LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011 - 8 S 174/11
Fundstelle
openJur 2012, 83839
  • Rkr:

§ 169 Abs. 2 S. 5 VVG findet keine Anwendung, wenn die Policen hinsichtlich der beim Abschluss eines Versicherungsvertrags anfallenden Kosten eine separate Kostenausgleichsvereinbarung treffen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10.06.2011 (109 C 224/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung restlicher Abschluss- und Einrichtungskosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags sowie einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung am ...12.2008. Der Beklagte beruft sich auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei aus der Kostenausgleichsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet, da diese wirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich nicht aus dem Widerruf des Beklagten, da dieser nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt sei. Dem Ablauf der Widerrufsfrist stehe nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug gestaltet worden sei. Dem gesetzlichen Gebot der Deutlichkeit von Widerrufsbelehrungen habe die vorliegend zu beurteilende Gestaltung Genüge getan. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot unwirksam, da sie kein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG darstelle. Diese Vorschrift lasse einen vereinbarten Abzug vom Rückkaufswert einer Versicherung, welcher nach Kündigung durch den Versicherten zu berechnen ist, für noch nicht getilgte Abschluss- oder Vertriebskosten, die nach dem Vertrag mit den zu zahlenden Prämien verrechnet werden sollen, nicht zu. Grund hierfür sei, das dem Versicherten zustehende Kündigungsrecht nicht dadurch zu unterlaufen, dass die Kündigung nach nur kurzer Vertragsdauer wirtschaftlich sinnlos werde, weil der Rückkaufswert vollständig durch noch fällige Abschluss- und Vertriebskosten aufgezehrt werden könnte. Dies käme einer unzulässigen Vertragsstrafe gleich. Dieser Effekt könne bei einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung ausgeschlossen werden, da hier keine Verrechnung mit Abschluss- und Betriebskosten stattfinde. Zwar könne insoweit bei Saldierung des Rückkaufswertes und der Abschluss- und Betriebskosten auch das Ergebnis eintreten, dass der Rückkaufswert wirtschaftlich betrachtet null ergebe bzw. negativ sei. Ein Umgehungsgeschäft liege hierin gleichwohl nicht, da der Gesetzgeber den Gestaltungsweg der Abtrennung der Kostenausgleichsvereinbarung gesehen und trotzdem nicht in die Verbotsnorm aufgenommen habe.

Der Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, in vollem Umfang an.

Er macht zum Einen geltend, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, da sie sich nicht in der erforderlichen Deutlichkeit aus dem übrigen Vertragstext hervorhebe. Es sei keine drucktechnisch deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung vom übrigen Vertragstext erkennbar. Zum Anderen macht er geltend, die zwischen den Parteien separat zum Versicherungsvertrag getroffene Kostenausgleichsvereinbarung sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unwirksam, weil sie ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG darstelle. Die vom Gesetzgeber zum Anlass für die Regelung genommene wirtschaftliche Nachteiligkeit einer Kündigung nach kurzer Dauer des Versicherungsvertrags, die sich wie eine Vertragsstrafe auswirke, bestehe in vorliegendem Fall der separaten Abschlusskostenvereinbarung in derselben Weise. Der Gesetzgeber habe nicht gesehen, dass eine selbständige Kostenausgleichsvereinbarung nicht gleichzusetzen sei mit der Vereinbarung einer Maklerprovision, da es sich bei den Abschlusskosten nicht um unabhängige Kosten vom Hauptvertrag, sondern um Vertragsnebenkosten handele. Hätte der Gesetzgeber den streitgegenständlichen Gestaltungsweg vollumfänglich berücksichtigt, hätte er diesen in die Verbotsnorm aufgenommen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erfüllung der mit dem Beklagten getroffenen Kostenvereinbarung, also auf Bezahlung von 2.701,13 € hat.

1.

Die Kostenausgleichsvereinbarung ist durch den Beklagten nicht wirksam widerrufen worden. Der Widerruf vom ...01.2011 ist nicht fristgerecht erfolgt, da die Widerrufsfrist am 01.03.2010, d.h. 30 Tage nach Zugang der Unterlagen der Kostenausgleichsvereinbarung, geendet hat. Die in dem Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/ Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung enthaltene Widerrufsbelehrung (Anlage K #) genügte den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., der für vor dem 10.06.2010 abgeschlossene Verträge Geltung hat. Danach hing der Beginn der Widerrufsfrist von der Mitteilung einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform ab, die dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB enthält.

Die zwischen den Parteien allein streitige hinreichende Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung ist gegeben. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH NJW 2009, 3020 m.w.N.). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Belehrung durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben muss. Als nicht ausreichend erachtet wird die drucktechnische Heraushebung der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ (OLG Stuttgart NJW 1992, 3245) oder der Umstand, dass zwei räumlich getrennte Unterschriften zu leisten sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl. Rz. 17 m.w.N.).

Vorliegend ergibt sich die besondere drucktechnische Gestaltung aus folgenden Elementen: Die jeweiligen Belehrungen zur Unterschrift und zur Widerrufsmöglichkeit des Versicherungsvertrags und der Kostenausgleichsvereinbarung sind in eigenen Absätzen voneinander entfernt enthalten. Jeder Absatz ist gesondert zu unterschreiben. In einer Überschrift, die ihrerseits fett gedruckt und links neben dem zugehörigen Text abgesetzt ausgerichtet ist, wird der jeweilige Inhalt des Textabsatzes benannt. Die jeweilige Textfassung der Widerrufsrechte ist ebenfalls fett gedruckt.

Gegen die Annahme hinreichender Deutlichkeit der drucktechnischen Hervorhebung spricht entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsklägers nicht der Umstand, dass die Größe des Schriftbildes sich nicht vom übrigen Text unterscheidet. Diese Auffassung lässt außer Acht, dass die Rechtsprechung für die Einhaltung des Deutlichkeitsgebots nicht zwingend die Änderung der Schriftgröße als erforderlich angesehen hat. Vielmehr ist der Verfasser einer Widerrufsbelehrung grundsätzlich frei, in welcher Weise er das Gebot der Deutlichkeit gestalterisch umsetzt, wobei er das Risiko der unzureichenden Hervorhebung trägt. Im Ergebnis führt jedenfalls die Summe der hier verwendeten Gestaltungselemente dazu, dass dem Deutlichkeitsgebot aus Sicht eines Verbrauchers und damit des Beklagten Genüge getan wurde. So zeigt die Berufungsbegründung auch keine weiteren Aspekte auf, welche die Widerrufsbelehrung unzureichend erscheinen ließen.

2.

Die weiter zu beurteilende Kostenausgleichsvereinbarung ist nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie vermeintlich ein Geschäft zur Umgehung des in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG enthaltenen Verbots darstellt.

a.

Der seit dem 01.01.2008 geltende § 169 Abs. 5 S. 2 VVG trifft eine Regelung unmittelbar für den Fall, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer vereinbart haben, die Vertragsabschlusskosten mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen (sog. Bruttopolice). Dies erfolgt regelmäßig in der Weise, dass jeder Vertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betrag für Abschlusskosten belastet wird. Die zu zahlenden Versicherungsprämien decken dann zu Beginn der Vertragslaufzeit vordringlich die Abschlusskosten ab, erst im weiteren Vertragsverlauf wird aus den Prämien ein sog. Deckungskapital gebildet. Da die Tilgung der Abschlusskosten aufsichtsrechtlich beschränkt ist, kann es passieren, dass bei frühzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrags noch nicht sämtliche Abschlusskosten getilgt sind. Aus diesem Grund nahmen die Versicherungen in der Vergangenheit einen sog. Stornoabzug für noch nicht getilgte Kosten vor. Die Vereinbarung eines solchen Stornoabzugs für noch nicht getilgte Abschlusskosten hat der Gesetzgeber  in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG für unwirksam erklärt. Als Grund dafür ist der Begründung des Entwurfes der Gesetzesänderung zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer zwar die Erwartung seines Vertragspartners in die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses enttäuscht, er aber lediglich von einem gesetzlich gesicherten Kündigungsrecht Gebrauch macht. Aus diesem Grund wird die Belastung mit Abschluss- und Vertriebskosten, die in künftigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, in Form eines Stornoabzugs als eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgerechtes Verhalten angesehen (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 104; Bl. 167 GA).

b.

Die Vorschrift des § 169 Abs. 2 S. 5 VVG findet jedoch keine Anwendung auf den vorliegend maßgeblichen Fall der separaten Vereinbarung von Abschluss- und Betriebskosten neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag (sog. Nettopolice).

Zwar kann auch in diesem Fall der separaten Kostenausgleichsvereinbarung eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags sich wirtschaftlich dadurch ungünstig auswirken, dass dem dann dem Versicherungsnehmer zustehenden Rückkaufswert, also dem während der Vertragsdauer durch Prämienzahlung angesparten Deckungskapital, die gleichwohl zu zahlenden Abschlusskosten in voller Höhe gegenüberstehen. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob dieses Maß der Vergleichbarkeit tatsächlich Anlass zur Gleichbehandlung beider Fälle gibt. Dagegen spricht schon, dass der Anwendungsbereich des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck der Regelung nur die Verrechnung von Abschlusskosten und Prämien und die Vereinbarung eines Abzugs voraussetzt und für den vorliegenden Fall der Trennung von Versicherungsvertrag und Abschlusskostenvereinbarung nicht eröffnet ist (so Schwintowski, Grenzen zulässiger Trennung von Prämien und Kosten in der Lebensversicherung nach § 169 Abs. 5 VVG, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 96, 97f., Bl. 92 ff. GA; ansatzweise auch Reiff in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 169 Rz. 62: Voraussetzung der Anwendbarkeit ist Abzug vom Rückkaufswert). Danach gäbe es wegen der Unterschiedlichkeit der zu beurteilenden Fallgestaltungen eine Grundlage für die gesetzliche Differenzierung und es bliebe kein Raum für eine von § 134 BGB sanktionierte Umgehung. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, ist vom Inhalt und Zweck der maßgeblichen Verbotsnorm auszugehen. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam. Es ist unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 134 Rz. 28). Geht man davon aus, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG nur für den Fall der Vereinbarung der Verrechnung von Prämien und Abschlusskosten den Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschlusskosten hindern will, so kann dieser Fall in der Tat bei Trennung von Versicherungsvertrag und Abschlusskostenvereinbarung bereits denkgesetzlich nicht eintreten.

Einer abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn der analogen Anwendung des § 169 Abs. 2 S. 5 VVG steht, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls der insoweit eindeutige anderslautende Wille des Gesetzgebers bei Einführung der Vorschrift entgegen. Der Gesetzgeber hat selbst in eindeutiger Weise zwischen beiden Varianten der Berechnung von Abschlusskosten differenziert und die Vorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG bewusst nur auf den Fall der Verrechnung von Abschlusskosten und Prämien und die Vereinbarung eines Abzugs bezogen. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, wonach „die Regelung voraussetzt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist“ (BT-Drucks. 16/3945, S. 102, Bl. 70 GA). Dort ist weiter ausdrücklich ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten unabhängig davon besteht, ob der Versicherungsvertrag beendet wird, wenn die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden. Angesichts dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens verbietet sich eine Anwendung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auch auf den vorliegenden Fall (so zur Begründung auch AG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2010 - 116 C 4493/09 - Bl. 43 ff. GA; AG Köln, Urteil vom 03.11.2010 - 118 C 186/10 -, Bl. 77 ff. GA; ebenso AG Siegburg in der Vorinstanz).

Ohne Erfolg macht die Berufungsbegründung geltend, eine planwidrige Regelungslücke ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber nicht gesehen habe, dass es sich bei den Abschlusskosten nicht um unabhängige Kosten vom Hauptvertrag, sondern um Vertragsnebenkosten handele, weshalb eine selbständige Kostenausgleichsvereinbarung eben nicht gleichzusetzen sei mit der Vereinbarung einer Maklerprovision, worauf die Gesetzesbegründung beispielhaft Bezug genommen hat. Unabhängig davon, ob der Vergleich zwischen separat erhobenen Vertragsabschlusskosten und Maklerprovision, den der Gesetzgeber zur Begründung der Einführung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG verwendet hat, trägt oder nicht, ist der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille eindeutig und verbietet eine analoge Anwendung. Selbst wenn man dies wie der Berufungsführer nicht für überzeugend hält, liegt darin allenfalls eine abweichende rechtspolitische Auffassung. Diese erzeugt aber keine Regelungslücke und rechtfertigt nicht die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers.

Wenn der Berufungskläger sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Landgerichts Rostock bezieht, welches in der separaten Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG sieht (Urteil vom 06.08.2010 - 10 O 137/10 -, zitiert nach juris), führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts Rostock (und mit ihr manche Amtsgerichte, vgl. Zitate in Schwintowski, a.a.O. Fn. 6, 7) setzt sich nicht mit dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden gesetzgeberischen Willen zur Differenzierung auseinander, sondern lässt als Argument die Nachteiligkeit nicht amortisierter Vertragskosten bei Kündigung nach kurzer Vertragsdauer genügen. Das Risiko eines sich wirtschaftlich ggf. als nachteilig erweisenden Rechtsgeschäfts ist der Versicherungsnehmer aber bewusst eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 2.701,13 €