LAG Köln, Beschluss vom 15.03.2011 - 12 TaBV 74/10
Fundstelle
openJur 2012, 78544
  • Rkr:

1. Begründetheit eines Vollstreckungsgegenantrags gegen einen Beschluss, der den Arbeitgeber zur Unterlassung der Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrates verpflichtet, wenn die Parteien nachträglich eine einschränkende Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben.

2. Voraussetzungen eines Anspruchs auf Titelherausgabe nach § 371 BGB analog.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.09.2010 - 5 BV 21/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel und um die Herausgabe des Vollstreckungstitels.

Der Antragsteller ist eine gemeinnützige Körperschaft, die bundesweit mit mehr als 6500 Mitarbeitern Patienten mit N in 211 Behandlungseinrichtungen versorgt. Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführer ist der bei dem Antragsteller im N A gewählte Betriebsrat.

Am 17.02.1992 erwirkte der Beschwerdeführer gegen den Antragsteller in dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen 5 BV 82/91 einen vollstreckungsfähigen Beschluss mit folgendem Tenor:

1. Das K wird verpflichtet, künftig die Anordnung von Überstunden ohne Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 87 BetrVG zu unterlassen.

2. Dem K wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 20.000,-- DM angedroht.

…

In der Folgezeit kam es bei dem Antragsteller zu betrieblichen Regelungen über die Arbeitszeit. So trat mit Spruch der Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit im Pflegebereich des D A mit Wirkung zum 09.07.2001 eine Regelung ein, nach deren § 6 (Ausnahmen von Dienstplanschema) ein von dem festgelegten Dienstplanschema abweichender Einsatz von Arbeitnehmern ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats unter gewissen Umständen zulässig war.

Am 15.01.2010 schlossen die Beteiligten dann eine "Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplangestaltung im Pflegebereich des Ni A " ab, welche am 01.04.2010 in Kraft trat. Diese Betriebsvereinbarung regelt unter § 7 ("Dienstplanänderung"):

"…

(3) Für Dienstplanänderungen in Eilfällen gilt:

…

Bei einem solchen Eilfall können Pflegekräfte zu Überstunden bzw. zusätzlichen Diensten auf freiwilliger Basis herangezogen werden. Findet sich keine Pflegekraft für freiwillige Überstunden oder zusätzlichen Dienst, ist die Verwaltungsleitung berechtigt, Überstunden bzw. einen zusätzlichen Dienst oder den Wechsel von Früh- in Spätschicht oder umgekehrt anzuordnen. Die Zustimmung des Betriebsrats hierzu ist unverzüglich in Textform beim Betriebsrat zu beantragen.

Liegt zum Zeitpunkt der notwendigen Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats nicht in Textform vor, kann die Verwaltungsleitung die Maßnahme vorläufig durchführen.

…"

Mit Antrag vom 04.09.2009 beantragte der Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld gegen den Antragsteller festzusetzen auf der Grundlage des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.02.1992 wegen angeblicher Verstöße des Antragstellers gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss.

Mit dem hier streitgegenständlichen Antrag vom 08.03.2010 begehrt der Antragsteller, u.a. die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären.

Er hat die Auffassung vertreten, jedenfalls nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2010 bestehe der Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers in der titulierten Form nicht mehr, da die Betriebsvereinbarung ausdrücklich eine Anordnung von Überstunden auch ohne Zustimmung des Betriebsrats in Eilfällen vorsieht.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner hat beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.02.1992, Aktenzeichen 5 BV 82/09, für unzulässig zu erklären;

2. den Antragsgegner zu verurteilen, sämtliche ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des genannten Beschlusses an den Antragsteller herauszugeben;

3. anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.02.1992, Aktenzeichen 5 BV 82/91 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses einstweilen eingestellt wird.

Der Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführer hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss sei durch den Spruch der Einigungsstelle und der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2010 nicht entfallen. Denn soweit die Betriebsparteien in diesen Regelungen vereinbart hätten, unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller berechtigt sei, ohne vorherige Zustimmung Überstunden anzuordnen, liege in diesen Fällen gerade kein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. Denn mit diesen Vereinbarungen hätten die Betriebsparteien für die in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Fälle das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 87 BetrVG durchgeführt. Die Unterlassungsverpflichtung gelte jedoch nach wie vor für alle anderen Fälle der Anordnung von Überstunden.

Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 15. September 2010 den Anträgen des Antragstellers entsprochen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Unterlassungsantrag in dem Verfahren 5 BV 82/91 nicht hätte entsprochen werden dürfen, wenn bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Betriebsvereinbarung vom 01.04.2010 gegolten hätte. Denn diese ermögliche es dem Arbeitgeber, bei Vorliegen eines Eilfalles Pflegekräfte ohne Zustimmung des Betriebsrates zu Überstunden heranzuziehen. Habe der Betriebsrat aber für einen Teilbereich eine Regelung getroffen, nach der seine Zustimmung vor der Anordnung von Überstunden nicht erforderlich sei, fehle es an einer Anspruchsgrundlage für den hier titulierten Globalantrag. Zudem handele es sich bei der Frage einer entgegenstehenden Betriebsvereinbarung um eine Frage der materiellrechtlichen Berechtigung, die nicht im Vollstreckungsverfahren sondern im Erkenntnisverfahren geltend zu machen sei. Der Anspruch auf Herausgabe der Titel sei aus § 371 BGB analog gegeben, nachdem die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wurde.

Gegen den ihm am 24.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14.10.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 08.11.2010 begründet.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Unterlassungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.02.1992 sei nicht unbestimmt und damit vollstreckungsfähig, so dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen sei, ob das Mitbestimmungsverfahren nach § 87 BetrVG durchgeführt wurde, wozu auch gehöre, ob eine Betriebsvereinbarung korrekt durchgeführt worden sei.

Der Beschwerdeführer und Beteiligte zu 2. beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.09.2010 - 5 BV 21/10 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass der ursprüngliche Unterlassungstitel nicht zu unbestimmt sei, da Globalanträge grundsätzlich möglich seien, jedoch nur dann begründet seien, wenn es keine Ausnahmen von dem Erfordernis der Beteiligung des Betriebsrats gebe. Daraus ergäbe sich, dass aufgrund der heutigen Sachlage die Anträge als unbegründet zurückzuweisen wären. Zur Auslegung des Titels könnten zudem nur Umstände herangezogen werden, die sich aus dem Beschluss selbst ergeben. Dies könnten aber nicht deutlich später abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

a. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Anträge des Antragstellers festgestellt.

aa. Es handelt sich unter Ziffer 1. um einen auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren möglichen Antrag auf Vollstreckungsabwehr. Der Schuldner eines vollstreckungsfähigen Titels im Sinne des § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann gemäß § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG in Verbindung mit § 767 Abs. 1 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel in einem neuerlichen Beschlussverfahren durch Vollstreckungsabwehrantrag geltend machen (BAG vom 18.03.2008 - 1 ABR 3/07 - Rdnr. 13 nach juris m. w. N.). Gegenstand des Verfahrens nach § 767 Abs. 1 ZPO ist die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nicht die Entstehung des vollstreckbaren Anspruchs. So verhält es sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch hier. Der Antragsteller macht eine nach § 767 Abs. 1 ZPO zu erhebende Einwendung geltend, in dem er vorbringt, der titulierte Anspruch sei untergegangen, weil aufgrund nachfolgender betrieblicher Regelungen der ursprünglich zulässige und begründete Globalanspruch nunmehr nicht mehr bestehe.

bb. Der Antragsteller verfügt auch über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die titulierte Unterlassungsverpflichtung ist zum einen grundsätzlich vollstreckbar und zum anderen macht der Beschwerdeführer aus dem Titel Rechte geltend und betreibt mit Antrag vom 04.09.2009 die Zwangsvollstreckung hieraus.

cc. Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen eines Titels ist in analoger Anwendung von § 371 BGB zulässig (BGH v. 22.09.1994- IX ZR 165/93- Rdnr. 7 nach juris; BGH v. 21.01.2004 -NJW 1994, 1161, 1162 m.w. Nachw.). Diese Analogie ist gerechtfertigt, weil der Schuldner ein berechtigtes Interesse an einer Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung selbst dann hat, wenn er mit der Vollstreckungsgegenklage obsiegt. Denn die Anwendung des § 371 BGB geht über die Wirkung des § 767 ZPO hinaus, weil sie dem Gläubiger jede Möglichkeit nimmt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, während das der Vollstreckungsgegenklage stattgebende Urteil nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (§ 775 Abs. 1 ZPO) (OLG Karlsruhe v. 21.02.2007- 1 U 169/06- Rn. 18 nach Juris).

b. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.02.1992, Aktenzeichen 5 BV 82/09, ist unzulässig.

aa. Nach § 767 Abs. 1 ZPO ist die Vollstreckung aus einem Titel dann unzulässig, wenn Einwendungen den durch den Beschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen. Danach ist die Zahlungsvollstreckung aus dem Beschluss nicht mehr zulässig. Der Antragsteller hat vorliegend die nach § 767 Abs. 1 ZPO rechtserhebliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch erhoben, dass seine Verpflichtung aus dem Beschluss jedenfalls durch die Betriebsvereinbarung vom 01.04.2010 entfallen ist. Eine Vollstreckungsgegenklage ist aber dann begründet, wenn dem Antragsteller eine durch die § 767 Abs. 2 oder 3 ZPO nicht ausgeschlossene materiell rechtliche Einwendungen zusteht, welche die Wirkung hat, dass der titulierte Anspruch nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden darf (Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht 9. Auflage 2010, § 40 Rdnr. 510). Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO kann aufgrund einer nachträglichen Änderung jedenfalls dann begründet sein, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Das ist namentlich bei einem Unterlassungstitel, der in die Zukunft wirkt, der Fall (so BGH v. 02.07.2009 - NJW 2009, 3303, 3304 -für den Fall einer nachträglichen Gesetzesänderung).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem titulierten Anspruch um einen Globalantrag auf Unterlassung der Anordnung von Überstunden ohne Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG. Dieser Anspruch ist aufgrund der Regelungen in der Betriebsvereinbarung nunmehr eingeschränkt. Die Betriebsvereinbarung vom 01.04.2010 ermöglicht es vorliegend dem Arbeitgeber, bei Vorliegen eines sogenannten Eilfalles vorläufig Pflegekräfte auf freiwilliger Basis zu Überstunden bzw. zusätzlichen Diensten heranzuziehen, auch wenn die Zustimmung des Betriebsrats hierzu noch nicht vorliegt. Damit haben die Beteiligten eine Regelung getroffen, die den mit dem Globalantrag in dem Beschluss titulierten Anspruch einschränkt. Ein so weitgehender Antrag wie der hier titulierte ist aber nur dann begründet, wenn kein einziger Fall denkbar ist, in dem die Anordnung von Überstunden ohne Beteiligung des Betriebsrats möglich ist (BAG vom 10.03.1992 - 1 ABR 31/91 - Rdnr. 24 nach juris). Der Beschluss vom 17.02.1992 wird damit der ab dem 01.04.2010 geltenden betrieblichen Sachlage nicht mehr gerecht. Haben die Betriebsparteien wie vorliegend eine Regelung getroffen, nach der Überstunden für einen bestimmten Bereich des Betriebes ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats angeordnet und abgeleistet werden können, werden die entsprechenden Unterlassungsanträge des Betriebsrates unbegründet (BAG vom 10.03.1992 - 1 ABR 31/91 - Rdnr. 23 nach juris; BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - Rdnr. 46 nach juris), was zur Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage führt, da der Anspruch nicht mehr besteht.

bb. Für eine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden kann, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass der 1992 titulierte Globalantrag hinreichend bestimmt ist. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass ein solcher Globalantrag den Bestimmtheitsanforderungen genügt (BAG vom 25.08.2004 - 1 AZB 41/03 - Rdnr. 19 f. nach juris). Mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage erhebt der Antragsteller jedoch den Einwand, die nachträglich vereinbarte Betriebsvereinbarung gestatte die Anordnung von Überstunden auch ohne Beteiligung des Betriebsrats. Dieser Einwand betrifft nicht den Inhalt des Beschlusses, sondern dessen materiell rechtliche Berechtigung und liegt damit außerhalb des Vollstreckungsverfahrens und kann damit lediglich im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden (BAG vom 25.08.2004 - 1 AZB 41/03 - Rdnr. 25 nach juris). Dies führt dazu, dass nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens der Einwand der materiell rechtlichen Berechtigung im Wege der Vollstreckungsgegenklage erhoben werden muss. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Feststellung des Inhalts eines Vollstreckungstitel grundsätzlich nur aus diesem selbst erfolgen kann und nicht auch andere Schriftstücke insbesondere auf eine Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden kann (Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 704 Rdnr. 5; Thomas/Putzo ZPO 31. Auflage 2010 Vorbemerkung zu § 704 Rdnr. 16; BAG vom 28.02.2003 - 1 AZB 53/02 - Rdnr. 18 nach juris). Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens, die mögliche Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung für den konkreten Fall zu ermitteln.

3. Der Antragsteller hat gegen Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf Herausgabe der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des streitgegenständlichen Beschlusses. Der Anspruch folgt aus einer entsprechender Anwendung des § 371 BGB. Allerdings reicht es für die Begründetheit der Herausgabeklage noch nicht aus, dass die Vollstreckung gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes - auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit gerichtetes - Urteil, das keine rechtskräftige Feststellung des Nicht(mehr)Bestehens des materiellrechtlichen Anspruchs zum Inhalt hat. Deshalb ist die Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH v. 14.07.2008- II ZR 132/07- Rdnr. 18 nach juris). Aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 2. ist der Anspruch aus dem Globalantrag jedoch nicht mehr gegeben, so dass der Titel herauszugeben ist.

4. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war gemäß § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG i. V. m. den §§ 770, 769 ZPO zu entsprechen.

5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 1, 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von dem Beschwerdeführer

R E C H T S B E S C H W E R D E

eingelegt werden.

Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Rechtsbeschwerde muss

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361 2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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