LG Münster, Urteil vom 21.11.2011 - 15 Ns 45 Js 1413/08
Fundstelle
openJur 2012, 88694
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 5. Mai 2010 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Mit dem Anklagevorwurf aus dem vom Amtsgericht Münster am 8. Oktober 2009 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster erlassenen, vom Angeklagten rechtzeitig durch Einspruch angefochtenen Strafbefehl wird dem Angeklagten eine Untreue in vier Fällen zur Last gelegt. Er soll als Geschäftsführer der X. in den Jahren 2004 bis 2007 jährliche Fahrten des Aufsichtsrates der X. initiiert, organisiert und in den Jahren 2004 bis 2006 auch durchgeführt haben. Diese Fahrten sollen vorwiegend touristische Fahrten gewesen, als Belohnung für die Aufsichtsratsmitglieder konzipiert und deswegen komplett von X. bezahlt worden sein. Die für 2007 geplante Fahrt soll zwar nicht mehr durchgeführt, jedoch dem Angeklagten zuzuschreibende Stornokosten verursacht haben. Den Gesamtschaden beziffert der Strafbefehl auf 53.734,85 €.

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte vom Amtsgericht Münster sodann im Hinblick auf die Vorwürfe aus dem Strafbefehl wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt worden. Die Einzelstrafen lauten auf jeweils 40 Tagessätze Geldstrafe. Das Amtsgericht sah in allen vier Fällen sowohl den Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB durch die Veranstaltung und Bezahlung der Aufsichtsratsfahrten als auch den Treuebruchstatbestand der bezeichneten Strafvorschrift durch die Teilnahme des Angeklagten an den Fahrten als erfüllt an. Das Amtsgericht geht von einem Gesamtschaden in Höhe von 53.294,29 € aus.

Mit seiner Berufung erstrebt der Angeklagte einen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung das Ziel der Verurteilung zu einer höheren Strafe verfolgt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte Erfolg, der zugleich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verwehrt blieb. Die Strafkammer sieht den Anklagevorwurf zum Teil aus tatsächlichen, zum Teil aus rechtlichen Gründen nicht als begründet an.

II.

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen zu den Hintergründen der verfahrensgegenständlichen Fahrten und ihrer Vorgeschichte getroffen:

1. Bei der X. handelt es sich um eine im Handelsregister B des Amtsgerichts Münster unter der Nr. xx eingetragene GmbH mit einem Stammkapital von 7 Mio. € und dem Sitz N.. Das Unternehmen wurde 1929 gegründet und firmierte bis zu seiner Umbenennung in die heutige Firma im Jahre 1996 unter E. Unternehmensgegenstand ist ausweislich des verlesenen Handelsregisterauszugs (Bl. 4 SH I):

„1. … vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Bevölkerung (gemeinnütziger Zweck). 2. Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Sie kann Grundstücke erwerben, belasten, veräußern, Erbbaurechte ausgeben und erwerben sowie Gemeinschaftsanlagen, Läden und Gewerbebauten errichten und auch als Dienstleistungen betreuen. 3. Zur Erreichung des in Absatz 1. genannten Zwecks kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck dienen. Sie ist berechtigt, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. 4. Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung der sozialen Belange im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages.“

Bis 1990 handelte es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft, während sie seither zwar gemeinnützige Zwecke verfolgt, aber zugleich wirtschaftlich gewinnorientiert arbeitet. Sie hat im Jahre 2010 einen Überschuss vor Steuern von ca. 5 Mio. € erwirtschaftet. Auch in den Jahren 2003-2007 hat die Gesellschaft Gewinne erzielt. Im Jahre 2007 wurde sie als das effizienteste Wohnbauunternehmen Deutschlands ausgezeichnet.

Der Angeklagte ist seit Januar 1995 als alleiniger Geschäftsführer der E. seit 1996 X. im Handelsregister eingetragen. Zuvor war die Geschäftsführung einige Jahre lang von Dezernenten der Stadt N. gewissermaßen nebenher mit übernommen worden. Der Angeklagte wurde für jeweils fünf Jahre bestellt, zuletzt im Jahre 2009. Seine Bestellung endet somit ordnungsgemäß im Jahre 2014, in welchem er 65 Jahre alt wird.

Neben dem Geschäftsführer hat die Gesellschaft seit 1998 noch einen Prokuristen, den Zeugen S..

2. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages in der sowohl heute als auch in den Jahren 2003-2007 geltenden Fassung sind Organe der X. Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung.

Alleinige Gesellschafterin der X. ist die Stadt N.. Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung nimmt das jeweils zuständige Organ der Stadt N. wahr (§ 11 Gesellschaftsvertrag). Das ist zurzeit der Haupt- und Finanzausschuss des Rates. Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist u.a. die Bestellung von Geschäftsführern und der Widerruf ihrer Bestellung sowie die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 14 Gesellschaftsvertrag).

Der Aufsichtsrat der X. besteht aus dreizehn Personen (§ 7 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag):

-          Eine dieser Personen ist der Oberbürgermeister der Stadt N. oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt.            In den Jahren 2003-2006 war dies die zeugenschaftlich vernommene Stadträtin M.

-          Ein weiteres Mitglied entsendet - mit beratender Stimme - die Mitarbeiterschaft von X..

-          Die übrigen elf Mitglieder rekrutieren sich überwiegend aus von der Gesellschafterversammlung gewählten Ratsmitgliedern sowie             einigen wenigen sog. „sachkundigen Bürgern“, die zumeist ebenfalls parteipolitisch engagiert sind. Insgesamt spiegelt die            Zusammensetzung des Aufsichtsrates die Zusammensetzung des Rates der Stadt N. nach Parteienproporz wider.

Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist stets ein Stellvertreter gewählt.

An Aufsichtsratssitzungen kann ferner ein Bediensteter der städtischen Beteiligungsverwaltung mit beratender Stimme teilnehmen (§ 7 Abs. 7 Gesellschaftsvertrag). Diese Gelegenheit hat die Beteiligungsverwaltung regelmäßig wahrgenommen, allerdings durch wechselnde Personen.

3. Die Aufsichtsratstätigkeit ist als ehrenamtliche konzipiert. Aufwands­entschädigung bzw. Sitzungsgeld werden von der Gesellschafterversammlung bestimmt (§ 7 Abs. 6 Gesellschaftsvertrag).

Die Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich Ratsmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeit keine zusätzlichen Leistungen. Als Ratsmitglieder bekommen sie eine pauschale Aufwandsentschädigung, die sämtliche Ausschuss- und Aufsichtsratstätigkeiten in den städtischen Unternehmen unabhängig davon abdeckt, an wie vielen Gremien die Betreffenden beteiligt sind und wie häufig sie an deren Sitzungen teilnehmen.

Aufsichtsratsmitglieder, die nicht zugleich Ratsmitglieder sind, erhalten etwaigen Verdienstausfall erstattet sowie ein Sitzungsgeld von 29 € pro Aufsichtsratssitzung.

4. Zuständigkeit und Aufgaben des Aufsichtsrates der X. gehen über eine KontrollG.tion hinaus. Nach § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag überwacht der Aufsichtsrat zwar (auch) die Geschäfte der Gesellschaft. Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Gesellschaftsvertrag obliegen ihm aber weitere Aufgaben. Unter anderem beschließt er nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages über

„Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhebungen von Erbbaurechten sowie Baumaßnahmen und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen und soweit sie den in der Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer festgelegten Betrag überschreiten.“

In der Allgemeinen Geschäftsanweisung vom 22. Januar 2001 heißt es dazu allerdings nur, dass von den Geschäftsführern die in eigener Zuständigkeit vergebenen Aufträge über mehr als 15.000 € im Einzelfall nachrichtlich dem Vergabeausschuss mitzuteilen sind. Allerdings existiert ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, wonach der für den Geschäftsführer maßgebende Grenzwert bei 25.000 € im Einzelfall liegt. Oberhalb dieser Grenze ist in jedem Fall der Aufsichtsrat zur Entscheidung berufen. Vergabeentscheidungen für einzelne Baumaßnahmen oder Gewerke trifft dabei der Vergabeausschuss, über die Baumaßnahmen als solche der Aufsichtsrat. Demgegenüber endet die Entscheidungsmacht des Geschäftsführers, sobald Ausgaben oberhalb von 25.000 € zu tätigen sind.

Bei dem Vergabeausschuss handelt es sich um einen auf Grund der Ermächtigung in § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 Abs. 1 und 2 Geschäftsordnung  (GO) des Aufsichtsrates vom 15. Juli 2002 (Bl. 1 ff. SH II) vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschuss, der über die Auftragsvergabe für Neubauten, Modernisierungen und Instandhaltung nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer beschließt (§ 7 Abs. 1 GO Aufsichtsrat). Der Vergabeausschuss bestand aus drei Aufsichtsratsmitgliedern und an den Sitzungen nahm für X. regelmäßig der Zeuge S. teil.

Da Baumaßnahmen in der Größenordnung, wie sie bei einem städtischen Wohnbauunternehmen regelmäßig anfallen, nicht nur ausnahmsweise über einem Volumen von 25.000 € liegen, ist der Vergabeausschuss des Aufsichtsrates faktisch in die laufenden Geschäfte von X. eingebunden. Er tagt deshalb auch häufiger als der Aufsichtsrat, und zwar in einem ein- bis zweimonatlichen Rhythmus.

5. Rechte und Pflichten des Angeklagten als Geschäftsführer sind - soweit nicht schon beim Aufsichtsrat angesprochen - in den §§ 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages näher umschrieben. Unter anderem heißt es in § 6 Abs. 3 dazu:

„Die Geschäftsführer … führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und der vom Aufsichtsrat beschlossenen Allgemeinen Geschäftsanweisung. …“

Dazu heißt es in § 1 der zitierten „Allgemeinen Geschäftsanweisung“:

„(1) Die Geschäftsführer … führen die Geschäfte der Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Organe der Gesellschaft und dieser Geschäftsanweisung.

(2) Sie haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden und die sozial- und wohnungspolitischen Bestrebungen der Stadt N. in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Die Kosten der Verwaltung und Geschäftsleitung sind von ihnen in angemessenen Grenzen zu halten.“

Präzisere Hinweise zu den Verhaltensanforderungen an den Geschäftsführer, soweit es um Tätigkeiten geht, wie sie den Anklagevorwürfen zu Grunde liegen, enthalten aber auch die Regelungen der „Allgemeinen Geschäftsanweisung“ für den Anklagezeitraum nicht.

6. Für ihre Entscheidungstätigkeit besaßen die Aufsichtsratsmitglieder in der Regel keine unmittelbar einschlägige Berufs- oder sonstige Ausbildung. Beispielsweise ist der Zeuge G. (Rats- und Aufsichtsratsmitglied seit 1994 und von 2004 bis zu seinem Ausscheiden Ende 2007 Vorsitzender des Aufsichtsrates) Politikwissenschaftler, der Zeuge S1. (von 1994 bis 2009 Aufsichtsrats- und Ratsmitglied, seither stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied) Kommunikations- und Marketingberater, der Zeuge M. (Aufsichtsratsmitglied und stellverstretender Vorsitzender des Aufsichtsrates von 2004-2009, nicht verwandt mit der Zeugin Dr. M1.) Bankkaufmann und Motivationstrainer. Schulungen erhielten die Aufsichtsratsmitglieder vor ihrem Eintritt in den Aufsichtsrat keine.

7. Jährliche Informationsfahrten des Aufsichtsrates der X. (bzw. E.) in in- und ausländische Städte hatte es schon in früheren Zeiten gegeben. Nach dem Jahre 1992 (in diesem Jahr wurde nach Helsinki gefahren) gab es eine Unterbrechung, nachdem diese Praxis in die öffentliche Medienkritik geraten war.

Auf ausdrücklichen Wunsch des seinerzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden C. (GAL), zu Informationszwecken diese Reisen wieder aufzunehmen, begann der Angeklagte im Jahre 1995, wiederum solche Fahrten des Aufsichtsrates durchzuführen. Der Angeklagte, der von der zuvorigen öffentlichen Diskussion keine Kenntnis hatte, ging seinerzeit davon aus, die Unterbrechung beruhe auf dem Umstand, dass die X. seinerzeit von keinem Vollzeit-Geschäftsführer geleitet worden war und daher die aufwendige Organisation solcher Reisen unterblieben war.

Im Jahre 1995 unternahm man einen kürzeren Ausflug zur Internationalen Bauausstellung nach Duisburg. Die folgenden Fahrten in den Jahren 1996-2003 wurden jeweils so veranstaltet, dass sie sich einschließlich An- und Abreise über vier Tage erstreckten, wobei jeweils ein Wochenende gewählt wurde, an das sich - ggf. mit einem sog. Brückentag - ein weiterer Feiertag anschloss, damit für die Mitreisenden nur ein Arbeitstag entfiel. Reiseziele waren 1996 Freiburg, 1997 Kopenhagen, 1998 London, 1999 Wien, 2000 Barcelona, 2001 Amsterdam, 2002 Bregenz und 2003 München. Es reisten insgesamt zwischen 13 (Barcelona 2000) und 26 Personen mit (Wien 1999). Etwa jedes zweite Jahr konnten neben den Aufsichtsratsmitgliedern auch deren Stellvertreter teilnehmen, was diese jedoch nur zum kleineren Teil in Anspruch nahmen. Regelmäßig fuhren zwischen zwei (Barcelona) und acht (Wien) Bedienstete der X. mit, wobei es im Regelfall fünf oder sechs Personen waren. Für gewöhnlich fuhren jedenfalls der Angeklagte, der Prokurist S. und die Sekretärin der Geschäftsleitung, die Zeugin S2. mit. Während der Zeuge S. für fachliche Fragen zur Verfügung stand, oblag der Zeugin S2. die Organisation des Ablaufs vor Ort. In der Regel gehörte zu den mitreisenden Bediensteten ferner das Aufsichtsratsmitglied aus der Mitarbeiterschaft von X..

In den Jahren 1996-1999 nahmen an den Informationsfahrten ferner jeweils zwei oder drei Bedienstete der Stadt aus den an den Stadt- und Bauplanungen beteiligten Ämtern teil. Warum dies später aufhörte, ließ sich nicht klären.

Ihrerseits erhielt und erhält X. mehrmals jährlich vergleichbare Besuche auswärtiger und ausländischer Wohnungsbauunternehmen privater wie öffentlicher Natur, die sich über die Bau- und Sanierungsprojekte in N. informieren wollen.

III.

Die Feststellungen zu II.1. beruhen auf den verlesenen Handelsregisterauszügen sowie auf den Angaben des Angeklagten und des Zeugen S.. Zweifel an der Richtigkeit deren Angaben haben sich insoweit nicht ergeben.

Die Feststellungen zu II.2. beruhen zum einen auf dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sowie der Allgemeinen Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer vom 22. Januar 2001, die u.a. in den hier zitierten Passagen verlesen wurden. Die Feststellungen zur tatsächlichen Zusammensetzung des Aufsichtsrates beruhen auf den übereinstimmenden und zu den vorgenannten Quellen passenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin Dr. M1. sowie des Zeugen S1.. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben haben sich nicht ergeben.

Die Feststellungen zu II.3. beruhen auf dem hinsichtlich der zitierten Stelle verlesenen Gesellschaftsvertrag sowie zu der Entschädigungspraxis auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen T. (langjähriges Ratsmitglied und SPD-Fraktionsvorsitzender im Rat bis 1999 sowie von 1986 bis 1997 im Aufsichtsrat von X. ehemaliges Aufsichtsratsmitglied) und G., die allesamt die genannten Entschädigungssätze berichtet haben. Zweifel an deren Angaben haben sich für die Strafkammer auch insoweit nicht ergeben.

Die Feststellungen zur Zuständigkeit des Aufsichtsrats (II.4.) beruhen zum einen auf den zitierten und insoweit verlesenen Unterlagen. Der Strafkammer lag der erwähnte Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht vor, sondern diese Feststellung beruht auf den Angaben des Angeklagten. Die Kammer zweifelt an ihrer Richtigkeit insoweit nicht, zumal der Prokurist S. als Zeuge glaubhaft angegeben hat, der Vergabeausschuss habe über 25.000 € Volumen stets zu entscheiden gehabt, zwischen 15.000 und 25.000 € sei er nachrichtlich zu beteiligen gewesen, ohne dass er sagen könne, worauf diese Grenzwerte beruhten. Auch stimmen diese mit dem verlesenen Protokoll der Sitzung des Vergabeausschusses vom 13. Juni 2004 (Bl. 30 f. SH III) über die tatsächlichen Beschlussfassungen des Vergabeausschusses überein. Schlussendlich entspricht dies der derzeitigen und in der Hauptverhandlung insoweit verlesenen „Unterschriftenregelung für die X., worin es Hinweise gibt, dass Auftragsvergaben ab 25.000 € der Zustimmung durch den Vergabeausschuss bedürfen (Bl. 772, 774 d.A.).

Die Feststellungen zu II.5. beruhen auf der Verlesung der zitierten Unterlagen.

Die Feststellungen unter II.6. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen G., M. und S1., die allesamt die fehlende Fachkompetenz ihrer eigenen Personen wie auch der meisten übrigen Aufsichtsratsmitglieder beklagt haben. Auch der Angeklagte hat angegeben, die Aufsichtsratsmitglieder seien nicht ausnahmslos, aber überwiegend „fachliche Laien“ gewesen.

Hier - wie generell - war der Strafkammer selbstverständlich bewusst, dass die Angaben des Angeklagten möglicherweise von dem Bestreben geprägt sein könnten, sein Tun zu rechtfertigen. Ebensolche Bestrebungen könnte man bei den Zeugen G., M. und S1. vermuten, gegen die gesondert ermittelt wurde bzw. noch wird. Auf der anderen Seite haben diese Zeugen nicht den Eindruck erweckt, etwas zu beschönigen, sondern gerade auf kritische Fragen der Kammer zur Angemes­senheit bestimmter Veranstaltungen keine Ausflüchte gemacht oder versucht, solche Veranstaltungen kleinzureden, sondern offensiv ihre Auffassungen dazu vorgetragen. Das gilt erst recht für den Angeklagten, der ebenfalls freimütig über die Reiseverläufe berichtete, dabei nichts erkennbar verschwieg oder verniedlichte und vielmehr die feste Überzeugung äußerte, keine Verfehlung begangen zu haben. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Tatsachen enthaltenden Aussagen des Angeklagten und der reisebeteiligten Zeugen grundsätzlich glaubhaft sind, solange sie nicht in konkretem Widerspruch zu objektiven Beweismitteln stehen.

Die Feststellungen der Daten zu den Reisen und ihren Zielen (II.7.) beruhen auf der Verlesung der Schreiben des Angeklagten an den Zeugen G. vom 23. Oktober 2006 (Asservat 13, Kopie Bl. 142 d.A.) sowie der dazu gehörenden Kostenaufstellung vom 12. September 2006 (Asservat 13, Kopie Bl. 144 d.A.), die sämtliche Reiseziele auflistet und von dem Angeklagten und dem Zeugen G. als zutreffend anerkannt wurden und an welchen sich keinerlei Zweifel ergeben haben. Die Feststellungen zur Reise nach Duisburg, die in der Kostenaufstellung nicht erwähnt ist, sowie zu den Einzelheiten des Programms der folgenden Reisen vor den verfahrensgegenständlichen Fahrten beruhen auf den Angaben des Zeugen S1., die der Angeklagte bestätigt hat, hinsichtlich der Fahrt nach Freiburg zusätzlich auf den Angaben des Zeugen T., der seinerzeit mitgereist war.

Die Feststellungen zur Unterbrechung der Reisetätigkeit und ihrer Wiederaufnahme folgen zum Teil aus dem zitierten Schreiben an den Zeugen G. vom 23. Oktober 2006 und zum Teil aus dem verlesenen Fax des Zeugen G. vom 22. November 2006 (Asservat 13; Kopie Bl. 140 f. d.A.), in welchen auf die Initiative des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden hingewiesen wird, ferner aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T.. Die Einlassung des Angeklagten über den von ihm angenommenen Grund der Unterbrechung lässt sich nicht widerlegen; sie ist auch in sich plausibel, zumal der Angeklagte nicht in N. wohnte und zuvor andernorts beruflich tätig war, von früheren lokalen Medienberichten also nicht zwangsläufig erfahren haben muss.

Die Feststellungen zur Teilnahme der stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder beruhen auf den Angaben des Zeugen G. und des Angeklagten. Die Angaben decken sich mit den Zahlenangaben der Teilnehmer des Rates in der Kostenaufstellung vom 12. September 2006. Die Angaben zu den Teilnehmern aus den Reihen von X. beruhen zum einen auf der genannten Kostenaufstellung vom 12. September 2006, wo deren Zahlen jeweils gesondert ausgewiesen sind, zum anderen auf den in sich widerspruchsfreien, plausiblen und einander ergänzenden Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen S. und S2..

Eine Teilnahme von Stadtbediensteten haben der Angeklagte sowie die Zeugen S1., T. und G1. (letzterer Stadtdirektor der Stadt N. bis 2003 und Mitglied des Aufsichtsrates von 1996-2001) bestätigt. Keiner der Zeugen konnte aber konkretere Angaben dazu machen, warum diese Praxis im Jahre 1999 endete. Möglicherweise, so vermutet der Angeklagte, spielte dabei eine Rolle, dass X. als Bewerber um städtische Bauvorhaben in Konkurrenz zu privaten Unternehmen auftrat und man seitens der Stadt befürchtete, eine zu enge Verbindung der in den zuständigen Ämtern tätigen städtischen Bediensteten zu X. könne den Eindruck wettbewerbswidriger Einflussnahmen erwecken. Die Kammer schließt jedenfalls aus, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Fahrten eine Rolle spielten. Die Zeugin Dr. M1., die seit 1999 für die Stadt N. zunächst im Rechts- und Ordnungsdezernat und seit 2003 im Aufsichtsrat tätig war, hat glaubhaft bekundet, die Rechtmäßigkeit der Fahrten sei bis 2007 niemals ein Thema gewesen. Das deckt sich mit den Aussagen des ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt N., dem Zeugen U., der angegeben hat, er habe von den Fahrten nur beiläufig erfahren, da er nur im Krisenfall näher informiert worden wäre und auch im Ältestenrat der Stadt seien insoweit keine negativen Empfehlungen ausgesprochen worden. Dies deckt sich wiederum mit den Aussagen des Zeugen S1., der seit 1999 Mitglied des Ältestenrates war, es sei damals darüber diskutiert worden, für welche Veranstaltungen der Stadt und städtischer Gesellschaften Verdienstausfall erstattet werden könnte. Dabei seien die Fahrten der X. nur beiläufig besprochen und in eine Positiv-Liste aufgenommen worden. Weitere Debatten über die Rechtmäßigkeit der Reisen habe es in diesem Gremium vor dem Jahre 2007 nicht gegeben.

Die Feststellungen zu den Besuchen auswärtiger Wohnungsunternehmen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sah.

IV.

Zu der ersten der verfahrensgegenständlichen Fahrten, der Fahrt nach Utrecht/Rotterdam 2004, hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

1. Entsprechend der auch in den Vorjahren gepflegten Übung unterbreitete der Angeklagte dem Aufsichtsrat für die Sitzung vom 19. November 2011 drei Vorschläge für die - ohne Vertretungsmitglieder durchzuführende - „Besichtigungsfahrt des Aufsichtsrates in 2004“ (Vorlage 35/2003, Bl. 114 d.A., die nebst Anlage in der Hauptverhandlung verlesen wurde). Bei den drei alternativ  vorgeschlagenen Zielen finde man „eine Reihe von Projekten, die auch bei X. aktuelle Aufgaben darstellen“ (ebenda). Vorgeschlagen wurden als Ziele Zwolle, Rotterdam/Utrecht und Berlin. Der Vorschlag Rotterdam/Utrecht wurde u.a. damit begründet, es gäbe in Rotterdam neue Entwicklungen im Hafengebiet und man könne das von dem Architekturbüro C1. neugebaute Luxor-Theater besichtigen. Hintergrund war, dass besagtes Architekturbüro auch den Wettbewerb für die Errichtung des neuen Verwaltungsgebäudes von X. in N. mit einer ungewöhnlichen Fassadengestaltung gewonnen hatte.

Generell erfolgte die Auswahl der Vorschläge durch den Angeklagten zum einen nach dem Gesichtspunkt möglicher künftiger Vorhaben in N., zum anderen danach, ob man bereits Kontakte mit den örtlichen Behörden oder Wohn­baugesellschaften hatte.

2. In seiner Sitzung vom 19. November beschloss der Aufsichtsrat ausweislich der verlesenen Sitzungsniederschrift (Asservat 9), vom 10.-13. Juni 2004 nach Rotterdam/Utrecht zu reisen.

Wie stets beanspruchte der betreffende Tagesordnungspunkt keinen allzu großen Anteil an der Sitzungszeit von in diesem Fall einer guten Stunde. Hintergrund war, dass der Plenumssitzung regelmäßig Besprechungen des Angeklagten mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den Sprechern der im Aufsichtsrat vertretenen politischen Gruppierungen vorausgingen, in welchen Vorklärungen hinsichtlich der zu entscheidenden Tagesordnungspunkte erfolgten. In der Regel bestand daher unter den maßgebenden Personen bereits eine gewisse Einigkeit, wohin die Reise gehen sollte. Gleichwohl wurden gelegentlich in der Sitzung des Aufsichtsrates noch Nachfragen gestellt. Ausschlaggebend für die Entscheidung war am Ende stets, von welchem Reiseziel man sich die meisten Aufschlüsse für künftig in N. zu treffende Entscheidungen versprach.

3. Wie stets begann der Angeklagte erst nach der Entscheidung, ein konkretes Programm für die Fahrt auszuarbeiten. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit der Zeugin S2. sowie - bei Auslandsreisen wie im Jahre 2004 und später 2007 - einem externen Reiseveranstalter. In einem solchen Falle lieferte der Veranstalter Reise, Unterkunft und Transfer, während die Fachprogrammpunkte von der X. geplant wurden. Insbesondere nahm man Kontakt mit den örtlichen Wohnbaugesellschaften auf und vereinbarte mit diesen Vorträge, Besichtigungen und Besprechungen.

Der Zeuge S. wurde in diesem Stadium nach seinen Angaben nicht beteiligt.

4. Die Fahrt selbst fand am beschlossenen Termin statt. An ihr nahmen 16 Personen teil. Davon gehörten elf Personen dem Aufsichtsrat von X. an (darunter die Zeugen G. und S1.) und fünf waren Bedienstete von X.. Dazu gehörten der Angeklagte sowie die Zeugen S2. und S. nebst zwei Herren aus dem technischen Bereich. Der Zeugin S2. oblag die gesamte Organisation einschließlich notwendiger Bezahlungen vor Ort, während der Zeuge S. sowie die beiden weiteren Bediensteten dem Aufsichtsrat für Fragen und Erläuterungen zur Verfügung standen. Der Angeklagte selbst leitete die Reise. Außer der Zeugin S2. versuchten die Bediensteten von X. auch, für die eigene Arbeit Anregungen und Informationen zu erhalten.

5. Die Anreise erfolgte per Bus am Morgen des 10. Juni (Donnerstag). In Utrecht schloss sich eine Stadtführung an, die wegen einer Verspätung des Busses nur kurz blieb. Nach einem Imbiss am Mittag folgten von 13.30 bis 16.00 Uhr Besprechungen mit einem örtlichen Wohnbauunternehmen in dessen Räumlichkeiten. Es folgte die von einem Architekten geleitete Besichtigung eines Neubauviertels („Vleuten de Meeren“). Um 17.00 Uhr fuhr man per Bus nach Rotterdam weiter, wo eine Brauereibesichtigung und anschließend ein ausgedehntes Abendessen im alten Hafenviertel stattfanden.

Der folgende Freitagvormittag war mit Gesprächen mit dem örtlichen „B.“ sowie der Besichtigung des Luxor-Theaters ausgefüllt. Letztere zog sich länger als geplant hin, weil man vor Ort angesichts der Fassadengestaltung Bedenken hinsichtlich der Gestaltung des Verwaltungsgebäudes in N. bekam, denen man nachging. Nach einem verspäteten Mittagessen erfolgte am Nachmittag eine Stadtführung unter städtebaulichen und architektonischen Aspekten. Am Abend folgte ein gemeinsames Essen.

Der Samstagvormittag stand zur freien Verfügung. Der größte Teil der Gruppe nutzte dies zur Besichtigung des Architektur-Museums und zur Besichtigung der sog. Kubus-Häuser. Am Nachmittag folgten eine Fahrt nach Delft und eine Besichtigung der historischen Altstadt, die im Hinblick auf denkmalschützerische Aspekte interessant erschien. Der späte Nachmittag ab 17.00 Uhr konnte zu Strandspaziergängen oder Fahrradtouren in Scheveningen genutzt werden, bevor es in einem Fischrestaurant ein Abendessen gab.

Am Sonntagmorgen folgte eine ca. 75-minütige Hafenrundfahrt in Rotterdam mit anschließendem Frühschoppen, bevor die Rückreise angetreten wurde. Unterwegs wurde ein Mittagessen bei „McDonalds“ eingenommen.

Ebenfalls auf der Rückreise tagte - wie regelmäßig auf den Fahrten - im Bus der Vergabeausschuss, wobei sich die drei beteiligten Personen und der Zeuge S. entweder - soweit vorhanden - an einer Tischsitzgruppe im Bus zusammensetzten oder auf der letzten Sitzreihe im Bus. Sitzungen des Vergabeausschusses bei dieser Gelegenheit durchzuführen, hatte sich aus praktischen Erwägungen eingebürgert. Es gestaltete sich nämlich für den damit beauftragten Zeugen S. normalerweise schwierig, gemeinsame Termine zwischen den Beteiligten zu finden, die man aber auf der Fahrt zusammen hatte. Zu Reisebeginn erhielten die Ausschussmitglieder die für die jeweilige Sitzung benötigten Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der Ausschreibungen hinsichtlich der zu treffenden Vergabeentscheidungen, im Umfang von bis zu hundert Seiten. Diese Unterlagen wurden während der Fahrt oder abends im Hotelzimmer durchgesehen, so dass man auf der Rückfahrt bzw. am letzten Tag entscheiden konnte. Im konkreten Fall war bei fünf Bauvorhaben über die Vergabe von insgesamt elf Gewerken zu entscheiden, was ca. eine Stunde in Anspruch nahm.

Neben diesen Resultaten hatte die Reise 2004 zum konkret fassbaren Ergebnis, die Fassadengestaltung des Verwaltungsgebäudes umzuplanen und so deutlich kostengünstiger zu gestalten. Förmliche Protokolle wurden weder auf dieser noch auf anderen Fahrten verfasst.

IV.6. Die Fahrt kostete X. insgesamt 14.912,60 € (= 932,04 € pro Teilnehmer). Von X. wurden Fahrt, Unterkunft, Verköstigung und sämtliche Gemeinschaftsveranstaltungen über den gesamten Tag und Abend hinweg bezahlt bzw. erstattet. Nicht bezahlt wurden Ausgaben, die während der zur freien Verfügung stehenden Zeit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern entstanden. Bei den Bediensteten von X. wurden auch solche Ausgaben zum Teil von der Zeugin S2. bezahlt bzw. erstattet.

Im Einzelnen setzt sich der o.g. Betrag wie folgt zusammen:

Veranstaltung

Einzelne Posten

Beträge (€)

Kosten des Veranstalters Fa. L. (Fahrtkosten Bus, Hotelunterbringung, Reiserücktrittsversicherung)

Fahrt- und Hotelkosten

Reiserücktrittsversicherung

8.857,00

222,70

Utrecht 10. Juni (Stadtführung, Wohnbaugesellschaft, Besichtigung Wohnviertel)

Stadtführung incl. Trinkgeld

Mittagessen „Lofen“

115,00

290,00

Rotterdam 10. Juni (abends)

Essen „de Pilgrim“

640,00

U-Bahn, Taxi (Angestellte X.)

19,60

Rotterdam 11. Juni

Führung Luxor-Theater

69,00

Mittagessen im Hotel, incl. Verzehr an der Bar des Hotels

384,50

Stadtführung Nachmittag

260,00

Abendessen „D’Engel“

1.426,30

Hotelbar Abend

125,00

Rotterdam 12. Juni (vormittags, zur freien Verfügung)

Eintritt Kubushäuser

10,80

Delft 12. Juni (nachmittags, Besichtigung)

Kuchenimbiss

Stadtführung

20,00

100,00

Scheveningen 12. Juni (abends, Fahrradtour, Abendessen)

Fahrradtour incl. Trinkgeld

Abendessen „Cap Quest“

350,00

1.460,00

Rotterdam 13. Juni (vormittags, Rückfahrt)

Hafenrundfahrt incl. Verzehr

179,90

Hotel (Mittagessen)

196,90

Imbiss McDonald (Rückfahrt)

55,90

Getränke im Bus

130,00

An Fahrt- und Hotelkosten fielen dabei 521 € pro Person an, wovon die reinen Fahrtkosten einen Betrag von 18,10 € pro Person ausmachten.

V.

Die Feststellungen zu IV.1. beruhen zum einen auf der Verlesung der zitierten Unterlagen. Dass die geplante Besichtigung des Theaterbaus im Zusammenhang mit dem Verwaltungsneubau stand, haben übereinstimmend der Angeklagte sowie die Zeugen S1., G. und S. (der an der fraglichen Sitzung teilgenommen hatte) bekundet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht stimmen könnte. Die Zeugin Dr. M1 hat bekundet, Wünsche nach konkreten Reisezielen seien nicht aus dem Kreis des Aufsichtsrates gekommen, sondern stets stammten die Vorschläge von der Geschäftsleitung. Gegenteiliges hat auf Befragen keiner der übrigen an den Sitzungen teilnehmenden Zeugen aussagen können.

Zum anderen beruhen die Feststellungen zur Auswahl der vorgeschlagenen Ziele auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten. Sie erschienen plausibel, zumal auf jeder Fahrt intensive Kontakte zu den örtlichen Wohnbaugesellschaften stattfanden und zahlreiche Einzeltermine während der durchgeführten Fahrten Parallelen zu wohn- und städtebaulichen Fragen in N. aufzeigten. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Erwägungen hier eine Rolle gespielt hätten.

Insbesondere hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschläge maßgeblich von dem Aspekt der touristischen Attraktivität der Städte motiviert worden sein könnten. Denn die Vorschlagsziele des Jahres 2003 (wie auch der Folgejahre) stellten keine klassischen touristischen Ziele dar, wie sie in den Jahren zuvor teilweise besucht wurden (Wien, Barcelona). Das mag für den Vorschlag Berlin zwar vordergründig doch so sein, indes ist das Ziel Berlin für einen Münsteraner kein solches, das man bei Bedarf nicht auch bei anderen Gelegenheiten privat ohne großen Aufwand besuchen könnte. Von daher glaubt die Kammer dem Angeklagten, wenn er aus seiner Sicht Vorschläge nach dem Gesichtspunkt der Informationsgewinnung formuliert haben will.

Die Feststellungen zu IV.2. beruhen zum einen auf dem Sitzungsprotokoll, was Beschlussinhalt, Beratungs- und Sitzungsdauer anbelangt. Zu der Entscheidungsgenese im konkreten Fall konnten weder der Angeklagte noch einer der Zeugen noch Details erinnern. Sie konnten nur mitteilen, wie die Entscheidungsfindung regelmäßig verlief und dass nach ihrer Erinnerung es bei keiner der Fahrten 2004-2007 einmal anders abgelaufen wäre. Das erschien der Strafkammer angesichts der verstrichenen Zeit und des stets ähnlichen Verlaufs auch glaubhaft.

Bekundungen über Vorgespräche haben sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge G. (der als Vorsitzender des Aufsichtsrates daran beteiligt war) gemacht. Das deckt sich mit den Angaben der Zeugin Dr. M1, wonach diese Entscheidungen im konsensualen Prozess getroffen wurden.

Die Feststellungen zu IV.3. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin S2.. Zweifel an diesen plausiblen und in sich stimmigen Angaben haben sich nicht ergeben.

Die Feststellungen zu IV.4. zur personellen Zusammensetzung der Reiseteilnehmer beruht auf der insoweit verlesenen Teilnehmerliste (Bl. 89 d.A.), zur Aufgabe der Bediensteten von X. beruhen sie auf den Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen S2. und S.. Zweifel an deren Richtigkeit ergaben sich für die Kammer keine.

Die Feststellungen zu IV.5. zum Ablauf der Reise 2004 beruhen zunächst auf den verlesenen Programmen (Bl. 92-96 d.A.), die in Tabellenform die jeweiligen Programmpunkte und deren jeweiligen Termin auflisten, wobei das Programm Bl. 92-95 d.A. nach den Angaben des Angeklagten die ursprüngliche Planung darstellt, das gesonderte Programm Bl. 96 aber den tatsächlichen Verlauf wiedergibt, das die Kammer deshalb ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Zudem haben die als Zeugen vernommenen Teilnehmer, die Zeugen S1., G. und S., den Ablauf nach ihrer Erinnerung nicht mehr lückenlos, aber punktuell bestätigt. Alle drei Zeugen haben insbesondere betont, die Besichtigung des Luxor-Theaters des Architekturbüros C1. mit seinen großen Fensterflächen, die in natura ganz anders wirkten als im Entwurf, hätte dazu geführt, die ebenso geplante Fassadengestaltung in N: zu verwerfen. Der Zeuge S. hat konkretisiert, im Entwurf für den zweiten Bauabschnitt des Verwaltungsgebäudes habe man dann eine Veränderung in Richtung einer Lochfassade vorgenommen.

Die Feststellungen zu den Sitzungen des Vergabeausschusses im Allgemeinen und im konkreten Fall beruhen auf den übereinstimmenden, plausiblen und in sich stimmigen Angaben der Zeugen S., G. und S1., die im konkreten Fall Teilnehmer waren, sowie der Verlesung des Sitzungsprotokolls (SH III Bl. 30 f.). Der Angeklagte konnte zu diesen Geschehnissen als nicht unmittelbar Beteiligter keine genaueren Angaben machen.

Zwar könnten die suboptimalen Tagungsbedingungen theoretisch Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben wecken. Solche Bedenken hegt die Kammer aber nicht. Denn auf der anderen Seite blieben die zu behandelnden Unterlagen im überschaubaren Rahmen, weshalb derartige Sitzungen immerhin gut vorstellbar erscheinen. Zudem sind die angegebenen Gründe, die Sitzung gerade hier durchzuführen, einleuchtend, denn dass Berufstätige, die zugleich im Rat der Stadt tätig sind und weiteren Rats- und Parteigremien angehören, terminlich sonst nur sehr schwer „unter einen Hut zu bringen sind“, liegt auf der Hand. Von daher boten die Fahrten eine gute Gelegenheit, zum einen die Beteiligten zusammen zu haben und zum anderen die sonst ertragslosen Fahrtzeiten sinnvoll zu nutzen und entsprechenden Zeitaufwand zu Hause zu ersparen.

Die Feststellungen zu den Kosten der Reise beruhen auf den verlesenen Abrechnungen der Aufsichtsratsfahrt der Zeugin S2. (Bl. 90 d.A.), die die jeweiligen Einzelkosten tabellarisch auflistet, sowie des Reiseveranstalters, der Fa. L. (Bl. 102 d.A.), die die Zusammensetzung des in Rechnung gestellten Betrages für die Reiseveranstaltung aufschlüsselt, soweit neben dem pauschalen Reisepreis Vergütungen für Versicherungen oder weitere Veranstaltungen anfielen. Bei dem Zahlenwerk war allerdings zu berücksichtigen, dass die Abrechnung der Zeugin S2. fehlerhaft ist, weil sie bei der Rechnung der Fa. L. eine zuvor geleistete (und dort ausgewiesene) Anzahlung von 1.000 € unberücksichtigt lässt. Addiert man diesen Betrag zum Abrechnungsbetrag der Zeugin S2., so ergeben sich die festgestellten Gesamtkosten von 14.912,60 € und der hier zu Grunde gelegte, höhere Reisepreis pro Person.

Die Feststellungen zur Abrechnungspraxis fußen auf entsprechenden Aussagen der Zeugin S2. und - soweit es um die Ausgaben der Aufsichtsratsmitglieder geht - zusätzlich auf den Aussagen der Zeugen G. und S1. sowie - hinsichtlich der folgenden Fahrten - des Zeugen M.. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der jeweiligen Angaben bzw. Unterlagen sprechen könnten, hat die Kammer nicht.

VI.

Zur Fahrt nach Leipzig und Dessau 2005 hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

1. Die Entscheidung über die Fahrt sollte zunächst auf der konstituierenden Sitzung des 2004 nach den Kommunalwahlen neu gewählten Aufsichtsrates am 6. Dezember 2004 fallen, wurde aber aus organisatorischen Gründen auf die Sitzung vom 2. Februar 2005 verschoben. Zu dieser Sitzung erstellte der Angeklagte einen Vorschlag mit vier Fahrtzielen (Zwolle, Nürnberg/Bamberg, Leipzig/Dessau/Wittenberg, Lübeck/Schwerin). In diesem Fall entschied sich der Aufsichtsrat im Unterschied zu den meisten anderen Jahren nicht einstimmig, sondern mehrheitlich für den Vorschlag Leipzig/Dessau/Wittenberg. In der Vorlage erläuterte der Angeklagte, es gebe dort „Wohnbauprojekte, umfangreiche Modernisierungen und Architekturgeschichte in Dessau mit der Bauhausrichtung, sowie Wörlitz mit dem Landschaftspark“ zu sehen. Ein weiterer Grund des Angeklagten, Leipzig vorzuschlagen, waren die bestehenden Kontakte zu der dort tätigen Wohnbaugenossenschaft „M2“.

2. Die Vorbereitungsphase verlief wie stets. Allerdings wurde diese Reise komplett von X. ohne Beteiligung eines Reiseveranstalters organisiert, da man sich bei innerdeutschen Reisen in der Lage fühlte, selbst - in Zusammenarbeit mit der „M2“ - alle erforderlichen Arrangements vor Ort zu treffen und dadurch Kosten sparen konnte.

3. Die Fahrt selbst fand vom 28. April bis 1. Mai 2005 statt. An ihr nahmen außer dem Busfahrer 17 Personen teil. Davon gehörten zwölf Personen dem Aufsichtsrat von X. an (darunter die Zeugen G., M. und S1. sowie der Mitarbeitervertreter der X., X1) und fünf waren nicht dem Aufsichtsrat angehörende Bedienstete von X.. Dazu gehörten der Angeklagte und die Zeugen S2. und S. sowie erneut zwei Herren aus dem technischen Bereich. Der Zeugin S2. oblag erneut die gesamte Organisation einschließlich notwendiger Bezahlungen vor Ort, während der Zeuge S. sowie die beiden weiteren Bediensteten dem Aufsichtsrat als fachkundige Berater zur Verfügung standen. Der Angeklagte selbst leitete die Reise. Außer der Zeugin S2. versuchten die Bediensteten von X. auch diesmal, für die eigene Arbeit Anregungen und Informationen zu erhalten.

4. Die Fahrt begann am 28. April 2006 um 6.30 Uhr morgens mit dem Bus; gegen 13.00 Uhr erreichte man Leipzig und begann dort sofort mit einem Besuch der Wohnungsgenossenschaft „M2.“, die man anschließend im Hotel „Windorf“ in einem Tagungsraum fortsetzte, weil die „M2“ über keine geeigneten Räumlichkeiten verfügte. Thematisch ging es insbesondere um den Rückbau vorhandener Bebauung sowie alternative genossenschaftliche Finanzierungsmodelle. Am Abend folgte der Checkin im „Renaissance“-Hotel und anschließend ab 19.00 Uhr besuchten die Teilnehmer eine sog. Fasskeller-Zeremonie in „Auerbachs Keller“, einem Leipziger Traditionslokal. Dort fand - schauspielerisch begleitet - ein Essen im Fasskeller des Lokals statt. Im Anschluss daran konnten die Teilnehmer den traditionellen „Ritt auf dem Fass“ absolvieren und erhielten am Ende eine Erinnerungsmedaille ausgehändigt.

Der folgende Freitag begann mit einer Stadtführung durch Leipzig (mit dem eigenen Bus). Gegen Mittag fuhr man nach Delitzsch, wo man zu Mittag aß und im Anschluss einen Vortrag über ein Projekt der Verbindung zwischen Wohnen und Pflege hörte, um sich anschließend ein integriertes Wohnprojekt mit Altenpflegeheim, Senioren- und Familienwohnungen in Delitzsch anzuschauen. Gegen Abend erfolgte die Rückfahrt nach Leipzig und ein individuelles Abendessen  im Hotel „Renaissance“, bevor man gegen 20.00 Uhr ein Konzert im Gewandhaus besuchte.

Am 30. April fuhr man morgens nach Wörlitz, wo eine Führung durch den alten Wörlitzer Gartenpark stattfand. Gegen Mittag erfolgte die Weiterfahrt nach Dessau. Dort aß man in der Bauhauskantine zu Mittag und unternahm anschließend einen ausgedehnten Rundgang durch verschiedene Bauhausgebäude. Abends, nach dem Check-In im Hotel „Fürst Leopold“, gab es ein gemeinsames Abendessen im „Pächterhaus“ in Dessau.

Vermutlich im Verlaufe dieses Tages tagte zudem der Vergabeausschuss, wobei sich nicht mehr klären ließ, wann genau bzw. wo dies geschah. Beteiligt waren neben dem Zeugen S. die Zeugen S1. und M.. Die Sitzung und ihre Vorbereitung verliefen im Übrigen entsprechend der Sitzung auf der zuvorigen Fahrt.

Am folgenden Sonntag fuhr man zurück nach N.; ein ursprünglich vorgesehener Abstecher nach Weimar oder Quedlinburg unterblieb im Hinblick auf die Erschöpfung der Teilnehmer.

Erkenntnisgewinne der Teilnehmer betrafen u.a. die Veranschaulichung einer „Übermodernisierung“ in einigen Wohngebieten Leipzigs. Die besichtigten Altenwohnanlagen fielen durch eine zu dunkle Konzeption auf, die zudem nicht auf späteren Sanierungsbedarf ausgerichtet war. Die sehr komfortable Heizungs­steuerung war für ältere Menschen nach deren Berichten zu kompliziert, weshalb man später von entsprechender Ausstattung in N. Abstand nahm. Die Wörlitzer Parkanlage mit ihrer durchdachten Konzeption gab Anregungen für die Gestaltung von Anlagen mit Grünanlagen in N. (E1, N1stiege). Schließlich gelang es in der Folge, dem Aufsichtsrat Projekte im Bauhausstil auch für N. schmackhaft zu machen.

IV.5. Die Fahrt kostete X. insgesamt 12.727,62 € (= 748,68 € pro Teilnehmer). Von X. wurden wiederum Fahrt, Unterkunft, Verköstigung und sämtliche Gemeinschaftsveranstaltungen über den gesamten Tag und Abend hinweg bezahlt bzw. erstattet. Ausgenommen waren Ausgaben, die während der zur freien Verfügung stehenden Zeit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern entstanden. Bei den Bediensteten von X. wurden auch solche Ausgaben (z.B. Taxikosten) zum Teil von der Zeugin S2. bezahlt bzw. erstattet.

Im Einzelnen setzt sich der o.g. Betrag wie folgt zusammen:

Veranstaltung

Einzelne Posten

Beträge (€)

Busfahrten (externes Busunternehmen)

Buskosten (incl. Getränke)

Trinkgeld Busfahrer

2.329,40

50,00

Hotelunterbringung

Hotel „Renaissance“ (Leipzig)

Getränke (Hotelbar)

Hotel „Fürst Leopold“ (Dessau)

4.680,00

688,22

1.168,00

Leipzig 28. April (Tagung mit „M2“, Abendessen)

Tagungsraum Hotel „Windorf“

382,45

Fasszeremonie „Auerbachs Keller“

1.224,00

61,00

Leipzig 29. April (vormittags und abends)

Stadtführung incl. Trinkgeld

100,00

Abendessen „Weinstock“ incl. Trinkgeld (Teil der Gruppe)

Abendessen „Fürst Leopold“ (anderer Teil)

104,00

385,40

Gewandhaus-Konzert

261,80

Wörlitz 30. April (vormittags)

Parkführung incl. Trinkgeld

Fähre

Restaurant „Kornhaus“

Taxi

100,00

20,00

55,00

10,00

Dessau 30. April (mittags bis abends)

Mittagessen „Bauhauskantine“

Führung Bauhaus

78,80

42,00

Abendessen „Pächterhaus“

987,55

Weitere Kosten sind während der Rückfahrt am 1. Mai nicht mehr angefallen.

Hätte man am 28. April in „Auerbachs Keller“ à la carte gespeist, wären dafür ca. 18-33 € pro Person für das reine Essen (ohne Getränke) angefallen, während die „Fasskeller-Zeremonie“ mit zwei Getränken 54.- € kostete.

VII.

Die Feststellungen zu VI.1. beruhen auf den insoweit verlesenen Sitzungsprotokollen des Aufsichtsrates vom 6. Dezember 2004 (Asservat 10) und vom 2. Februar 2005 nebst der Vorlage 05/05 zu TOP 10 (Ordner 1013/1/2005) sowie den ergänzenden Angaben des Angeklagten zur „M2“, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass fand.

Die Feststellungen zu VI.2. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin S2., an deren Richtigkeit die Kammer auch hier keine Zweifel hat.

Die Feststellungen zu VI.3. zur personellen Zusammensetzung der Reiseteilnehmer beruht auf der insoweit verlesenen Teilnehmerliste (Bl. 77 d.A.), ergänzt durch die Kostenaufstellung vom 12. September 2006 (Bl. 144 d.A.). Zur Aufgabe der Bediensteten von X. beruht wiederum auf den Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen S2. und S.. Zweifel an deren Richtigkeit ergaben sich für die Kammer auch hier keine.

Die Feststellungen zu VI.4. beruhen hinsichtlich des Fahrtverlaufs und der absolvierten Programmpunkte auf der Verlesung des Programms Bl. 78-80 d.A., das die einzelnen Programmpunkte nebst ihres Termins auflistet, und ergänzenden Angaben des Angeklagten dazu, die wiederum punktuell von den Zeugen M., S1., G. und S. bestätigt wurden und ein in sich schlüssiges, widerspruchsfreies Gesamtbild ergaben, an dessen Richtigkeit die Kammer nicht zweifelt. Soweit es die Sitzung des Vergabeausschusses betrifft, folgen die Feststellungen aus dem verlesenen Protokoll der entsprechenden Sitzung (Bl. 57 f. SH III) sowie aus den Angaben der Zeugen S1. und M., die indes angaben, an diese Sitzung keine spezifischen Erinnerungen mehr zu haben.

Die Feststellungen zu VI.5. (Kosten der Reise) beruhen zum einen auf der Verlesung der Kostenaufstellungen Bl. 75 f. d.A., die die für jeden einzelnen Programmpunkt angefallenen Kosten tabellarisch wiedergeben, sowie den diese bestätigenden Angaben der Verfasserin, der Zeugin S2.. Die Feststellungen zu den dort nicht enthaltenen Ausgaben für das Gewandhaus-Konzert beruht auf der Verlesung der entsprechenden Rechnungen aus Asservat 3. Die Zeugin S2. hat ebenso wie der Zeuge G. bestätigt, diese Kosten seien nicht von den Teilnehmern, sondern von X. bezahlt worden. Eine Erklärung dafür, warum dieser Posten in der Zusammenstellung nicht auftaucht, welche deshalb zu leicht geringeren Gesamtkosten gelangt, ließ sich nicht finden. Die Feststellungen zu den Einzelheiten des Essens in „Auerbachs Keller“ beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Zeugen G. und S1.. Letzterer hat als Grund dafür angegeben, nicht im großen Restaurantsaal des Lokals (preisgünstiger) gespeist zu haben, man sei im Fasskeller unter sich gewesen und hätte sich daher innerhalb der Gruppe besser unterhalten können.

Die Feststellungen zur Abrechnungspraxis fußen auf entsprechenden Aussagen der Zeugin S2. und - soweit es um die Ausgaben der Aufsichtsratsmitglieder geht - zusätzlich auf den Aussagen der Zeugen G., S1. sowie M.. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der jeweiligen Angaben bzw. Unterlagen sprechen könnten, hat die Kammer über die angesprochenen hinaus nicht.

VIII.

Zur Fahrt nach Lübeck 2006 hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

1. Die Entscheidung über die Fahrt fiel in der üblichen Weise auf der Aufsichtsratssitzung vom 28. November 2005, und zwar wiederum einstimmig. Da dieses Mal die Vertreter mitreisen konnten, schlug der Angeklagte in der entsprechenden Vorlage als Ziele Lübeck mit Wismar, Würzburg/Bamberg sowie Aachen/Maastricht vor. In der dazu verfassten Erläuterung heißt es, Lübeck sei eine Regionalhauptstadt mit einer hochwertigen Altstadt, einem funktionierenden Stiftungswesen, historischen und aktuellen Projekten des gemeinschaftlichen Wohnens sowie innovativen Modernisierungs- und Sanierungsprojekten.

2. Die Vorbereitungsphase verlief wie stets. Auch diese Reise wurde aus Kostengründen komplett von X. ohne Beteiligung eines Reiseveranstalters organisiert. Dabei nutzte der Angeklagte bestehende Kontakte zu dem örtlichen städtischen Wohnbauunternehmen „U1“ sowie zu dem Dezernenten K. im Stadt­planungsamt Lübecks. Die Idee eines Abstechers nach Wismar wurde dabei wegen des umfangreichen übrigen Programms fallen gelassen. Stattdessen hatte der Angeklagte eine ganztägige Schiffsreise auf der Ostsee eingeplant, die er zu einer Art Klausurtagung des Aufsichtsrats nutzen wollte, um zwei bis dahin seit Jahren strittige Projekte in aller Ruhe erörtern und möglichst vorentscheiden zu lassen. Bei diesen Projekten handelte es sich zum einen um das sog. Projekt „T1straße“, die komplette Neubebauung eines Gebäudegevierts am Rande der N-Innenstadt, wo lokalpolitische Parteiinteressen und die dort wohnenden Bürger heftig um die künftige Konzeption stritten. Wegen der parteipolitischen Spiegelung des Rates im Aufsichtsrat war man bei X., die plante, in Zusammenarbeit mit zwei weiteren Unternehmen einen Bebauungsvorschlag zu machen und umzusetzen, mit der Entscheidungsfindung bislang nicht weiter gekommen, weil sich keine Mehrheit für eine der möglichen Lösungen herstellen ließ.

Das zweite Thema war der sog. „Management-Kontrakt“, eine geplante Vereinbarung zwischen Stadt und X. über grundsätzliche Aufgaben und Ziele der Geschäftspolitik von X.. Auch hier hatte sich die Parteiideologie als Hindernis erwiesen. Während eine Gruppierung X. im Kern auf die Rolle beschränkt sehen wollte, preis­günstigeren Wohnraum zur Verfügung zu stellen, favorisierten der Angeklagte und eine andere Gruppierung eine Aufgabenstellung, die auch die Stadtentwicklung, bauliche und wohnungspolitische Pilotprojekte sowie Bau und Vermietung von Wohnraum im gesamten Preisspektrum umfasste.

Bisherige Versuche, diese Themen einmal in aller Ruhe durchzusprechen, waren bislang an fehlender Zeit bzw. Bereitschaft der Beteiligten, diese Zeit aufzubringen, gescheitert. Der Angeklagte hatte sich nunmehr vorgenommen, die relativ lange Zeit der Schiffsreise zu einer möglichst abschließenden Klärung zu nutzen. Denn dort konnte sich keiner dem Gespräch entziehen und daher der Aufsichtsrat gewissermaßen „genötigt“ werden, sich als Ganzes der Diskussion zu stellen und diese in Ruhe zu Ende zu bringen.

3. Die Fahrt selbst fand vom 30. September bis 3. Oktober 2006 statt. An ihr nahmen außer dem Busfahrer 22 Personen teil. Davon gehörten elf Personen dem Aufsichtsrat von X. an (darunter die Zeugen G., M. und S1. sowie der Mitarbeitervertreter der X., X1.). Fünf weitere Ratsmitglieder fuhren in ihrer Funktion als stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder mit. Sechs der Reisenden waren nicht dem Aufsichtsrat angehörende Bedienstete von X.. Dazu gehörten der Angeklagte und die Zeugen S2. und S. sowie erneut zwei Herren und eine Dame aus dem technischen Bereich. Der Zeugin S2. oblag erneut die gesamte Organisation einschließlich notwendiger Bezahlungen vor Ort, während der Zeuge S. sowie die drei weiteren Bediensteten dem Aufsichtsrat als fachkundige Berater zur Verfügung standen. Der Angeklagte leitete die Reise. Außer der Zeugin S2. versuchten die Bediensteten von X. auch diesmal, zusätzlich für die eigene Arbeit Anregungen und Informationen zu erhalten.

4. Die Fahrt begann per Bus am Samstag, 30. September, um 7.00 Uhr. Gegen Mittag kam man in Lübeck an, wo man zunächst in einer „Café-Bar“ am Markt bei einem Essen von einem Vertreter der Stadt begrüßt wurde. Am Nachmittag folgte eine Führung in Lübeck durch den stellvertretenden Leiter der Stadtplanung bei der Stadt Lübeck mit architektonischem und städtebaulichem Schwerpunkt. Am späteren Nachmittag checkte man im Hotel „Radisson“ ein, am Abend folgte ein Abendessen in der „Schiffergesellschaft“.

Das Programm des folgenden sonntags begann um 8.30 Uhr mit der Busfahrt zum Hafen, wo man in den gemieteten Traditionssegler „Frithjof“ einstieg und dann bis ca. 17.00 Uhr an Bord blieb. Die Fahrt führte zunächst auf die Ostsee hinaus und später über die Trave zurück. Während eines Großteils der Fahrt sprach man die o.g. Projekte durch, wobei es zu einer weitgehenden Verständigung kam. Der Abend schloss mit einer Führung durch das Buddenbrock-Haus mit Lesung und Abendessen.

Am Montag fanden vormittags intensive Gespräche mit der „Trave“ statt. Nach einem Mittagessen folgte unter Führung eines örtlichen Stadtplanungsbüros eine Besichtigung zweier Projekte gemeinschaftlichen Wohnens von Jung und Alt. Im Anschluss daran hörte man einen Vortrag zu Finanzierungsmodellen im Wohnungsbau. Eine an sich für den Abend geplante Fahrt nach Travemünde unterblieb wegen des Zeitverzuges und der Erschöpfung der Teilnehmer. Am folgenden Dienstagmorgen fuhr man nach N. zurück. Auf der Rückfahrt tagte für ca. eine Stunde der Vergabeausschuss auf der Rückbank des Reisebusses.

Als Resultat der Besprechungen auf dem Schiff wurde wenige Tage später im Umlaufverfahren durch den Aufsichtsrat eine veränderte Projektplanung, nämlich durch X. alleine (ohne Kooperationspartner) beschlossen, die später auch umgesetzt wurde. Auch hinsichtlich des Managementkontraktes wurde man sich im Aufsichtsrat einig und führte in der Folgezeit auf dieser Basis Gespräche mit der Stadt, die schließlich in die Unterzeichnung eines Kontraktes mündeten. Schließlich übernahm X. in der Folgezeit noch eine sog. „Abbruchregel“ der „Trave“, die sich in Lübeck bewährt hatte, wie man erfahren hatte. Nach dieser Faustregel hat ein Abriss vor einer Sanierung Vorrang, sobald die Sanierungskosten 80 % der Neubaukosten erreichen.

IV.5. Die Fahrt kostete X. insgesamt 18.404,69 € (= 836,58 € pro Teilnehmer). Von X. wurden wiederum Fahrt, Unterkunft, Verköstigung und sämtliche Gemeinschaftsveranstaltungen über den gesamten Tag und Abend hinweg bezahlt bzw. erstattet. Ausgenommen waren Ausgaben, die während der zur freien Verfügung stehenden Zeit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern entstanden. Bei den Bediensteten von X. wurden auch solche Ausgaben (z.B. Telefonkosten im Hotel) zum Teil von der Zeugin S2. bezahlt bzw. erstattet.

Im Einzelnen setzt sich der o.g. Betrag wie folgt zusammen:

Veranstaltung

Einzelne Posten

Beträge (€)

Busfahrten (externes Busunternehmen)

Buskosten (incl. Getränke)

Trinkgeld Busfahrer

zusätzliche Bahnkosten für Aufsichtsratsmitglieder G. und D.

2.200,00

50,00

123,00

Hotelunterbringung

Hotel „Radisson“

8.543,45

30. September (Ankunft, Führung, Abendessen)

Mittagessen Café-Bar

377,50

Eintritt während Führung

Kaffee während Führung

40,00

70,00

Abendessen „Schiffergesellschaft“

956,20

1. Oktober (Schiffsfahrt, Abendveranstaltung)

Schiffscharter

2.151,00

Verzehr und Trinkgeld auf Schiff

461,80

„Buddenbrock-Haus“ incl. Trinkgeld

1.731,20

2. Oktober („Trave“ und Besichtigungen)

Mittagessen „Hanseatischer Hof“

Abendessen (in 3 Gruppen)

563,40

530,00

80,40

368,00

3. Oktober (Rückfahrt)

Mittagessen „Oldenburger Land“

158,74

Die Kosten im „Buddenbrock-Haus“ gliedern sich in Ausgaben von 6,10 € für Eintritt (pro Person), 75 € für eine Führung, 500 € für Lesung und Raummiete sowie 38,50 € Essenspreis (pro Person).

IX.

Die Feststellungen zu VIII.1. beruhen auf der verlesenen Sitzungsniederschrift vom 28. November 2005 sowie der entsprechenden Sitzungsvorlage Nr. 40/2005 (Asservat 11).

Die Feststellungen unter VIII.2. zur Reisevorbereitung im Allgemeinen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin S2.. Im Besonderen zur Konzeption der Schiffsreise hat der Angeklagte die Hintergründe wie festgestellt geschildert. Zur politischen Ausgangssituation der Projekte „T1straße“ und „Management-Kontrakt“ haben die Zeugen G., S1. und M. die Angaben des Angeklagten in vollem Umfang bestätigt. Der Zeuge Klein S1. hat angegeben, beide Fragestellungen hätten X. seit Jahren „blockiert“. Dass der Angeklagte geplant hatte, auf dem Schiff beide Themen anzusprechen, hat der Zeuge M. ausdrücklich bestätigt, man habe die entsprechenden Unterlagen nämlich dabei gehabt. Dazu hat der Zeuge S. ausgesagt, der Angeklagte habe ihn gebeten, vorsorglich die Übersichtspläne für die T1straße mitzubringen, was er getan habe. Die Zeugen S1. und G. hatten demgegenüber keine Erinnerung, ob das Gespräch geplant war oder man nur die Reise als Anlass genommen hatte. Die Kammer folgt insoweit den Angaben des Angeklagten und des Zeugen M. vor allem deshalb, weil es andernfalls überhaupt keinen Sinn gehabt hätte, dem Zeugen S. das Mitbringen von immerhin nicht ganz kleinen Plänen aufzugeben (und sie auch noch auf das Schiff mitzunehmen), die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Lübeck oder aktuellen Entscheidungen des Vergabeausschusses hatten.

Die Feststellungen zu VIII.3. zur personellen Zusammensetzung der Reiseteilnehmer beruht auf der insoweit verlesenen Teilnehmerliste (Bl. 70 d.A.), ergänzt durch die Abrechnung der Zeugin S2. (Bl. 48 d.A.). Zur Aufgabe der Bediensteten von X. beruht wiederum auf den Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen S2. und S.. Zweifel an deren Richtigkeit ergaben sich für die Kammer keine.

Die Feststellungen zu VIII.4. beruhen hinsichtlich des Fahrtverlaufs und der absolvierten Programmpunkte auf der Verlesung des Programms Bl. 54-57 d.A. und ergänzenden Angaben des Angeklagten, die wiederum punktuell von den Zeugen M., S1., G. und S. bestätigt wurden und ein in sich schlüssiges, widerspruchsfreies Gesamtbild ergaben, an dessen Richtigkeit die Kammer nicht zweifelt. Insbesondere haben alle Zeugen von der langen, aber erfolgreich verlaufenden Besprechung auf dem Schiff berichtet, während sie glaubhaft angaben, an die Schiffsfahrt ansonsten keinerlei Erinnerungen mehr zu besitzen, was dafür spricht, dass die Besprechung das wesentliche, die Fahrt prägende Ereignis war. Soweit es die Sitzung des Vergabeausschusses betrifft, folgen die Feststellungen aus entsprechenden Angaben der Zeugen S1. und M..

Die Feststellungen zu den konkreten Resultaten beruhen hinsichtlich der auf dem Schiff besprochenen Projekte auf den entsprechenden und übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen S., S1. und G.. So hat der Zeuge G. angegeben, man sei über der „T1straße“ intensiv zusammengerückt und habe erfolgreich versucht, politischen Streit aus der Diskussion im Aufsichtsrat herauszuhalten. Ähnlich haben sich die übrigen Zeugen und der Angeklagte geäußert. Lediglich der Zeuge M. hat insoweit keine präzise Erinnerung mehr an die Resultate; er erinnerte sich noch an beide Themen und an die Einigung beim „Managementkontrakt“, wusste aber nicht mehr, ob schon auf dem Schiff eine Einigung hinsichtlich der „T1straße“ erfolgte. Angesichts der insoweit eindeutigen und in sich schlüssigen Angaben der übrigen mitreisenden Zeugen sowie des Angeklagten geht die Kammer aber davon aus, dass die Besprechungen tatsächlich in beiden Punkten erfolgreich verliefen und damit wesentliche, nach der Aussage des Zeugen S1. die X. sogar bis dahin blockierende Probleme aus der Welt schafften.

Zudem haben sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen G. und S1. sowie hinsichtlich früherer Fahrten der Zeuge T. glaubhaft berichtet, im Anschluss an solche Fahrten sei das Arbeitsklima im Aufsichtsrat deutlich weniger gespannt gewesen und man habe effektiver im Interesse der Sache zusammenarbeiten können, insbesondere, wenn es zuvor im Gefolge von Kommunalwahlen zu personellen Veränderungen im Aufsichtsrat gekommen war.

Die Feststellungen zu VIII.5. (Kosten der Reise) beruhen zum einen auf der Verlesung der Kostenaufstellung Bl. 48 d.A. sowie den diese bestätigenden Angaben der Verfasserin, der Zeugin S2.. Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Abendveranstaltung im „Buddenbrock-Haus“ beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Rechnung Nr. 0673 und des Angebots vom 15. September 2006 (in Asservat 2).

Die Feststellungen zur Abrechnungspraxis gehen auf entsprechenden Aussagen der Zeugin S2. und - soweit es um die Ausgaben der Aufsichtsratsmitglieder geht - zusätzlich auf die Aussagen der Zeugen G., S1. sowie M. zurück. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der jeweiligen Angaben bzw. Unterlagen sprechen könnten, hat die Kammer keine gefunden.

X.

Zur geplanten, dann aber nicht durchgeführten Fahrt in das Baltikum 2007 hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

1. Die Entscheidung über die Fahrt fiel in der üblichen Weise auf der Aufsichtsratssitzung vom 1. Februar 2007. Da die Vertreter nicht mitreisen konnten, hatte der Angeklagte in der entsprechenden Vorlage als Ziele auch solche außerhalb Deutschlands vorgeschlagen. Neben Bamberg standen deshalb Zürich, Krakau und das Baltikum (Vilnius, Riga, Tallin) zur Abstimmung. In der zum Baltikum verfassten Erläuterung heißt es, die drei baltischen Hauptstädte besäßen viele Gemeinsamkeiten mit N.. Sie hätten ihre alten Gebäude in der Altstadt weitgehend erhalten und zeigten einen hohen Bürgersinn. Dank prosperierender Wirtschaft seien eine Vielzahl neuer und sanierter Bauprojekte zu finden. Daneben erhoffte sich der Angeklagte Aufschlüsse über das Verhältnis von Dämmung und Lüftung, weil in Litauen nach seiner Kenntnis bei dem Versuch, Heizungskosten zu sparen, eine weniger einseitige Orientierung zur Dämmung hin erfolgt als in Deutschland. Geplant wurde die Fahrt für den 2. bis 5. August 2007.

2. In der Vorbereitungsphase wurde das Programm schließlich auf Litauen beschränkt, um die Reise nicht zu überfrachten. Auch erfolgte die Planung als Auslandsreise über einen Reiseveranstalter, die Fa. E. in N. Bei der Planung nutzte der Angeklagte ferner Kontakte nach Vilnius, die er in einer früheren beruflichen Tätigkeit geknüpft hatte.

3. Kurze Zeit vor dem vorgesehenen Reisetermin wurde durch Presseberichte bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Münster wegen Reisen des Aufsichtsrates der T2 ermittelte. In der Folge erhob sich eine auch öffentlich geführte Diskussion über die Zulässigkeit derartiger Reisen und es wurde zudem bekannt, dass auch X. Aufsichtsratsfahrten durchgeführt hatte. Seitens der Stadt N. wurde in der Folge darauf hingewirkt, vorläufig von weiteren Reisen Abstand zu nehmen. Bei einer Besprechung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates G. mit den Sprechern der übrigen Fraktionen des Aufsichtsrates kam man überein, dieser Bitte nachzukommen, und wies in der Folge den Angeklagten an, die Reise zu stornieren. Dies tat der Angeklagte unverzüglich schriftlich am 27. Juli 2007. Wegen der kurzfristigen Stornierung stellt die E1. der X. allerdings Stornokosten von 7.511,18 €, der Hälfte des Reisepreises (der u.a. Flug, Transfer, Hotel und einige Veranstalten abdeckte), in Rechnung. Als pauschaler Reisepreis waren ursprünglich 749,00 € pro Person angesetzt, zu denen sodann Bustransfer, Flugsicherheitsgebühren und besondere Veranstaltungen treten sollten.

XI.

Die Feststellungen zu X.1. beruhen hinsichtlich der Aufsichtsratsentscheidung und ihrer Vorbereitung auf der Verlesung des Protokolls vom 1. Februar 2007 sowie der Vorlage 07/2007 nebst Anlage (Asservat 12). Die Motive, dieses Reiseziel zu wählen, hat der Angeklagte geschildert. Der Zeuge S1. hat zudem das Interesse des Angeklagten an Dämmungen und Lüftung indirekt bestätigt, indem er angab, er hätte damals ein anderes Ziel bevorzugt, nicht das Baltikum und das Thema Energienutzung. Die Zeugen G. und M. hatten demgegenüber als Motiv das Thema Denkmalschutz in Erinnerung, weswegen es die Kammer für glaubhaft hält, dass der Angeklagte beide Erkenntnisinteressen verfolgt sehen wollte.

Die Feststellungen zu X.2 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin S2., an denen sich keine Zweifel erhoben.

Die Feststellungen zu X.3. beruhen hinsichtlich der Stornierung und der insoweit angefallenen Kosten auf der Verlesung des Schreibens des Angeklagten vom 27. Juli 2007, in welchem dieser die Reise absagte, sowie der daraufhin ergangenen Rechnung der Fa. E1. vom 30. Juli 2007. Der Angeklagte hat dazu angegeben, der Aufsichtsrat hätte ihn infolge der öffentlichen Diskussion schließlich gebeten, die Reise abzusagen, dem er unverzüglich gefolgt wäre. Zu den Gründen des Rücktritts von dem Vorhaben und dem Ablauf der Entscheidungsfindung haben die Zeugen G., S1. und U., der seinerzeitige Oberbürgermeister der Stadt N., Angaben machen können. Der Zeuge U. hat glaubhaft angegeben, die Reisen, von denen er aber Einzelheiten nicht gekannt hätte, bis dahin als unproblematisch und nützlich angesehen zu haben. Erst infolge der Mediendiskussion und der Erkenntnis, dass die Staatsanwaltschaft Münster diese Reisen kritischer bewertete, habe er unverzüglich reagiert und u.a. die Verwaltung angewiesen, auf X. einzuwirken, die Reisetätigkeit bis zur Klärung ruhen zu lassen. Eine entsprechende förmliche Weisung habe er aber nicht erteilt, weil er die Entscheidung als eine solche von X. angesehen habe. Der Zeuge G. hat angegeben, er habe in der Folge eine Aussprache mit den Fraktionssprechern im Aufsichtsrat durchgeführt und dann in Absprache mit diesen den Angeklagten gebeten, die Fahrt nicht durchzuführen. Der Zeuge S1. schließlich hat bestätigt, der Zeuge G. sei wegen der Absage der Fahrt auf ihn zugekommen. Er habe die Angelegenheit dann innerhalb seiner Fraktion besprochen und das Ergebnis G. mitgeteilt. Man sei schließlich völlig einig gewesen, die Fahrt nicht durchzuführen. Zweifel an diesen Angaben haben sich für die Kammer nicht ergeben, zumal die einzelnen Aussagen ineinander greifen und ein insgesamt stimmiges Bild liefern.

XII.

Der festgestellte Sachverhalt lässt keine Handlungen des Angeklagten erkennen, die als Untreue nach § 266 StGB eingeordnet werden könnten.

1. In Betracht kommt zuvörderst der Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer die Befugnis, über fremdes Vermögen (nämlich das von X.) zu verfügen und X. zu verpflichten. Diese Befugnisse waren ihm im Interesse der Gesellschaft und der Wahrnehmung ihrer Interessen eingeräumt worden, weshalb er zugleich gegenüber X. treuepflichtig war (soweit man dies mit der Rechtsprechung [vgl. BGHSt 24, 386, 387; 33, 244, 250] und herrschenden Meinung [statt vieler Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, 10. Aufl. 2009, § 45 Rn. 9] als weitere Voraussetzung des Missbrauchstatbestandes ansieht; anders aus guten Gründen Perron in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 266 Rn. 2; Schünemann in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2006 ff., § 266 Rn. 11 ff.]). Die Strafkammer erblickt jedoch keinen Missbrauch dieser Befugnis, das heißt die Überschreitung von Bindungen des Angeklagten im Innenverhältnis anlässlich einer nach außen hin wirksamen (und das Vermögen von X. schädigenden) Verfügung (vgl. dazu Fischer, Strafgesetzbuch, 58. Aufl. 2011, § 266 Rn. 24, 30; Perron in Schönke/Schröder, § 266 Rn. 17 f.).

Die Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus § 43 Abs. 1 GmbHG („Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“) sowie - über § 37 Abs. 1 GmbHG - aus dem Gesellschaftsvertrag oder Beschlüssen der Gesellschafter. Diese wiederholen im Falle von X. allerdings im Kern nur den Text von § 43 Abs. 1 GmbHG und enthalten lediglich einen - darin aber an sich bereits enthaltenen - Hinweis auf das Gebot, Verwaltungs- und Geschäftsleitungskosten in angemessenen Grenzen zu halten.

Dem Angeklagten oblagen damit in dem hier interessierenden Teil seiner Tätigkeit keine spezifischen, auf die Geschäftsführer der X. zugeschnittenen Pflichten, sondern lediglich die Pflichten eines jeden GmbH-Geschäftsführers. Danach hat der Geschäftsführer dem Unternehmen zu dessen Wohl zu dienen, den Unternehmenszweck zu fördern und Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Ob ein dies missachtender Missbrauch der Vertretungsmacht des Angeklagten im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB vorlag, hatte sich folglich danach zu entscheiden, ob sich sein Verhalten als kaufmännisch vertretbar darstellte und nicht durch sachfremde Erwägungen geprägt war.

2. Die Kammer hatte daher zunächst zu erwägen, ob die Durchführung der Fahrten des Aufsichtsrates unter kaufmännischen Gesichtspunkten vertretbare Ausgaben darstellten. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass nicht jede im Ergebnis ohne konkreten Ertrag bleibende Ausgabe zugleich eine Pflichtwidrigkeit darstellt, sondern sich die Frage einer Pflichtwidrigkeit ex ante danach bemisst, ob eine Ausgabe aus objektiver Warte in ausreichendem Maße Nutzen für das Unternehmen verspricht. Aber selbst dann ist nicht jede das Unternehmen schädigende Fehleinschätzung sogleich pflichtwidrig. Vielmehr hat das BVerfG gerade erst entschieden, eine Auslegung des § 266 StGB, die einen Automatismus zwischen Schaden und Pflichtwidrigkeit annähme, sei verfassungsrechtlich bedenklich (BVerfG NJW 2010, 3215, Rn. 113). „Das Merkmal der Pflichtwidrigkeit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in fallgruppenspezifischen Obersätzen hinreichend in einer Weise konkretisiert, die die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit im Regelfall sichert. Voraussehbarkeit der Strafdrohung und Kohärenz der Rechtsordnung stehen in engem Zusammenhang. Die Ziele dementsprechender Auslegung müssen von Verfassungs wegen darin bestehen, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken, Wertungswidersprüche zur Ausgestaltung spezifischer Sanktionsregelungen zu vermeiden und den Charakter des Untreuetatbestands als eines Vermögensdelikts zu bewahren“ (BVerfG NJW 2010, 3215, Rn. 111). Die Strafkammer fühlt sich angesichts dieser klaren Aussage von Verfassungs wegen gebunden, nur solche Fälle deutlicher, evidenter Pflichtwidrigkeiten als strafbaren Missbrauch im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB einzuordnen. Sie sieht sich damit zugleich in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der in mehreren Entscheidungen das Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung als Voraussetzung einer Untreue betont hat (BGHSt 47, 187; BGH NJW 2000, 2364; NJW 2002, 1211). Die anders lautende sog. Mannesmann-Entscheidung BGHSt 50, 331 (343 ff.) hat das BVerfG in seiner zitierten Entscheidung nur am Rande erwähnt („s. aber auch …“), sich vielmehr in seinen tragenden Erwägungen auf die zuvor zitierte Rechtsprechung als diejenige Auslegung des § 266 StGB bezogen, die eine verfassungskonform restriktive Auslegung des Untreuetatbestandes erlaubt, und sogar die auch in der Mannesmann-Entscheidung geübte Kritik am Erfordernis der gravierenden und daher evidenten Pflichtwidrigkeit explizit zurückgewiesen (BVerfG NJW 2010, 3209, 3215, Rn. 112).

Pflichtverletzungen dieser bezeichneten evidenten, gravierenden Art sieht die Strafkammer im Verhalten des Angeklagten nicht. Dabei hatte sie zwei theoretisch mögliche Konstellationen eines Missbrauchs in den Blick zu nehmen: Zum einen die Durchführung der Fahrten als solche (sogleich unter 3.), zum anderen die konkrete Ausgestaltung der Fahrten (dazu unten bei 4.).

3. Die Durchführung von Informationsfahrten des Aufsichtsrats von X. zu den verfahrensgegenständlichen Reisezielen war nicht pflichtwidrig. Das beruht nicht zuletzt auf den besonderen Gestaltungen bei X.. Der Angeklagte ist - anders als in der Masse aller GmbH üblich - ein Geschäftsführer mit relativ geringer Unabhängigkeit in der Führung „seines“ Unternehmens. So darf er praktisch keine Baumaßnahmen eigenverantwortlich beschließen oder ausführen lassen, weil spätestens ab einem Volumen von 25.000 €, also bei allen nicht ganz unbedeutenden Baumaßnahmen, der Aufsichtsrat zu entscheiden hat. Dabei befindet dieser im Plenum über die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen und in Gestalt des Vergabeausschusses über die nachfolgenden Auftragsvergaben. Diese in Gesellschaftsvertrag, Allgemeinen Weisungen für die Geschäftsführung und Ordnung des Aufsichtsrates ihm angelegten - sachlich durchaus angemessenen - Fesseln haben ihren Hintergrund in der Aufgabenstellung von X. und ihrem Charakter als städtisches Unternehmen.

Faktisch vermag natürlich der Geschäftsführer auch bei X. mittels seiner Entscheidungsvorschläge vieles zu steuern, aber nur solange, wie er den Aufsichtsrat überzeugen und damit „ins Boot holen“ kann. Verweigert sich hingegen die Mehrheit des Aufsichtsrates bestimmten Vorschlägen, so ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, das Unternehmen noch effektiv zu steuern. Bei X. verkompliziert sich die Entscheidungsfindung zusätzlich durch den Umstand parteipolitisch geprägter Gruppenbildung im Aufsichtsrat. Die Aufsichtsräte waren und sind überwiegend aktive Ratsmitglieder im Rat der Stadt N. und besaßen als solche ein offenes Ohr für an sie herangetragene Wünsche „ihrer“ Wähler. Gerade im Rahmen von Bau- und Sanierungsvorhaben fühlen sich aber schnell einzelne Bürger oder Gruppen erheblich berührt, wie das Beispiel der „T1straße“ verdeutlicht. Im Aufsichtsrat trafen folglich Bürger-, Partei- und Unternehmensinteressen aufeinander, weshalb die Durchsetzung einer vornehmlich an den Interessen des städtischen Unternehmens und damit zugleich des allgemeinen Wohls orientierten Geschäftspolitik durch den Geschäftsführer eine keineswegs leichte, stets uneingeschränkt zu erfüllende Aufgabe war. Hinzu kam, dass die Mehrheit des Aufsichtsrates aus fachlichen Laien bestand, die zu sachgerechter Beurteilung und Entscheidung nur sehr bedingt in der Lage waren. Bauliche Bedürfnisse, planerische Notwendigkeiten und die Grenzen des vernünftigerweise zu Erreichenden waren ihnen noch schwerer zu vermitteln als einem fachkundigen Gremium.

Angesichts der zitierten expliziten Verpflichtung des Angeklagten, „die sozial- und wohnungspolitischen Bestrebungen der Stadt N.zu berücksichtigen“, war es geradezu eine Pflicht des Angeklagten, an diesem misslichen Zustand etwas zu ändern, um unverzögerte und sachgerechte Entscheidungen des Aufsichtsrates zu gewährleisten. Sicherlich gäbe es dazu verschiedene Wege. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in diesem Kontext Schulungen der Aufsichtsratsmitglieder vor Beginn ihrer Aufsichtsratstätigkeit als denkbare Alternative angesprochen. Auch dies wäre zweifellos ein gangbarer Weg gewesen, ob er effektiver oder jedenfalls billiger gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu beurteilen.

Der Angeklagte hat sich entschieden, Fahrten des Aufsichtsrates zu organisieren, um dessen Mitgliedern zum einen Informationen zu vermitteln und um andererseits das Arbeitsklima innerhalb des Gremiums zu verbessern, insbesondere die Aufsichtsräte von der ausschließlichen Wahrnehmung subjektiver parteipolitischer Mandate wegzubringen und bei ihnen ein Gefühl der Gemeinsamkeit in der Wahrnehmung der Geschäftsaufgaben von X. zu wecken. Zwar hatte nicht der Geschäftsführer, sondern der Aufsichtsrat selbst die Reisen beschlossen (und bei Dienstantritt des Angeklagten war er vom damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden aufgefordert worden, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten). Immerhin hat aber der Angeklagte die Entschlüsse des Aufsichtsrates, zu reisen, ausgeführt und in konkrete Reisegestaltungen umgesetzt, was er nicht hätte tun dürfen, wenn die Fahrten zu sinnlosen Ausgaben geführt hätten.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die getätigten Fahrten sowie die nicht mehr durchgeführte nach Litauen geeignet waren, die beschriebenen Zwecke zu erreichen, insbesondere zu einer sachbezogenen Fortbildung der Aufsichtsräte beizutragen. Es ist zunächst evident, dass die Betrachtung von Gebäuden, Wohn- und Gartenanlagen in natura vor Ort neue Perspektiven eröffnet, die in dieser Qualität keine Präsentation oder Fachtagung in N. vermitteln könnte. Nicht umsonst werden auch die Stadt N. und die X. - trotz aller Informationsquellen im Internet - aus denselben Gründen heraus von auswärtigen Wohnbaugesellschaften besucht.

Nun wäre ein wahlloser Besuch fremder Städte sicherlich wiederum kein geeignetes Mittel, die Entscheidungsfindung und -qualität des Aufsichtsrates zu steigern. Die Auswahl der Ziele erfolgte aber - jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - stets im Hinblick auf laufende oder künftige Aufgaben und Vorhaben von X. Im Fall Rotterdam stand das Luxor-Theater im Vordergrund, das schon in der Entscheidungsphase des Aufsichtsrates explizit genannt worden war und das Erkenntnisse auf den anstehenden Verwaltungsneubau von X. nicht nur versprach, sondern auch tatsächlich hielt, indem im Anschluss an seinen Besuch bedeutendere Umplanungen als opportun erschienen und durchgeführt wurden. Im Fall Leipzig ging es um integrierte Wohnkonzepte beim Bau von Altenheimen, wie sie auch bei X. anstanden, ferner um die Planung von Gartenanlagen, wie sie ebenfalls im Rahmen größerer Bebauungen anfielen. Im Fall Lübeck standen Sanierungsvorhaben im Vordergrund und es konnten später umgesetzte Erkenntnisse über die Grenzziehung zwischen Sanierungs- und Neubauentscheidung bei größerem Sanierungsbedarf gewonnen werden. Im Baltikum schließlich sollte es u.a. darum gehen, welchen Stellenwert Dämmmaßnahmen bei künftigen Neubauten und Sanierungen haben sollten.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat an dieser Stelle eingewandt, für derartige Erkenntnisgewinne hätte nicht der Aufsichtsrat anzureisen brauchen, sondern es wäre Sache der Geschäftsführung und entsprechender Fachabteilungen von X. gewesen, sich ggf. vor Ort zu informieren. Die Strafkammer hält diesen Einwand nur zum Teil für richtig und jedenfalls nicht für durchschlagend. Wenn es so wäre, wie die Staatsanwaltschaft meint, so rechtfertigte dies immerhin die Reise des Angeklagten und der mitreisenden Bediensteten von X. und somit zumindest bereits einen Teil des Kostenaufwandes. Schon aus diesem Grund ist das Urteil des Amtsgerichts, das von kompletter Pflichtwidrigkeit der Reisen ausgeht und die Gesamtkosten als Schaden von X. bezeichnet, aus Sicht der Kammer in sich nicht ganz schlüssig. Dessen ungeachtet stellen die bezeichneten Einwände aber auch die Reise des Aufsichtsrates nicht prinzipiell in Frage. Denn wie bereits gesagt, entschied der Aufsichtsrat über alle relevanten Vorhaben selbst. Gerade im Falle größerer Umplanungen wie im Falle der Fassadengestaltung des Verwaltungsgebäudes mussten deshalb die Änderungen auch ihm gegenüber, der bis dahin die ursprüngliche Planung beschlossen hatte, plausibel gemacht werden. Von daher war es jedenfalls nicht sachwidrig, die entsprechenden Dinge vor Ort zusätzlich durch diejenigen, die nun zu entscheiden hatten, in Augenschein nehmen zu lassen. Erst recht gilt dies für künftige, noch gar nicht beschlossene Vorhaben, für die man sich Anregungen während der Reisen erhoffte. Sicherlich spielten hier auch Details eine Rolle (z.B. die Schaltungen für Heizungen in Leipzig), die eher technischer als konzeptioneller Natur waren. Niemals aber ging es allein um derartige Kleinigkeiten; vielmehr stand im erwähnten Vorhaben, wo die verfehlten Heizungsschaltungen erlebt wurden, die angesprochene integrative Konzeption von Familienwohnungen und Altenheim im Fokus.

Die Strafkammer ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die verfahrensgegenständlichen Reisen des Aufsichtsrates den Mitgliedern des Aufsichtsrates Aufschlüsse erlaubten, welche sich auf ihr Entscheidungsverhalten für die Zukunft positiv auswirken konnten, weil sie sich sachgerechter für oder gegen bestimmte Projekte oder deren Ausgestaltung entscheiden konnten. Von daher war das Vorhaben, solche Reisen durchzuführen, nicht als pflichtwidrige Entscheidung des Angeklagten zu beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar finanziell messbaren Ertrag erbrachten oder sich sofort in konkreten Entscheidungen niederzuschlagen vermochten. Immerhin konnten während der Fahrten gewonnene Anschauungen bei späteren Vorhaben tatsächlich jedenfalls mit berücksichtigt werden, z.B. Bauhaus-Elemente als Konsequenz der Besichtigung in Dessau, was nach unwiderleglicher Einschätzung des Angeklagten ohne die persönliche Inaugenscheinnahme im Aufsichtsrat diesem gar nicht vermittelbar gewesen wäre.

Auch zur Erreichung des zweiten Zwecks, nämlich einer Verbesserung von Arbeitsklima und Entscheidungsstrukturen, waren die Reisen geeignet und auch tatsächlich förderlich, wie die Zeugen S1. und T. die entsprechende Einschätzung des Angeklagten bestätigt haben. Auch hier könnte man erwägen, ob nicht auch andere Maßnahmen zu demselben Zweck hätten ergriffen werden können. Auf der anderen Seite hat weder die Kammer noch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft solche Möglichkeiten benennen können: Denn die dazu üblichen Mittel (z.B. gemeinsames Essen, Besprechungen) fanden ohnehin statt und hatten offenbar wenig geändert (wie das Beispiel T1straße“ zeigt). Etwas abseits des Alltags gemeinsam zu unternehmen, blieb da die am nächsten liegende, vermutlich sogar die einzige zweckdienliche Maßnahme.

Bei der Fahrt nach Lübeck war sogar ein ganzer Tag (per Schiff auf der Ostsee) gezielt zu dem Zweck reserviert worden, miteinander sachlich ins Gespräch zu kommen und eine Entscheidung über „T1straße“ und „Managementkontrakt“ zu finden, über die bis dahin mit den tradierten Mitteln des Aufsichtsrates keine Entscheidung hatte gefunden werden können. Auch hier könnte man natürlich fragen, ob es keine Alternativen gab. Sicherlich hätte man sich auch irgendwo auf dem Land in einem abgeschiedenen Seminargebäude versammeln können. Aber zum einen hätte es sich eben doch um eine andere Situation gehandelt und nicht um eine solche des Nichtwegkönnens, worauf der Angeklagte Wert legte. Zum anderen hätte auch ein solcher Versuch Kosten, wenngleich möglicherweise in geringerem Umfang, verursacht. Hier die teurere, dafür aber auch eher Erfolg versprechende Alternative zu wählen, erscheint der Kammer nicht als unvereinbar mit den Gepflogenheiten eines „sorgfältigen Geschäftsmannes“.

Dass bei den Reisen noch andere, insbesondere sachwidrige Motive eine Rolle gespielt haben, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Amtsgericht hat an dieser Stelle im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen bemerkt, der Angeklagte habe eine unangebrachte Beeinflussung der Aufsichtsratsmitglieder im Kontext seiner jeweils anstehenden Wiederwahl bewirkt. Zu einer solchen Feststellung sah die Strafkammer keinen Anhalt. So hatte der Aufsichtsrat bei X. schon gar nicht den Geschäftsführer zu bestellen, sondern dies oblag nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung. Zudem erwecken die Reisen auch nicht den Eindruck, als handele es sich um eine Belohnung des Aufsichtsrates. Wäre es so gewesen, dann wäre das Fachprogramm (Besichtigungen von Wohnanlagen, Fachvorträge, Besprechungen mit Architektenbüros und Wohnbaugesellschaften) auch zweifellos deutlich weniger umfangreich und anstrengend ausgefallen. Vor allem erscheint es der Kammer unvorstellbar, dass in diesem Falle, wie in Lübeck (Travemünde) und in Leipzig (Weimar/Quedlinburg) geschehen, attraktive Ausflüge und Unternehmungen wegen Überziehungen des Fachprogramms oder Ermüdung der Teilnehmer gestrichen worden wären. Schließlich hat die Zeugin Dr. M1 gerade wegen des von ihr so empfundenen Fortbildungscharakters sich in Kenntnis des jeweiligen vollständigen Programms nicht angesprochen gefühlt, an den Reisen teilzunehmen.

Bei ihrer Einschätzung hat die Kammer nicht übersehen, dass einige Zeugen aus dem Teilnehmerkreis sich gleichwohl offenbar belohnt gefühlt haben. So hatte am deutlichsten der Zeuge T. betont, die Ehrenamtlichkeit werde aus seiner Sicht bei der Stadt N. etwas übertrieben und er habe die Reise auch als Ausgleich für geleistete, anderweitig nicht vergoltene Arbeit und Aufwand begriffen. Das subjektive Empfinden der Wirkung einer Reiseteilnahme ist nun schon von vornherein kein Beleg für eine entsprechende Intention des Angeklagten, und nur um eine solche kann es bei der Frage gehen, ob sachwidrige Motive ihn dazu gebracht haben, die Reisen zu veranstalten. Vor allem aber ist es nicht so, dass nur dasjenige eine sachgerechte Fortbildung darstellt, was die Teilnehmer auch ordentlich anstrengt oder gar quält und was nicht das geringste Vergnügen bereitet. Schaut man sich zudem das Programm der einzelnen Reisen an - und zwar zunächst ohne das noch zu behandelnde Beiprogramm - so handelte es sich insoweit keineswegs um touristische Reisen durch Deutschland oder Europa. Zwar gab es gelegentliche Programmpunkte (z.B. Stadtführungen, wie in Delft), die man möglicherweise auch auf dem Programm einer touristischen Städtereise hätte unterbringen können. Andererseits hat kein Zeuge der Kammer berichtet und es ist ihr aus anderen Quellen ebensowenig ersichtlich geworden, dass es selbst bei solchen Führungen nicht zugleich um Sachdienliches gegangen wäre. Es wäre dem Angeklagten aber nachzuweisen gewesen, ein ausschließlich oder vorwiegend touristisches Programm veranstaltet zu haben, und ein solcher Nachweis ist nicht gelungen und es haben sich dazu über schlichte Mutmaßungen hinaus keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben.

Die Strafkammer vermag deshalb nicht zu befinden, die Durchführung der Reisen habe bereits per se einen pflichtwidrigen Missbrauch der Verfügungsbefugnisse des Angeklagten dargestellt. Vielmehr handelte es sich hinsichtlich ihrer prinzipiellen Konzeption nach um Informationsreisen des Aufsichtsrates. Der Angeklagte durfte sich für die Durchführung solcher Reisen entscheiden, um eine effektivere Arbeit eines Aufsichtsrates zu erzielen, weil dieser Aufsichtsrat über eine Kontrollfunktion hinaus in zahlreichen Fragen über die Geschäftspolitik von X. originär zu entscheiden hatte, weil er dazu personell nur unzureichend befähigt war und weil solche Informationsreisen als ein geeignetes Mittel erschienen, die bei dieser Sachlage erforderliche Verbesserung seiner Kompetenz zu erreichen. Zu dieser Einschätzung trägt auch bei, dass es X. weder im Anklagezeitraum noch später finanziell schlecht ging und die im Verhältnis zur Unternehmensgröße vergleichsweise geringen Gesamtkosten der Reisen das Unternehmen deshalb nicht über Gebühr belasteten.

Entsprechendes gilt gleichermaßen für die dann in Betracht kommende Alternative eines Treuebruchs (§ 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB), wo aus denselben Erwägungen keine Treuepflichtverletzung vorläge.

4. Waren die Reisen nicht per se pflichtwidrig, so blieb zu erwägen, ob nicht der Angeklagte dennoch bei ihrer Durchführung punktuell pflichtwidrig gehandelt hat. Die Strafkammer hatte hierbei insbesondere zu beurteilen, inwieweit das Arrangement der Reisen sowie einzelner Veranstaltungen des Begleitprogramms pflichtwidrige Ausgaben darstellten. Hier kam zum einen ein Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit in Betracht, zum anderen erneut eine Anreicherung der Informationsreisen aus sachwidrigen Motiven mit vergnüglichen Freizeitelementen.

Es war unter XII.3. bereits die Funktion der mitreisenden Angestellten von X. angesprochen worden. Da es zum einen plausibel erscheint, durch sie den Aufsichtsratsmitgliedern fachlich versierte Erläuterungen zu geben, und es ebenso plausibel ist, dass dies durch den Angeklagten alleine nicht möglich war, war eine maßvolle Begleitung durch Personal von X. angezeigt. Hinzu tritt die Intention, selbst vor Ort Erkenntnisse für die künftige Arbeit insbesondere in Details der Bauausführungen zu erlangen. Wenn aus dem Kreis des technischen Personals neben dem Zeugen S. zwei (Rotterdam und Leipzig) bzw. drei (Lübeck) Personen mitreisten, so hält die Strafkammer dies nicht für überzogen. Ebensowenig hatte die Kammer die Mitreise der Zeugin S2. zu beanstanden, weil es ersichtlich die Kräfte des Angeklagten überspannt hätte, die zahlreichen Abstimmungen und organisatorischen Einzelleistungen, derer es während der Fahrt bedurfte, neben seiner Funktion als Leiter der Fahrt und primärer Ansprechpartner der aufgesuchten Stadtverwaltungen, Wohnbaugesellschaften oder Architekturbüros noch mit zu erledigen.

Hinsichtlich einzelner Leistungen gegenüber den Teilnehmern stellt sich die Übernahme von Fahrt- und Hotelkosten dabei der Strafkammer nicht als Pflichtwidrigkeit dar. Soweit es die Bediensteten von X. anbelangt, bedarf dies keiner näheren Ausführung, weil sie hier dienstlich tätig wurden. Entsprechendes gilt aber auch für die Aufsichtsratsmitglieder und ihre Vertreter. Diese Personen übten ein Ehrenamt aus, für welches sie über eine ihnen ohnehin zustehende Pauschale hinaus keine Zuwendungen oder Entschädigungen erhielten, soweit sie zugleich dem Rat der Stadt N. angehörten. Soweit sie zu dem (kleinen) Kreis sog. „sachkundiger Bürger“ zählten, bekamen sie zwar ein Sitzungsgeld, das freilich mit 29 € pro Sitzung sehr gering ausfiel. Von solchen Personen ist nach Ansicht der Kammer keineswegs zu verlangen, außer Zeit- auch noch finanziellen Aufwand zu leisten, um an einer Veranstaltung teilzunehmen, die dazu dienen soll, sie zur Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Pflichten besser zu befähigen.

Etwas anderes könnte nur gelten, falls die betreffenden Leistungen Zuwendungen darstellten, die über das in der Sache Erforderliche hinausgingen. Das trifft zunächst für die Reisen bzw. die genutzten Verkehrsmittel evident nicht zu. Busreisen, wie sie hier bei allen drei durchgeführten Reisen eingesetzt wurden, stellen allgemeinbekannt die preisgünstigste, aber zugleich auch die anstrengendste Form des Personentransports dar. Die Planung einer Flugreise nach Litauen war schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich angesichts der zurückzulegenden Entfernung ohnehin aus Zeitgründen verbot, Bus, Bahn oder Pkw zu nutzen.

Dieselbe Fragestellung führt hinsichtlich der Unterbringungskosten zu keinen davon abweichenden Resultaten. Maßstab der Beurteilung muss nach Auffassung der Kammer hier sein, die Mitreisenden keinesfalls schlechter, im Vergleich zu ihren heimatlichen Wohnverhältnissen aber auch nicht signifikant besser zu stellen und auf diese Weise in den Genuss nicht vorgesehener vermögenswerter Zuwendungen kommen zu lassen. Letzteres wäre anzunehmen bei einer Unterbringung in ausgesprochenen Luxusdomizilen oder -suiten, nicht jedoch in solchen Zimmern und Hotels, die eine zwar durchaus komfortable, aber in Relation zu den Annehmlichkeiten zuhause, die während der Reise entbehrt wurden, auch nicht überkompensierende Übernachtung bieten. Eine solche pflichtwidrige Überkompensation hat die Strafkammer aber nicht erblickt.

Bei der Reise nach Rotterdam lassen sich die exakten Hotelkosten nicht ermitteln, weil nur aufzuklären war, dass die Gesamtleistung ohne Sonderveranstaltungen (wie Führungen) und Busreisekosten 502,90 € betrug, wobei dieser Betrag notgedrungen zwangsläufig auch ein Entgelt für die Veranstalterleistungen enthielt. Aber selbst dann, wenn man den genannten Betrag als reine Hotelkosten begriffe, beliefe sich der Übernachtungspreis auf 167,60 € pro Person und Nacht einschließlich Frühstück. Schon dieser Übernachtungspreis wäre nach den vorangestellten Erwägungen nicht übersetzt und spräche für keine ausgesprochen luxuriöse Unterbringung, selbst wenn man, was unrealistisch wäre, annähme, der Reiseveranstalter habe für seine gesamten sonstigen Leistungen kein Entgelt kalkuliert.

Bei der Reise nach Leipzig und Dessau wurden für zwei Übernachtungen im Hotel „Renaissance“ für 17 Teilnehmer insgesamt 4.680,00 € aufgewandt, für eine Übernachtung im Hotel „Fürst Leopold“ 1.168,00 €. Die daraus errechenbaren Übernachtungspreise von 137,64 € bzw. 68,70 € pro Person lassen die Strafkammer ebenfalls auf keinerlei überkompensierende Unterbringung schließen.

Gleiches gilt für die Reise nach Lübeck, wo für 22 Teilnehmer und drei Übernachtungen insgesamt 8.543,45 € aufzuwenden waren, was einem Preis von 129,44 € entsprach.

Im Falle Litauen lässt sich der Hotelanteil aus dem Reisepreis von 749,00 € pro Person nicht feststellen. Angesichts der nicht zu vernachlässigenden Flugkosten sieht die Kammer aber auch hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine übertrieben luxuriöse Unterbringung.

Hinsichtlich der Verpflegungskosten hat die Strafkammer sich von denselben Erwägungen leiten lassen wie zu den Unterbringungskosten. Es war den Teilnehmern zunächst keinesfalls zuzumuten, sich auf eigene Kosten zu verpflegen, sondern sie konnten erwarten, dass dies X. tat, in deren Interesse sie die Reise unternahmen und sich damit der Möglichkeit zur selbstredend deutlich preisgünstigeren häuslichen Verpflegung begaben. Es ist offenkundig, dass die dabei in N. ersparten Aufwendungen vergleichsweise geringfügig waren, zumal dann, wenn es sich nicht um allein lebende, sondern in häuslicher Gemeinschaft mit Familie oder Partnern lebende Personen handelt, wo der durch die Mehrversorgung einer weiteren Person anfallende Mehrbetrag allgemeinbekannt unter dem Betrag liegt, der bei Wegfall der Versorgung einer alleinlebenden Person zu ersparen gewesen wäre.

Die Reiseteilnehmer konnten von X. erwarten, mindestens so verpflegt zu werden, wie dies ihrem häuslichen Lebensstandard entsprach. Umgekehrt war es daher nicht pflichtwidrig, wenn der Angeklagte Essen arrangierte, die diesem Standard Rechnung trugen. In Anbetracht des Umstandes, dass - soweit ersichtlich - sämtliche Reisenden des Aufsichtsrates ähnlich der vernommenen Zeugen T., G1., G., M. und S1. zum Münsteraner Bürgertum zählten, der Angeklagte jedenfalls davon ausgehen durfte, waren Restaurantmahlzeiten, die diesem durchaus gehobenen bürgerlichen Standard entsprachen, nicht als pflichtwidrig einzuschätzen. Um dies im Einzelfall zu beurteilen, konnte die Kammer nur die jeweils angefallenen Restaurantkosten heranziehen und aus diesen darauf schließen, ob sich Anhaltspunkte ergaben, dass hier Verpflegungen gewährt wurden, die im Vergleich zur alltäglichen Verpflegung als Luxusverköstigung hätten gelten müssen. Wegen der jeweils möglichen, im Einzelfall indes kaum einzuschätzenden Unterschiede im Preisniveau der besuchten Städte in dem jeweiligen Zeitraum war der Kammer dabei freilich nur eine vorsichtige Bewertung möglich.

Bei der Reise nach Utrecht/Rotterdam fiel das teuerste Essen in Scheveningen im „Cap Quest“ mit 1460,00 € an, was bei 16 Teilnehmern einen Betrag von 91,25 € pro Person ergibt. Das preisgünstigste Abendessen im „De Pilgrim“ kostete demgegenüber insgesamt 640,00 €, entsprechend 40 € pro Person. Das teuerste Mittagessen im Hotel „New York“ schlug mit 384,50 € entsprechend 24 € pro Person zu Buche. Nun mag man einen Betrag von 91,25 € bei isolierter Betrachtung für prinzipiell bedenkenswert halten. Berücksichtigt man indes die Verpflegungskosten im Ganzen, so relativiert sich dieser Betrag, weil es bei anderen Gelegenheiten während derselben Fahrt deutlich preisgünstigere Verpflegungen gab. Berücksichtigt man ferner, dass auch Abendessen in einem dem Lebensstil der Aufsichtsratsmitglieder adäquaten gehobenen Standard in N. ohne Weiteres mit deutlich über 50 € pro Person zu veranschlagen sind, wie als allgemeinbekannt zu Grunde gelegt werden darf, so erscheint ein Arrangement einzelner Abendessen in der Größenordnung von unter 100 € pro Person jedenfalls noch nicht als evident pflichtwidrig. Nur eine evidente Pflichtwidrigkeit könnte indes dazu führen, hierin einen strafrechtlich relevanten Missbrauch der Verfügungsmacht des Angeklagten zu erblicken.

In Leipzig fiel als teuerste Abendveranstaltung der Besuch in „Auerbachs Keller“ mit total 1.285,00 € an, wobei dieser Betrag (entsprechend 75,59 € pro Person) allerdings auch unterhaltende Elemente über den Verzehr hinaus abdeckte, die aus dem Vergleich von Essenspreisen im Lokal und im Fasskeller mit gut 20 € pro Person zu beziffern sind und auf die später noch eingegangen wird. Der verbleibende Essenspreis mit etwa 55 € (incl. Getränken) pro Person bietet nach den aufgezeigten Maßstäben keine Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit des Angeklagten. Das gilt in gleicher Weise für das teuerste Essen auf dieser Reise, nämlich im „Pächterhaus“, wo sich aus dem Rechnungsbetrag von 987,55 € ein Betrag von 58,09 € pro Person errechnet.

In Lübeck wurde das teuerste Essen in der „Schiffergesellschaft“ für 956,20 € (entsprechend 43,46 € pro Person) eingenommen. Bei der aufwendigsten Abendveranstaltung im „Buddenbrock-Haus“ entfielen auf das Essen dagegen lediglich 38,50 € pro Teilnehmer. Alle übrigen Verpflegungsentgelte liegen deutlich niedriger, weshalb auch hieraus gegen den Angeklagten kein Vorwurf abzuleiten ist.

Für die Fahrt nach Litauen ergaben sich keine Hinweise auf geplante Essensveranstaltungen außerhalb des bisherigen Rahmens.

Erwogen hat die Kammer ferner, ob das Unterlassen des Angeklagten, den Aufsichtsratsmitgliedern eine Kostenbeteiligung abzuverlangen, pflichtwidrig war. Allerdings wäre dies allenfalls hinsichtlich der Verpflegung in Betracht gekommen, denn alle übrigen Reiseleistungen führten zu keinen finanziellen Ersparnissen am Heimatort. Aus den bereits zur Höhe solcher Ersparnisse angestellten Erwägungen handelte es sich hierbei allerdings nur um vergleichsweise geringe Summen. Zudem ergibt sich aus den für Beamte geltenden Bestimmungen, dass bei unentgeltlicher Verpflegung - unbeschadet ihrer Qualität - der Dienstherr ebenfalls keine Forderungen erhebt, außer das ansonsten zusätzlich gezahlte Tagegeld zu streichen (§ 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz). Zwar findet die betreffende Regelung selbstverständlich keine Anwendung auf Fallkonstellationen wie diese, in welchen es nicht um Reisen von Beamten geht; ihr ist jedoch ein Hinweis auf eine rechtliche Wertung zu entnehmen, bei Reiseverpflegung am Ort zwar keine zusätzlichen Vergütungen zu gewähren, umgekehrt aber jedenfalls die Verpflegung als solche in voller Höhe und ohne Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen zu dürfen. Wenn dies für die in einem besonderen Treueverhältnis stehenden Beamten so ist, dann sollte dasselbe umso eher auf ehrenamtlich tätige Personen zutreffen. Angesichts dieser Überlegung hält die Kammer es jedenfalls nicht für evident pflichtwidrig, wenn der Angeklagte seinerseits keine Kostenbeteiligung verlangt hat. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch die Erwägung gestützt, andernfalls eventuell die Bereitschaft zur Mitreise, für welche einige der Teilnehmer ohnehin bereits Urlaubstage in Anspruch nehmen mussten, und damit den gesuchten Informations- und Fortbildungszweck der Reise zu gefährden.

Schließlich kamen noch einige der während der Reise durchgeführten Sonderveranstaltungen im Rahmen des Begleitprogramms als potenziell pflichtwidrig veranlasste Ausgaben in Betracht. Hierbei war zunächst zu erwägen, ob es nicht generell pflichtwidrig war, den Aufsichtsratsmitgliedern und mitreisenden Bediensteten der X. irgendeine Art von Abendunterhaltung zuteil werden zu lassen. Die Kammer hat dies prinzipiell verneint. Anreisen und Besichtigungs- sowie Informationsprogramm der Reisen waren anstrengend und beanspruchten die Teilnehmer nicht unerheblich, weshalb das Programm sogar an einigen Stellen - wie oben bereits erwähnt - um an sich vorgesehene Punkte gekürzt werden musste. Es war aber erforderlich, die Teilnehmer für das Programm des jeweils folgenden Tages erneut zu motivieren, sie sich erholen zu lassen und so in die Lage zu versetzen, die gesamte Reise aufmerksam durchzuhalten. Zudem dienten einige Abendveranstaltungen (z.B. in „Auerbachs Keller“ und im „Budenbrock-Haus“) nach den auch insoweit unwiderleglichen Angaben der Zeugen G., S1. und M. sowie des Angeklagten dazu, die tagsüber erhaltenen Informationen und Anregungen zu besprechen und fortzuentwickeln. Von daher erschien es der Kammer nicht evident pflichtwidrig, den Mitreisenden maßvolle Unterhaltungsangebote zukommen zu lassen. Allerdings liegt es auf der Hand, insbesondere an dieser Stelle die Grenzen eher eng zu ziehen. Unterhaltungsangebote, die entweder dem Charakter der Reise und dem Eigenbild von X. Hohn sprächen (z.B. von dem Unternehmen bezahlte Spielbank- oder Bordellbesuche) oder aber vom Zeit- oder Kostenaufwand her deutlich übersetzt erschienen (z.B. Aufwendungen in einer Höhe, die sogar noch akzeptable Verpflegungskosten überstiege, halb- oder gar ganztägige Veranstaltungen), hätte die Kammer als evident pflichtwidrig eingestuft. Veranstaltungen dieser Qualität fanden auf den verfahrensgegenständlichen Fahrten indes nicht statt.

Was hingegen stattfand, erweckt nach diesen Grundsätzen keine Bedenken. Im Jahre 2004 war die insoweit noch auffälligste Veranstaltung die Fahrradtour in Scheveningen, die indes pro Person nur 20 € kostete und von daher unbedenklich erscheint. In Leipzig 2005 kam hier die „Fass-Zeremonie“ in „Auerbachs Keller“ in Betracht, deren Mehrkosten sich aber nach den obigen Berechnungen ebenfalls nur auf gut 20 € beliefen. Das am Folgetag besuchte Konzert des Gewandhaus-Orchesters lag mit Kartenpreisen von durchschnittlich 15,40 € pro Person noch darunter. In Lübeck schließlich war die über das Essen hinausgehende Veranstaltung im „Buddenbrock-Haus“, eine moderierte Lesung und eine Führung, mit einem Kostenanteil von 575,00 € zu veranschlagen, was Aufwendungen von 26,14 € pro Person bedeutete. Sind die getätigten Aufwendungen der Höhe nach somit nicht pflichtwidrig, so ergibt sich ein Gleiches bei Betrachtung ihrer Art nach. Kulturelle Angebote wie Konzerte oder Lesungen erwecken dabei überhaupt keine Bedenken. Die Veranstaltung in „Auerbachs-Keller“ mag man nicht als sonderlich geschmackvoll einstufen, sie blieb andererseits auch insoweit im Rahmen des Vertretbaren.

Die Schiffsfahrt auf der Ostsee andererseits ist nach Auffassung der Kammer ohnehin mit anderen Maßstäben zu messen. Sie diente nicht der Unterhaltung, sondern aus der Sicht des Angeklagten primär dem Zweck, eine konzentrierte Diskussion von Sachthemen zu ermöglichen. Dazu war Zeit und Abgeschiedenheit erforderlich, was es ausschloss, eine solche Reise beispielsweise auf einem größeren Schiff, wo man nicht unter sich war, durchzuführen. Die Charter des Schiffes ist von daher nicht zu beanstanden und die Entscheidung des Angeklagten, so vorzugehen (die sich im Nachhinein als völlig richtiger Weg herausstellte) hielt sich damit trotz eines mit 2.151,00 € (die hinzukommende Verpflegung wäre ohnehin angefallen und ist daher in diesem Kontext nicht zu berücksichtigen) nicht unbeträchtlichen Kostenaufwandes im Rahmen seines Ermessensspielraumes, wie er als Geschäftsführer die Lösung eines Problems des Unternehmens angeht.

5. Die Durchführung der Fahrten des Aufsichtsrates der X. waren damit zusammenfassend für den Angeklagten weder als solche wegen Sachwidrigkeit pflichtwidrig noch war ihre Ausgestaltung im Detail unangemessen und deshalb pflichtwidrig.

Ein abweichendes Resultat ergibt sich auch nicht für die Stornokosten hinsichtlich der geplanten Litauenreise. Die Planung dieser Reise und ihre Buchung entsprachen dem Auftrag des Aufsichtsrates und waren in der Sache ebensowenig pflichtwidrig wie die drei vorhergehenden Reisen. Den sehr späten und daher die Stornierungskosten in dieser Höhe auslösenden Rücktritt hatte nicht der Angeklagte zu verantworten; vielmehr führte er insoweit eine ihn bindende Weisung des Aufsichtsrates aus.

6. Nur am Rande und ohne daraus weitere Schlüsse auf die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Fahrten abzuleiten, weist die Kammer abschließend darauf hin, dass die Stadt N. in ihrem seit dem 1. Juli 2011 geltenden Corporate Governance Kodex Informationsfahrten der Aufsichtsräte städtischer Unternehmen als grundsätzlich akzeptabel bezeichnet, soweit dabei bestimmte Kriterien beachtet werden. Diese Kriterien, legte man sie an die verfahrensgegenständlichen Fahrten an, ergäben keinen Anhalt dafür, dass Fahrten in der in den Jahren 2004-2006 durchgeführten und für 2007 geplanten Form gegen den heutigen Willen der Eigentümerin verstoßen würden (vgl. Ziff. 5.2.2.4. des Kodex und dessen Anlage 2 [http://www.stadt-N.pdf]).

XIII.

In Ermangelung evidenter und daher strafbarer Pflichtverstöße hat sich der Angeklagte keiner Untreue strafbar gemacht, weshalb das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und er freizusprechen war. Entsprechend war die Berufung der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Verfahrens beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.