OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012 - I-15 W 26/12
Fundstelle
openJur 2012, 87525
  • Rkr:

"Zu den Voraussetzungen eines Eintrags in das Geburtsregister bei einer nach mehreren Jahren erstmals angezeigten Hausgeburt."

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Standesbeamte des Standesamtes C3 wird angewiesen, einen Geburtseintrag vorzunehmen, der folgende Angaben enthalten soll:

“Familienname des Kindes: C

Vorname des Kindes: Selma

Geschlecht: weiblich

Geburtstag: 17.09.1999, 5.00 Uhr

Geburtsort: C3

Mutter:

Familienname: C

Vorname: O”.

Eine Erstattung außergerlichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Durch Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2006 beantragte die am 17.09.1999 geborene Beteiligte zu 1) bei dem beteiligten Standesamt die Aushändigung einer Geburtsurkunde. Zur Begründung berief sie sich über ihre gesetzliche Vertreterin darauf, dass sie in C3 geboren worden sei.

Die später dem Standesamt übergebene Erklärung zum Vornamen des Kindes enthält u.a. die Angaben, dass die nicht verheirateten Eltern der Beteiligten zu 1) die C und der Zeuge I3 sind. Die Beteiligte zu 1) soll den Namen „Selma C“ führen und am 17.09.1999 um 5.00 Uhr als drittes Kind der Eltern in der I-Straße in C3 geboren worden sein. Der Zeuge I3 hat die Vaterschaft bislang nicht anerkannt.

Gegenüber der Ausländerbehörde H hatte die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) am 04.02.2000 angegeben, dass die Beteiligte zu 1) am 17.09.1999 in P (Kosovo/Serbien) zur X gekommen sei. Da ihr Vater verstorben sei, sei sie am 14.09.1998 von C3 aus zurück nach Jugoslawien gereist und erst nach der Geburt der Beteiligten zu 1) Ende 1999 wieder eingereist. Nach der AZR-Auskunft ist die Ersteinreise der Beteiligten zu 1) in das Bundesgebiet am 15.12.1999 erfolgt. Ein Asylantrag wurde erstmals am 10.02.2000 gestellt und am 22.08.2003 abgelehnt. Die Abschiebung wurde ausgesetzt und der Beteiligten zu 1) mehrfach befristete Bescheinigungen über die Duldung nach § 60 a Abs. 1 und 2 AufenthG erteilt.

Durch Schreiben vom 21.07.2008 wies das beteiligte Standesamt die Beteiligte zu 1) darauf hin, dass sich aufgrund der erheblichen Verzögerung der Anzeige der Geburt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ergäben. Die Beteiligte zu 1) wurde aufgefordert, Beweise vorzulegen, aus denen hergeht, dass sie tatsächlich die Tochter der C ist. Darüber hinaus solle sie Tag und Ort der Geburt belegen. Bei dem beteiligten Standesamt ging am 17.08.2009 ein Abstammungsgutachten des Zentrums für Humangenetik und Laboratoriumsmedizin Dres. L und S vom 07.01.2009 ein, aus dem sich ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Zeugen I3 bezüglich der Beteiligten zu 1) bei 99,999999 % liegt. Die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) wurde ebenfalls in die Untersuchung einbezogen; Angaben über die Wahrscheinlichkeit ihrer Mutterschaft enthält das Gutachten jedoch nicht.

Durch Schreiben vom 17.12.2009 erinnerte das beteiligte Standesamt an die bereits angeforderten Beweismittel zum Beleg der Geburt der Beteiligten zu 1) in C3 und bat um Vorlage einer Geburtsurkunde und des Reisepasses der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1). Zugleich kündigte es an, nach Erhalt aller Unterlagen den Vorgang gem. § 49 Abs. 2 PStG dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) benannte mit Schreiben vom 24.02.2010 die Zeugen I3 und Sefkije I und Redepi Y3, wobei die ladungsfähige Anschrift der Zeugin Y3 nachgereicht werden sollte. Eine weitere Reaktion des beteiligten Standesamtes erfolgte nicht.

Durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.05.2011 beantragte die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bielefeld, das Standesamt C3 anzuweisen, ihr die Geburtsurkunde auszuhändigen. Zur Begründung hat sie durch ihre gesetzliche Vertreterin vortragen lassen, dass sie am 17.09.1999 um 5.00 Uhr privat bei den „Schwiegereltern“ der Mutter „im Zimmer“ in der I-Straße in ...4 C3 geboren worden sei. Zutreffend sei, dass die Mutter gegenüber dem Ausländeramt abweichende Angaben gemacht habe. Diese Angaben beruhten jedoch darauf, dass sich die Mutter der Beteiligten zu 1) von 1997 bis einschließlich 1999 - und damit auch zur Zeit der Geburt - illegal in Deutschland aufgehalten habe. Als ihre Eltern 1997 abgeschoben worden seien, sei sie bei ihrem Freund geblieben. Diesen illegalen Aufenthalt habe die Mutter gegenüber dem Ausländeramt nicht kundtun wollen. Die Zeuginnen Y und die Schwiegermutter der Kindsmutter - Frau I2 - seien bei der Geburt behilflich gewesen. Auch der Zeuge I - der Schwiegervater der der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) - sei bei der Geburt anwesend gewesen. Aufgrund des illegalen Aufenthalts der Kindsmutter sei darauf verzichtet worden, ärztliche Hilfe herbeizurufen.

Die Beteiligten zu 2)  und 3) haben gegenüber dem Amtsgericht Bielefeld erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Beteiligte zu 1) in C3 geboren ist. Das beteiligte Standesamt hat mitgeteilt, dass ohnehin eine Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG erfolgt wäre.

Die Beteiligte zu 1) hat trotz mehrfacher Aufforderung des Amtsgerichts zum Beleg ihrer Behauptungen lediglich eine eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter vom 13.09.2011 und eine einfache, nach ihrem Vortrag von der Kindsmutter und den Zeugen I und Sevkije I stammende Erklärung beigebracht, die aber auch eine nach dem äußeren Anschein unvollständige und durchgestrichene Unterschrift des I3 trägt.

Durch Beschluss vom 16.12.2011 hat das Amtsgericht die Anordnung der Beurkundung der Geburt der Beteiligten zu 1) und die entsprechende Anweisung des Standesamtes C3 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Sachstand nicht festgestellt werden könne, dass die Beteiligte zu 1) in C3 geboren worden sei. Es seien weder entsprechende Belege vorgelegt oder Beweise angeboten worden noch könne C3 als Geburtsort durch andere Umstände als nachgewiesen erachtet werden. Eine Vernehmung der benannten Zeugen sei nicht möglich gewesen, da die Beteiligte zu 1) trotz mehrfacher Aufforderung deren Adressen nicht beigebracht habe. Die eidesstattliche Versicherung der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) reiche als Nachweis nicht aus, da die Wahrnehmung der bei der Geburt angeblich anwesenden Zeugen nicht ausreichend belegt sei.

Gegen den der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) am 17.12.2011 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 20.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte mit einem am 06.01.2012 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz vom 04.01.2012 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeschrift hat sie sich unter Bezugnahme auf das bisherige Beweisanerbieten und auf einen nicht bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsatz an das beteiligte Standesamt vom 24.02.2010 auf die Vernehmung der dort mit ladungsfähiger Anschrift  benannten Zeugen berufen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17.01.2012 mit der Begründung nicht abgeholfen, dass die Adressen der zur Familie gehörenden Zeugen erneut nicht mitgeteilt worden seien.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) die ladungsfähigen Adressen der Zeugen jedenfalls teilweise nachgereicht. Das zwischenzeitlich geäußerte Begehren, den Zeugen I3 als Kindsvater einzutragen, hat sie nicht weiter aufrecht erhalten.

II.

Die nach §§ 51 PStG, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war daher wie geschehen abzuändern.

Die Geburt der Beteiligten zu 1) ist im Geburtsregister der Stadt C3 in der Form, wie zuletzt gegenüber dem Senat beantragt, zu beurkunden.

Der Antrag der Beteiligten zu 1)  ist zulässig. Eine Antragsbefugnis im Sinne von § 49 Abs. 1 PStG setzt voraus, dass der Standesbeamte den Antrag der Beteiligten zu 1) abgelehnt hat. Wann das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt hat, ist nicht eindeutig zu beantworten, sondern im Einzelfall festzustellen. Eine Ablehnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

Das beteiligte Standesamt hat ohne durchgreifenden Grund sachlich noch nicht über den Antrag vom 12.06.2009 entschieden und damit den Antrag jedenfalls konkludent abgelehnt. Eine Ablehnung kann auch darin liegen, dass das Standesamt die begehrte Amtshandlung schlicht nicht vornimmt. Eine Frist, innerhalb derer eine Entscheidung des Standesamtes zu erfolgen hat, sieht das Gesetz nicht vor. Jedenfalls wird man in Analogie zu § 75 VwGO eine Frist von drei Monaten für die Vornahme einer Amtshandlung als angemessen ansehen, es sei denn, es liegen zureichende Gründe für eine längere Frist, etwa die Überprüfung einer ausländischen Personenstandsurkunde vor (vgl. u.a. Rhein a.a.O. § 49 Rn. 3 f). Zwar hat das Standesamt der Beteiligten zu 1) zuletzt mit Schreiben vom 17.12.2009 aufgegeben, verschiedene Unterlagen beizubringen, eine Entscheidung hat es jedoch weder schriftlich noch mündlich getroffen. Nachdem die Beteiligte zu 1) mit einem am 26.02.2010 beim Standesamt eingegangenen Schriftsatz u.a. Zeugen benannt hat, hätte das Standesamt Anlass gehabt, eine - ggf. auch ablehnende - Entscheidung zu treffen oder weitere Ermittlungen anzustellen. Die konkludente Ablehnung des Antrages zeigt sich auch darin, dass das Standesamt gegenüber dem Amtsgericht durch Schreiben vom 15.06.2011 mitgeteilt hat, dass eine Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG beabsichtigt gewesen sei.

Durch diese Ablehnung der Amtshandlung wird die Beteiligte zu 1) in ihren materiellen Rechten beeinträchtigt und ist daher antragsbefugt.

Das Standesamt ist zur Vornahme des Eintrags in das Geburtsregisters anzuweisen, da nunmehr die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen. Nach § 21 Abs. 1 PStG sind neben dem Vor- und Familiennamen des Kindes auch Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt, das Geschlecht des Kindes, die Vor- und Familiennamen der Eltern und auf Wunsch deren rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft aufzunehmen. Auf diese „näheren Angaben“ zur Geburt erstreckt sich auch die Beweiskraft des Geburtenbuchs nach § 54 Abs. 1 S. 1 PStG.

Der Senat hat im Rahmen der verfahrensrechtlichen Amtsermittlungspflicht (§§ 51 Abs. 1 PStG, 26 FamFG) im Termin vom 28.06.2012 weitere tatsächliche Feststellungen zum Vorgang der Geburt des betroffenen Kindes getroffen.

Nach der Anhörung der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) und der Vernehmung des Zeugen I3 hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beteiligte zu 1) am 17.09.1999 um 5.00 Uhr im Hause I-Straße in C3 geboren wurde.

Bezüglich des Inhalts der glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) wird auf den Berichterstattervermerk vom 28.06.2012 Bezug genommen. Daraus folgt zunächst, dass die gesetzliche Vertreterin in sich schlüssige und detailreiche Angaben zu dem engeren Geburtsvorgang gemacht hat. Der Senat hält es aufgrund des persönlichen Eindrucks von der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) für ausgeschlossen, dass sich diese eine entsprechende Schilderung ausgedacht haben könnte. Das Geschehen um die Hausgeburt war ersichtlich erlebnisfundiert, worauf die Vielzahl der geschilderten Einzelheiten schließen lässt. Diese Details hat die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) in einem nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang ungefragt und von sich aus geschildert. Sie vermochte zudem auf gezielte Nachfrage des Senats ihre Schilderung durch weitere, schlüssige Erläuterungen zu ergänzen. Da die weiteren Kinder der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) im Krankenhaus geboren wurden, konnte diese auch nicht auf eine entsprechende anderweitige Erfahrung zurückgreifen, um ihre Angaben auszuschmücken.

Bei der Würdigung der Angaben konnte der Senat nicht umhin, der im Rahmen der Anhörung zu Tage getretenen Mentalität der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) besondere Beachtung zu schenken. Auch wenn es nach durchschnittlichen mitteleuropäischen Maßstäben unter Abwägung der jeweiligen Risiken bedenklich oder sogar undenkbar erscheint, in einer derartigen Situation bewusst keine ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, scheint dies im Kulturkreis der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) keinesfalls ungewöhnlich zu sein. Diese hat dem Senat sehr anschaulich dargelegt, dass sie sich aufgrund der Erfahrung anderer Frauen ihres Kulturkreises allein durch die Hilfestellung der ihrer Meinung nach ausreichend fachkundigen Zeugin I hinreichend betreut gefühlt habe und sich keine weiteren Gedanken über die Risiken für die eigene Gesundheit und die Gesundheit ihres Kindes gemacht habe. Unter Berücksichtigung dieser Haltung erscheint das geschilderte Verhalten nachvollziehbar.

Die jetzige Darstellung der C steht zwar in eklatantem Widerspruch zu ihrer Erklärung, die sie am 04.02.2000 gegenüber der Ausländerbehörde H abgegeben hat. Deren fehlende Wahrheitsliebe bei Behördenangaben lässt unberührt, dass ihre frühere Erklärung bezogen auf ihre damaligen Lebensumstände wenig überzeugend erscheint. Denn es sprich wenig dafür, dass die Familie I es hingenommen hätte, dass C aus der Illegalität und dem sie beschützenden familiären Rahmen heraus allein in den Kosovo hätte reisen und das Kleinkind T hätte zurücklassen können. Schlüssig ist, dass unter diesen Umständen nicht riskiert werden sollte, die Familie der Gefahr auszusetzen, dass der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) eine Einreise nach Deutschland nicht wieder gelingen könnte.   Die gegenüber der Ausländerbehörde in H am 04.02.2000 abgegebene Erklärung zu dem Geburtsort der Beteiligten zu 1) hatte erkennbar den Sinn, den illegalen Aufenthalt der Kindsmutter zu verschleiern. Ausländerrechtliche Vorteile resultierten aus der Erklärung nicht, so dass es stimmig ist, dass diese ausschließlich zu dem Zweck gemacht wurden, den langfristigen illegalen Aufenthalt der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) zu verschleiern. Dem Senat erscheint auch nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen erst auf Betreiben der Ausländerbehörde versucht wurde, einen Eintrag in das Geburtsregister für die Beteiligte zu 1) zu erreichen.

Die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) ist bezogen auf ihre jetzigen Angaben zur Geburt des betroffenen Kindes glaubwürdig. Zwar verkennt der Senat nicht, dass es auch der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) darum gehen mag, die von der Beteiligten zu 1) beantragte Beurkundung zu erreichen, im Rahmen der temperamentvoll vorgebrachten Angaben haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) ausschließlich Angaben zu Gunsten der Beteiligten zu 1) macht. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der für die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) nachteilige illegale Aufenthalt schonungslos ehrlich eingeräumt wurde.

Auch die Angaben des Zeugen I3 bestätigen die Angaben der Beteiligten zu 1) zum Geburtsort und zu der Geburtszeit. Hinsichtlich des Inhalts der glaubhaften Angaben wird ebenfalls auf den Berichterstattervermerk vom 28.06.2012 Bezug genommen. Der Zeuge I war nach seinen Angaben während der Geburt der Beteiligten zu 1) nicht im Zimmer, konnte aber dennoch aufgrund seiner Wahrnehmungen das entsprechende Randgeschehen bestätigen. Diese Angaben lassen mit hinreichender Sicherheit auf eine Geburt der Beteiligten zu 1) am 17.09.1999 im Hause I-Straße in C3 schließen. Bestätigt hat der Zeuge ebenfalls die von der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) gemachten Angaben zu den Lebensumständen der Familie und zu der Motivation, das Kind ohne fachkundige Geburtshilfe zur Welt zu bringen.

Bei der Vernehmung des Zeugen I wurde ebenfalls deutlich, dass dieser in Bezug auf die Gefahren einer Hausgeburt ohne fachkundige Geburtshilfe eine deutlich von der durchschnittlichen mitteleuropäischen Vorstellung abweichende Risikobewertung vorgenommen hat. Diese erklärt sich zwanglos durch die bei dem Zeugen ebenfalls zu Tage getretene, wohl durch den kulturellen und sozialen Hintergrund geprägte Mentalität. Diese bringt es mit sich, dass er die Hausgeburt der Beteiligten zu 1) mit Hilfe seiner Mutter als durchaus akzeptabel angesehen hat. Ferner hat der Zeuge - auch durch sein in dieser Hinsicht eher zurückhaltendes - Aussageverhalten zu verstehen gegeben, dass in seinem Kulturkreis die Männer aus Respekt vor den Frauen an dem engeren Geburtsvorgang nicht teilnehmen.

Der Zeuge ist glaubwürdig. Seine Angaben hat er ohne erkennbare Begünstigungstendenzen für seine Tochter gemacht. Es hätte in diesem Fall nahe gelegen, dass der Vater des Kindes die Anwesenheit bei der Geburt selbst behauptet. Um die von der Tochter gewünschte Eintragung und Beurkundung zu erreichen, hätte er die entsprechenden Geschehnisse mit der Mutter absprechen und den mutmaßlichen Beweiswert der Aussage steigern können. Gerade darauf hat der Zeuge aber verzichtet und sich auf die Schilderung des Randgeschehens beschränkt.

Der Senat hatte nach der Anhörung der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) und der Vernehmung des Zeugen I keinen Zweifel daran, dass die Beteiligte zu 1) am 17.09.1999 um 5.00 Uhr in C3 geboren wurde. Von der Vernehmung der weiteren Zeugen konnte daher abgesehen werden.

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht es der Senat auch erwiesen an, dass die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) deren leibliche Mutter ist. Die vom beteiligten Standesamt vorgebrachten Zweifel an der Mutterschaft erschienen aus der damaligen Sicht zwar durchaus angebracht, das geforderte Abstammungsgutachten ist jedoch zum Nachweis dafür, dass die C die Beteiligte zu 1) geboren hat und nach § 1591 BGB die Mutter des Kindes ist, nicht mehr erforderlich.

Für die begehrte Eintragung ist es unerheblich, dass die Mutter der Beteiligten zu 1) ihre Geburtsurkunde im Termin nicht vorlegen konnte. Ihre Identität hat sie durch die Vorlage des serbischen Reisepass - ausgestellt vom serbischen Generalkonsulat in Düsseldorf - nachgewiesen.

Die Wahl des Vornamens „Selma“ und des Familiennamens der Mutter für die Beteiligte zu 1) als jugoslawische, bzw. serbische Staatsangehörige erscheint unbedenklich, so dass die Namensbestimmung nach Art 10 Abs. 1 EGBGB wirksam ist.

Die Anordnung einer Kostenerstattung für das gerichtliche Verfahren entspricht nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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