Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 1.8.2011 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 9.8.2011 teilweise abgeändert.
Der Wert für das Scheidungsverfahren wird auf 5.937,00 €, der Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.187,40 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Zwischen den Beteiligten war ein Scheidungsverfahren anhängig, bei dessen Einleitung im Mai 2009 der Antragsgegner Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung bezog. Die Antragstellerin hatte Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung und bezog ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Das gemeinsame minderjährige Kind der Beteiligten lebte bei der Antragstellerin.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom1.8.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage hat es den Verfahrenswert für die Scheidung auf 2.000,00 € und den Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der dieser eine Heraufsetzung der Verfahrenswerte auf 7.3338,00 € (Scheidung) und 1.507,20 € (Versorgungsausgleich) anstrebt. Er macht im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe beim Einkommen des Antragsgegners zu Unrecht Zahlungen auf Unterhaltsrückstände in Höhe von 25,00 € monatlich in Abzug gebracht. Für den Sohn X sei lediglich ein Abzug von 250,00 € angemessen, wobei das Kindergeld gegen zu rechnen sei. Die von der Antragstellerin bezogenen Sozialhilfeleistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9.8.2011 insoweit abgeholfen, als es den Wert für die Ehesache auf 4.262,37 € heraufgesetzt hat. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Auf das vorliegende Verfahren findet - anders als der Beschwerdeführer meint - das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung. Zwar ist das Scheidungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden. Da die erstinstanzliche Entscheidung jedoch erst nach dem 31.8.2010 ergangen ist, greift Art. 111 Abs. 5 FGG-Reformgesetz. Diese Vorschrift bestimmt, dass auf Verfahren über den Versorgungsausgleich sowie die mit einem solchen Verfahren in Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, wenn am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde.
2. Die aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegte Beschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG statthaft. Sie ist auch zulässig. Insbesondere übersteigt die Beschwer nach dem Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich 200,00 €.
3. Allerdings ist führt die Beschwerde lediglich im Umfang des Beschlusstenors zu einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes.
a) In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Während zu den übrigen Bemessungsfaktoren nähere Ermessungskriterien fehlen, ergibt sich aus § 43 Abs. 2 FamGKG hinsichtlich der Bewertung der Einkommensverhältnisse, dass von dem in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen ist. Hierbei handelt es sich um einen Ausgangswert, der im Hinblick auf die übrigen Umstände des Einzelfalls für die abschließende Wertfestsetzung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen von 2.000,- € bis 1 Million € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) zu erhöhen oder aber herabzusetzen ist. Das dreimonatige Nettoeinkommen bestimmt sich dabei nach den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages.
b) Im Ergebnis übereinstimmend gehen Familiengericht und Beschwerdeführer von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von rund 1.745,00 € aus.
Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das von ihr selbst angegebene Nettoeinkommen in Höhe von 370,00 € zu berücksichtigen sowie das für Sohn X bezogene Kindergeld. Die ergänzend bezogenen Leistungen nach dem SGB II stellen hingegen kein Einkommen i.S. des § 43 FamGKG dar.
Der amtsgerichtliche Beschluss übersieht allerdings, dass die Antragstellerin nicht ausschließlich Leistungen nach dem SGB II bezog, sondern über ein eigenes, wenn auch geringfügiges Erwerbseinkommen verfügte, wie sich aus der Antragsschrift vom 27.5.2009 sowie den Angaben der Antragstellerin bei ihrer persönlichen Anhörung ergibt. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahren belief sich der Verdienst auf rund 370,00 € netto monatlich.
Zu Recht weist die Beschwerde ferner daraufhin, dass auch das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld als Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 806; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1206; OLG Köln, FamRZ 2008, 205; OLG Dresden, FamRZ 2006,1053). Dieses belief sich allerdings im Jahr 2009 auf lediglich 164,00 € monatlich.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezog, sind diese nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Streitwertregeleung für Ehesachen ist es, entsprechend der besseren oder schlechteren finanziellen Situation der Parteien, die sich in der Höhe ihres Einkommens und ihres Vermögens ausdrückt, den Streitwert und danach die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren zu bemessen (vgl. BVerfGE 80, 103 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707 f.). Leistungen nach dem SGB II werden nun aber gerade deshalb geleistet, weil die finanzielle Situation der betreffenden Person schlecht ist, sie insbesondere kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielt. Um dieses finanzielle Defizit auszugleichen, wird Hilfe geleistet. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, Eheleuten, die eine solche Hilfe beziehen, eben wegen dieser Hilfe einen höheren Verfahrenswert zuzurechnen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm (2. Senat für Familiensachen), FamRZ 2011, 1422; OLG Celle, Beschl. v. 8.6.2011 - 10 WF 39/11 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1810; OLG Bremen, MDR 2011, 1385; OLG Schleswig, FamRZ 2010, 1539; KG, FamRZ 2009, 1854; OLGR Saarbrücken 2009, 846; OLG Naumburg FamRZ 2009, 639; OLGR Schleswig 2008, 951; OLG Rostock, FamRZ 2007, 1760; OLG Oldenburg, AGS 2009, 129; OLG Dresden, FamRZ 2007, 1760; OLGR Hamburg 2006, 269; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 807; OLG Celle, FamRZ 2006, 1690; OLGR Brandenburg 2003, 352; Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 43 Rdn. 23; a.A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 992; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1423; OLG Köln, FamRZ 2009, 638 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 453; differenzierend OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 535).
Die Nichtberücksichtigung ohne Gegenleistung erhaltener Sozialleistungen, so genannter Transferzahlungen, wie insbesondere Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II, bei der Ermittlung des Einkommens i.S. des § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. nunmehr des § 43 Abs. 2 FamGKG begegnet zudem auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 841).
c) Von dem sich hieraus ergebenden Gesamteinkommen der Beteiligten von (1.745,00 € + 370,00 € + 164,00 € =) 2.279 € ist im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Sohn X ein Pauschalbetrag für Unterhaltsaufwendungen abzusetzen. Diesen Betrag setzt der Senat aktuell mit 300,00 € an (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 2052; OLG Brandenburg, MDR 2007, 1321; zur Übersicht vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Stichwort Ehesache).
d) Das für die Festsetzung des Verfahrenswertes maßgebende Einkommen beträgt somit 3 x 1.979,00 € = 5.937,00 €.
e) Umfang und Bedeutung des Ehescheidungsverfahrens rechtfertigen keine Erhöhung des Streitwerts. Das Scheidungsverfahren war weder besonders umfangreich noch hat es tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bereitet.
f) Ausgehend von dem oben errechneten Einkommen der Beteiligten beträgt der Wert für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei zwei Anrechten (2 x 5.937,00 € x 10% =) 1.187,40 €. Anlass für eine Korrektur dieses Wertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG besteht nicht.
g) Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zahlungen des Antragsgegners auf Unterhaltsrückstände in Höhe von 25,00 € als das Einkommen mindernde Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Bei Berücksichtigung der Verbindlichkeiten ergäbe sich zwar ein geringfügig niedrigerer Gegenstandswert von 5.898,00 € für die Scheidung und 1.179,60 € für den Versorgungsausgleich. Da sich hieraus aber weder für die Gerichtskosten noch für die Gebühren des Beschwerdeführers ein Gebührensprung ergibt, kommt es im Ergebnis auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Verbindlichkeit nicht an.
III.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gemäß § 59 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
IV.
Die Entscheidung ist nach §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.