AG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2012 - 28 C 10285/11
Fundstelle
openJur 2012, 87399
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Zeugin T fuhr am 23.12.2010 mit dem Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der glatten und verschneiten B Straße in E. In Höhe des Hauses B Straße xxx bog sie nach links in eine Einfahrt ab, um auf den dortigen Parkplatz von Lidl zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der B Straße in der Gegenrichtung, was die Zeugin vor dem Abbiegen sehen konnte. Die Zeugin hielt das Fahrzeug des Klägers auf dem Bürgersteig und in der Einfahrt an, so dass das Heck des Fahrzeugs etwa 50cm in die Straße hineinragte. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug gegen das Heck des Fahrzeugs des Klägers. Durch die Kollision entstand dem Kläger ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 2.763,88 €, dessen Erstattung zu ¾ er mit der Klageforderung in der Hauptsache begehrt. Wegen der Aufschlüsselung des Schadens wird auf die Seite 6 der Klageschrift verwiesen (Bl. 6 d. A.).

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei zum Zeitpunkt des Einbiegens durch die Zeugin T so weit entfernt gewesen, dass er mühelos hätte anhalten oder an dem Heck seines Fahrzeugs hätte vorbeifahren können. Die Straße habe zum Ausweichen ausreichend Platz geboten. Die Zeugin T habe auf dem Bürgersteig und in der Einfahrt unerwartet anhalten müssen wegen eines sich nähernden Fußgängers.

Der Kläger beantragt,

1)     die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.072,91 € nebst Verzugszins in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2011 zu zahlen;

2)     die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 237,14 € nebst Verzugszins in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, wegen des Gegenverkehrs habe der Beklagte zu 1) nicht nach links ausweichen können. Er habe versucht, die Kollision durch ein Bremsmanöver zu verhindern.

Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T und Beiziehung der Bußgeldakte. Außerdem hat es den Beklagten zu 1) persönlich zum Unfallhergang angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.6.2012 (Bl. 49ff d. A.) und den Inhalt der Akte Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 340 OWi-110 Js 1658/11 - 144/11, verwiesen.

Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsanteile der Parteien führt dazu, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden allein trägt. Beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt spricht wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten gem. § 9 Abs. 3 und 5 StVO im Fall eines Unfalls mit dem Gegenverkehr ein Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden, dass dieser seine Sorgfaltspflichten missachtet hat; der Abbiegende haftet in der Regel allein (OLG Düsseldorf NZV 2006, 415ff). Im vorliegenden Fall steht zunächst ein Sorgfaltspflichtverstoß der Zeugin T positiv fest, weil sie das klägerische Fahrzeug dergestalt stoppte, dass dessen Heck in die Straße ragte. Ob sie das Fahrzeug wegen passierender Fußgänger stoppte, kann dahinstehen, weil sie nach § 9 Abs. 5 StVO gehalten war, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen Fahrfehler des Beklagten zu 1) mit der Folge einer anderen Haftungsverteilung zu beweisen. Zunächst steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1) dem Fahrzeug des Klägers gefahrlos hätte ausweichen können. Unstreitig ist nämlich, dass die Fahrbahn am Unfalltag glatt war. Aus den Angaben der Zeugin T lassen sich keine Rückschlüsse auf die Frage des gefahrlosen Ausweichens ziehen. Die Angaben der Zeugin zur Breite der Fahrbahn und zur Unfallposition der Fahrzeuge sind mangels weiterer Befunde physikalischer Natur für diese Frage unergiebig. Auch steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1) bei aufmerksamer Fahrweise rechtzeitig hätte bremsen können. Der dafür maßgebliche Zeitpunkt für einen Bremsbeginn wäre hier zunächst nicht der Zeitpunkt des Abbiegens durch die Zeugin T gewesen. Insoweit durfte der Beklagte zu 1) mit Blick auf § 9 Abs. 5 StVO darauf vertrauen, dass die Zeugin mit dem von ihr geführten Fahrzeug die Straße vollständig verlassen würde. Parteivortrag oder Beweisergebnisse dahingehend, dass der Beklagte zu 1) erkannt hätte, dass die Zeugin T den Abbiegevorgang noch auf der Straße etwa wegen passierender Fußgänger würde unterbrechen müssen, gibt es nämlich nicht. Demnach ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Bremsbeginn derjenige, als die Zeugin auf dem Bürgersteig und der Einfahrt stoppte. In welcher Entfernung sich der Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt von dem Fahrzeug des Klägers befand, lässt sich den Angaben der Zeugin aber nicht sicher entnehmen. Soweit sie eine Wartezeit in der vorgenannten Position von etwa 7 bis 10 Sekunden bis zur Kollision angegeben hat, reicht dies nicht aus, um das Gericht von der Richtigkeit dieser Angabe zu überzeugen. Die Zeugin hat nämlich klargestellt („etwa“), dass es sich um eine bloße Schätzung ihrerseits handelt. Da ihre Vernehmung mehr als ein Jahr nach dem Unfall erfolgte, die Aufmerksamkeit der Zeugin ausgehend von ihren Angaben auch durch passierende Fußgänger gefordert war und eine zeitliche Schätzung in einer solchen Situation für nicht besonders geschulte Personen mit großen Unsicherheiten verbunden ist, bestehen Zweifel von Gewicht an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Auch die Angaben der Zeugin zur Entfernung des Beklagten zu 1) kurz vor Beginn des Abbiegens lassen keinen weiteren Rückschluss zu. Es gibt nämlich keine Erkenntnisse dazu, wie lange die Zeugin nach Sichtung des Beklagten zu 1) benötigte, um die Unfallposition zu erreichen. Auch steht die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Halts der Zeugin auf Bürgersteig und Einfahrt nicht fest. Die Zeugin machte dazu keine Angaben, die Angaben des Beklagten zu 1) sind ohne Beweiswert, weil die von ihm angegebene Geschwindigkeit eine freie Schätzung ist mangels Nachschau auf dem Tachometer.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 2.072,91 €

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