Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.01.2008 - 10 C 07.1383
Fundstelle
openJur 2012, 89679
  • Rkr:
Tenor

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2007 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer beantragt im Ausgangsverfahren die Löschung von insgesamt 25 verschiedenen Eintragungen im polizeilichen Register. Im Laufe des Prozesses wurden zwei Eintragungen aus der KAN-Datei gelöscht und in die PSV-Datei überführt. Hinsichtlich der gelöschten Dateien wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt, hinsichtlich der neuen Eintragungen die Klage erweitert. Dem Kläger wurden 25/27 der Kosten auferlegt, der Beklagten 2/27. Der Streitwert wurde auf insgesamt 27.000 Euro festgesetzt, d.h. auf 1.000 Euro pro Eintrag.

II.

2Die vom Kläger persönlich eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht. Die zulässigerweise erhobene Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verwaltungsstreitsachen nach der Bedeutung der Streitsache für den Kläger. Wird die Löschung polizeilicher Daten gefordert, wird damit in der Regel kein wirtschaftliches, sondern ein rein ideelles Interesse verfolgt. Dieses ideelle Interesse besteht darin, in dem polizeilichen Datenbereich als völlig oder weitgehend unverdächtige Person zu erscheinen. Da für die Bewertung dieses ideellen Interesses keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000 Euro hierfür anzusetzen. Dies entspricht auch Ziff. 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (BayVBl 2004 S. IV). An einer Heranziehung des Auffangstreitwertes von 5.000 Euro ändert sich auch dann nichts, wenn ein Kläger nicht nur die Löschung eines Datensatzes, sondern die Löschung mehrerer über ihn angelegter Datensätze beantragt. Zwar liegen in diesem Fall streng genommen mehrere in objektiver Klagehäufung verbundene Verpflichtungsklagen vor, so dass gemäß § 39 Abs. 1 GKG an eine Addition der Streitwerte zu denken wäre. Das ideelle Interesse, bei der Polizei als völlig oder weitgehend unverdächtigte Person zu gelten, ist jedoch unabhängig von der Zahl der über einen Kläger angelegten Datensätze gleich hoch. Dementsprechend gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, bei allen Klägern unabhängig davon, ob sie im Einzelfall 5, 10, 20 oder 25 Datensätze angreifen, den Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen.

3Der Ansatz des Auffangstreitwertes ändert sich in der Regel auch nicht dadurch, dass sich während des Gerichtsverfahrens einzelne Löschungsanträge erledigen oder dass im Rahmen zulässiger Klageänderung der Rechtsstreit um die Löschung zusätzlicher Datensätze erweitert wird. Denn dadurch ändert sich im Regelfall das für die Streitwertbemessung maßgebliche ideelle Interesse, bei der Polizei als völlig oder weitgehend unverdächtigte Person zu gelten, nicht. Bleibt dieses ideelle Interesse – wie im vorliegenden Fall – im wesentlichen gleich, dann ändert sich ähnlich wie in den Fällen der sog. wirtschaftlichen Identität verschiedener Streitgegenstände (vgl. dazu BGH vom 25.11.2003 NJW-RR 2004, 638; BSG vom 14.09.2006 MedR 2007, 502) auch der Streitwert nicht. Es findet also bei Erledigung einzelner Löschungsanträge und bei entsprechenden Klageerweiterungen bei ideeller Identität der Streitgegenstände keine Streitwertsubtraktion oder Streitwertaddition im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG statt. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall für die gesamte Dauer des Rechtsstreits ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen.

Der Streitwert war daher antragsgemäß zu reduzieren. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).