OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2010 - 8 B 903/10
Fundstelle
openJur 2012, 88327
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08. Juli 2010 ist wirkungslos.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses auf jeweils 5.000,- Euro für beide Instanzen festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 sowie 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Antragstellerin und der Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu teilen. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO); die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen geblieben sind. Insbesondere hätte näher geklärt werden müssen, ob die in den tabellarischen Übersichten (vgl. Anlagen 1 - 3 zu dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. April 2010) enthaltenen Informationen sämtlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch bzw. gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) bzw. Nr. 5 VIG (Überwachungsmaßnahmen und andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern) erfüllen. Zweifel ergeben sich hierbei vor allem hinsichtlich derjenigen Vorgänge, die nicht Buß- oder Verwarnungsgelder betreffen. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist eine Klärung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen nicht mehr geboten.

Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 GKG. Im Hinblick auf die mit der Auskunftserteilung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) trotz des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert - hier in Höhe des Auffangstreitwertes - festzusetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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