LG Wuppertal, Urteil vom 09.06.2011 - 9 S 174/10
Fundstelle
openJur 2012, 80524
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.500,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 sowie 229,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagten zu 49 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter In-stanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 14.6.2008 auf der C-Allee in x ereignete. Von der beantragten Hauptforderung in Höhe von 2.917,96 EUR hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, 1.301,20 EUR zugesprochen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Unfallhergang sei auch nach der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben, weshalb eine Haftungsverteilung von 50 : 50 vorzunehmen sei. Auf der Grundlage einer Berechnung des Schadens des Klägers von 2.602,59 EUR haben die Beklagten daher 1.301,29 EUR nebst Nebenforderungen zu ersetzen.

Mit seiner Berufung verlangt der Kläger, der die grundsätzliche Gesamtschadensberechnung des Amtsgerichts der Höhe nach akzeptiert, die restliche Hälfte seines Schadens auf der Grundlage von 2.602,59 EUR nebst entsprechender Nebenforderungen.

Die Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines Teils der Sachverständigenkosten Erfolg. Die Klage ist in Höhe von 1.500,02 EUR nebst Nebenforderungen begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angenommen.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist fehlerfrei. Der Kläger hat auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Amtsgericht getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, so dass die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von dem Amtsgericht festgestellten Tatsachen gebunden ist. Insofern ist vorab auf die vollauf zutreffenden Ausführungen zum Haftungsgrund in dem angefochtenen Urteil - auch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme - zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug zu nehmen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt insoweit keine hiervon abweichende Beurteilung.

Ob der Fahrer des Pkw des Klägers, der Zeuge X2, der Sohn des Klägers, damit Recht hat, dass in der Baustelle der von dem Beklagten zu 2 gefahrene Pkw auf seine Spur hinüberfuhr, oder der Beklagte zu 2 damit, dass der Pkw des Klägers auf seine Spur hinüberkam, konnte das eingeholte Sachverständigen-Gutachten nicht klären. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen und der Parteien keine Überzeugung von dem Unfallhergang gewinnen konnte. Zwar haben die Zeuginnen X und R, die Mitinsassen im Pkw des Klägers waren, bekundet, das von dem Beklagten zu 2 gefahrene Fahrzeug sei auf die von dem Sohn des Klägers befahrene Spur hinübergezogen. Dass die Beobachtungen von Beifahrern jedoch nicht immer mit besonderer Aufmerksamkeit erfolgen, ist bekannt und im vorliegenden Fall auch an der Einlassung des Klägers selbst zu erkennen, der ebenfalls Mitinsasse im Fahrzeug war, aber nicht einmal die Unfallstelle mehr genau benennen konnte. Hinzu kommt, dass die Sachlage für Beifahrer und Mitinsassen auch daher besonders schwierig zu beurteilen war, weil die verengten Fahrspuren im Baustellenbereich mehrfach verschwenkten. In einem solchen Fall sind Zweifel an der Exaktheit der Wahrnehmung der Mitfahrer durchaus angebracht. Lässt man daher die Aussagen der bloßen Mitfahrer außer Betracht, verbleiben nur die gegensätzlichen Angaben der beiden Fahrer, nämlich die des Zeugen X2 und die des Beklagten zu 2, von denen keiner der Vorzug gegeben werden kann. Die formale Stellung des einen als Zeugen und des anderen als Partei ist insoweit nicht entscheidend.

Von den der Höhe nach von dem Amtsgericht mit 2.602,59 EUR unangefochten festgestellten Kosten haben die Beklagten jedoch nicht nur die Hälfte der Kosten des Schadensgutachtens zu ersetzen, sondern die volle Höhe von 397,46 EUR. Denn auch dann, wenn der Kläger von vornherein lediglich 50 % seines Schadens geltend gemacht und eingeklagt hätte, hätte er zur Ermittlung des Schadens das selbe Schadensgutachten mit den selben Kosten einholen müssen (vgl. OLG Rostock 5 U 144/10 v. 18.3.2011, BeckRS 2011,06555).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die zweite Instanz: 1.301,30 EUR