OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2011 - I-22 U 20/11
Fundstelle
openJur 2012, 82193
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Urheberschaft an dem Theaterbau "Musiktheater im Revier" in H.

Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des am 15.12.1992 verstorbenen Architekten S2, welcher seit Anfang der 1950er Jahre mit dem Beklagten sowie den Herren I und E in einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründeten Sozietät von Architekten, dem sog. Architektenteam mit Sitz in N verbunden war. Im Jahre 1955 schied E aus der Gesellschaft aus. In einer aus diesem Anlass zwischen den Herren E und I sowie dem Vater der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung vom 10.09.1955 (Bl. 19 ff. GA) heißt es u.a.:

"Nach dem Ausscheiden von Herrn E werden die einzelnen Projekte der Gesellschaft von der Restgesellschaft und von Herrn E getrennt bearbeitet.

Bei der Restgesellschaft verbleiben:

Theaterbau H,

(...)

Desweiteren überträgt Herr E seine Urheberrechte an Entwurf und Planung des Stadtheaters in H auf die Mitglieder der Restgesellschaft."

Das Architektenteam hatte sich als Personengesellschaft mit einem Entwurf an dem von der Stadt H ausgelobten Wettbewerb für den Bau des Theaters H beteiligt, welcher von der Jury mit einem ersten Preis ausgezeichnet worden war. Eine bauliche Umsetzung dieses Wettbewerbsentwurfs erfolgte nicht. Vielmehr wurde etwa 1955 ein neuer Entwurf vorgelegt, der Elemente des Wettbewerbsentwurfs beinhaltete, aber die Einsparung erheblichen Bauvolumens und damit verbundener Baukosten vorsah. Mit Architektenvertrag vom 04.08.1956 (Bl. 141 ff. GA) übertrug die Stadt H dem Beklagten, dem Vater der Klägerin sowie Herrn I die Errichtung des Stadttheaters. In der Vertragsurkunde ist u.a. bedungen:

"§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Bauherr überträgt den Architekten den Bau des Stadttheaters unter Zugrundelegung des im Wettbewerb mit dem 1. Preis ausgezeichneten Entwurfs und der dort festgelegten Bedingungen.

(...)

Der Umfang des Bauvorhabens ist durch das beigefügte Raumprogramm festgelegt, dieses wird Bestandteil des Vertrages.

(...)

§ 5 Vertreter des Bauherrn und der Architekten

(...)

Für die Architekten ist Dipl. Ing. S bevollmächtigt, im Namen der Gemeinschaft bindende Abmachungen zu treffen. Er tritt federführend für die Gemeinschaft auf und ist für die Verbindung mit dem Bauherrn und für die Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich.

(...)

§ 12 Urheberrecht

Der Bauherr hat das Recht, das Bauwerk nach den Entwürfen der Architekten zu errichten oder bei Beschädigung wiederherzustellen, auch wenn der Vertrag beendet ist, ohne daß die Architekten einen weiteren Honoraranspruch haben.

(...)"

Das "Musiktheater im Revier" wurde in den Jahren 1956 bis 1959 erbaut und am 15.12.1959 eröffnet. Die Korrespondenz mit Auftraggeber und Behörden im Zusammenhang mit der Bauausführung erfolgte von Seiten der Architekten unter dem Briefkopf des Architektenteams, wobei Schreiben jeweils der Beklagte unterzeichnete. Die archivierten Baubestandspläne für das Stadttheater aus dem Jahre 1961 tragen den Vermerk "Architekten: Dipl. Ing. S, Dipl. Ing S2, Dipl. Ing. I, H, T. 2 19 28" (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 26 GA).

Mit Schreiben vom 31.10.2009 (Bl. 61 GA) baten die Klägerin sowie die Schwiegertochter des im Jahre 1995 verstorbenen I den Beklagten im Zusammenhang mit dem 50. Jahrestag des Bestehens des Bauwerks im Dezember 2009 darum, für eine Benennung des Vaters der Klägerin sowie Is als Miturheber des Theaterbaus Sorge zu tragen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12.11.2009 (Bl. 62 ff. GA), dass ihm die Stadt H Anfang der 1980er Jahre den Auftrag für ein Treppenbauwerk sowie in den Folgejahren Aufträge für Sanierungs- und Restaurierungsarbeiten erteilt habe und insoweit weder der Vater der Klägerin noch I seinerzeit Miturheberrechte angemeldet hätten. Dieserhalb seien Miturheberrechte des Vaters der Klägerin sowie des I verwirkt. Überdies habe er, der Beklagte, alleine den Wettbewerbsentwurf und die Ausführungsentwürfe erarbeitet und das Bauwerk realisiert. Weder der Vater der Klägerin noch I hätten in diesem Zusammenhang schöpferische Leistungen erbracht.

Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2009 (Bl. 66 ff. GA) forderten die Klägerin sowie die Schwiegertochter des I den Beklagten daraufhin dazu auf, bis zum 07.12.2009 zu bestätigen, dass er die Miturheberschaft der Architekten S2 und I anerkenne und diese künftig als Miturheber benennen werde. Der Beklagte antwortete mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2009 (Bl. 73 ff. GA), mit dem er die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen ließ und seinerseits die Klägerin sowie die Schwiegertochter des I aufforderte, bis zum 18.12.2009 seine, des Beklagten, alleinige Urheberschaft anzuerkennen. Die maßgeblichen Ideen für das Bauwerk stammten alleine von ihm, dem Beklagten; die Beiträge der Herren S2 und I hätten sich allenfalls auf organisatorische bzw. kaufmännische Mitwirkungshandlungen beschränkt.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin behauptet, ihr Vater sei Miturheber des "Musiktheaters im Revier". Bis zum Ausscheiden des Herrn E aus dem Architektenteam hätten alle vier Architekten an Entwurf und Planung des Vorhabens urheberrechtlich relevante Leistungen erbracht. Nach Ausscheiden des E hätten die verbliebenen drei Gesellschafter die Arbeit an diesem Projekt gemeinsam fortgesetzt und den endgültigen Entwurf gefertigt. Ihre jeweilige Miturheberschaft ergebe sich bereits aus auf den archivierten Baubestandsplänen angebrachten Architektenvermerken. In der Öffentlichkeit seien stets alle drei Architekten als gleichwertige Urheber wahrgenommen worden, was sich aus einer Vielzahl von Veröffentlichungen ergebe. Auch aus der im Rahmen des Ausscheidens des E aus dem Architektenteam erfolgten Übertragung seiner Urheberrechte auf die Restgesellschaft sei auf die Miturheberschaft des Beklagten, des Vaters der Klägerin sowie des I zu schließen. Erstmals im Jahre 2009 habe sie, die Klägerin, erfahren, dass sich der Beklagte der Alleinurheberschaft an dem Bauwerk berühme. Die Klägerin hat überdies die Auffassung vertreten, für die Miturheberschaft ihres Vaters streite die Vermutung des § 10 UrhG; diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, er sei alleiniger Urheber des Theaterbaus "Musiktheater im Revier", H.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, sämtliche geistigen Leistungen stammten einzig und allein von ihm. Er, der Beklagte, habe sämtliche urheberrechtlich relevanten Pläne entworfen, unterzeichnet und vorgestellt. In der Öffentlichkeit sei einzig er als Urheber bekannt. Die übrigen Mitglieder des Architektenteams hätten keinen Anteil am Konzept gehabt; einzig mit E, der die Reinzeichnungen durchgeführt habe, habe es einen Gedankenaustausch gegeben. Sowohl den dotierten Wettbewerbsentwurf als auch den letztlich umgesetzten Entwurf habe er, der Beklagte, entwickelt. Das gesamte gestalterische Konzept des Musiktheaters stamme von ihm. Nach Erteilung des Auftrags im Jahre 1956 habe er in H ein eigenes Büro eröffnet, um von dort das Projekt abwickeln zu können. In der von ihm gegründeten Theaterbauhütte seien die schöpferischen Beiträge der Beteiligten aufeinander abgestimmt worden. Der Vater des Klägers und I seien weder Mitglieder der Theaterbauhütte gewesen noch hätten sie gestalterische oder schöpferische Beiträge zur Errichtung des Stadttheaters geleistet und seien auch während der Errichtung des Bauwerks nahezu zu keinem Zeitpunkt vor Ort gewesen. Alle Pläne, Unterlagen sowie der vollständige Schriftverkehr seien durch ihn, den Beklagten, unterzeichnet worden. Er habe allein an sämtlichen Besprechungen mit dem Bauherrn teilgenommen. Nur er sei in den Folgejahren mit Sanierungs- und Umbaumaßnahmen beauftragt worden. Der Beklagte hat sich überdies auf Verjährung und Verwirkung des klageweise geltend gemachten Anspruchs berufen und insoweit behauptet, der Vater der Klägerin sowie Herr I hätten bereits im Jahre 1962 eine Reportage der BBC sowie einen Beitrag in der Publikation "L’architecture d’aujourd’hui", in denen er, der Beklagte, jeweils als Alleinurheber bezeichnet worden sei, zum Anlass genommen, ihn aufzufordern, sich künftig nicht mehr als alleiniger Urheber zu gerieren. Mit Rücksicht darauf, dass beide nicht den Nachweis hätten führen können, einen gestalterischen Beitrag zur Schaffung des Stadttheaters H geleistet zu haben, hätten beide weitere Schritte gegen ihn nicht unternommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Miturheberschaft des Vaters der Klägerin am "Musiktheater im Revier" nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin habe urheberrechtsrelevante Beiträge ihres Vaters nicht vorgetragen. Die von ihr vorgetragenen Indizien ließen einen Rückschluss auf eine Miturheberschaft ihres Vaters nicht zu. Auch die Vermutung des § 10 UrhG greife nicht, da diese die Klägerin einerseits nicht von der sie treffenden Darlegungslast urheberrechtsrelevanter Schöpfungsbeiträge ihres Vaters befreie, andererseits ein Architektenvermerk auf Bauzeichnungen bzw. Bauplänen nur eine Vermutungswirkung für die Urheberschaft an den Plänen und Zeichnungen, nicht aber an dem Werk der Baukunst selbst begründe. Der Umstand, dass die nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 1961 erstellten Baubestandspläne die Namen aller drei Architekten aufwiesen, sei mutmaßlich darauf zurückzuführen, dass der Architektenvertrag mit allen Architekten geschlossen worden sei, so dass eine Vermutungswirkung dieses Architektenvermerks für die tatsächliche Urheberschaft am Bauwerk nicht in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts durch das Landgericht rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Reichweite der Urhebervermutung des § 10 UrhG mit Blick auf Werke der Baukunst verkannt. Für das Eingreifen der Urhebervermutung genüge es, wenn der Urheber in der üblichen Weise auf Vervielfältigungsstücken, d.h. auf Plänen, in Festschriften o.ä., als solcher bezeichnet werde. Insoweit genüge es, dass die Architekten nach Errichtung des Bauwerks gemeinsam einen Artikel über den Neubau in der Zeitschrift "baukunst und werkform" veröffentlich hätten und in der von der Stadt H anlässlich der Eröffnung des Theaters im Jahre 1959 herausgegebenen Festschrift (Anlage BK1) einerseits der Beklagte selbst unter der Überschrift "Entwurf und Bauleitung" die drei Architekten S, S2 und I benannt habe, andererseits auf dem rückseitigen Cover der Festschrift (Bl. 45 GA) ausgeführt ist: "Die Stadt H ließ ihr neues Theater entwerfen und erbauen von den Architekten: Dipl.-Ing. S, Dipl.-Ing. S2, Dipl.-Ing. I." Überdies sei der Theaterbau in H dem Theaterbau in N nachempfunden, welcher wiederum unstreitig auf gemeinsamen Planungen der drei Architekten beruhe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, er sei alleiniger Urheber des Theaterbaus "Musiktheater im Revier", H.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, da eine Miturheberschaft des Vaters der Klägerin an dem Bauwerk "Musiktheater im Revier" in H nicht festgestellt werden könne.

1.)

Die Berufung rügt, das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil die Reichweite der Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG verkannt. Nach dieser Bestimmung gilt bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Die Urhebervermutung gilt dabei - was von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird - entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch für Werke der Baukunst sowie für Entwürfe zu solchen Werken (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 14.11.2002, I ZR 199/00, juris, Tz. 43, NJW 2003, 665 = GRUR 2003, 231 - Staatsbibliothek; BGH, Urt. v. 26.02.2009, I ZR 142/06, juris, Tz. 25, GRUR 2009, 1046 - Kranhäuser). Sie gilt ferner - worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - auch zwischen Miturhebern (BGH, Urt. v. 26.02.2009, a.a.O.; Urt. v. 14.07.1993, I ZR 47/91, juris, Tz. 23, BGHZ 123, 208 - Buchhaltungsprogramm; Urt. v. 03.03.1959, I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 UrhG Rn. 2; Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 29 f., jeweils m.w.N.). Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original des Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie demnach - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) als Miturheber des Werkes angesehen (BGH, Urt. v. 26.02.2009, a.a.O.).

Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan zunächst nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung begründet, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst selbst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist (BGH, Urt. v. 14.11.2002, a.a.O., amtlicher Leitsatz 2).

Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es für die Reichweite der Vermutungswirkung der Urheberschaft am Bauwerk selbst, um die es im Streitfall allein geht, auch nicht streitentscheidend darauf an, ob der Vater des Klägers sowie Herr I neben dem Beklagten in der Festschrift aus Anlass der Eröffnung des Theaters und/oder in dem Architektenvermerk der Baubestandspläne aus dem Jahre 1961 namentlich bezeichnet sind. Bei den Plänen und Entwürfen für ein Werk der Baukunst handelt es sich bereits nicht um Vervielfältigungsstücke im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG. Vielmehr stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat beitritt, umgekehrt die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Baukunst in einem Gebäude selbst urheberrechtlich eine Vervielfältigung der ihm zu Grunde liegenden Architektenpläne im Sinne von § 16 UrhG dar (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002, a.a.O., Tz. 50 mit Anm. Werner, IBR 2003, 83; Urt. v. 01.10.1998, I ZR 104/96, juris, Tz. 23, NJW 1999, 790 = GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; Urt. v. 29.03.1957, I ZR 236/55, juris, Tz. 28, BGHZ 24, 55 - Ledigenheim; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 16 UrhG Rn. 7 m.w.N.). Eine Vermutung der (Mit-) Urheberschaft des Vaters der Klägerin am Bauwerk als Vervielfältigungsstück gem. § 10 UrhG könnte sich daher allenfalls aus einem Architektenvermerk auf den für den Bau verwendeten Plänen und Entwürfen selbst ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002, a.a.O., Tz. 43; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Diese Ursprungspläne bzw. -entwürfe hat aber die Klägerin gerade nicht vorgelegt. Erstmals mit der Berufungserwiderung hat demgegenüber der Beklagte eine Ablichtung der Planstempel auf den im Jahre 1956 eingereichten, dem Bauantrag zu Grunde liegenden Plänen vorgelegt, welche nur von ihm selbst unterzeichnet sind, aber keinen Architektenvermerk mit einer namentlichen Bezeichnung auch des Vaters der Kläger erkennen lassen (Bl. 616 ff. GA).

Die Urhebervermutung des § 10 UrhG könnte daher nur dann eingreifen, wenn die Baubestandspläne, die Festschrift o.ä. ihrerseits Vervielfältigungsstücke der Ursprungspläne bzw. -entwürfe im Sinne von §§ 10 Abs. 1, 16 UrhG wären. Dem steht es nicht bereits entgegen, wenn Baubestandspläne und/oder Festschrift keine originalgetreue Wiedergabe der Ursprungspläne und -entwürfe enthielten, da auch Bearbeitungen und Umgestaltungen Vervielfältigungen darstellen, wenn durch sie eine körperliche Festlegung des Originalwerks erfolgt (Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 16 Rn. 8 m.w.N.).

Hinsichtlich der Baubestandspläne bedarf es dabei keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob es sich bei ihnen überhaupt um Vervielfältigungsstücke in diesem Sinne handelt. Ungeachtet dessen verlangt § 10 Abs. 1 UrhG neben der Vervielfältigung als solcher auch ihr Erscheinen. Das Erscheinen als qualifizierte Form der Veröffentlichung setzt aber voraus, dass ein Werk der Öffentlichkeit in verkörperter Form zugänglich gemacht wird (Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 6 Rn. 30), und zwar mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl (§ 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Dies erscheint mit Blick auf die bloße Archivierung der Baubestandspläne durch die Stadt H zweifelhaft, kann aber letztlich ebenfalls offen bleiben (vgl. zu dieser Frage - ebenfalls offen gelassen - BGH, Urt. v. 29.02.2009, a.a.O., Tz. 29).

Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob es sich bei der Festschrift (Anlage BK1), die neben dem Beklagten auch den Vater der Klägerin und I als Entwurfsverfasser ausweist und die eine bildliche Wiedergabe der zeichnerischen Darstellung der Foyer-Grundrisse beider Häuser mit Bühnen sowie der zeichnerischen Darstellung des Schnitts durch beide Häuser enthält, welche wiederum nahezu identisch mit der vom Beklagten selbst überreichten Zeichnung des beauftragten Entwurfs (Bl. 286 GA) ist, um ein im Sinne von §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 UrhG erschienenes Vervielfältigungsstück des beauftragten Entwurfs als eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) handelt.

2.)

Denn selbst wenn hiernach gem. § 10 Abs. 1 UrhG gesetzlich zu vermuten wäre, dass der Vater der Klägerin sowie I neben dem Beklagten Miturheber der in dem unstreitig beauftragten Entwurf verkörperten Gestaltungen sind und sich die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zugleich auf die Miturheberschaft des Vaters der Klägerin und des I neben dem Beklagten auf das Bauwerk selbst erstrecken würde, würde dies dem Rechtsmittel der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn allein das Eingreifen der Urhebervermutung des § 10 UrhG entbindet die eine Miturheberschaft ihres Vaters in Anspruch nehmende Klägerin im Streitfall nicht davon, zumindest einen geringfügigen eigenschöpferischen Beitrag zu dem gemeinsamen Werk (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 26.02.2009, a.a.O., Tz. 43 m.w.N.; Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 10 UrhG Rn. 24) darzulegen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheberschaft nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann, also derjenige, der - wie hier der Beklagte - die zu vermutende Urheberschaft bestreitet, daher die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft trägt (BGH, Urt. v. 29.02.2009, a.a.O., Tz. 42; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 10 UrhG Rn. 11). Dies befreit aber - wie bereits das Landgericht zu Recht angenommen hat - die Klägerin, welche aus übergegangenem Recht ihres Vaters gem. § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 28, 30 UrhG dessen Miturheberschaft geltend macht, noch nicht von der Darlegung eigenschöpferischer Beiträge ihres Vaters. Der Bundesgerichtshof anerkennt in ständiger Rechtsprechung, dass den Schwierigkeiten, denen sich die mit der Darlegung und dem Beweis des Nichtvorliegens einer Tatsache belastete Partei gegenübersieht, dadurch zu begegnen ist, dass der Prozessgegner sich nicht mit dem bloßen Bestreiten einer entsprechenden Behauptung der Partei begnügen darf, sondern substantiiert darlegen muss, welche Umstände für das Vorliegen dieser Tatsache sprechen (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.01.2009, I ZR 19/07, juris, Tz. 17, GRUR 2009, 942 - Motezuma; Urt. v. 22.11.2007, I ZR 77/05, juris, Tz. 19, GRUR 2008, 625 - Fruchtextrakt). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats auch im Streitfall Geltung beanspruchen, da keine Gründe ersichtlich sind, die in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Beweis negativer Tatsachen eine Ausnahme rechtfertigen würden. Der Beklagte reklamiert die Urheberschaft an sämtlichen eigenschöpferischen Beiträgen an dem Werk der Baukunst für sich. Dass die Klägerin ihrerseits aufgrund des Ablebens ihres Vaters nicht mehr zu einer substantiierten Darlegung eigenschöpferischer Beiträge ihres Vaters in der Lage ist, vermag ihr nicht zu einer prozessual günstigeren Rechtsstellung zu verhelfen. Auch ihrer, der Klägerin, Auffassung, aus den eigenen Erklärungen des Beklagten - insbesondere in seinem Festschriftbeitrag - folge prima facie eine Miturheberschaft des Vaters der Klägerin, vermag sich der Senat ebenso wenig anzuschließen wie ihrer Auffassung, aufgrund des unstreitigen Umstands, dass das Theater in H Elemente des Theaters in N enthalte und dieses wiederum auch auf urheberrechtsrelevanten Beiträgen ihres Vaters beruhe, sei seine Miturheberschaft anzunehmen. Letzteres entbindet die Klägerin bereits nicht von der Darlegung, dass gerade die im Theater H enthaltenen Elemente des Theaters N solche sind, die auf eigenschöpferischen Leistungen ihres Vaters beruhen. Aber auch eigene außerprozessuale Erklärungen des Beklagten, nach denen dieser die Miturheberschaft des Vaters der Klägerin gleichsam zugestanden habe, kann der Senat nicht erkennen. Alleine der Umstand jedenfalls, dass der Beklagte seinen Festschriftbeitrag in der "Wir"-Form verfasst hat, rechtfertigt diese Annahme nicht.

Der Vortrag der Klägerin genügt daher - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nach alledem nicht zur erforderlichen Darlegung eines eigenschöpferischen Beitrages ihres Vaters aus, da er sich darauf beschränkt, mittelbare Tatsachen vorzutragen, die einen Rückschluss auf die Miturheberschaft ihres Vaters zulassen sollen, ohne allerdings auch nur im Ansatz eigene urheberrechtsrelevante Schöpfungsbeiträge aufzuzeigen.

3.)

Der von der Klägerin beantragten Einräumung einer Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.09.2011 bedurfte es nicht, da dieser Schriftsatz kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält, welches der Senat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. insoweit Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 283 Rn. 2a).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die nach Auffassung des Senats entscheidungserhebliche und von ihm bejahte Frage, ob denjenigen, der sich auf die Urhebervermutung des § 10 UrhG berufen kann, eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für seine Miturheberschaft sprechenden Umstände trifft, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.02.2009 (a.a.O., Tz. 42) ausdrücklich offen gelassen.