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OLG Nürnberg · Beschluss vom 4. September 2012 · Az. 1 OLG Ausl 166/11

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    OLG Nürnberg

  • Datum:

    4. September 2012

  • Aktenzeichen:

    1 OLG Ausl 166/11

  • Typ:

    Beschluss

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 88055

  • Verfahrensgang:

1. Antragsberechtigt im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 IRG ist nur ein Dritter, nicht der Betroffene selbst.

2. Zu den Voraussetzungen der Herausgaberechtshilfe im Falle eines italienischen Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung, Sicherstellung und Herausgabe, das zunächst auf das strafbare Leiten eines Geheimbundes und eine unbefugte Finanzierungstätigkeit nach italienischem Recht und dann später auf einen Verstoß gegen die italienische Abgabenordnung gestützt wurde, während der erwirkte deutsche Durchsuchungsbeschluss ein Vergehen der Untreue zugrunde legte.

Tenor

1. Der Antrag von P... K... auf richterliche Entscheidung nach § 61 IRG vom 31.08.2011/07.09.2011 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

2. Auf den Antrag von E... K... auf richterliche Entscheidung nach § 61 IRG vom 31.08.2011 wird festgestellt, dass die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Bozen vom 31.03.2011/26.04.2011 (Nr. 6610/10 R.G.N.R.) unzulässig ist.

3. Kosten und notwendige Auslagen von E... K... hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Bozen hat im Verfahren 6610/10 R.G.N.R. am 31.03.2011 ein Rechtshilfeersuchen nach Deutschland gestellt. Das zugrunde liegende Strafverfahren richtet sich u.a. gegen P... K..., nicht jedoch gegen E... K... . P... K..., der als Terrorist bezeichnet wird, wird zur Last gelegt, als Kuratoriumsmitglied der „L...- Stiftung“ mit Sitz in V... einen grenzüberschreitenden Geheimbund zu leiten, dessen Tätigkeit darauf gerichtet ist, sich in die Ausübung der Funktionen der Autonomen Provinz Bozen einzuschalten, indem dieser im ländlichen Bereich Zuwendungen bereitstellt und diese Zuwendungen nicht an einem tatsächlichen Bedürfnis orientiert, sondern von einer bestimmten ethnischen und politischen rechtsorientierten Zugehörigkeit abhängig macht. Dadurch würden nicht nur die Wirkungen der vom Autonomiestatut geprägten Wirtschafts-, Sozial- und Kulturpolitik der Autonomen Provinz Bozen beeinflusst und faktisch Diskriminierung erzeugt, sondern auch rechtswidrig, da geheim, Finanzierungstätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit betrieben. Als Zweck der Stiftung werden genannt die Investition und Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Nutzung der Vermögenserträge für den Unterhalt und die Unterstützung der Stiftungsbegünstigten sowie die Förderung der ethnischen, kulturellen und wohltätigen Stiftungsvorhaben, wobei es sich um die Unterstützung der deutschen und ladinischen Sprachgruppe in Südtirol sowie um die Unterstützung jener Personen handele, die sich für den Erhalt der deutschen Kultur in Südtirol eingesetzt hätten. U.a. wird beantragt die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen, die sich auf die L...-Stiftung, auf politische Parteien Südtirols (...), auf deren Vertreter (P...L..., U... M..., E... K..., S... K..., A... P...), auf Bürgermeister Südtirols, auf die S...kompanie beziehen, sowie eventuelle Unterlagen, aus denen eine auf P... K... oder auf die L...-Stiftung lautende Kontonummer hervorgeht.

Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 06.04.2011, dass in Deutschland weder der Geheimbund noch die unbefugte Finanzierungstätigkeit im Sinne des italienischen Rechts strafbar seien und allenfalls Betrug, falls bei der Geldverteilung Personen getäuscht und geschädigt wurden, oder Untreue, falls entgegen bestimmter Vorgaben wie etwa der Stiftungssatzung Gelder ausbezahlt wurden, in Betracht kämen, hat die Staatsanwaltschaft Bozen ihr Rechtshilfeersuchen am 26.04.2011 auf den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung gestützt. Die Stiftung habe besteuerungspflichtige Erträge unterschlagen, nämlich die für Finanzierungen berechneten Zinsen. „Der effektive Gewinn kann dann ins Ausland verschoben werden und der Besteuerung in Italien entzogen werden.“ Es sei erforderlich, jegliche notwendige Information einzuholen, um in Erfahrung zu bringen, auf welche Art und Weise das Kapital bzw. der Gewinn verwendet worden sei. Einen der Untreue entsprechenden Straftatbestand kenne das italienische Rechtssystem nicht.

Das Rechtshilfeersuchen wurde vom Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bewilligt. In gleicher Sache von den italienischen Behörden gestellte Rechtshilfeersuchen nach Österreich und Liechtenstein wurden von diesen Ländern abgelehnt. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Bozen ein neuerliches Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck gerichtet.

Aufgrund des Rechtshilfeersuchens hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 30.05.2011 Kontoauskünfte erholt bzgl. auf die Kameradschaft der ehemaligen ...kämpfer (verfügungsberechtigt P... und E... K...) und auf den T...bund (verfügungsberechtigt P... und E... K...) lautender Konten bei der ...bank AG. Diese Kontoauskünfte wurden am 27.07.2011 der Staatsanwaltschaft Bozen übersandt, kamen am 03.08.2011 aber wegen Unzustellbarkeit wieder in Rücklauf und werden für eine erneute Übersendung an die Staatsanwaltschaft Bozen bereitgehalten.

Ebenso hat sie beim Amtsgericht Nürnberg am 20.07.2011 gegen P... K... einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt (Az. 57 Gs 12118/11), der sich auf die im Rechtshilfeersuchen genannten Unterlagen mit Ausnahme der dort angeführten Unterlagen bezüglich Kontonummern bezieht und der sich auf den Straftatbestand der Untreue stützt, da Geldbeträge in bislang noch nicht genau bekanntem Umfang entgegen dem Stiftungszweck an bestimmte – nach dem Stiftungszweck nicht förderungsfähige - Personen ausbezahlt worden seien.

Die Wohnung des P.. K..., die dieser zusammen mit seiner Ehefrau E... K... bewohnt, wurde am 30.08.2011 durchsucht. Dabei wurden zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt, u.a. mehrere Speichermedien, davon die im Sicherstellungsverzeichnis unter Nr. 1 bis Nr. 3 aufgelisteten im Keller Büro 1, und ein Aktenordner mit der Bezeichnung „H...“ ebenfalls im Keller Büro 1. Sichergestellte Speichermedien wurden sofort ausgewertet nach den im Durchsuchungsbeschluss genannten Personen und Vereinigungen und anschließend P... K... zurückgegeben; eine gebrannte CD wurde den anwesenden italienischen Beamten sogleich mitgegeben. Kopien der Unterlagen aus dem sichergestellten Ordner wurden ebenfalls den italienischen Behörden zugeleitet, der Ordner wurde inzwischen ebenfalls zurückgegeben.

Mit Schreiben vom 31.08.2011 hat Rechtsanwalt R... H... u.a. richterliche Entscheidung nach § 61 IRG beantragt und vorgetragen, dass die im Keller Büro 1 sichergestellten Gegenstände allein zum Geschäftsbetrieb von E... K...gehörten.

Mit Schreiben vom 07.09.2011 hat Rechtsanwalt M... Antrag nach § 61 IRG gestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 11.10.2011 beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Schreiben Bezug genommen.

II.

Der Senat ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 66 IRG zur Entscheidung berufen.

1. Der Antrag von P... K... auf richterliche Entscheidung nach § 61 IRG ist unzulässig. Er ist nicht „Dritter“ im Sinne der §§ 61, 66 IRG und damit nicht antragsbefugt.

Es entspricht herrschender Meinung, dass im Fall des § 61 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 IRG antragsbefugt nur ein Dritter sein kann, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG in seinen Rechten verletzt, nicht jedoch der Betroffene selbst (vgl. Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Stand April 2012, § 61 Rn. 12 m. zahlreichen Nachw. aus Literatur und Rechtsprechung; a.A. allein Lagodny in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 61 Rn. 14). Das OLG Hamm führt in seinem Beschluss vom 30.03.1995 (NStZ 1995, 455) zutreffend aus, dass bereits der Wortlaut von § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG zeigt, dass § 66 IRG den „Betroffenen“ im Gegensatz zum „Dritten“ im Zusammenhang mit der isolierten Herausgabe von Gegenständen nicht schützen will. Belegt wird dies durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass nur einem „Dritten“ die Anrufung des OLG offenstehen sollte.

Den Anforderungen an das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wird dadurch Genüge getan, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe im Rahmen des Rechtsschutzes gegen Vornahmehandlungen, hier im Verfahren der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 20.07.2011, anzubringen (vgl. Johnson a.a.O.). Eines zusätzlichen Rechtsbehelfes bedarf es im Gegensatz zu einem „Dritten“ nicht, gegen den - wie auch vorliegend - nicht immer ein richterlicher Beschluss ergeht, der gesondert angefochten werden kann.

2. Der Antrag von E... K... ist zulässig und begründet. Sie ist antragsbefugt und hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit der Leistung der ersuchten Rechtshilfehandlung. Diese ist zu Unrecht bewilligt worden, da es an einer beiderseits strafbaren Handlung und an einer hinreichenden Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände fehlt.

a) E... K... ist „Dritte“ im vorgenannten Sinne. Weder ist sie im italienischen Ermittlungsverfahren als Beschuldigte aufgeführt noch richtet sich der deutsche Durchsuchungsbeschluss gegen sie noch lässt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft Bozen mitgeteilten Sachverhalt eine irgendwie geartete Tatbeteiligung von E... K... im materiellen Sinne erkennen (zu Letzterem vgl. OLG Hamm, NStZ 1995, 455).

b) E... K... macht ausreichend geltend, durch die Herausgabe in ihren Rechten verletzt zu sein.

(1) Dafür genügt es, dass der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren deutlich macht und Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung seiner Rechte durch die Leistung der Rechtshilfe (das ist die Herausgabe an den ersuchenden Staat) möglich erscheinen lassen (Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Stand April 2012, § 61 Rn. 11; Lagodny in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 61 Rn. 20).

(2) Da der Rechtsschutz nach § 61 IRG als präventives Feststellungsverfahren gedacht ist, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr gestellt werden, wenn die Herausgabe bereits erfolgt ist, es sei denn der Dritte kann ausnahmsweise an der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe nicht gegeben gewesen seien, ein berechtigtes Interesse haben (Johnson a.a.O., Rn. 13; Lagodny, a.a.O., Rn. 16). Ein solches Feststellungsinteresse kann dann bejaht werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die Herausgabe unter offenkundiger Verletzung der rechtshilferechtlichen Vorgaben erfolgt und der Dritte an der Einholung der Entscheidung des Oberlandesgerichts durch äußere Umstände gehindert gewesen ist (OLG Düsseldorf, NStZ 2002, 108).

(3) Soweit die aufgrund des Rechtshilfeersuchens gewonnenen Beweismittel noch nicht herausgegeben worden sind, aber zur Übersendung an die ersuchende Behörde weiterhin bereitgehalten werden (Kontoauszüge betreffend die Kameradschaft der ehemaligen ...kämpfer und den T...bund), hat E... K... eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend gemacht. Sie lässt dazu vortragen, dass sie in diesen beiden nicht eingetragenen Vereinen langjähriges Vorstandsmitglied sei (ihre maßgebliche Funktion wird durch ihre Verfügungsberechtigung über deren Konten tatsächlich belegt) und ihre Tätigkeit im Hinblick auf das „spezielle“ Interesse Italiens an der Südtirol-Frage von besonderer Vertraulichkeit geprägt sei; würden deshalb die besonders geschützten Konteninformationen an die ersuchende Behörde weitergegeben, werde auch ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

(4) Soweit die sichergestellten Unterlagen bzw. Auszüge aus den sichergestellten Speichermedien bereits in Kopie an die italienischen Behörden herausgegeben und die Originale wieder zurückgegeben worden sind, hat E... K... ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Hinsichtlich der Herausgabe muss dabei auch die Übergabe von Kopien genügen, da geschütztes Recht im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG nicht nur dingliche Rechte sind, sondern auch Vermögensschutz-, Urheber- und Geheimhaltungsrechte (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 61 Rn. 27; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Stand April 2012, § 61 Rn. 39, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese nicht verkörperten Rechte bestehen hinsichtlich Kopien in genau der gleichen Weise wie hinsichtlich des Originals.

Zum Einen besteht Wiederholungsgefahr: Die italienischen Behörden überprüfen nicht einen abgeschlossenen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, sondern das Wirken einer Stiftung, deren Aktivitäten andauern und deshalb auch in Zukunft immer wieder Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und entsprechender Rechtshilfeersuchen sein können. Aktuell wird dies dadurch belegt, dass die Staatsanwaltschaft Bozen erneut ein Rechtshilfeersuchen an Österreich gestellt hat, obwohl ein vorangegangenes bereits abgelehnt worden war, und damit ihr fortdauerndes Interesse in dieser Angelegenheit kundtut.

Zum Anderen wurde die Rechtshilfe unter offenkundiger Verletzung rechtshilferechtlicher Vorgaben gewährt (sogleich unter c) ausgeführt wird), ohne dass E... K... wegen der sofortigen Übergabe der Beweismittel an die italienischen Behörden überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, noch rechtzeitig eine Entscheidung des Oberlandesgerichts einzuholen.

c) Die ersuchte Rechtshilfe hätte nicht gewährt werden dürfen.

(1) Voraussetzung für die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 IRG sind (über § 59 IRG hinausgehend) u.a. das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 IRG; Art. 5 Abs. 1 a) EuRhÜbk), wobei bei ersuchten Durchsuchungen gem. Art. 14 Abs. 2 EuRhÜbk das Rechtshilfeersuchen zur Ermöglichung der Überprüfung die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten hat, und aufgrund des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Notwendigkeit, dass die herauszugebenden Gegenstände vom ersuchenden Staat so genau wie möglich bezeichnet werden, damit sie identifizierbar sind und ihre Bedeutung für das bestimmte Strafverfahren erkennbar ist (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 66 Rn. 6, 34; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Stand April 2012, § 66 Rn. 36; vgl. zu diesen Voraussetzungen der Herausgaberechtshilfe auch OLG Köln, NStZ 2012, 101).

Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt nicht nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IRG, der § 66 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorgeht (vgl. Trautmann in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 94 Rn. 2). Dessen Anwendungsbereich ist nämlich nicht eröffnet. Es liegt kein Ersuchen nach dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22.07.2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB-Sicherstellung), an den § 94 IRG anknüpft, vor. Weder hat die Staatsanwaltschaft Bozen eine Sicherstellungsentscheidung noch eine Bescheinigung nach Art. 9 RB-Sicherstellung übermittelt (Art. 4 Abs. 1 RB-Sicherstellung).

(2) Vorliegend hat die ersuchende Behörde bereits keinen Sachverhalt geschildert, der ein beiderseits strafbares Handeln darstellt:

- Das nach italienischem Recht strafbare Leiten eines Geheimbundes und eine unbefugte Finanzierungstätigkeit sind, da es sich nicht um eine verbotene Vereinigung nach § 85 StGB handelt, in Deutschland nicht strafbar.

- Der von der Staatsanwaltschaft Bozen dann geltend gemachte Verstoß gegen die italienische Abgabenordnung lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen: weder wird konkret mitgeteilt, um welche Art von hinterzogener Steuer es sich handelt und um welchen Veranlagungszeitraum, noch worin die Tathandlung zu sehen ist (welche Steuererklärungen wurden abgegeben, was wurde darin falsch angegeben?), noch in welcher wenigstens ungefähren Höhe Steuern hinterzogen worden sein sollen. Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens erschöpft sich insoweit darin, dass mittels der Fördermittel erzielte Zinseinnahmen dann „ins Ausland verschoben werden und der Besteuerung in Italien entzogen werden“ können, weshalb es erforderlich sei, jegliche notwendige Information einzuholen, um in Erfahrung zu bringen, auf welche Art und Weise das Kapital bzw. der Gewinn verwendet worden sei. Diese mitgeteilten Umstände gehen ersichtlich über die bloße Vermutung einer Steuerhinterziehung nicht hinaus.

- Auch der von der deutschen Staatsanwaltschaft herangezogene Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB, den das italienische Strafrecht nicht kennt, findet im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens keine Stütze. Es ist nicht ersichtlich, dass - wie der Durchsuchungsbeschluss vom 20.07.2011 formuliert - Stiftungsgelder entgegen dem Stiftungszweck an bestimmte - nach dem Stiftungszweck nicht förderungsfähige - Personen ausbezahlt wurden. Der von den italienischen Behörden mitgeteilte Stiftungszweck bestand gerade in einer einseitigen, lediglich den italienischen Gesetzen widersprechenden Förderung von Personen der deutschen und ladinischen Sprachgruppe Südtirols, die sich für den Erhalt der deutschen Kultur in Südtirol eingesetzt haben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern etwaige Untreuehandlungen P... K... zugerechnet werden könnten. Das Rechtshilfeersuchen enthält nur die Angabe, dass P... K... Kuratoriumsmitglied der „L...Stiftung“ ist. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob seine Stellung der eines Stiftungsrates vergleichbar ist und welche Verfügungsbefugnisse und Verfügungsmöglichkeiten er über das Stiftungsvermögen hat.

(3) Die gesuchten Gegenstände sind auch nicht hinreichend genau bezeichnet. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bozen ist allgemein gerichtet auf die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen, die sich u.a. auf die L...-Stiftung, auf politische Parteien Südtirols (...), auf deren Vertreter (P... L..., U... M..., E... K..., S... K..., A... P...), auf Bürgermeister Südtirols und auf die S...kompanie beziehen. Eine so weitgehende Fassung des Durchsuchungsgegenstandes mag noch verhältnismäßig und zulässig sein, wenn es - wovon das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen ausgeht - allgemein um die verbotene Tätigkeit eines Geheimbundes im Sinne des italienischen Strafrechts geht. Ist aber der Tatvorwurf letztendlich eingeschränkt auf den Vorwurf von Untreuehandlungen, kann die Durchsuchung nur noch angeordnet werden im Hinblick auf Unterlagen, die vom Adressatenkreis wie von ihrem Inhalt her einen Bezug zu möglichen Untreuehandlungen aufweisen.

d) Unter diesen Umständen ist nach § 61 IRG festzustellen, dass die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Bozen vom 31.03.2011/26.04.2011 (Nr. 6610/10 R.G.N.R.) unzulässig ist. Nach § 61 Abs. 4 IRG ist die Bewilligungsbehörde an diese Entscheidung gebunden. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat deshalb die noch sichergestellten Kontounterlagen an die jeweils Berechtigten zurückzugeben.

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