Funktion bei einem registrierten Hersteller oder bei einem mit einem registrierten Hersteller im Sinn von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder bei einem Verband, dessen Mitglieder von den Regelungen des Elektrogesetzes betroffen sind, tätig ist (§ 9.2 EAR-Satzung). Im Beirat, der über grundsätzliche Angelegenheiten der Stiftung berät und gegenüber Vorstand und Kuratorium Empfehlungen ausspricht (§ 12 EAR-Satzung), und aus bis zu 22 Mitgliedern bestehen kann, sind unter anderem Hersteller im Sinn des Elektrogesetzes mit zehn Personen und Vertreiber im Sinn des Elektrogesetzes mit zwei Personen vertreten (§ 11.1 EAR-Satzung). Bei Festlegung der Gerätearten als Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen, können und werden Eigenschaften wie auch die unterschiedliche Lebensdauer der Produkte berücksichtigt. Hierbei ermöglichen die Erfahrung der Hersteller und deren Marktkenntnis eine sinnvolle Zuordnung (Giesberts/Hilf a.a.O., § 15 RdNr. 15). Die von der Gemeinsamen Stelle registrierten Hersteller sind berechtigt, in den Expertengremien derjenigen Produktbereiche mitzuwirken, denen sie bei der Registrierung zugeordnet worden sind (§ 14.1 Satz 1 EAR-Satzung). Die Expertengremien eines jeden Produktbereiches sind die Produktbereichsversammlungen und die Produktbereichsarbeitsgruppe; die Produktbereiche können für die ihnen zugeordneten Gerätearten weitere Expertengremien einrichten, wenn dies zur Konkretisierung des Elektrogesetzes zweckmäßig erscheint (§ 14.1 Satz 3 und 4 der EAR-Satzung). Diese Beteiligungsmöglichkeit dient dem Ziel, die Hersteller in die inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben einzubinden und den Vollzug des Elektrogesetzes in der Praxis zu erleichtern (Pschera/Enderle a.a.O., § 15 RdNr. 29).

Im Weg der internen Regelsetzung, die auf der Herstellermitwirkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG beruht, und die auch im Internet veröffentlicht worden ist, hat die Gemeinsame Stelle somit die Gerätearten bestimmt (vgl. die Übersicht Gerätearten Stand Januar 2008: Auflistung der Gerätearten als Untergliederung der jeweiligen Kategorie, S. 1 - 15; sowie Regelbuch mit Darstellung der Gerätearten innerhalb der von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vorgegebenen 10 Kategorien).

Durch § 6 Abs. 2 ElektroG werden die einzelnen Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Zuständige Behörde ist hier die Beklagte als beliehene Unternehmerin (vgl. § 17 ElektroG). Darüber hinaus haben die Hersteller der Gemeinsamen Stelle unter anderem monatlich die Geräteart und Menge der von ihnen jeweils in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte zu melden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG), anzugeben ist vorrangig das Gewicht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ElektroG). Kommt ein Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen (§ 14 Abs. 5 Satz 4 und Satz 5 ElektroG). Als Grundlage für die Schätzung kommen die (bisherigen) monatlichen Meldungen des Herstellers in Betracht, bei Fehlen entsprechender Meldungen kann die bei der Abgabe der Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG zugrunde gelegte Menge herangezogen werden, die von den Einzelmeldungen unabhängige, bei der Registrierung anzugebende Registrierungsgrundmenge.

Nach § 14 Abs. 6 ElektroG berechnet die Beklagte als Gemeinsame Stelle dann die zeitlich und örtlich gleichmäßige Abholpflicht, mit der eine Bereitstellungspflicht für Behältnisse einhergeht (§ 9 Abs. 5 ElektroG), auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde, wobei die Berechnungsweise im Internet zu veröffentlichen ist (§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 ElektroG). Die ermittelte Abholpflicht meldet die Gemeinsame Stelle der zuständigen Behörde, hier der beliehenen Beklagten, die nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ElektroG auf der Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen die erforderlichen Anordnungen trifft. Grundlage der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtungen sind weiter die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse mitteilen, wenn die Sammelgruppen bestimmte Abholmengen erreicht haben (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG). Hat ein Hersteller – wie hier die Klägerin – für die anteilsmäßige Berechnung seiner Rücknahmeverpflichtung optiert (sog. Umlagemodell, § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG), ist für die Berechnung des Umfangs seiner Abholverpflichtung insgesamt sein Anteil an der Gesamtgerätemenge pro Geräteart maßgeblich, nicht nur für die historischen Altgeräte (vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht), sondern auch für die so genannten Neu-Altgeräte (ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht), vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG.

Dieses Verfahren zur Ermittlung, Abholung und Behandlung bzw. Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist Ausfluss der Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Produktverantwortung ist ein Steuerungsinstrument des Abfallrechtes und ist von Herstellern, Bearbeitern und Vertreibern zu tragen. Das Elektrogesetz konkretisiert diese als geteilte Produktverantwortung, in seinem Anwendungsbereich ersetzt es entsprechende Rechtsverordnungen nach den §§ 23 und 24 KrW-/AbfG (vgl. Pschera/Enderle, a.a.O., § 1 RdNr. 24). Das von der Produktverantwortung umfasste Verursacherprinzip ist, soweit es die Entsorgung auch von historischen Altgeräten einschließt, als Kostenzurechnungsprinzip ausgestaltet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG müssen die registrierten Hersteller nicht nur Fremdgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen, sondern auch so genannte Waisengeräte, deren Hersteller nicht mehr existieren oder nicht identifizierbar sind (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2, Satz 7 ElektroG). Das hat infolge der nach § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG vorgesehenen Gruppenfinanzierungsverantwortlichkeit zu geschehen, die auch gemeinschaftsrechtlich vorgesehen ist, vgl. Art. 9 und Art. 8 der Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003. Das in Art. 174 Abs. 2 EGV für die Handlungsgrundsätze gemeinschaftlicher Umweltpolitik vorgesehene Verursacherprinzip ist als Kostentragungsgrundsatz zu verstehen (Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 174 EGV RdNr. 17) und in dieser Ausformung praktikabel.

Im Zuge des gesetzlich eingeführten Generationenvertrages werden die Hersteller – und damit auch die Klägerin verpflichtet – den nach Gebrauch des Erzeugnisses verbleibenden Abfall (§ 3 Abs. 3 ElektroG) zurückzunehmen und zu verwerten oder zu beseitigen, auch wenn es sich aus Sicht der Hersteller um Fremdgeräte handelt.

Die Vorschriften des Elektrogesetzes über Registrierung, Rücknahme-, Bereitstellungs-, Abhol-, Beseitigungs- und Verwertungspflichten greifen in die Berufsausübungsfreiheiten der Hersteller ein. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für juristische Personen des Privatrechtes wie hier die Klägerin, weil er im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Hersteller gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach anwendbar ist. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Die streitgegenständlichen Berufsausübungsregelungen des Elektrogesetzes zu Abholungs-, Bereitstellung-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten sind hinreichend bestimmt und lassen Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen (vgl. BVerfG vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/40); sie entsprechen damit auch dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/320 ff.; vom 6.6.1989 BVerfGE 80, 137/161). Als reine Berufsausübungsbeschränkungen werden sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 70, 1/28; vom 10.5.1988 BVerfGE 78, 155/162; vom 11.2.1992 BVerfGE 85, 248/259; vom 13.12.2000 BVerfGE 103, 1/10). Sie sind geeignet und auch erforderlich, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG genannten Ziele des Elektrogesetzes zu fördern. Die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (BVerfG vom 16.3.1971 BVerfGE 30, 292/316 ff.; vom 3.11.1982 BVerfGE 61, 291/312). Das verfassungslegitime Ziel von Rücknahmepflichten für Fremdgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für Elektro- und Elektronik-Altgeräte lückenlos und effektiv zu sichern (vgl. bereits Kloepfer/Kohls, DVBl 2000, 1022 zum Entwurf einer Elektro-Altgeräte-Verordnung). Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung auch solcher Altgeräte sichergestellt werden, die keinem bestimmten Hersteller (mehr) zuzuordnen sind.

Nach dem Generationenmodell (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG) ist die Rücknahmepflicht eines Herstellers für historische Altgeräte auf seinen Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart „gedeckelt“, wobei die tatsächlich zurückzunehmende Menge (nach Gewicht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge über- oder unterschreiten kann (vorliegend hat die Klägerin von Oktober 2006 bis einschl. Mai 2007 0,8 t als in Verkehr gebracht gemeldet, und musste 6,00 t zurücknehmen). Gleiches gilt für Neu-Altgeräte, d. h. ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte einer bestimmten Geräteart, wenn der Hersteller wie hier die Klägerin für das Umlagemodell (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG) optiert hat. Diese Rücknahmepflichten mit entsprechenden Kostenfolgen und wirtschaftlicher Belastung stehen auch nicht außer Verhältnis zu den Zielen des Elektrogesetzes (Ressourcenschonung durch Wiederverwertung, gesonderte Entsorgung des Elektroschrotts, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG). Sie sind für die Hersteller grundsätzlich auch zumutbar. Die gleichfalls kostenträchtige Sammlung der Altgeräte wurde nicht den Herstellern, sondern den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugewiesen (vgl. § 9 ElektroG). Zudem können die Hersteller die ihnen entstehenden Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von Neugeräten an die Verbraucher weitergeben (BT-Drs. 15/3930 S. 19). Als Betriebsausgaben können diese Entsorgungskosten sofort abgezogen werden (vgl. BT-Drs. a.a.O.; Giesberts/Hilf a.a.O., § 10 RdNr. 22).

Gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt das Gesetz ebenfalls nicht. Träger des Grundrechts können wie hier auch juristische Personen des Privatrechts sein, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. auch BVerfG vom 20.7.1954 BVerfGE 4, 7/12). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfG vom 24.4.1991 BVerfGE 84, 133/158; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 RdNr. 5). Die Pflichten zur Rücknahme, Behandlung, Beseitigung und Verwertung sowie Kostentragungen ergeben sich aus der künftigen Marktteilnahme (§ 14 Abs. 5 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Satz 7 ElektroG, kollektive Verantwortung nach dem Generationenmodell und der Umlagenfinanzierung, vgl. Giesberts/Hilf a.a.O., § 10 RdNr. 22) und knüpfen nicht an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand an. So werden zwar neue Marktteilnehmer mit Herstellern gleichgestellt, die in der Vergangenheit bereits Geräte produziert und damit die Entsorgung von Altgeräten notwendig gemacht haben. Dies folgt aber aus der (geteilten) Produktverantwortung für Altgeräte, die mit dem Inverkehrbringen von Neugeräten beginnt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG). Umgekehrt ist ein solcher (neuer) Marktteilnehmer aber auch nicht mehr für die Rücknahme von (auch seinen) Altgeräten verantwortlich, wenn er aus dem Marktgeschehen und dem Wirtschaftskreislauf etwa infolge Betriebsaufgabe ausscheidet.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass das Gesetz die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in fünf Sammelgruppen mit heterogenen Inhalten aufteilt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen regelmäßig eine weitgehende Freiheit zu generalisierenden und typisierenden Regelungen zu (BVerfG vom 13.3.2007 DVBl 2007, 821; BVerfG vom 14.5.1969 BVerfGE 26, 16/31). Die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu treffen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber gerade nicht (BVerfG vom 13.03.2007 a.a.O.; vom 8.10.1991 BVerfGE 84, 348/359). Um effiziente, wirkungsvolle und insgesamt kostengünstige Sammlungen der Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu gewährleisten, konnte der Gesetzgeber die zu sammelnden Geräte nach Kategorien in fünf Sammelgruppen aufteilen. Unterschiedliche Kosten der Behandlung und Entsorgung verschiedener Geräte und Gerätearten in einer Sammelgruppe sind systemimmanent und insoweit zur Sicherung eines geordneten und sinnvollen Gesetzesvollzugs hinzunehmen. Allein damit unvermeidlich verbundene Härten verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn wie hier praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind (BVerfG vom 8.10.1991, BVerfGE 84, 348/359). Eine wesentliche Ungleichbehandlung liegt darin nicht, da auch, worauf noch zurückzukommen sein wird, die Entsorgung von Geräten anderer Arten als der von betroffenen Herstellern (hier der Klägerin) in Verkehr gebrachten dem entsorgenden Hersteller angerechnet wird.

Die Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflichten der Hersteller verstoßen auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen hat und Rechtsfolgen nicht für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten, sondern für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (vgl. Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 20 RdNr. 68 m.w.N.). Die Vorschriften des Elektrogesetzes knüpfen nicht an in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte an, sondern an gegenwärtige Gegebenheiten, nämlich die aktuelle Marktteilnahme. Darin kann lediglich eine bloße unechte Rückwirkung gesehen werden, die zulässig ist, weil ein schützenswertes Vertrauen der Hersteller auch angesichts der Umsetzung der Richtlinien 2002/96/EG und 2002/95/EG jeweils vom 27. Januar 2003 in nationales Recht durch Gesetz vom 16. März 2005 nicht vorliegt.

Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG der Hersteller scheidet aus. Durch die vorgesehene Rücknahme-, Beseitigungs- und Kostentragungspflichten wird das Eigentum der Hersteller weder ganz noch teilweise entzogen und die Nutzung des Eigentums weder beschränkt noch verhindert. Art. 14 GG bietet nur Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz (BVerwG vom 22.4.1994 BVerwGE 95, 341/348 f.; Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 14 RdNr. 10). In den rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird, etwa durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, nicht erdrosselnd eingegriffen.

Auch der konkrete Vollzug des Elektrogesetzes durch die Beklagte mit Erlass der streitgegenständlichen Abholungs- und Bereitstellungsanordnungen vom jeweils 9. Mai 2007 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in deren Rechten.

Die Abholverpflichtung der Klägerin ist zutreffend ermittelt worden. Da die Klägerin für das so genannte Umlagemodell (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG) optiert hatte, berechnet sich der Umfang der Abholverpflichtung nach dem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge von Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Dabei bestimmt die Beklagte den Anteil eines jeden Herstellers an der gesamten in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Als Grundlage dienen die monatlichen Meldungen der Hersteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG), anderenfalls Schätzungen der Gemeinsamen Stelle (§ 14 Abs. 5 Satz 5 ElektroG), die sich auf frühere monatliche Meldungen stützen, bei Fehlen solcher auch die jährliche Registrierungsgrundmenge (geteilt durch 12). Da nicht eine jede Geräteart eine Sammelgruppe darstellt, sondern vielmehr mehrere Gerätearten in einer Sammelgruppe zusammengefasst sind (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG, sog. heterogene Sammelgruppen), ist zunächst der Anteil der Geräteart an der Sammelgruppe und über den Anteil der Klägerin an der jeweiligen Geräteart ihr Anteil an der Sammelgruppe zu bestimmen. Mit Hilfe einer statistischen Analyse ermittelt die Beklagte, wie sich die durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abholung gemeldete Sammelgruppe inhaltlich nach Gerätearten zusammensetzt. Aus Verknüpfung dieser Bestimmungen und Ermittlungen ergeben sich die Anteile der Hersteller an der jeweiligen Sammelgruppe. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Beklagten (hier als Gemeinsamer Stelle) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Sammelgruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholung von mindestens 30 m³ pro Gruppe und bei der Sammelgruppe 4 eine Abholmenge von mindestens 3 m³ erreicht ist (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG). Unter Berücksichtigung dieser Vollmeldungen ermittelt die Beklagte sodann, welchen Hersteller der jeweiligen Sammelgruppe die Abholverpflichtung trifft. Dies ist der Hersteller, der von allen in der Sammelgruppe genau zu diesem Zeitpunkt die höchste Rücknahmeverpflichtung hat. Diesem Hersteller wird das Durchschnittsgewicht (sog. Soll-Output) der Sammelgruppe als Abholgruppe angerechnet, wodurch seine Abholbilanz sinkt. Bei allen anderen Herstellern der Sammelgruppe wird entsprechend ihrem Anteil an der Sammelgruppe die Abholbilanz erhöht. Ist – bedingt dadurch, dass nur immer volle Behälter abgeholt werden können – die Menge der abgeholten Altgeräte größer als die seinerzeit angenommene Soll-Output-Grenze, verringert sich unmittelbar zu diesem Zeitpunkt die Abholungsverpflichtung des Herstellers, seine Bilanz sinkt mit der Folge, dass sich die Bilanzen anderer Hersteller dieser Sammelgruppe ebenfalls verändern.

Im Fall der Klägerin hat die Beklagte das Verfahren durch die vorgelegte Tabelle verdeutlicht (Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 27.7.2007). Die Klägerin ist für die Geräteart „Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ der Kategorie 2 registriert, und zwar mit einer Registrierungsgrundmenge von 0,9 t. Diese Geräteart wird in der Gruppe 5 gesammelt. Die monatlichen Meldungen der Klägerin für Oktober 2006 bis einschließlich Mai 2007 ergeben ein Inverkehrbringen von 0,8 t für diesen Zeitraum, was nach Ermittlungen der Beklagten einen Anteil an der Sammelgruppe für Mai 2007 mit 0,000185600 % ergibt. Abgeholt hat jedoch die Klägerin 6,00 t (eine Abholung, ein Behältnis), bei einer Gesamtabholmenge in Sammelgruppe 5 für alle Hersteller für den vorerwähnten Monat in Höhe von 5 994,2 t, was nach Berechnungen der Beklagten einem Anteil an der Gesamtabholmenge in Gruppe 5 von 0,100096760 % entspricht. Die Klägerin hat damit ihr „Soll“ überobligationsmäßig erfüllt. Dieses Soll ist ihr angerechnet worden, auch mit der Folge, dass sie seit 9. Mai 2007 bis zum Tage der mündlichen Verhandlung nicht mehr von Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen betroffen worden ist (vgl. auch die Darstellung der Berechnungen des Maßes der Abholpflichten der Klägerin zu Ende des Monates Juli 2007 durch die von der Beklagten vorgelegte Tabelle: die Klägerin hat eine Menge von 0,9398 t in Verkehr gebracht, 6,00 t – im Mai 2007- entsorgt, ihr Anteil an der Sammelgruppe 5 bemißt sich nunmehr mit 0,000115577 %, ihr Anteil an der Gesamtabholmenge mit 0,006670995 %; immer noch überobligationsmäßig).

Dass sich der Anteil der Klägerin an der insgesamt in der Geräteart in Verkehr gebrachten Menge und der Rücknahmeanteil nicht decken, ergibt sich daraus, dass es sich bei der Klägerin einerseits um einen Hersteller mit relativ geringem Marktanteil handelt, dass aber andererseits nach den gesetzlichen Vorschriften immer nur ein voller Behälter abgeholt werden kann. Im Übrigen wird der Soll-Output (als Durchschnittsgewicht der jeweiligen Sammelgruppe) auf die Verpflichtung des jeweils zur Abholung verpflichteten Herstellers vorläufig angerechnet. Jeder Hersteller ist gesetzlich verpflichtet, das tatsächlich festgestellte Gewicht der jeweiligen Abholung als Ist-Output der Beklagten zurückzumelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG). In Höhe der Differenz zwischen Soll-Output und Ist-Output wird die verbliebene Verpflichtung des jeweiligen Herstellers dann korrigiert (vgl. insoweit auch die im Internet veröffentlichte „Hintergrundinformation“ der Beklagten).

Die Berechnungsweise der Beklagten ist nach Überzeugung des Senats allgemein und im konkreten Fall auch ausreichend transparent und nachvollziehbar. Sie ist ebenso wie die Festlegung der Gerätearten im Internet veröffentlicht worden (vgl. www.stiftung-ear.de, Veröffentlichung der Berechnungsweise der Abholkoordination und Übersicht „Gerätearten“ sowie „Regelbuch“). Damit wurde und wird auch den gesetzlichen Vorgaben genügt (§ 14 Abs. 6 Satz 2 ElektroG).

Eine Bekanntgabe der konkreten Berechnung(en) ist weder allgemein noch im besonderen Fall vorgesehen und durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ElektroG verwehrt. Danach muss die Gemeinsame Stelle durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Dies ist mit Satzung der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register geschehen (vgl. § 2 Nrn. 2.2 Buchst. i und 2.7).

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Vertragsunterlagen, Geschäftsbücher, Konditionen, Kundenlisten, Bezugsquellen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205/250 = NVwZ 2006, 1041). Sie sind durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG vom 14.3.2006 a.a.O.) und durch Art. 14 GG, soweit sie bereits zu einem Vermögenswert geworden sind (BVerfG vom 1.10.1987 BVerfGE 77, 1/46 f.). Einfach gesetzlicher Schutz erfolgt unter anderem durch § 203 StGB, § 1 Abs. 2 Nr. 3, §§ 27 ff. BDSG und § 17 UWG, hier auch durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ElektroG. Dieser Schutz erstreckt sich auf alle bei der Beklagten registrierte Hersteller, somit auch auf die Klägerin. Dafür, dass bei jener vorhandene Daten anderer Hersteller für die Überprüfung der Berechnungsweise zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes erforderlich gewesen wären, waren konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich gewesen.

Die von der Klägerin angesprochenen, von der Beklagten aber vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen des Fraunhofer Institutes Produktionstechnik und Automatisierung Stuttgart vom 7. Dezember 2007 und der Hochschule Pforzheim vom 2. August 2007 vermögen die von der Beklagten veröffentlichte, schriftsätzlich weiter dargelegte und am Beispiel der Klägerin konkret erläuterte Berechnungsweise nicht zu erschüttern.

Die Arbeit des Fraunhofer Institutes „Prüfung der Abholverpflichtung für historische Altgeräte auf Plausibilität“ beschäftigt sich zum einen ausschließlich mit der Sammelgruppe 2, die hier nicht einschlägig ist, zum anderen verwertet sie Daten und Zahlenangaben, deren Herkunft und Authentizität im Dunkeln liegen („Abschätzungen“) oder mangels konkret nachprüfbarer Angaben nicht gesichert sind. Sie führt zu keinen konkreten Ergebnissen, sondern endet mit Vermutungen und „Erklärungsversuchen“, aufgrund deren nicht nachvollziehbar „Handlungsempfehlungen“ gegeben werden, und lässt wissenschaftliche Substanz vermissen.

Die Expertise „Analyse der Berechnungsweise der Abholpflicht für historische Altgeräte“ der Hochschule Pforzheim geht, wie die Beklagte nachgewiesen hat, von unzutreffenden Voraussetzungen aus und bewertet im Ansatz die Abholverpflichtungen der Hersteller aufgrund ihrer Rücknahmeverpflichtung unzutreffend, indem sie die Über- bzw. Untererfüllung der Hersteller falsch ansetzt (s. dort Tabelle 2 und Tabelle 1 S. 6/7 und die beispielhaft verdeutlichte Berechnungsweise der Beklagten „Anlage B2“ zu ihrem Schriftsatz vom 10.3.2008). Wie bereits oben dargelegt, berücksichtigt die Beklagte die Differenz zwischen Ist-Output und Soll-Output (Durchschnittsgewicht der Sammelgruppe) und schreibt den Herstellern das gut, was über ihre Abholpflicht hinausgeht. Das hat die Beklagte nachvollziehbar und überzeugend am konkreten Beispiel der Klägerin verdeutlicht. Dass diese „Korrekturen“ der Abholverpflichtungen der Hersteller teils nur verzögert erfolgen können, liegt daran, dass die Ist-Output-Meldungen der Hersteller (gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG) monatelang ausstehen. Auf diesem Umstand macht die Beklagte mit ihrer Veröffentlichung im Internet, Datum 30. Oktober 2007, aufmerksam.

Aus der Tatsache, dass sich etliche Hersteller am Markt beteiligten und noch beteiligen, ohne sich (umfassend) registrieren zu lassen, kann auch nicht auf ein Vollzugsdefizit geschlossen werden, das die registrierten Hersteller rechtlich und tatsächlich ungleich mit einer drastisch erhöhten Entsorgungslast und den damit verbundenen Kosten belastet, dadurch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt und die Verfassungswidrigkeit des Elektrogesetzes hinsichtlich der Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen und der damit verbundenen Kostenaufwendungen (vgl. § 10 Abs. 1 ElektroG) nach sich ziehen würde (zu Fragen des strukturellen Vollzugsdefizits siehe BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94 = NJW 2004, 1022). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Der Hersteller, der sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, begeht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden kann (§ 23 Abs. 2 ElektroG).

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG). Deren Anteil am Vollzug des Gesetzes beschränkt sich insoweit darauf, „Trittbrettfahrer“, also Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, dennoch Geräte in Verkehr bringen, und Hersteller, die zwar mit bestimmten Gerätearten und Marken registriert sind, gleichwohl aber Geräte einer nicht registrierten Geräteart in Verkehr bringen, zu erfassen und dem Umweltbundesamt mitzuteilen. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschieht das wöchentlich, mit Anschrift, Geräteart und weiteren Einzelheiten. Bisher hat die Beklagte 13.000 Vorgänge nach Geräteart und Marke registriert und 2.300 Gerätearten erfasst und gemeldet, die sich keinem Registrierungsvorgang unterzogen haben. Bei insgesamt 15.300 in Verkehr gebrachten Gerätearten entsprechen 2.300 davon nicht registrierte einem zahlenmäßigen Anteil von 15 %. Daraus kann jedoch nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass die bislang registrierten Hersteller einen Anteil von 15 % der gesamten Entsorgungskosten der zurückgegebenen und abzuholenden Elektroaltgeräte zusätzlich zu tragen haben. Wie hoch der Anteil der nicht registrierten Geräte an einer Geräteart und damit der Abholverpflichtung nach dem Generationenmodell und dem Umlagemodell (vgl. § 14 Abs. 5 ElektroG) zugrunde zu legen ist, lässt sich mangels konkreter weiterer Zahlen und konkreter Anhaltspunkte zu relevanten Zeiträumen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG) nicht bemessen. Es ist Sache der zuständigen Behörden, derartige Vorgänge zu ahnden (vgl. § 23 ElektroG, § 35 GewO, § 4 Nr. 11 UWG). Registrierte Hersteller können zudem gerichtlich gegen als wettbewerbswidrig angesehene Verstöße gegen die Registrierungspflicht vorgehen (vgl. Ahlhaus/Waggershauser, AbfallR 2007, 194/197 m.w.N.). Die Beklagte kann nur das Elektrogesetz vollziehen, soweit ihr Vollzugsaufgaben übertragen wurden (vgl. § 17 Abs. 1 ElektroG). Als gemeinsame Stelle erstellt sie jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller, leitet dieses dem Umweltbundesamt zu und meldet dem Umweltbundesamt jährlich weitere Daten, unter anderem die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, sowie die Menge von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholter Altgeräte (vgl. § 14 Abs. 7 ElektroG). Erst wenn für einen längeren Zeitraum (etwa 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, vgl. § 1 Abs. 2 und § 25 ElektroG) verlässliche Daten vorliegen, können weitere Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob und inwieweit der Gesetzgeber mittelbar verhaltenssteuernd auf die Wirtschaft gestaltend Einfluss zu nehmen hat (vgl. BVerfG vom 13.3.2007 a.a.O.).

Nach alledem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin in Vollzug des Elektrogesetzes rechtmäßig zu den mittlerweile erledigten Abhol- und Bereitstellungsanordnungen herangezogen worden ist. Mit ihren Verwaltungsakten hat die Beklagte rechtsfehlerfrei ein modernes Gesetzesprogramm umgesetzt, das die Wirtschaft bei Durchsetzung der Produktverantwortung beteiligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2007 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 2.113,32 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG). Die vom beauftragten Unternehmen in dieser Höhe in Rechnung gestellten Kosten umfassen nach Angaben der Klägerin die Abholung des vollen, die Aufstellung eines leeren Behälters und die Kosten der Entsorgung der abgeholten Altgeräte (§ 10 Abs. 1 ElektroG).