OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 - I-24 U 125/11
Fundstelle
openJur 2012, 83334
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. März 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.783,40 EUR

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 19. Juli 2010 zu Recht verworfen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

I.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Oktober 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

1.

Nachdem das Landgericht durch zweites Versäumnisurteil entschieden hat, kann der Beklagte seine Berufung nur darauf stützen, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe oder diese unverschuldet gewesen sei, § 514 Abs. 2 ZPO. Dass ein solcher Fall gegeben ist, hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan. Unstreitig ist der Beklagte zu dem auf den 21. März 2011, 9.00 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung über seinen Einspruch, zu dem er durch am 23. Oktober 2010 erfolgte Zustellung ordnungsgemäß geladen worden war, erst um 9.16 Uhr erschienen. Gründe, die seine Verspätung entschuldigten, hat der Beklagte nicht dargetan.

Soweit der Beklagte meint, es sei "unkollegial" gewesen, dass der Klägervertreter das zweite Versäumnisurteil beantragt habe, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen, der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite werde kein Versäumnisurteil beantragen; vielmehr darf dieser die Interessen seines Mandanten vor die kollegiale Rücksichtnahme stellen (vgl. BGH, NJW 1999, 2120; 1991, 42; KG, KG, KGR Berlin 1995, 36). Bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils war hier zudem die übliche Wartezeit von 15 Minuten bereits verstrichen. Eine unverschuldete Säumnis liegt im Übrigen nur dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der rechtzeitigen Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht seine Verhinderung mitzuteilen (vergl. BGH, NJW 2006, 448 f.; OLG Düsseldorf [15. Zivilsenat], Urteil vom 12. November 2008, I-15 U 55/08, zitiert nach juris). Dieser Obliegenheit ist der Beklagte hier nicht nachgekommen.

2.

Materielle Einwände gegen den durch das erste Versäumnisurteil zugesprochenen Klageanspruch kann der Beklagte im Berufungsverfahren gegen das zweite Versäumnisurteil nicht mehr geltend machen (vgl. nur BGHZ 141, 351 = NJW 1999, 2599).

II.

An dieser Beurteilung, gegenüber der der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist nichts mehr vorgebracht hat, hält der Senat fest.

III.

Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO sind erfüllt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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