AG Duisburg, Urteil vom 04.02.2010 - 53 C 4617/09
Fundstelle
openJur 2012, 87945
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau, seine Söhne D. und B. H. sowie für die Lebensgefährtin des Sohnes D. H., Frau M. G., bei der Beklagten für den Zeitraum vom 17.05.2009 bis zum 31.05.2009 eine 14tägige Flugreise nach Ibiza in das Hotel G. in Puerto de San Miguel. Der Reisepreis betrug für fünf Erwachsene bei Buchung von zwei Doppel- und einem Einzelzimmer mit Meerblick bei All-Inklusive-Verpflegung 3.393,00 €.

Das gebuchte Hotel G. ist laut Reisekatalog der Beklagten Teil einer weitläufigen Ferienanlage bestehend aus insgesamt drei Hotels, wobei die Gäste des Hotels G. alle Einrichtungen der beiden Schwesternhotels mitbenutzen können. Das Hotel verfügt nach der Katalogbeschreibung über ein Restaurant mit Panoramablick, ein A-la-Carte-Restaurant, einen kleinen Fitnessraum mit fünf Trainingsgeräten sowie tägliche Animationsprogramme. In der All-Inclusive-Verpflegung sind ein Frühstücksbuffet, mittags und abends abwechslungsreiches Buffet mit kalten und warmen Speisen enthalten.

Der Flugtransfer sollte ausweislich der Buchungsbestätigung mit der Fluglinie "G." erfolgen, wobei die Ankunftszeit auf Ibiza mit 22:00 Uhr angegeben war. Während des Fluges erhielten die Reisenden keine Verpflegung. Das Flugzeug verfügte nicht über Video- bzw. Audioanschlüsse für die Reisegäste.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die in ihrem Reisekatalog abgedruckt sind, ist ein Hinweis darauf enthalten, dass bei Ankünften nach 21:00 Uhr die Mahlzeit entfällt.

Nach der Ankunft auf Ibiza wurde dem Kläger und den anderen Reisenden mitgeteilt, dass sie nicht in dem gebuchten Hotel, sondern stattdessen im Hotel C. untergebracht würde. Der Kläger und die Mitreisenden kamen im Hotel C. erst nach 23:00 Uhr an. In dem Hotel erhielten sie an diesem Abend keine Getränke und auch kein Essen mehr.

In dem Hotel C. wurden die Getränke ausschließlich in Plastikbechern serviert. Es gab kein A-lacarte-Restaurant. Die Mahlzeiten fanden in einem Speisesaal mit Buffet statt, wobei es keine Bedienung gab. Ein so genanntes "showcooking" gab es nicht. Im Zimmer des Klägers war an der Badewanne und den Armaturen etwas Rost vorhanden.

Am 19.5.2009 wandte sich der Kläger an die zuständige örtliche Reiseleiterin der Beklagten, Frau K. K., und übergab ihr eine schriftliche Mängelanzeige. Nach der Reklamation wurde dem Kläger die Erlaubnis erteilt, im M. in dem mexikanischen Restaurant das Essen einzunehmen. Am 24.5.2009 wandte sich der Kläger erneut an die Reiseleiterin und zeigte weitere Mängel an. Vor Ort verlangte der Kläger keinen Rückflug.

Nach Reiseende meldete der Kläger die Ansprüche wegen der bei der Beklagten gebuchten Reise mit Schreiben vom 6.6.2009 bei der Beklagten an. Die Beklagte bot die Zahlung von 506,00 € an. Mit Anwaltschreiben vom 10.8.2009 wurde die Beklagte danach aufgefordert, 1.690,00 € bis zum 31.8.2009 zu zahlen. Die Beklagte erstattete sodann vorgerichtlich den bereits zuvor angebotenen Betrag in Höhe von 506,00 € für alle Reisenden. Eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab.

Unter dem 9.1.2010 trat Frau M. G. ihre Ansprüche wegen der Reise nach Ibiza im Mai 2009 an den Kläger ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung von 1.184,00 € (50 % des Reisepreises abzüglich der bereits gezahlten 506,00 €).

Der Kläger beruft sich auf die Qualitätsgarantie der Beklagten. Nach dieser Garantie ist der Reisende berechtigt, bei Feststellen eines Mangels, der nicht innerhalb von 24 h beseitigt werden kann, von der Beklagten einen Rückflug auf deren Kosten sowie die volle Erstattung des gezahlten Reisepreises zu verlangen.

Der Kläger behauptet, im Hotel C. hätte bis in die Nacht ein hoher Lärmpegel geherrscht. Neben dem Hotel hätte sich eine Diskothek befunden. Bis 3:00 Uhr morgens hätte Lärm durch die zurückkehrenden Gäste vorgelegen. Der Lärmpegel sei mit dem Lärmpegel am Ballermann vergleichbar gewesen. Das Essen im Hotel C. wäre wesentlich schlechter gewesen als das Essen im Hotel G.. Der Poolbereich des Hotels C. sei eng und laut gewesen Die Sonnenliegen wären nur 50 cm voneinander sowie vom Pool entfernt gewesen. Die Zimmer hätten über keinen Meerblick verfügt. Das Animationsprogramm des Hotels C. wäre ausschließlich auf Engländer abgestimmt gewesen. Es hätten so circa 95 % des Animationsprogramms in englischer Sprache stattgefunden. Die Benutzung des Restaurants, des Poolrestaurants "MC", der wesentlich größeren und bequemeren Bar und des wesentlich größeren Poolbereichs des Hotels G. wäre wegen dessen Schließung nicht möglich gewesen. Der Fitnessraum sei unbenutzbar gewesen, da alle Geräte defekt gewesen wären. So hätte das Rudergerät keine Zugkette mehr gehabt, der Crosstrainer wäre bei Bewegung auseinandergegangen ebenso wie der Stepper, bei dem Gewichteturm hätten die Befestigungen für die Gewichte gefehlt. Die Fahrstühle im Hotel C. werden häufig defekt gewesen. Das Treppenhaus, der Speisesaal sowie die Bars wären ständig durch Speisereste und verschüttete Getränke verschmutzt gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, der Lärm im Hotel C. wäre gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten bereits am 19.5.2009 gerügt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.184,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 126,68 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Lärm Hotel C. wäre von dem Kläger gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten erst am 24.5. 2009 rügt worden. Das Ersatzhotel wäre in jeder Beziehung wenigstens gleichwertig wie das gebuchte Hotel gewesen. Alle Zimmer im Hotel C. würden über Meerblick verfügen.

Die Klage ist der Beklagten am 09.12.2009 zugestellt worden.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitergehende Zahlungen im Zusammenhang mit der Reise nach Ibiza vom 17. bis 31.5.2009.

Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung seines Vortrags gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen seiner Reise, die den bereits erstatteten Betrag in Höhe von 506,00 € übersteigen. Ansprüche wegen einer Minderung des Reisepreises gemäß § § 651 d Abs. 1,638 Abs. 4 BGB bestehen nicht in einer 506,00 € übersteigenden Höhe.

Im Hinblick auf etwaige Minderungsrechte der Mitreisenden G. sind Ansprüche trotz der erfolgten Abtretung nach § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Abtretung erfolgte erst am 9.1.2010 und damit nach Ablauf der Anspruchsanmeldefrist von einem Monat. Es ist jedoch erforderlich, dass die Abtretungserklärung zeitlich vor der Anmeldung liegt (Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rn. 452). Vorher konnte der Kläger Ansprüche der Mitreisenden G. nicht geltend machen, da es sich bei ihr um eine namensverschiedene Lebensgefährtin des Sohnes des Klägers handelte und mit ihr damit ein separater Reisevertrag zustande gekommen ist. Bei Verschiedenheit des Anmeldenden und der übrigen erwachsenen Teilnehmer ist nämlich nach den Umständen davon auszugehen, dass der Anmeldende seine Erklärung bezüglich der anderen Reiseteilnehmer in Vertretung für diese abgibt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen.

Der Kläger konnte damit mit der Klage nur Ansprüche für sich, seine Ehefrau und seine beiden Söhne geltend machen. Der Reisepreis für diese vier Reisenden betrug 2733,00 €. Dieser Betrag ist für die Minderung maßgeblich. Von der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten entfallen auf diese vier Reisenden 404,80 €. Mit der vorgerichtlichen Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ansprüche des Klägers abgegolten.

Zwar war die bei der Beklagten gebuchte Reise teilweise fehlerhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB. Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dafür ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarungen allgemein darauf an, wie ein verständiger potentieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen (Eckert, in: Staudinger, BGB, § 651 c Rn. 10 m.w.N.).

Den berechtigten Erwartungen eines Durchschnittsreisenden entsprach es nicht, dass die zugewiesenen Zimmer - wie der Kläger vorträgt - nicht über Meerblick verfügten, da ausdrücklich Zimmer mit Meerblick gebucht waren. Bei einer mangelhaften Reise mindert sich der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. Reisepreis in diesem Sinne ist der Gesamtreisepreis für die vier Reisenden, vorliegend also 2.733,00 €. Für die Minderung ist das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert sämtlicher, von dem Reiseveranstalter erbrachter Leistungen (Transport, Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Unterhaltung, Sport und Fitness) in Betracht zu ziehen. Insoweit erachtet das Gericht für den fehlenden Meerblick eine Minderung des Reisepreises um maximal 7 % für angemessen und ausreichend. Dies entspricht einem Betrag von 191,31 €. Dabei war zu berücksichtigten, dass ein direkter sowie ein unverbauter Meerblick nicht geschuldet waren, der Kläger also auch einen eingeschränkten, seitlichen Meerblick entschädigungslos hätte hinnehmen müssen. Zudem halten sich Reisende in südlichen Ländern typischerweise tagsüber überwiegend außerhalb des Zimmers auf. Zu berücksichtigen war hier aber auch, dass in dem Reisekatalog der Beklagten das Hotel G. als Hotel mit phantastischem Meerblick beschrieben wird.

Einen weiteren Mangel der Reise stellte es dar, dass der Fitnessraum wegen des Defekts aller Geräte unbenutzbar war. Für diesen Mangel hält das Gericht eine Minderung des Reisepreises um 5 %, mithin 136,65 €, für angemessen und ausreichend. Ausweislich des Reisekatalogs der Beklagten war lediglich ein kleiner Fitnessraum mit fünf Trainingsgeräten geschuldet. Sowohl in dem gebuchten als auch in dem Ersatzhotel gab es zudem vielfältige andere Möglichkeiten, sich sportlich zu betätigen, z. B. Tennis, Tischtennis, Volleyball, Mountainbikes und ein Animationsprogramm.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Fehlen eines A-lacarte-Restaurants um einen Reisemangel oder um eine bloße entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit handelt. Jedenfalls ist der Wert der Reise dadurch nur geringfügig beeinträchtigt, so dass allenfalls eine Minderung in Höhe von 1 % des Reispreises, somit 27,33 €, in Betracht kommt. Auch in dem gebuchten Hotel G. hätten der Kläger und die Mitreisenden, welche eine All Inclusive-Verpflegung gebucht hatten, die zu dieser Form der Verpflegung gehörenden Mahlzeiten in Form von Buffets in einem Speisesaal einnehmen müssen. Die Nutzung des A-lacarte-Restaurants war auch im gebuchten Hotel nicht Teil der All Inclusive-Verpflegung, sondern hätte separat bezahlt werden müssen. Solche zusätzlichen Angebote gegen Bezahlung werden üblicherweise von den Reisenden, die bereits kostenlose Mahlzeiten erhalten, nur selten in Anspruch genommen. Der Kläger hatte zudem andere Restaurants im Umfeld des Ersatzhotels ebenfalls besuchen können.

Die Ansprüche des Klägers sind damit infolge der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von 404,80 € vollständig erloschen.

Weitere Ansprüche wegen einer Minderung des Reisepreises stehen dem Kläger dagegen nicht zu. Der Reisepreis war wegen der weiteren von ihm vorgetragenen Mängel nicht weiter gemindert.

Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel stellt an sich keinen Reisemangel dar. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB kommt insoweit nur in Betracht, als die tatsächliche Beschaffenheit des bezogenen Hotels negativ von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des gebuchten Hotels abweicht. Der Reisende ist verpflichtet, ein zur Verfügung gestelltes Ersatzobjekt ohne Minderungsanspruch anzunehmen, wenn es persönlich zumutbar und gleich- oder höherwertig im Standard und in gleicher räumlicher Lage ist. Entscheidend sind insoweit die konkreten Abweichungen des erhaltenen von dem gebuchten Hotel. Es kommt nicht darauf an, ob das erhaltene Hotel in eine andere Sterne-Kategorie einzustufen ist. Auch spielt es keine Rolle, ob für die jeweilige Unterbringung in den Hotels ein unterschiedlicher Reisepreis zu zahlen ist. Maßgeblich sind allein die Unterschiede in Bezug auf die Ausstattung, die Verpflegung, die Lage usw. .

Der Kläger kann ferner keine Minderung des Reisepreises verlangen, weil der Transport nach Ibiza mit einem Billigflieger ohne Verpflegung und ohne Video - beziehungsweise Audioanschluss erfolgte. Ausweislich der Bestätigung der Beklagten war der Transport mit der Fluglinie G. geschuldet. Der verständige Durchschnittsreisende weiß, dass es sich dabei um eine Billiglinie handelt. Jedenfalls, wenn der Flug wie hier lediglich zweieinhalb Stunden dauert, kann der Reisende nicht zwingend mit einer Verpflegung während des Fluges rechnet. Bei dem fehlenden Video- und Audioanschluss handelt es sich zudem um eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit.

Ein Mangel der Reise ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger und die weiteren Reisenden bei ihrer Ankunft im Hotel keine Verpflegung mehr erhielten. Nach der Bestätigung der Beklagten sollte die Ankunft am Flughafen auf Ibiza erst um 22:00 Uhr erfolgen. Im Anschluss daran war noch ein Transfer in das Hotel erforderlich, so dass der Kläger nicht mit einer Ankunft vor 23:00 Uhr im Hotel rechnen konnte. Ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Reisekatalog der Beklagten abgedruckt sind, darf der Reisende bei einer Ankunft nach 21:00 Uhr nicht mehr mit einer Mahlzeit am Abend rechnen. Die Getränke und Snacks waren ebenfalls ausweislich des Reisekatalogs der Beklagten lediglich bis 23:00 Uhr zugesichert.

Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem gebuchten Hotel kein "showcooking" stattfand, ist dies bereits deshalb keinen Mangel der Reise, weil dieses durch die Beklagte gar nicht zugesichert worden war.

Ferner stellt es keinen Mangel der Reise dar, dass Getränke lediglich in Plastikbechern serviert wurde. Getränke können ohne Weiteres aus Plastikbechern zu sich genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre. Zudem dient gerade im Außenbereich die Verwendung von Plastikbechern der Verhinderung von Verletzungen infolge von Glasscherben und damit der Sicherheit der Gäste. Gebucht war auch nur die Unterbringung in einem Mittelklassehotel, das nach spanischer Landeskategorie über drei Sterne verfügen sollte, und kein Luxushotel.

Auch der Umstand, dass das Animationsprogramm zu 95 % in englischer Sprache stattfand, stellt keinen Mangel der gebuchten Reise dar. Ein Animationsprogramm in deutscher Sprache kann nur bei entsprechender Zusicherung durch die Beklagte erwartet werden. Ohne eine solche Zusicherung oder einen Hinweis im Reisekatalog der Beklagten, dass das Hotel von deutschen Reisenden bevorzugt werde, besteht kein Anspruch auf Durchführung eines Animationsprogramms in deutscher Sprache. Bei einem Hotel, das internationale Gäste besuchen, ist es durchaus üblich, dass ein überwiegender Teil des Programms in englischer Sprache stattfindet, da diese Sprache die meisten Leute verstehen. Zudem hat die Beklagte auch eine bestimmte Form und Gestaltung des Animationsprogramms nicht zugesichert.

Auch auf einen Mangel hinsichtlich eines zu engen Poolbereichs kann sich der Kläger nicht berufen. Ein bestimmter Abstand der Poolliegen zueinander und zum Pool wurde von der Beklagten bereits nicht zugesichert. Ein Abstand von 50 cm ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ausreichend, um ein Passieren der Zwischenräume zu ermöglichen.

Bezüglich weiterer Mängel reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, um Reisemängel feststellen zu können. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt. Obwohl das Gericht in seiner prozessleitenden Verfügung vom 4.12.2009 auf diese Anforderungen hingewiesen hat, hat der Kläger seinen Vortrag zum Lärm im Ersatzhotel, zum Essen, zum Rost im Badezimmer, zum Defekt der Fahrstühle sowie zum Schmutz im Treppenhaus und Speisesaal hinreichend substantiiert.

Der Kläger trägt zwar vor, dass im Hotel C. wegen einer direkt neben dem Hotel gelegenen Disko ein hoher Lärmpegel bis 03:00 Uhr morgens durch zurückkehrende, sangesfreudige Gäste geherrscht habe, welche einen Lärmpegel wie am Ballermann verursacht hätten. Es fehlt jedoch die Darlegung, inwiefern konkret der Aufenthalt des Klägers und der übrigen Mitreisenden in den bewohnten Zimmern beeinträchtigt war. Es genügt nicht, dass an irgend einem Punkt der Hotelanlage Lärm durch zurückkehrende Gäste zu hören war. Der Kläger teilt nicht mit, wo dieser Lärm in welcher Intensität wahrzunehmen war. Er macht keine Angaben zur Lage der zugewiesenen Zimmer. Auch fehlt Vortrag zur genauen zeitlichen Dauer der Lärmbeeinträchtigung. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Beeinträchtigung lediglich in einem begrenzten Zeitfenster vorlag, da der Lärm nur durch zurückkehrende Gäste und nicht durch die Disko an sich verursacht worden sein soll. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, ob jeden Tag derselbe Lärmpegel vorlag oder dieser z. B. an Wochenenden intensiver war als an Wochentagen.

In Bezug auf das Essen teilt der Kläger lediglich mit, dies sei wesentlich schlechter als im Hotel G. gewesen. Worin genau die Abweichung zu sehen ist, welches Essen angeboten wurde in welcher Darreichungsform, wird nicht ansatzweise mitgeteilt.

Hinsichtlich des im Badezimmers unstreitig vorhandenen Rostes an der Badewanne und den Armaturen werden keine Angaben zum Ausmaß des Rostbefalls gemacht. Das Gericht kann daher nicht beurteilen, ob es sich lediglich um eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit (bei kleineren Roststellen) handelt oder ob eine Minderung und wenn ja in welcher Höhe diese vorzunehmen ist.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Fahrstühle häufig defekt gewesen wären, wäre für einen substantiierten Sachvortrag erforderlich gewesen mitzuteilen, was der Kläger unter einem "häufigen" Defekt versteht. Die Anzahl der Ausfälle wie vieler Fahrstühle und die damit verbundene Beeinträchtigung hätte zumindest ungefähr angegeben werden müssen.

Offen bleibt auch, an welchen Stellen sich in welchem Ausmaß Speisereste und verschüttete Getränke welcher Art im Treppenhaus und Speisesaal befunden haben sollen.

Der Kläger teilt auch nicht im Einzelnen mit, inwieweit die Reise dadurch beeinträchtigt war, dass die Einrichtungen der beiden Schwesterhotels des Hotels G. nicht mitbenutzt werden können. Er hätte konkret darlegen müssen, auf welche Einrichtungen er verzichten musste, da diese im Ersatzhotel nicht vorhanden waren. Der Vortrag, die Bar des gebuchten Hotels wäre größer und bequemer gewesen, ist zu pauschal, um einen Mangel feststellen zu können, da die Unterschiede nicht genau zu erkennen sind. Dem Fehlen eines mexikanischen Restaurants hat die Beklagte dadurch abgeholfen, dass sie dem Kläger nach der Rüge gestattet hat, das mexikanische Restaurant im M. mitzunutzen.

Auch aus der Qualitätsgarantie der Beklagten kann der Kläger keine weiteren Ansprüche herleiten. Der Kläger hat sich am Urlaubsort nicht auf die Qualitätsgarantie berufen, nach der auf Kosten der Beklagten ein Rückflug organisiert und der volle Reisepreis erstattet wird, wenn die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden behoben werden. Es kann dahinstehen, ob sich der Reisende ausdrücklich auf die Qualitätsgarantie berufen muss oder ob dies auch konkludent möglich ist. Jedenfalls muss für die Beklagte erkennbar sein, dass der Reisende bei Nichtbehebung des Mangels der Reise einen Abbruch der Reise und damit einen Rückflug wünscht. Die bloße Mängelrüge genügt dafür nicht. Sie bringt zwar zum Ausdruck, dass der Reisende jedenfalls nicht in allen Punkten mit der gebuchten Reise zufrieden ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Abbruch der Reise, die im Vorfeld mit einiger Organisation und Planung verbunden ist, jedoch nur in Ausnahmefällen gewünscht.

Mangels Hauptanspruches entfällt auch der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind erstmalig mit Schreiben vom 10.08.2009 vorgerichtlich tätig geworden. Zu diesem Zeitpunkt war die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bereits nicht mehr erforderlich, da die Beklagte zuvor schon die Zahlung eines Betrages in Höhe von 506,00 € für alle Reisenden angeboten hatte und dem Kläger - wie oben gezeigt - ein höherer Anspruch ohnehin nicht zustand.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.184,00 € festgesetzt; dies entspricht der geltend gemachten Hauptforderung ohne Zinsen.