OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2011 - II-8 UF 235/10
Fundstelle
openJur 2012, 80601
  • Rkr:

Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den im Jahr 1977 geborenen Kindesvater kann gerechtfertigt sein, obwohl dieser im Jahre 2010 wegen in den Jahren 1992 bis 1994 begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Kindesmutter) gegen den am 29. Oktober 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übri-gen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auf-erlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das betroffene Kind K ist aus der nichtehelichen Beziehung der am 24.07.1985 geborenen Kindesmutter und des am 11.02.1977 geborenen Kindesvaters hervorgegangen. Der Kindesvater hat die Vaterschaft für das betroffene Kind K anerkannt. Am 15.12.2008 gaben die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der Kindesvater lebte vom 14. bis zum 17. Lebensjahr wegen Verhaltensauffälligkeiten in einem Heim für Kinder und Jugendliche in der Nähe von Q. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit 1998 war er in erster Ehe verheiratet. Die Trennung erfolgte im Jahr 2005. Seit ca. 2008 lebte er mit der Kindesmutter zusammen. Diese hat nach dem Abschluss der Hauptschule eine Lehre zur Bäckereifachverkäuferin erfolgreich absolviert. Sie konnte den Beruf jedoch wegen einer Mehlstauballergie nicht ausüben. Die Kindeseltern lebten bis zum 27.04.2009 in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. An diesem Tag ist der Kindesvater abredewidrig nicht in die Wohnung zurückgekehrt, sondern mit dem Kind zu seinen Eltern gezogen. Am 29.04.2009 stellte er einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Die Kindesmutter stellte am 30.04.2009 einen Antrag auf Herausgabe des Kindes an sich im Wege der einstweiligen Anordnung. In einem gerichtlichen Anhörungstermin vom 07.05.2009 einigten sich die Kindeseltern darauf, dass das Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter haben sollte und dem Kindesvater regelmäßig Umgang mit dem Kind gewährt werden sollte. Am 17.06.2010 beantragte der Kindesvater die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens mit der Begründung, die Kindesmutter gewähre keinen regelmäßigen Umgang. Die Kindesmutter ihrerseits beantragte, den Umgang auszuschließen, und trug zur Begründung vor, sie habe den Verdacht, der Kindesvater habe das betroffene Kind an den Umgangswochenenden sexuell missbraucht. Wegen anderer Vorgänge erhob die Staatsanwaltschaft Münster im Mai 2009 Anklage gegen den Kindesvater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs in 2 Fällen. Dem lagen Taten aus den Jahren 1992 bis 1994 zugrunde, die von den beiden Geschädigten erst im Jahre 2009 zur Anzeige gebracht worden waren. Der Kindesvater wurde vom Jugendschöffengericht in Dülmen am 22.03.2010 wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen eingelegte Berufung des Kindesvaters wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 23.07.2010 zurückgewiesen. Die Verurteilung ist rechtskräftig seit dem 31.07.2010. Nachdem das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet hatte, hat die Kindesmutter im Verlaufe der Begutachtung gegenüber dem Kindesvater geäußert, dass das betroffene Kind nicht von ihm stamme. Die Kindesmutter lebte zunächst mit meinem E2 in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Gegenüber dem zuständigen Jugendamt äußerte die Kindesmutter erneut den Verdacht, dass der Kindesvater das betroffene Kind sexuell missbraucht habe. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Amtsgericht gab die Kindesmutter an, dass dieser Verdacht auf einer Beeinflussung durch den E2 beruhe. Nunmehr lebt die Kindesmutter mit einem Mann mit dem Vornamen T zusammen in einer Wohngemeinschaft. Der Kindesvater heiratete am 10.06.2011 seine bisherige Lebensgefährtin, mit der er zusammen den am 15.02.2010 geborenen Sohn K2 hat. Seine Ehefrau ist von Beruf Krankenschwester. Der Kindesvater befindet sich derzeit in Elternzeit.

Durch den angefochtenen Beschluss ist in Abänderung der Sorgeerklärung der Eltern die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf den Kindesvater allein übertragen worden und für die Dauer eines Jahres eine Umgangspflegschaft angeordnet worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kindeseltern seien zu einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht in der Lage, da keine Einigkeit über den Aufenthalt des Kindes und den Umgang mit ihm bestehe. Es entspreche dem Wohl des Kindes am besten, wenn der Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübe und das Kind bei ihm seinen dauerhaften Aufenthalt habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne der Kindesvater die Bedürfnisse des Kindes sehr gut erkennen. Er habe im Umgang mit dem Kind sehr gute Kompetenzen entwickelt und könne sich sehr gut mit ihm beschäftigen, was vom Jugendamt bestätigt worden sei. Anzeichen für fehlende Bindungstoleranz bestünden bei ihm nicht. Eine Gefahr für das Kindeswohl aufgrund pädophiler Neigungen des Kindesvaters bestehe hingegen nicht. Primäre pädophile Neigungen seien vom Sachverständigen ausgeschlossen worden. Die Missbrauchstaten des Kindesvaters lägen im Übrigen 18 Jahre zurück. Der Kindesvater habe sich seinerzeit in der Pubertät befunden. Seine Lebenssituation sei ungeordnet und ungewiss gewesen. Ähnliche Taten seien nicht wieder vorgekommen, so dass von einmaligen Verfehlungen auszugehen sei. Er habe seine Lebensumstände seitdem aktiv verbessert. Er lebe in einer festen Beziehung. Der Verdacht der Kindesmutter, der Kindesvater habe das Kind sexuell missbraucht, sei unbegründet. Konkrete Anhaltspunkte dafür seien nicht vorgetragen worden. Die Kindesmutter habe auch eingeräumt, von ihrem damaligen Lebensgefährten dahin manipuliert worden zu sein, diesen Verdacht zu äußern. Nach den Feststellungen des Sachverständigen falle der Kindesmutter eine emotionale Zuwendung zum Kind jedoch schwer. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind bei einer Überforderung der Kindesmutter strukturell vernachlässigt werde. Diese Feststellungen stimmten mit der Einschätzung des Jugendamtes überein. Darüber hinaus fehle der Kindesmutter die Bindungstoleranz. Durch ihre haltlosen Anschuldigungen habe sie den Umgang des Kindesvaters torpediert. Dem erhöhten Förderbedarf des Kindes werde der Vater eher gerecht. Der Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater stehe der bisherige Aufenthalt des Kindes bei der Mutter nicht entgegen.

In Vollzug des angefochtenen Beschlusses wechselte das betroffene Kind im November 2010 in den Haushalt des Kindesvaters.

Mit ihrer Beschwerde trägt die Kindesmutter vor, es könne eine Empfehlung des Sachverständigen für eine Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater nicht festgestellt werden. Der Sachverständige habe sich vielmehr gegen einen Aufenthaltswechsel zum Vater ausgesprochen. Auch im Rahmen der Anhörung sei der Sachverständige bei seiner Empfehlung geblieben. Darüber habe sich das Amtsgericht mit nicht haltbarer Begründung hinweggesetzt. Es habe einseitig die intellektuellen Vorteile des Kindesvaters hervorgehoben und ihr - der Kindesmutter - mangelnde Bindungstoleranz vorgeworfen. Der Sachverständige habe aber ausgeführt, dass bei beiden Elternteilen Defizite und Stärken vorhanden seien. Mit dieser differenzierenden Argumentation habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt.

Die Kindesmutter beantragt,

den Antrag des Kindesvaters, die elterliche Sorge für K

auf ihn allein zu übertragen, zurückzuweisen;

die elterliche Sorge für K auf sie allein zu

übertragen.

Der Kindesvater, das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kindesvater trägt vor, sowohl der Sachverständige als auch der Vertreter des Jugendamtes hätten erhebliche Zweifel an der Bindungstoleranz der Kindesmutter geäußert. Es habe permanent Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Umgangskontakte gegeben. Seitdem das Kind bei ihm lebe, verliefen die Umgangskontakte hingegen problemlos. Er, der Kindesvater, habe sogar weitere Umgangskontakte angeboten. In der Wohnung der Kindesmutter stünde dem Kind kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Er wolle aber demnächst in eine Vierzimmer-Wohnung umziehen, damit beide Kinder ein eigenes Zimmer hätten. Zu Recht habe das Amtsgericht seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs außer Acht gelassen. Dass es sich dabei um einmalige Verfehlungen in seiner damaligen Lebenssituation gehandelt habe, aus denen nicht geschlossen werden könne, dass auch künftig derartige Taten von ihm begangen würden, habe auch das Landgericht Münster in einem Beschluss vom 16.11.2010 festgestellt. Schließlich habe das Kind eine enge Beziehung zu seinem Halbbruder aufgebaut.

Die Verfahrenspflegerin hat sich dem Antrag des Kindesvaters angeschlossen. Zur Begründung führt sie aus, das Kind sei in der Familie des Kindesvaters gut aufgehoben. Dieser lebe in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn K2. Tagsüber versorge der Kindesvater beide Kinder. K werde demnächst den Kindergarten besuchen. Die Kindesmutter habe ihr gegenüber erklärt, dass sie es keinesfalls zulassen wolle, dass das Kind mit einem Sexualstraftäter zusammenlebe. Die Erziehungsvorstellungen der Kindesmutter seien nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.

Dem hat sich im Wesentlichen das Jugendamt in seinem Bericht vom 14.06.2011 angeschlossen. Ergänzend führt das Jugendamt aus, der Kindesvater sei aus Sicht des Jugendamts eher in der Lage, dem Wohl des Kindes entsprechend zu agieren und die erforderliche Bindungstoleranz der Kindesmutter gegenüber aufzubringen. Demgegenüber sei das Verhalten der Kindesmutter unreflektiert, ambivalent und überaus emotional.

Der Senat hat die Kindeseltern, die Verfahrens- und die Umgangspflegerin sowie das beteiligte Jugendamt angehört. Der Sachverständige Dr. C hat sein schriftliches Sachverständigengutachten erläutert und ergänzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

1.

Das Verfahren, das am 29.04.2009 eingeleitet worden ist, richtet sich nach den Vorschriften der ZPO a. F., Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 621 e ZPO a. F..

2.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach dem jetzigen Stand der Sache - worauf es für die Entscheidung allein ankommt - unbegründet. Nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin vom 20.06.2011 und der ergänzenden mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. C ist der Senat davon überzeugt, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und die Übertragung desselben auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wie es in der für die Entscheidung maßgeblichen Vorschrift des § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB vorausgesetzt wird.

a)

Vorliegend erscheint es unter Kindeswohlgesichtspunkten zunächst geboten, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.

aa)

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Sorge zwar der normative Regelfall ist, dies aber nicht als Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge etwa ein Vorrang vor der alleinigen Sorge zukommt oder die alleinige Sorge sogar nur als "ultima ratio" zu behandeln ist. Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, besteht keine empirisch gesicherte Grundlage (BGH, NJW 2008, 994 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1671 Rdnr. 16). Vielmehr bestehen beide Formen des Sorgerechts gleichrangig nebeneinander. In Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht "funktioniert" und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist der Alleinsorge eines Elternteils gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben (BGH, NJW 2005, 2080).

bb)

Eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind K ist im hier zu entscheidenden Fall erforderlich, weil beide Kindeseltern derzeit nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge zum Wohl ihres Sohnes gemeinsam auszuüben. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine sozial tragfähige Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen besteht. Vorliegend ist das Verhältnis zwischen den Kindeseltern - wie sich auch im Senatstermin wiederum gezeigt hat - vollständig zerrüttet. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht. Der Senat sieht sich in dieser Hinsicht in Übereinstimmung mit dem beteiligten Jugendamt und der Verfahrenspflegerin, die sich ebenfalls für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen haben.

b)

Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl, so hat das Gericht auf der zweiten Prüfungsebene zu beurteilen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge (gerade) auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, NJW 2008, 994). Dies ist hier nach Abwägung sämtlicher Umstände der Fall. Insoweit folgt der Senat der vom Sachverständigen Dr. C im Rahmen des Senatstermins vom 20.06.2011 ausdrücklich abgegebenen Empfehlung, die sowohl von der Verfahrenspflegerin als auch vom Vertreter des Jugendamtes geteilt wird. Aufgrund dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch das Amtsgericht letztlich - allerdings unter Zurückstellung von Bedenken - für einen Verbleib des Kindes bei der Kindesmutter ausgesprochen hatte. Bei der mündlichen Gutachtenerstattung im Senatstermin hat der Sachverständige deutlich den Verbleib des Kindes beim Kindesvater empfohlen wegen dessen größerer Erziehungs- und Förderkompetenzen (aa) und im Hinblick auf die deutlich eingeschränkte Bindungstoleranz der Kindesmutter (bb).

aa) Nach den Feststellungen des Sachverständigen bestehen bei der Kindesmutter deutliche Defizite in der Erziehungseignung. Demgegenüber sind beim Kindesvater keine gravierenden Einschränkungen der Erziehungs- und Förderkompetenzen feststellbar. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, bei den von ihm vorgenommenen Interaktionsbeobachtungen sei erkennbar gewesen, dass die Kindesmutter Schwierigkeiten in der emotionalen Zuwendung zum Kind habe, während der Kindesvater deutlich reflektierter reagiert habe. Daraus folge die Gefahr einer strukturellen Vernachlässigung des Kindes durch die Kindesmutter. Die Entwicklungsverzögerungen des Kindes hinsichtlich Sprache und Motorik in der Zeit seines Aufenthalts bei der Mutter belegten dies. Dass die Kindesmutter Schwierigkeiten hat, sich dem Kind aufmerksam und positiv emotional zuzuwenden, hat auch die Verfahrenspflegerin beobachtet, wie aus ihrem Bericht über den bei der Kindesmutter durchgeführten Hausbesuch vom 03.06.2011 hervorgeht. Das beteiligte Jugendamt schätzt das Verhalten der Kindesmutter schließlich ebenfalls als unangemessen impulsiv ein. Im Senatstermin offenbarte die Kindesmutter - auch wenn die für sie außerordentlich belastende Situation nicht zu verkennen war - durch ihr emotionales Verhalten deutlich, dass sie Schwierigkeiten hat, sich zu kontrollieren. Ihre im Hinblick auf das Kindeswohl nicht nachvollziehbare Ankündigung, an die Öffentlichkeit gehen zu wollen, falls ihre Beschwerde keinen Erfolg haben sollte, bestätigt insoweit diese Einschätzung.

Zudem stellt sich die familiäre Situation und die Wohnsituation beim Kindesvater günstiger dar als bei der Kindesmutter. Der Kindesvater ist erneut verheiratet. Aus der Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau ist bereits das Kind K2 hervorgegangen. Zwischen dem betroffenen Kind und seinem Halbbruder besteht nach den Beobachtungen der Verfahrenspflegerin und des beteiligten Jugendamts eine deutliche Geschwisterbindung. Der Kindesvater plant konkret, in eine größere Wohnung umzuziehen, damit jedes Kind ein eigenes Zimmer bekommt. Demgegenüber lebt die Kindesmutter offenbar nicht in einer festen Beziehung. Nach ihrer eigenen Darstellung ist ihre Beziehung "in der Schwebe"; es handele sich mehr um eine Wohngemeinschaft als um eine feste Partnerschaft. Gleichwohl gibt sie an, eine größere Wohnung zusammen mit ihrem WG-Partner T suchen zu wollen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des Kindesvaters sprechen nicht gegen einen Verbleib des Kindes bei ihm. Der Senat verkennt nicht, dass der Kindesvater noch in jüngerer Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Verurteilung vom 08.08.2007 wegen Diebstahls sowie ein Strafbefehl vom 19.05.2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stellen seine Erziehungseignung indessen nicht von vornherein in Frage und stehen daher der Übertragung des Sorgerechts auf ihn nicht entgegen. Im Übrigen geht der Senat mit dem Sachverständigen davon aus, dass sich die in den Verurteilungen zum Ausdruck kommende dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Kindesvaters auf dessen Jugendzeit, die von Unsicherheiten hinsichtlich der eigenen Elternbindung und dem Heimaufenthalt geprägt gewesen ist, beschränkt war. Die rechtskräftige Verurteilung des Kindesvaters wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen führt schließlich zu keiner anderen Einschätzung. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten liegen erhebliche Zeit zurück. Der Kindesvater hat diese Taten als Jugendlicher begangen. Nach Auffassung des Sachverständigen lässt die Verurteilung auch nicht den Schluss auf pädophile Neigungen beim Kindesvater zu. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Kindesvater nicht noch einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Auch das Landgericht Münster kommt in dem Beschluss vom 27.01.2011 - 11 Qs 77/10 - zu der gleichen Bewertung und hat daraus eine positive Prognose für den Kindesvater hergeleitet. Der von der Kindesmutter geäußerte Verdacht, es habe noch andere Vorfälle mit weiteren kindlichen Opfern gegeben und der Kindesvater habe auch das betroffene Kind missbraucht, entbehrt hingegen einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage. Konkrete Anhaltspunkte, die diesen Verdacht stützen könnten, hat die Kindesmutter nicht benannt.

bb) Unter diesen Umständen spricht die mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter entscheidend dafür, dem Kindesvater die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Bereits in erster Instanz hatte der Sachverständige Bedenken im Hinblick auf die Bindungsintoleranz der Kindesmutter erhoben und seine Empfehlung nur unter Zurückstellung dieser Bedenken abgegeben. Die Umgangspflegerin hat diese Bedenken im Senatstermin bestätigt und davon berichtet, dass es bei der Regelung des Umgangs zu erheblichen Konflikten gekommen sei. Der Kindesvater habe dabei jedoch unproblematisch Umgang auch über den eigentlich vereinbarten Umfang hinaus gewährt. Die Aussage der Kindesmutter, sie wisse, dass das Kind nicht zum Vater wolle, belegt ihre Schwierigkeiten, eine Bindung zwischen dem Kindesvater und dem Kind zuzulassen. Soweit sie ihre Behauptung auf das Verhalten des Kindes bei den jeweiligen Übergaben nach Besuchskontakten stützen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In Übereinstimmung mit der Verfahrenspflegerin ist davon auszugehen, dass diese Situationen keinerlei Rückschlüsse auf die Qualität der Bindung des Kindes zum Kindesvater zulassen. Ungünstig wirkt sich auch aus, dass sich die Kindesmutter - wie aus dem Bericht des beteiligten Jugendamts hervorgeht - deutlich negativ über den Kindesvater äußert. Hierbei ist insbesondere kritisch zu sehen, dass die Kindesmutter in den Raum stellt, das Kind stamme nicht vom Kindesvater. Damit wertet sie den Kindesvater in größtmöglicher Weise ab, ohne dies jedoch auf eine Tatsachengrundlage zu stellen. Zum einen hat sie im Verlauf des Verfahrens erklärt, diese Behauptung gehe - wie auch der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Kindesvater - auf eine Beeinflussung durch ihren damaligen Lebensgefährten E2 zurück. Zum anderen hat sie noch im Senatstermin daran festgehalten, dass unklar sei, ob der Kindesvater tatsächlich der Erzeuger des betroffenen Kindes sei. Wenn dies für die Kindesmutter ernsthaft in Betracht käme, hätte es nahe gelegen, die Vaterschaft des Kindesvaters verbindlich feststellen zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.