VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012 - 23 K 1576/10
Fundstelle
openJur 2012, 84213
  • Rkr:

1. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beurteilt sich danach, inwieweit die vor dem Dienstunfall bestehende Fähigkeit des Beamten, die mit 100 vH anzusetzen ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - und nicht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit - einem wirtschaftlichen Erwerb nachzugehen, durch den Dienstunfall gemindert ist. Allein entscheidend sind die Auswirkungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben.

2. Aufgestellten Bewertungskriterien oder Eckwerten für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Posttraumatiscehn Belastungsstörung kommt (noch) nicht die Qualität allgemeiner Erfahrungswerte zu, da sie noch keine wiederkehrende Anwendung, Anerkennung bzw. Akzeptanz sowohl von Sachverständigen, Gerichten und Unfallversicherungsträgern erfahren habe.

3. Die Bad Pyrmonter Klassifikation stellt mit ihren Bewertungskriterien eine mögliche Grundlage dar, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu ermitteln.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Poli-zeipräsidiums P vom 13. März 2009 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheid des Landesamt für Besoldung und Versorgung vom 8. Februar 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH ab dem 15. November 2007 in Höhe von 624,00 Euro, ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 631,00 Euro, ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 646,00 Euro und ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von derzeit 652,00 Euro zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag ab dem 2. März 2010 mit 5 vH über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Drittel und das beklagte Land zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-weilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. November 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.

Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Der Kläger hat nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einen Anspruch auf einen Unfallausgleich, der gemäß § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) seiner Höhe nach aufgrund einer vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH besteht. Insoweit ist der Bescheid des Polizeipräsidiums P vom 13. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 8. Februar 2010 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird neben dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich gewährt, sofern der Beamte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Das trifft auf den Kläger zu. Er ist aufgrund des anerkannten Dienstunfalls vom 9. Februar 2006 seit dem 15. November 2007 dauernd dienstunfähig und in seiner Erwerbsfähigkeit seit dem wesentlich beschränkt. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Gutachten des N fest und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

Die Höhe des Unfallausgleichs regelt § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit dem Verweis auf § 31 Abs.1 BVG. Danach wird der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gezahlt.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente, die vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. nunmehr vom Grad der Schädigungsfolgen abhängt. Dabei ist die Begrifflichkeit aufgrund der Verweisung aus dem § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in ihrem Bedeutungsinhalt identisch geblieben.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beurteilt sich danach, inwieweit die vor dem Dienstunfall bestehende Fähigkeit des Beamten, die mit 100 vH anzusetzen ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - und nicht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit - einem wirtschaftlichen Erwerb nachzugehen, durch den Dienstunfall gemindert ist. Allein entscheidend sind die Auswirkungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben, wohingegen besondere Auswirkungen auf die Art der Dienstleistung des Beamten unberücksichtigt bleiben,

VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2003 - 23 K 8777/00 -, unter: nrwe.de (Rn. 36, 38); VG Minden, Urteil vom 19. Oktober 2009 - 4 K 830/09 -, unter: nrwe.de (Rn. 22), mit weiterem Nachweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. September 2001 1 A 4565/99 -.

Dabei bieten die bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten eine tragfähige, sachliche Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung, dass beim Kläger bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH besteht, die darüber aber auch nicht hinausgeht.

Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die über zwei Tage dauernde Untersuchung des Klägers bei N und sein abschließendes Gutachten vom 2. Dezember 2008 nach Durchführung zahlreicher und anerkannter testpsychologischer Verfahren zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung kommt, die auf das Unfallereignis vom 9. Februar 2006 zurückzuführen ist. Die Ausführungen des Gutachters genügen dabei dem anerkannten Stand der Wissenschaft zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach den Kriterien der ICD 10 als auch der im DSM IV genannten Merkmale. Das traumaauslösende Ereignis wird mit dem Unfallgeschehen vom 9. Februar 2006 entsprechend dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge beschrieben und als ausreichend erachtet. Die Diagnose und die Beschreibung des gesundheitlichen Zustandes de Klägers sind so nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargestellt. Das Gutachten wird auch inhaltlich von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger selbst zitiert daraus zu seiner Klagebegründung; das beklagte Land hält nach einer Überprüfung durch das Institut für ärztliche Begutachtung auch daran fest.

Diese Feststellungen lassen sich auf die Aussagen des Gutachters in seinem ergänzenden Gutachten vom 29. Januar 2009 zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nicht treffen. Die äußerst knappe Begründung stellt maßgeblich auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit unter Berücksichtigung der "Bad Pyrmonter Klassifikation" ab, an der N selbst mitgearbeitet hat.

Dabei greift schon der erste Ansatz zu kurz. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) - 2008, Seite 48,

abzurufen unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/anhaltspunktegutachter.pdf;jsessionid=FDDF749FCC7BD80D7C25B692AF635A8F?__blob=publicationFile,

sehen für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und die Folgen psychischer Traumen den Ansatz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 0 und 100 vH vor. Nach dieser vom Gutachter in den Blick genommenen Einschätzungshilfe kommt grundsätzlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH in Betracht. Allerdings erscheint es bereits hierbei kaum sachgerecht, dass nicht von einem Rahmen zwischen 50 und 70 vH ausgegangen wird, da der Gutachter auch mittelgradige soziale Anpassungsstörungen festgestellt hat.

Jedoch steht der Annahme des Gutachters entgegen, dass dieser generelle Einschätzungsrahmen mittlerweile überholt ist. Nachfolgend zu den Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit geht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales davon aus, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung mindestens bei 30 vH liegt,

BMAS, Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Tagung vom 6. bis 7. November 2008, Beschluss zu posttraumatischer Belastungsstörung - Klink und Begutachtung, Punkt 1.1 der Sitzung der Sektion "Versorgungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA am 12./13. November 1997 - Az.: 65-50122-2/38, Seite 3, abzurufen unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/rsptbs-2008-12-02-65-50122-238.pdf?__blob=publicationFile

An der Richtigkeit dieser sachverständigen Einschätzung hat das Gericht keine Zweifel. Da nach den gutachterlichen Feststellungen vom 2. Dezember 2008 nur ein geringes traumaaulösendes Ereignis vorliegt, die unfallbedingten Folgen jedoch nicht als gering beschrieben werden und sogar mit einer Polizeidienstuntauglichkeit angenommen werden, verbietet sich eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf der untersten Stufe von 30 vH bereits vom Ansatz her. Entsprechend sind die Schlussfolgerungen in dem ergänzenden Gutachten vom 29. Januar 2009 nicht brauchbar.

Gleichwohl war eine Neubegutachtung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerichtlicherseits nicht in Auftrag gegeben werden, da nach dem Ergebnis der vorliegenden Begutachtung vom 2. Dezember 2008 die Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Gericht selbst festgesetzt werden kann. Grundlage hierfür bietet die von N selbst in Betracht genommene Cer Klassifizierung,

Meermann/Okon/Thiel/Tödt/Heuft, Empfehlungen zur Diagnostik und sozialmedizischen Bewertung von dienstlich verursachten Psychotraumata bei Polizeibeamten, in: Der Medizinische Sachverständige, 2008, 224 f.,

die dieser mit anderen erfahrenen Gutachtern gerade im Hinblick auf die Traumatisierung von Polizeibeamten erstellt hat. Die dort aufgestellten Bewertungskriterien finden Anerkennung,

Maercker, Posttraumatische Belastungsstörungen, 3. Auflage, Seite 128 ff.,

auch wenn Eckwerten für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht die Qualität allgemeiner Erfahrungswerte zukommt, da sie noch keine wiederkehrende Anwendung, Anerkennung bzw. Akzeptanz sowohl von Sachverständigen, Gerichten und Unfallversicherungsträgern erfahren,

Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 156; Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage, Satz 258.

Nach der Bad Pyrmonter Klassifikation und deren Kurzkommentierung liegt ein Grad der Schädigungsfolgen im Allgemeinen zwischen 50 und 70 vH vor, wenn die Verwendungsfähigkeit für den allgemeinen Polizeivollzugsdienst nicht mehr gegeben ist.

Die Richtigkeit der Einstufung in den Rahmen von 50 bis 70 vH findet ihre Entsprechung in der Beschreibung der Symptome, wie sie beim Kläger in dem Gutachten vom 2. Dezember 2008 festgestellt worden sind.

In der Bad Pyrmonter Klassifikation heißt es zu einem Grad der Schädigungsfolgen zwischen 50 und 70 vH: Es kommt zu häufigen quälenden Erinnerungen an das Trauma bei äußeren Anlässen oder auch bei Gedanken hieran, häufigen Flashbacks sowie häufigen Albträumen mit andauernden Schlafstörungen; es findet sich fortgesetztes Grübeln über das Erlebte, u.U. auch mit quälenden Schuldgefühlen und/oder dem Erleben, versagt zu haben; zusätzlich finden sich depressive Symptome und/oder eine Angststörung; es besteht ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten von Orten und Situationen, die mit dem Trauma zu tun haben; die Partnerschaft wird durch die Traumafolgen sehr belastet, Trennungsabsichten stehen im Raum; es besteht ein reduziertes Freizeitverhalten mit sozialem Rückzug; teilweise werden beispielsweise aggressive Sportarten und/oder ausgedehnte sportliche Aktivitäten statt der sozialen Kontakte gesucht; es ist/war eine stationäre Psychotherapie indiziert.

Der Gutachter N stellte hierzu fest: Glaubhaft berichtet der Kläger über häufige Erinnerungen, die beim Impactof-Event-Scale (IES-R) abgefragt werden. Gegenstand dieses Tests, bei dem der Kläger einen Gesamtwert von 2,21 erreichte (Seite 30 des Gutachtens), ist die Häufigkeit posttraumatischer Symptome, zu denen Flashbacks gehören. Dazu schätzen die Testpersonen auf einer Rating-Skala (0 = nie bis 5 = oft) ein, wie häufig die vorgegebenen Symptome während der letzten Woche jeweils bei ihnen aufgetreten sind. Mindestens ein Flashback wurde festgestellt (Seite 38). Der Kläger leidet auch unter Schlafstörungen und Alpträumen (Seiten 30, 39), wobei die Skala der Schlafstörungen beim Beck-Depressions-Inventar-Test (BDI) - im Gegensatz zum PTSS-10 (Seite 30) - nicht besonders hoch eingeschätzt wurde (Seite 31). Beim Kläger liegt zudem eine mittelgradige depressive Episode vor (Seite 39), so dass die angesprochenen depressiven Symptome vorliegen. Es kam ferner zu einem sozialen Rückzug mit einer vermehrten körperlichen Ausbelastung, also zu sportlichen Aktivitäten bis zur Erschöpfung (Seite 39). Diese wurden zur Kompensation ausgeübt (Seite 39). Auch ein Rückzugsverhalten aus dem Freundes- und Bekanntenkreis (Seites 38) sowie ein Vermeidungsverhalten liegen vor (Seiten 38, 39). Selbst in der stationären Begutachtungssituation mied der Kläger Kontakt zu anderen (Seite 36). Eine stationäre Psychotherapie ist indiziert (Seite 40), wobei diese aufgrund bestehender Vorbehalte seinerzeit noch nicht angezeigt war (Seite 42).

Gemessen hieran liegen die festgestellten Symptome des Klägers im mittleren Bereich des zwischen 50 und 70 vH eröffneten Rahmens, so dass die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 60 vH anzunehmen ist.

Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Symptome ist eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht anzunehmen. Zwar ist in der Kurzkommentierung der Cer Klassifizierung regelmäßig ein Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 anzunehmen, wenn - wie hier auch eine Dienstfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst nicht gegeben ist. Jedoch findet diese Regelannahme keine Bestätigung in der Beschreibung der Symptome, die beim Kläger festgestellt worden sind. Insbesondere fehlt es an einer latenten Suizidalität und an wiederholten stationären Psychotherapien, die gerade zur Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung durchgeführt wurden.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen, die wie beantragt ab Rechtshängigkeit seit dem 2. März 2010 zu gewähren sind, folgt aus § 291 Satz 1 BGB analog.

Im Rahmen der Verpflichtungsklage kann der im Verwaltungsprozess obsiegende Kläger einen sich aus § 291 Satz 1 BGB analog ergebenden Anspruch auf Prozesszinsen haben. Dem steht zunächst § 49 Abs. 5 BeamtVG nicht entgegen, der einen Anspruch auf Verzugszinsen für Versorgungsbezüge, die nach dem Tag der Fälligkeit nur zum Teil gezahlt werden, ausschließt. Damit beinhaltet das Fachgesetz aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung an den Begriff der Verzugszinsen keinen Ausschluss vom Prozesszinsen, die nach dem Wortlaut des § 291 Satz 1 BGB gerade auch geschuldet sind, wenn kein Verzug besteht.

Dem Zinsanspruch steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Verpflichtungsklage keine echte Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB geltend macht. Der Geldschuld stehen nämlich bezifferte Verpflichtungsansprüche oder solche gleich, aufgrund derer sich eine Geldschuld rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt,

BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.07 -, in: juris (Rn. 13).

Das ist erfüllt. Der geltend gemachte Unfallausgleich lässt sich seiner Höhe nach unmittelbar aus § 31 Bundesversorgungsgesetz entnehmen, so dass keinerlei Zweifel mehr über die weitere Rechtsanwendung bestehen,

zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.07 -, in: juris (Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Anteil am Obsiegen bzw. Unterliegen.

Der Kläger hat im Zeitpunkt der Klageerhebung den Differenzbetrag des Unfallausgleichs von 646,00 Euro zu 123,00 Euro (= 523,00 Euro) geltend gemacht. Zuerkannt wurde ihm lediglich ein Differenzbetrag in Höhe von 163,00 Euro (286,00 Euro ./. 123,00 Euro). Das entspricht einer Quote von rund zwei Drittel.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).