LG Bonn, Urteil vom 14.02.2012 - 11 O 60/11
Fundstelle
openJur 2012, 84669
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein bei dem Amtsgericht D - Nz ... - eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere das Achten auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Er beanstandet eine Werbung der Beklagten für das Produkt T „T2“ unter Angabe von Testurteilen in dem Prospekt „F jetzt Neu über Satellit“ (Farbkopie als Anlage K # zur Klageschrift). Diese Testurteile entstammen als dort zitierte Quelle der „D1 Online“ vom Mai 2011 und der Zeitschrift „D2“, Heft #/2011.

Der Kläger behauptet, der durchschnittliche Leser könne diese Fundstellenangaben infolge ihrer Druckgröße nicht leicht und eindeutig entziffern. Er vertritt die Rechtsansicht, dass die beanstandete Werbung deshalb gegen §§ 3, 5a Abs.2 UWG beziehungsweise §§ 3, 6 Abs.2 Ziffer 2. UWG verstoße, und die Beklagte zur Unterlassung sowie Erstattung der Kosten für die erfolglose Abmahnung vom ...08.2011 (Anlage K # zur Klageschrift) verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft

bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Telefone, insbesondere das T „T2“ und/oder für ihre Hotline mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in leicht und eindeutig lesbarer Druckgröße wiederzugeben;

sofern dies geschieht wie in Anlage K # wiedergegeben;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie vertritt die Rechtsansicht, dass die Formulierung des Klageantrages zu 1. „ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in leicht und eindeutig lesbarer Druckgröße wiederzugeben“ nicht hinreichend bestimmt sei und tritt dem Klägervorbringen in der Sache mit tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zwar bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit der Formulierung des Klageantrages zu 1. im Sinne von § 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO keine Bedenken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 2 U 170/10 - Seite 6 unter II.A.; OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 - 13 U 172/10 - im Urteilstenor = GRUR-RR 2011, 278; KG, Beschluss vom 11.02.2011 - 5 W 17/11 - im Urteilstenor sowie Seite 3 unter B.I. und Seite 5 unter B.II. = WM 2011, 812ff.; jeweils in Kopie als Anlage K # zur Klageschrift).

In der Sache hat der Kläger jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus den §§ 3, 5a Abs.2, 6 Abs.2 Ziffer 2., 8 Abs.1 und Abs.3 Ziffer 2. UWG.

Es fehlt an einer Vorenthaltung wesentlicher und für die Entscheidungsfähigkeit der angesprochenen Verbraucher beziehungsweise zur Beurteilung der beworbenen Eigenschaften des Produktes T „T2“ relevanter Informationen. Denn die Fundstellen der in dem Prospekt „F jetzt Neu über Satellit“ zitierten Testurteile lassen sich dieser Werbung anhand der dort angegebenen Quellen „D1 (…) Mai 2011“ und „D2 (…) Heft #/2011“ eindeutig und leicht zugänglich entnehmen (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 248, 251 Rd.29ff.; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5 Rd.4.265). Diese Quellenangaben in der beanstandeten Werbung sind - wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Originalprospektes in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte - trotz ihrer geringen Schriftgröße ohne besondere Anstrengungen lesbar, weil sie schon unmittelbar durch einen kurzen Blick auf die dort zitierten Testurteile diesen selbst entnommen werden können. Gerade hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Werbung mit Testergebnissen, deren Fundstellen entweder überhaupt nicht angegebenen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011 - 6 U 188/11 = BeckRS 2012, 00031) oder nur durch ein „Herunterscrollen“ der aufgerufenen Internetseite (vgl. BGH, aaO.) beziehungsweise über einen Fußnotenzusatz aufgefunden werden können (Köhler/Bornkamm, aaO.).

Allein die geringe Schriftgröße der Quellenangaben rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine abweichende Beurteilung (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, 6 U 59/11 - Seite 8f. = GRUR-RR 2012, 32ff.). Zwar erschöpft sich in Anbetracht des verbraucherorientierten Schutzzweckes der §§ 3ff. UWG der Begriff der Lesbarkeit bei Leistungsbeschreibungen und Produkterläuterungen nicht darin, einzelne Wörter zu entziffern, sondern den Sinnzusammenhang des gesamten erläuternden Textes in seiner Bedeutung zu erfassen (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 15.03.2011 - 11 O 116/11 - m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 11.04.2006 - 11 O 9/06 = MMR 2006, 634ff.). Gerade die hier zur Diskussion stehenden wenigen und schlagwortartigen Quellenangaben können aber den in der beanstandeten Werbung zitierten Testurteilen selbst mit einem kurzen Blick entnommen werden. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung, wonach eine Lesbarkeit von Fundstellenangaben im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schrift erfordert (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27.07.2011 - 3 U 81/11 -; OLG Stuttgart, aaO.; OLG Celle, aaO.; KG, aaO.; jeweils in Kopie als Anlage K # zur Klageschrift), stellt dementsprechend in der Begründung teilweise ausdrücklich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, wie die Konturenschwäche des Druckbildes, den Konzentrationsaufwand des Lesers, die Gesamtgestaltung der Werbefläche sowie eine abschreckende Wirkung des Schriftbildes ab (vgl. KG, aaO., Seite 5 unter I.4.; OLG Stuttgart, aaO., Seite 10).

In Ermangelung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten steht dem Klägerin auch kein weitergehender Anspruch auf Ersatz der ihm für die Abmahnung entstandenen Aufwendungen über § 12 Abs.1 Satz 2 UWG zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €.