AG München · End-Urteil vom 17. August 2005 · Az. 141 C 16172/05
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
17. August 2005
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Aktenzeichen:
141 C 16172/05
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Typ:
End-Urteil
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Fundstelle:
openJur 2012, 88057
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Verfahrensgang:
6 S 18668/05 folgend
Tenor
I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München (Gz. 141 c 16172/05) vom 9.6.2005 wird aufgehoben. Der Antrag vom 31.5.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin beantragte mit Schriftsatz vom 31.5.2005 beim Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten.
Sie behauptet, sie betreibe bei dem Internetauktionshaus Ebay unter dem Accountnamen "s...-c..." Unterkunftsgutscheine für ein Hotel in der dominikanischen Republik. Der Verfügungsbeklagte habe ihre Geschäfte dadurch behindert, dass er gegenüber anderen Kunden die Behauptung aufgestellt habe, unter dem Account "s...-c..." verberge sich in Wirklichkeit die Verfügungsklägerin, sondern ein Herr P... B... .
Nachdem im Termin vom 9.6.2005 der Verfügungsbeklagte nicht erschienen war, erging gegen ihn ein Versäumnisurteil, dass am 23.6.2005 zugestellt wurde und gegen welches er am 13.6.2005 Einspruch einlegte.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 9.6.2005 aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen und die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Der Beklagte behauptet, es sei zutreffend, dass das Konto in Wirklichkeit von P... B... geführt werde, der mit nahezu gleichlautenden Texten derartige Urlaubsgutscheine zuvor gleichzeitig auch unter anderen Ebay-Accounts vertreibe. Unzutreffend sei jedoch, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber anderen Geschäftsteilnehmern behauptet habe, er habe bereits Gerichtsurteile gegen die Verfügungsklägerin, in der dies bestätigt würde.
Das Gericht hat in einem sehr langen Termin vom 27.7.2005 (10:15 Uhr bis kurz nach 13:00 Uhr) die Verfügungsklägerin unter zur Hilfenahme einer Dolmetscherin als Partei angehört. Die nach der Anhörung unterbrochene Sitzung wurde am 10.8.2005 mit der Vernehmung des präsenten Zeugen P... B... und der Vernehmung des Beklagten fortgesetzt. Auf die Protokolle vom 27.7.2005 und 10.8.2005 wird Bezug genommen. Auf den übrigen Akteninhalt wird verwiesen.
Gründe
Der Antrag ist nicht begründet.
Nach den durchgeführten Terminen, den Angaben der Parteien und des Zeugen, sowie unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass es tatsächlich so ist, dass der Zeuge P... B... und nicht die Verfügungsklägerin die geschäftsführende Kraft hinter dem Ebay-Account "s...-c..." ist. Bei der Anhörung der Verfügungsklägerin am 27.7.2005 stellte sich heraus, dass sie von den technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Führung eines Ebay-Accounts relativ wenig Ahnung hat. Auch konnte sie nicht angeben, wie verfahren wird, wenn Reisende gemäß der zugesagten Rückgabegarantie versuchen, Gutscheine zurückzugeben. Die Verfügungsklägerin betonte zwar mehrfach, dass sie die veranwortliche Person hinter dem Account ist. Sie gab aber auch an, dass sie dem Zeugen P... B..., bei dem es sich um ihren Ehemann handelt, relativ freie Hand bei der Abwicklung der Geschäfte gibt. Wenn man sich die Internetausdrucke zu dem Ebay-Account s...-c... und dem übrigen Accounts anschaut, die von P... B... oder von seiner Mutter I... B... eingerichtet wurden, springt die gleiche Machart, der Wortlaut und die vertriebsweise betreffend der Urlaubsgutscheine sofort ins Auge. Auch gab der Zeuge P... B... bei seiner Vernehmung an, dass seine Ehefrau nervlich sehr angegriffen sei und sie sich sogar in psychatrischer Behandlung befinde. Unter anderem deshalb habe sie sich vor Gericht so unsicher verhalten. Obwohl die Verfügungsklägerin schon seit vielen Jahren jedenfalls teilweise in Deutschland wohnt, verfügt sie kaum über deutsche Sprachkenntnisse. Aus all dem ergibt sich für das Gericht der Eindruck, dass der Verfügungsklägerin zwar bewusst ist, dass sie im Zweifel für die Angaben um den Ebay-Account s...-c... als verantwortliche Person haftet, dass sie im übrigen aber gar nicht genau weiß, was und wie unter diesem Ebay-Account Geschäfte gemacht werden. Damit ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, hinter dem Ebay-Account s...-c... stecke in Wirklichkeit P... B..., zutreffend ist. Es kann ihm damit auch nicht verboten werden, diese Behauptung aufzustellen.
Unzutreffend ist jedoch, dass der Verfügungsbeklagte bereits über Gerichtsurteile verfügt, in denen genau das festgestellt wird. Die Urteile betreffen andere Ebay-Accounts. Zwar hat der Verfügungsbeklagte bei seiner Vernehmung am 10.8.2005 behauptet, die maßgebliche Äußerung, die unter seiner Email-Adresse verschickt worden sei, stamme in Wirklichkeit nicht vom ihm. Das erhebliche Verfolgungsinteresse des Beklagten und seine umfangreichen Aktivitäten gegen P... B... sowie das Eingeständnis, dass der Beklagte tatsächlich in der fraglichen Zeit eine entsprechende Email an den selben Empfänger per Nachricht geschickt hat, sprechen jedoch dagegen. Letztlich kann die Frage jedoch offen bleiben. Denn es geht in diesem Verfahren eben nicht darum, festzustellen, dass der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit eine falsche Behauptung aufgestellt hat, sondern darum, dies für die Zukunft zu verbieten. Mit dem nunmehr erlassenen Endurteil gibt es aber ein Gerichtsurteil, in dem festgesetellt wird, dass hinter dem Ebay-Account s...-c... P... B... steht. In Zukunft kann der Verfügungsbeklagte daher diese Behauptung zurecht aufstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Hier waren dem Verfügungsbeklagten auch nicht die Kosten für den Termin vom 9.6.2005 aufzuerlegen, nachdem der Verfügungsbeklagte durch Vorlage der Erklärung des Zeugen H... W... (Anlage B1) glaubhaft gemacht hat, dass er sich vom 30.5. bis zum 10.6.2005 in Österreich aufgehalten hat, so dass ihm weder der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, noch die Terminsladung rechtzeitig erreicht hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.





