OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2012 - 10 B 382/12
Fundstelle
openJur 2012, 85939
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. November 2011 zu Recht abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsuntersagung in nicht zu beanstandender Weise auf die formelle und materielle Illegalität der Nutzung des in Rede stehenden Hallenkomplexes durch die Antragstellerin gestützt. Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, die Beschwerde müsse schon aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 19. Juli 2011 10 B 743/11 Erfolg haben, verkennt sie, dass die Antragsgegnerin, anders als im vorangegangenen Verfahren, die angefochtene Nutzungsuntersagung auch auf die materielle Illegalität des Vorhabens, insbesondere auf Verstöße gegen die §§ 3 Abs. 1 und 17 Abs. 1 BauO NRW gestützt hat.

Die angefochtene Ordnungsverfügung ist wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat offensichtlich rechtmäßig. Auf die im Wesentlichen unsubstanziierten Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wiegt das Interesse der Antragstellerin daran, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Ordnungsverfügung nicht nachkommen zu müssen, geringer als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Brandschutzes für diesen Zeitraum.

Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Nutzungsuntersagung überwiegt, weil insbesondere nach der eingeholten fachlichen Stellungnahme der Feuerwehr und den protokollierten fachkundigen Äußerungen des Brandoberamtsrats L. während des Ortstermins des Verwaltungsgerichts erhebliche Zweifel bestehen, ob der Brandschutz für den Hallenkomplex derzeit gewährleistet ist. Bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage ist diese schon für die Dauer eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen. Lassen sich die erkannten Brandschutzmängel wie hier nicht umgehend beheben, kann die Nutzungsuntersagung eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, den mit den Brandschutzmängeln einhergehenden Gefahren zu begegnen. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Minimierung der Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben grundsätzlich zurücktreten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2010 10 B 1106/10 , vom 8. Mai 2007 10 B 2555/06 , BRS 71 Nr. 182 und vom 24. November 2008 10 B 1710/08 .

Maßgeblich für diese Einschätzung ist die der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zu Grunde liegende Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und dass demzufolge der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, nur einen Glücksfall darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 10 A 3051/99 , BRS 64 Nr. 201, m. w. N.

In einer derartigen Situation dürfen etwaige Zweifel an der Berechtigung einer Ordnungsverfügung einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies hat im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Gefahren für Leib und Leben der Beschäftigten auch in Ansehung der von der Antragstellerin geschilderten Auswirkungen für ihren Betrieb zu gelten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.