OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2012 - II-9 WF 33/12
Fundstelle
openJur 2012, 85816
  • Rkr:

Ob eine auf den Kindesunterhalt gerichtete Leistungsklage mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten durch Erfüllung der ihn treffenden Auskunfts- und Belegpflichten gem. § 1605 BGB zeitlich vor der gerichtlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit der kostenfreien Titulierung des Kindesunterhalts durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde eröffnet hat (im Anschluss an OLG Hamm, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 WF 227/07 -, FamRZ 2008, 1260 f.).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.1.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.

II.

Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat mit im Wesentlichen zutreffenden Argumenten der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.2.2012 - auf die Bezug genommen wird - die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt.

Allerdings scheitert die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht an den fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, sondern daran, dass das Vorgehen der Antragstellerin mutwillig erscheint. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter, die die Kosten der Verfahrensführung aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 30), insbesondere wenn er den erhobenen Anspruch, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls, nicht oder nur zum Teil gerichtlich geltend machen würde. Das ist bei einer Leistungsklage auf den Kindesunterhalt zum Beispiel dann der Fall, wenn der Kindesunterhalt ganz oder teilweise freiwillig gezahlt wird und der Berechtigte nicht versucht, den Verpflichteten insoweit zu einer kostenfreien Titulierung in einer Jugendamtsurkunde gem. § 60 SGB VIII zu veranlassen, sondern unmittelbar den Rechtsweg vor dem Familiengericht beschreitet und damit Kosten verursacht, die bei vernünftiger Betrachtung nicht notwendig gewesen wären (vgl. OLG Hamm FamRZ 2008, 1260).

Das Verhalten der Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

a)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den begehrten Kindesunterhalt während des gesamten Anspruchszeitraums ab Juli 2011 freiwillig gezahlt hat. Das folgt aus seiner mit Schriftsatz vom 24.2.2011 zu den Akten gereichten Kontenübersicht und aus der Erklärung der Antragstellerin vom 6.2.2012 mit dem Inhalt, dass Rückstände betreffend den Kindesunterhalt nicht bestehen.

b)

Zwar hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.7.2011 vorgerichtlich Auskunft über die Höhe ihrer Ausbildungsvergütung erteilt und den Antragsgegner vergeblich zur Titulierung der von ihr geltend gemachten Unterhaltsforderung durch Errichtung einer kostenfreien Jugendamtsurkunde aufgefordert.

Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Antragsgegner vorgerichtlich von dem ihm gem. § 1605 I 2 BGB zustehenden Recht zur Belegvorlage Gebrauch gemacht und die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.7.2011 vergeblich zur Vorlage ihres Ausbildungsvertrages zum Nachweis der Höhe ihrer Einkünfte aufgefordert hat. Unter diesen Umständen erscheint die Aufforderung der Antragstellerin zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde nicht ausreichend, um dem Antragsgegner einen kostengünstigeren Weg zur Titulierung des Kindesunterhalts zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Titulierung der Unterhaltsschuld nur in Höhe des tatsächlich geschuldeten Kindesunterhalts besteht. Zur Feststellung der Höhe des geschuldeten Unterhalts ist die zuverlässige Kenntnis von der Höhe der bedarfsdeckenden Einkünfte des unterhaltsberechtigten Verwandten erforderlich. Diesem Zweck dient die Belegpflicht in § 1605 I 2 BGB, die dann entsteht, wenn der Unterhaltsverpflichtete von seinem damit korrespondierenden Recht Gebrauch macht. Gründe für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung zur Vorlage des vom Antragsgegner begehrten Ausbildungsvertrages hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Vorlage des Ausbildungsvertrages nicht möglich war.

Ein Beteiligter, der die Kosten der Verfahrensführung aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, hätte daher seine Verpflichtung aus § 1605 I 2 BGB zur Vorlage der verlangten Einkommensbelege zeitlich vor der gerichtlichen Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners erfüllt, um ihn in die Lage zu versetzen, die Höhe des geschuldeten Unterhalts zuverlässig zu ermitteln und auf dieser Grundlage einen kostenfreien Titel zu errichten, ohne dass die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich wird. Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Antragstellerin nicht, denn sie hat ihren Ausbildungsvertrag erst mit der Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs am 22.10.2011 vorgelegt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem Kosten für die gerichtliche Inanspruchnahme des Antragsgegners bereits entstanden waren.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.