OLG Köln, Urteil vom 05.06.2012 - 15 U 15/12
Fundstelle
openJur 2012, 86956
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.01.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 846/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor der in dem vorbezeichneten landgerichtlichen Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung die nachstehende Neufassung erhält:

Unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten - wird es der Verfügungsbeklagten untersagt,

in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) […], […], […], […] - der Konflikt zwischen D und […] … warf ein schmuddeliges Licht auf die PR-Branche. Ein halbes Jahr nach Einstellung des Verfahrens spricht D erstmals über das Ende des Streits, die Rolle der Medien und die Macht von Kommunikationsberatern in den Top-Etagen der Wirtschaft;

und/oder

b) Q-Magazin: Ende […] dieses Jahres hat die Staatsanwaltschaft E das von Ihnen wegen […] und […] gegen … [sc. den Verfügungskläger] angestrengte Verfahren eingestellt. […];

und/oder

c) Q-Magazin: Hat Sie die Verfahrenseinstellung überrascht?

[…]

Q-Magazin: Das heißt, Ihnen war bewusst, dass es aufgrund der Verjährungsfristen womöglich nicht zu einem Verfahren beziehungsweise Urteil kommt?

[…]

Q-Magazin: Warum haben Sie sich dennoch dazu entschieden, Anzeige gegen … [sc. den Verfügungskläger] zu erstatten?

wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Artikel „F“ in dem Heft 00/0000 des Q-Magazins geschehen:

[Es folgen vier Bilddarstellungen]

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger (im Folgenden nur: Kläger) ist Kommunikationsberater und geschäftsführender Gesellschafter der O GmbH. Auf die Strafanzeige eines früheren Klienten, des Herrn D, wurde gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft E ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der […] und der […] geführt, welches im […] 0000 nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt wurde.

Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden nur: Beklagte) ist Verlegerin des Q-Magazins, das sich insbesondere an der Kommunikations- und PR-Branche zugehöriges Fachpublikum wendet. In der Ausgabe 00/0000 des Q-Magazins erschien unter dem Titel „F“ der aus der Anlage ASt 3 (Bl. 38 - 42 d. A,) ersichtliche Beitrag, in dem ein mit Herrn D u.a. zu dem eingangs erwähnten Ermittlungsverfahren und dessen Einstellung geführtes Interview veröffentlicht wurde. Die in dem Urteilstenor im Einzelnen wiedergegebenen, in diesen Beitrag eingestellten Textpassagen sind Gegenstand der äußerungsrechtlichen Beanstandung des Klägers, der sich hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.

Der Kläger hat nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung der Beklagten gegen diese unter dem Datum des 18.10.2011 im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch welche es der Beklagten mit dem in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen wiedergegebenen Unterlassungstenor - sinngemäß - verboten wurde, die verfahrensgegenständlichen Textpassagen künftig erneut u.a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Nachdem die Beklagte hiergegen Widerspruch einlegte, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung aufrechterhalten, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Beitrag nicht nur trotz Schwärzung seines Namens und abstrahierender Bezeichnung als „[…]“ individuell erkennbar werde. Er werde darüber hinaus durch die Berichterstattung auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei der Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren sei wegen der besonderen Gefahr einer Prangerwirkung und sonstiger Nachteile für den Betroffenen Zurückhaltung geboten; die öffentliche Erwähnung seines Namens sei nur unter Wahrung strenger  Anforderungen zulässig. Selbst für den rechtskräftig verurteilten Täter gelte, dass - habe seine das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und sei die Öffentlichkeit hierüber informiert worden - wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen seien. Maßgeblich sei stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt werde. Danach sei aber die streitgegenständliche Berichterstattung über Anlass und Inhalt des „Strafverfahrens“ gegen den Kläger sowie die Gründe der Einstellung unzulässig. Das seinerzeit durchaus vorhandene Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch die Mitteilung der Einstellung des Verfahrens gegen den Kläger, die im Veröffentlichungszeitpunkt bereits mehrere Monate zurückgelegen habe, weitgehend befriedigt gewesen. Auch wenn grundsätzlich noch über den Zeitpunkt einer Verurteilung hinaus eine Berichterstattung zulässig sein könne, so habe im Streitfall das Berichterstattungsinteresse der Beklagten  hinter das kollidierende Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten. Die Interviewäußerungen des Herrn D rechtfertigten das Wiederaufgreifen des Verfahrens in einem in der Branche beachteten Pressemedium nicht. Die Beklagte habe sich auch nicht darauf beschränkt, lediglich eine Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu verbreiten, sondern erneut den Inhalt der Vorwürfe sowie die möglichen Gründe für die Einstellung des Verfahrens thematisiert. Insofern falle zudem ins Gewicht, dass ein Teil der in dem Beitrag genannten Äußerungen unwahr sei, weil das gegen den Kläger geführte Verfahren weder den Verdacht der […] umfasst habe noch die Einstellung wegen Verfolgungsverjährung vorgenommen worden sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung sucht die Beklagte die Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils und Aufhebung der darin bestätigten einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung des ihr zu Grunde liegenden Antrags zu erreichen. Sie macht geltend, dass das Landgericht die Berichterstattung zu Unrecht als unzulässig eingeordnet habe. Das gelte zum einen bereits deshalb, weil der Kläger durch die „anonyme“ Berichterstattung überhaupt nicht identifizierbar werde (Bl. 232 d. A.).  Der Kläger sei allenfalls für ein „kundiges“ Publikum erkennbar, dem der damalige Skandal bzw. die unter Namensnennung sowohl des Klägers als auch des Herrn D stattgefundene Berichterstattung über die sog. „…-Affäre“  bekannt sei. Dieses, für die Erkennbarkeit der Person des Klägers vorauszusetzende Vorwissen entspreche indes nicht dem Kenntnisstand eines verständigen und unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten, auf den auch im gegebenen Zusammenhang abzustellen sei. Selbst im Falle seiner Identifizierbarkeit müsse der Kläger sich aber die Berichterstattung gefallen lassen. Der Kläger sei in der Branche weithin bekannt und wegen seiner Methoden der […] auch umstritten. Er habe daher auch eine ihn kritisch beurteilende Berichterstattung hinzunehmen (Bl. 231/232 d. A.). Es habe damals ein erhebliches Berichterstattungsinteresse hinsichtlich des Skandals bestanden, das auch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung noch zu bejahen gewesen sei. Die Äußerungen des Herrn D hätten einen die Berichterstattung rechtfertigenden aktuellen Anlass geboten (Bl. 233/234 d. A.).  Zudem finde in dem Beitrag eine Distanzierung zu den im Rahmen der Interviewäußerungen zum Ausdruck gebrachten Ansichten des Herrn D statt (Bl. 236 d. A.).

Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass die jeweils angegriffenen Äußerungen sowohl kumulativ als auch alternativ in der konkreten Verletzungsform des verfahrensgegenständlichen Beitrags untersagt sein sollen. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil. Die der landgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegende Erwägung, dass die lange nach der erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens stattgefundene, eben diese Tatsache wieder aufgreifende Berichterstattung bei Abwägung der kollidierenden Interessen als unzulässig eingeordnet werden müsse, sei nicht zu beanstanden. Seit dem 00./00.00.0000 habe es in der „seriösen“ Presse keine Berichterstattung mehr über die Einstellung des gegen ihn, den Kläger, betriebenen Ermittlungsverfahrens gegeben. Anlass und Gegenstand des streitgegenständlichen Beitrags sei allein die „private Abrechnung“ des Herrn D seiner, des Klägers, Person gegenüber gewesen. Das aber vermöge kein das Wiederaufgreifen des längst abgeschlossenen Themas der Einstellung des Ermittlungsverfahrens tragendes Berichterstattungsinteresse zu begründen.

Von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die - zulässige - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung in dem angefochtenen Urteil in der Sache zu Recht bestätigt. Lediglich der in dem Urteil aufrechterhaltene Unterlassungstenor ist mit der Maßgabe neu zu fassen, dass - wie der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - das Verbot sowohl die kumulative als auch die alternative Unterlassung der jeweils angegriffenen Äußerungen umfasst und überdies insgesamt an die konkrete Verletzungsform des streitgegenständlichen Berichts „F“ in der Ausgabe 00/0000 des von der Verfügungsbeklagten verlegten Q-Magazins gemäß Anlage ASt 3 anzupassen ist.

1.

Das Landgericht hat zu Recht einen dem Kläger aus den §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gegen die Beklagte zustehenden Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung bzw. einen Verfügungsanspruch bejaht.

a)

Der Kläger ist hinsichtlich des gegenüber der vorbezeichneten Presseberichterstattung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Er ist - da er in dem Beitrag trotz der Unkenntlichmachung seines Namens als Person erkennbar wird - individuell betroffen (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 12. Kap. Rdn. 54 und 11. Kap. Rdn. 77 - jew. m.  w. Nachw.).  Die Erkennbarkeit setzt die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraus. Es genügt vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BVerfGE 119, 1 ff -„Esra“- Rdn. 75 gemäß Juris-Ausdruck; BVerfG, NJW 2004, 3619/3620 - Pressemitteilung“ - m. w. Nachw.). Eben dies ist hier zu bejahen. Der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung zeitlich voraus ging ein in der Ausgabe 00/0000 des Magazins „T“ veröffentlichter Beitrag (Anlage ASt 10 „H“), in dem der Kläger neben Herrn D als Beteiligter der sog. „…-Affäre“ unter voller Nennung seines Namens und seines Berufes erwähnt ist. In dem erwähnten T-Artikel werden die Umstände der […], in dem Herr D anonym mit dem Vorwurf der […] in Verbindung gebracht wird, näher geschildert. Eben diese Umstände werden in dem Interview, das Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Beitrags ist, von Herrn D ausdrücklich angesprochen und von der Beklagten so wiedergegeben. In dem den Beitrag einleitenden drucktechnisch hervorgehobenen Abschnitt [vgl. Unterlassungsantrag gemäß lit. a)] sind überdies ausdrücklich „[…], […], […]…“ und „…der Konflikt zwischen „D und […]…“ erwähnt, was unschwer an den in dem T-Artikel dargestellten Sachverhalt den Kläger und Herrn D betreffend anknüpft, in dem ausgeführt ist, dass Herr D T2 mandatiert habe, eine Anzeige gegen den Kläger vorzubereiten und dass es „um […] und […]“ gehe, also exakt u. a. die auch in dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Vorwürfe („… […], […], […],…“/“…das von Ihnen wegen […] …angestrengte Verfahren…“), derentwegen das thematisierte Ermittlungsverfahren von Herrn D „angestrengt“ und von der Staatsanwaltschaft E schließlich eingestellt worden sei. Schon danach liegt es für jeden Leser des Fachmagazins der Beklagten, dem der Inhalt des T-Artikels bekannt ist, auf der Hand, welche Person sich hinter dem „geschwärzten“ Namen verbirgt, konkret, dass es sich dabei um den Kläger handelt.  Hinzu kommt aber auch, dass in der Ausgabe des Q-Magazins 00/0000 (Anlage ASt 13) ein Interview mit dem Chefredakteur T3 der I-Zeitung abgedruckt wurde („E2“), in dem seitens des für das Magazin der Beklagten auftretenden Interviewers unter ausdrücklicher Namensnennung des Klägers angesprochen wird, dass dieser „…angeblich einen Mandanten mit dem Vorwurf der […] haben soll…“ und ferner eine angebliche Kontaktsperre („Bann“) erwähnt wird, „…den einige Chefredakteure nach der angeblichen …-Geschichte gegen….“ den Kläger verhängt hätten.  Eben dieser, der streitgegenständlichen Publikation in dem Heft 00/0000 des Q-Magazins zeitnah vorausgegangene Beitrag knüpft sachlich an den T-Artikel und den darin erwähnten Sachverhalt der anonymen …-Verdächtigung sowie der insoweit von T2 im Auftrag des Herrn D vorbereiteten Anzeige u.a. wegen […] an, so dass, wenn in der übernächsten Ausgabe des Q-Magazins u.a. „…-Vorwürfe“ erwähnt sind sowie von einem durch Herrn D „angestrengten“ Ermittlungsverfahren die Rede ist, zwanglos zu erkennen ist, welche Identität hinter „[…]“ steht und wessen Name sich hinter den geschwärzten Textstellen verbirgt. Der Umstand, dass zwischen den Veröffentlichungszeitpunkten einerseits des T-Artikels und andererseits der Hefte 00/0000 und 00/0000 des Q-Magazins der Beklagten eine längere Zeitspanne verstrichen war, schadet nicht. Bei dem Kläger handelt es sich unstreitig um eine in Fachkreisen, also gerade dem von dem Magazin der Beklagten angesprochenen Publikum, bekannte und angeblich auch umstrittene Person. Angesichts dieser fachlichen Prominenz des Klägers spricht alles dafür, dass die in Bezug auf seine Person vorgebrachten Vorwürfe und seine Verwicklung in einen Skandal samt der in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Details jedenfalls in Fachkreisen lange nachwirken und im Gedächtnis verhaftet bleiben, so dass für diesen Kreis auch noch im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Berichterstattung deutlich wurde, auf wen diese abzielt. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt kommt es auf eben dieses Fachpublikum für die Frage der „Erkennbarkeit“ auch an. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht nur betroffen sein, wenn alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können, sondern auch dann, wenn persönlichkeitsrechtsverletzende Informationen an solche Leser gelangen, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist die Information in ihrem persönlichkeitsrechtsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person  besonders nachteilig (BVerfG, NJW 2004, a.a.O.- „Pressemitteilung“ -).

b)

Der mithin von der Berichterstattung der Beklagten individuell betroffene Kläger wird durch diese auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen, sich mit der Einstellung des auf Initiative des Herrn D gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens befassenden Textpassagen begründen im Kontext mit dem Beitrag im Übrigen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, den dieser auch bei Abwägung des auf Seiten der Beklagten wahrgenommenen kollidierenden Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) nicht hinzunehmen hat.

Dabei kann es dahinstehen, ob die äußerungsrechtliche Zulässigkeit anhand der in dem angefochtenen Urteil  mit dem Hinweis auf die Gefahr einer Prangerwirkung  der Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren angesprochenen Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung zu beurteilen ist oder ob maßgeblich die Grundsätze heranzuziehen sind, wie sie für die Berichterstattung über die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung eines Straftäters gelten. Dies bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil sich die angegriffenen Textpassagen des streitgegenständlichen Beitrags bei Anwendung sowohl der für eine Verdachtsberichterstattung als auch der für die Berichterstattung über eine rechtskräftige Verurteilung geltenden Grundsätze gleichermaßen als unzulässig erweist.

In dem streitgegenständlichen Beitrag geht es vordergründig nicht um die Erörterung des in Bezug auf den Kläger vorgebrachten Verdachts einer Straftat als solchen. Auch wenn in dem Artikel erwähnt ist, welche Vorwürfe gegen den Kläger vorgebracht worden waren und weswegen das Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden war, so wird dieses klar als abgeschlossen dargestellt und auch die Art des Abschlusses („Einstellung“) mitgeteilt. Das legt es nahe, zunächst die Grundsätze heranzuziehen, wie sie zur individualisierenden Berichterstattung über verurteilte Straftäter in der Rechtsprechung entwickelt wurden. Denn in diesen Fällen geht es wie in der vorliegenden Fallkonstellation darum, dass der Betroffene nach feststehendem Ausgang des gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat geführten Verfahrens über eine den Ausgang des Verfahrens wiedergebende identifizierende Berichterstattung erneut mit der Straftat - bzw. hier dem Tatvorwurf - in Verbindung gebracht wird. Nach diesen Grundsätzen kann die Berichterstattung über einen wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilten Täter, der seine Strafe verbüßt hat, zwar allein wegen des Zeitablaufs und seines Interesses, nunmehr mit der Tat „allein gelassen“ zu werden, nicht unterbunden werden. Denn geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Es ist daher stets eine Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters vorzunehmen. Bei aktueller Berichterstattung wird dabei im Allgemeinen dem Informationsinteresse der Vorrang gebühren. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und seine Mitmenschen angreift, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt indes das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Die vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrechtsrelevanter  Geschehnisse tritt damit allerdings nicht ein. Selbst  die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass der Täter einen uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen“ zu werden. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BGH, ZUM 2011, 647  - „Archiv“ - Rdn. 16 f gemäß Juris-Ausdruck; BGH, AfP 2010, 162 f - „Walter Sedlmayr“- Rdn. 19 f gemäß Juris-Ausdruck; BGH, ZUM 2010, 247 -„Online-Archiv“- Rdn. 14 - 16 gemäß  Juris-Ausdruck - jew. m. w. Nachw.). Diese Grundsätze sind auf die hier zu Grunde liegende Situation zu übertragen, in der das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die endgültige Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wiederbelebt wurde, das wegen eines vorher öffentlich thematisierten und unstreitig in Fachkreisen weithin beachteten Vorwurfs gegen den Kläger geführt worden war. Der Besonderheit, dass es vorliegend um den Ausgang lediglich eines Ermittlungsverfahrens und nicht etwa um die Information über eine rechtskräftige Verurteilung geht, ist im Rahmen der vorzunehmenden, die konkreten Umstände der Berichterstattung  einbeziehenden Abwägung der kollidierenden Interessen Rechnung zu tragen, aus denen  sich etwa ergeben kann, dass die reaktualisierende Information über  die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. die damit verbundene Wahrnehmung eines Berichterstattungsinteresses ggf. unter strengeren Anforderungen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigt als dies für die Wiederbelebung der Information über die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat zu gelten hat.

Nach diesen Kriterien haben das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse und das damit wahrgenommene Recht auf freie Meinungsäußerung hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzustehen.

Das von der Beklagten mit den streitgegenständlichen, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens thematisierenden Textpassagen verfolgte öffentliche Informationsinteresse ergibt sich daraus, dass der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt noch in dem Bewusstsein des von dem Magazin der Beklagten angesprochenen Fachpublikums verankert war.  Die - in dem Beitrag aktualisierte - Information, dass das gegen den Kläger u.a. wegen […] geführte Ermittlungsverfahren vor einem halben Jahr eingestellt wurde, berührte danach noch das Interesse des Fachverkehrs, über das Schicksal der strafrechtlichen Behandlung des Sachverhalts und damit den Ausgang des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger in Kenntnis gesetzt zu werden. Die mit dem Unterlassungsantrag unter lit. a) bis c) aufgeführten Textpassagen, bei denen es sich sämtlich um Formulierungen seitens der Beklagten bzw. des für ihr Q-Magazin auftretenden Interviewers handelt, sind - den von dem Kläger hinsichtlich der Äußerungen gemäß lit. b) und lit. c) des Unterlassungsantrags jeweils vorgebrachten Vorwurf der Unwahrheit bei Seite gelassen - für sich genommen unter dem Gesichtspunkt einer Information über die Verfahrenseinstellung auch nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich allerdings bei Würdigung des Kontextes. Der Beitrag versteht sich insgesamt als Information über die Reaktion des Herrn D als desjenigen, der das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger „angestrengt“ hat. Seinem, aus der Perspektive des „Opfers“ geschilderten Standpunkt und seiner Beurteilung, wonach die Einstellung in der Sache zu Unrecht und aus den falschen Motiven geschehen sei, wird breiter Raum gegeben. Schon mit der Einleitung des Beitrags wird auf die persönliche Sicht des Herrn D abgestellt („…ein halbes Jahr nach Einstellung des Verfahrens spricht D erstmals über das Ende des Streits…“), die folgenden Interviewfragen sind Anlass für die Darstellung des Standpunktes des über die Verfahrenseinstellung enttäuschten Anzeigeerstatters D und dessen Kommentierung der Behandlung des Verfahrens und Wiederholung des Vorwurfs gegenüber dem Kläger („…In der Einstellungsverfügung ist aus meiner Sicht klar zu lesen, dass das Verfahren nicht eingestellt wurde, weil an den Vorwürfen nichts dran ist, sondern vor allem aus prozessökonomischen Gründen…“/ „…Aus der Ermittlungsakte ergibt sich für mich eine eindeutige Beweislage über die Vorgänge in der B…“/ „…Dass der hieraus resultierende Verdacht nicht weiter verfolgt und aufgeklärt wird, ist sehr zu bedauern…“).  Auch wenn die Interviewfragen zu erkennen geben, dass die Sichtweise des Herrn D subjektiv geprägt ist und dem Kläger „…keine Schuld nachgewiesen…“ worden sei, ferner dass der Beschuldigte einer Einstellung gegen Geldzahlung auch aus prozessökonomischen Erwägung zustimmen könne, „…ob er schuldig ist oder nicht…“, wird auf diese Weise eine Relativierung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen, die über das in Bezug auf die Information über die Verfahrenseinstellung bestehende Berichterstattungsinteresse weit hinausgeht. Denn auch wenn mit der Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO der Tatvorwurf nicht aus der Welt geräumt wird, so wird er andererseits damit auch nicht bestätigt. Die Kommentierung der Verfahrenseinstellung durch den Anzeigeerstatter im Rahmen des Interviews und die hierzu hinführenden Interviewfragen verschaffen ein Forum für die Darstellung der subjektiven Sicht eines der Beteiligten, mit der eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers bewirkt wird, die qualitativ über den mit der Wiederbelebung der Information über die Verfahrenseinstellung notwendig verbundenen Eingriff hinausgeht. Es entsteht der Eindruck, dass  - wenn nicht die Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung zu lässig umgegangen wäre und das Verfahren aus „Bequemlichkeit“ eingestellt hätte - es doch in einer Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Klägers gekommen wäre („…In der Einstellungsverfügung ist aus meiner Sicht klar zu lesen, dass das Verfahren nicht eingestellt wurde, weil an den Vorwürfen nichts dran ist, sondern vor allem aus prozessökonomischen Gründen.“). Die durch diese Darstellung der einseitigen Sicht des „Betroffenen“ bewirkte Herabwürdigung seines Ansehens muss der Kläger nicht hinnehmen. Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten, die Allgemeinheit über den Ausgang des von Herrn D initiierten Ermittlungsverfahrens und damit die strafrechtliche Behandlung zumindest eines Teilaspekts der sog. „…-Affäre“  zu informieren, trägt nicht die konkrete Darstellung der einseitigen subjektiven Sicht des persönlich betroffenen Anzeigeerstatters und seine Bewertung der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und kann daher die hiermit verbundene Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat durch ihre Fragen auch nicht etwa für eine ausreichende Relativierung der dargestellten subjektiven Sicht des Herrn D Sorge getragen, sondern verstärkt mit ihren Fragen teilweise sogar noch den durch die dargestellten Antworten des Herrn D hervorgerufenen Eindruck, dass es - wären die Ermittlungen nicht eingestellt worden - zu einer Verurteilung gekommen wäre („…Das heißt,  Ihnen war bewusst, dass es auf Grund der Verjährungsfristen womöglich nicht zu einem Verfahren beziehungsweise Urteil kommt?...“). Die eingangs aufgeführte Formulierung,  dass dem Kläger „…keine Schuld nachgewiesen…“ worden sei, bewirkt keine ausreichende Relativierung, da auch die Einstellung wegen Verjährung oder gegen Erfüllung von Auflagen keine Schuld nachweist. Hinsichtlich des weiteren Vorhalts, dass es „…doch andererseits üblich sei, dass jemand einer Einstellung zustimmt und Geld zahlt, nur damit er Ruhe in der Sache hat - ob schuldig oder nicht…“  gilt nichts anderes. In Verbindung mit der unmittelbar folgenden - und sodann unkommentiert so stehen gelassenen - Antwort des Herrn D, der die Vorgänge im Zusammenhang mit der […] aufgreift und den Eindruck einer nach objektiven Faktenmaterial nachweisbaren Täterschaft hervorruft („…Das soll Zufall sein?..“), ist auch das nicht geeignet, der Vorstellung einer ohne die Verfahrenseinstellung sicheren Verurteilung des Klägers entgegenzuwirken. 

Nichts anderes gilt im Ergebnis bei Anwendung der für eine Verdachtsberichterstattung maßgeblichen Kriterien, etwa weil man dem Artikel wegen des der Darstellung des Herrn D über den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf gegebenen Raums den Charakter einer Verdachtsberichterstattung zumisst. Nach den für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung geltenden Grundsätzen, wie sie u.a. in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.1999 (BGHZ 143, 199 ff Rdn. 20 und 21 gemäß Juris) im Einzelnen dargestellt sind und von dem erkennenden Senat in ständiger Spruchpraxis angewandt werden, ist u. a. vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Vor dem Hintergrund der erfolgten endgültigen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der Darstellung der subjektiven Sicht des Anzeigeerstatters hierzu, wäre dem Kläger vor der Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Beitrags eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschaffen gewesen. Dass ihm diese von der Beklagten eingeräumt worden wäre, lässt sich weder dem Vorbringen der Beklagten noch dem Sachverhalt im Übrigen entnehmen. Ungeachtet der Frage, ob die angegriffenen Textpassagen im Kontext des streitgegenständlichen Beitrags die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung im Übrigen erfüllen, scheitert jedenfalls hieran die Einordnung des Beitrags als zulässige Verdachtsberichterstattung.

2.

Die vorprozessuale, in Bezug auf die Veröffentlichung in der Ausgabe 00/0000 des Q-Magazins abgegebene Unterlassungserklärung vom 00.00.0000 steht dem sachlichen Erfolg des Unterlassungspetitums schließlich nicht entgegen. Die Unterlassungsverpflichtung betrifft einen anderen Gegenstand (Bl. 124 d. A.). Selbst wenn die Parteien vereinbart haben sollten, dass die Beklagte künftig bei Erwähnung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und fehlender Schuld bei aktuellem Anlass unter voller Namensnennung des Klägers über „das Strafverfahren“ berichten dürfe, stellt das keine Freizeichnung jeder Form der Berichterstattung aus „aktuellem Anlass“ unter Erwähnung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und fehlender Schuld dar.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Unterlassungsantrag umformuliert hat, liegt hierin keine sachliche Reduktion des erstrebten Unterlassungsziels, welche ggf. die Verpflichtung zur teilweisen Kostentragung nach sich zöge. Nach der Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sprach alles dafür, dass die angegriffenen Äußerungen auch bei jeweils einzelner Verwendung, mithin ebenfalls alternativ zur Unterlassung untersagt werden sollen: Der Kläger hat sein gegen die Äußerungen gerichtetes Unterlassungspetitum nicht nur darauf gegründet, dass das Wiederaufgreifen der im Berichterstattungszeitpunkt bereits ein halbes Jahr zurückliegenden Einstellung des Ermittlungsverfahrens bereits als solches einen rechtwidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Im Zeitpunkt des Erscheinens der Ausgabe 00/0000 des Magazins der Beklagten am 00.00.0000 habe er einen „Anspruch“ darauf gehabt, mit dem seinerzeit gegen ihn geführten, im […] 0000 abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und dessen Einstellung nunmehr „alleine“ bzw. in Ruhe gelassen zu werden. Er hat vielmehr darüber hinaus auch geltend gemacht, dass die mit lit. b) und lit. c) seines Unterlassungsantrags angegriffenen Äußerungen unwahr seien, weil das von Herrn D „angestrengte“ und schließlich von der Staatsanwaltschaft E eingestellte Verfahren nicht auch den Verdacht der […] umfasst habe [lit. b)] und die Einstellung auch nicht wegen Verfolgungsverjährung erfolgt sei [lit.c)]. Die zuerst aufgeführte Begründung des Petitums hat sämtliche, in dem streitgegenständlichen Beitrag enthaltenen Äußerungen umfasst, soweit sie sich mit dem Ermittlungsverfahren und dessen Einstellung befasse - und zwar sowohl kumulativ als auch alternativ. Denn sowohl einzeln für sich genommen als auch zusammentreffend greifen sie die zeitlich zurückliegende Einstellung des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens auf und beleben die Erinnerung des angesprochenen Publikums an diesen Vorgang, mit dem der Kläger aber „alleine gelassen“ werden will. Die in Bezug auf die Äußerungen unter lit. b) und lit. c) des Antrags vorgebrachte zusätzliche Begründung ist ebenfalls auf ein auch alternativ erstrebtes Verbot gerichtet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa die als unwahr angegriffene Äußerung unter lit. b) des Antrags hinnehmen wollte, wenn nicht auch die Äußerung unter lit. c) des Antrags als unwahre Tatsachenbehauptung untersagt wird, sind nicht ersichtlich. Das solcherart definierte Unterlassungsbegehren hat der Kläger danach erkennbar auch nicht  „abstrakt“, sondern gerade in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Pressebeitrag verfolgt, dessen Kontext das Verständnis der angegriffenen Textpassagen prägt. Soweit dieser als konkrete Verletzungshandlung in den Unterlassungstenor aufgenommen worden ist, handelt es sich um eine bloße redaktionelle Anpassung der Antragsformulierung an das von Anfang an mit dem Antrag verfolgte Unterlassungspetitum.

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