LG Kiel · Beschluss vom 25. September 2012 · Az. 3 O 157/12
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
25. September 2012
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Aktenzeichen:
3 O 157/12
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 88061
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Verfahrensgang:
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 56 Rundfunkstaatsvertrag in Verbindung mit §§ 935 ff ZPO - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - aufgegeben, unverzüglich auf die Internetseiten
http://www.ltsh.de/presseticker/2012-09/19/13-11-14-59a2/
http://www.ltsh.de/presseticker/2012-09/19/13-11-14-59a2/pi.txt
http://www.ltsh.de/presseticker/2012-09/19/13-11-14-59a2/pi-f.txt
http://www.ltsh.de/presseticker/2012-09/19/13-11-14-59a2/layout.html
in unmittelbarer Verknüpfung mit der Pressemitteilung "Ältestenrat verständigt sich auf Richtlinie für die Nutzung mobiler Internettechnik während der Plenartagung" mit gleicher Schrift und gleicher Aufmachung die nachfolgende Gegendarstellung einzustellen:
"Gegendarstellung
In der Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 19. September 2012 heißt es, der Ältestenrat habe sich in seiner Sitzung am 19. September 2012 auf eine Richtlinie für die Nutzung mobiler Internettechnik wahrend der Plenartagung verständigt.
Hierzu stelle ich fest:
Eine Verständigung im Sinne einer Einigung der Mitglieder des Ältestenrates ist nicht erfolgt. Vielmehr habe ich als Mitglied des Ältestenrats in der Sitzung am 19. September der abgedruckten Richtlinie für die Nutzung mobiler Internettechnik ausdrücklich widersprochen.
Kiel, den 24.09.2012
P... B..., Vorsitzender der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag."
Diese Gegendarstellung ist so lange wie die Ausgangsmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Ausgangsmitteilung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten wie die ursprünglich angebotene Ausgangsmitteilung.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.





