Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.02.1997 - 5 O 283/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Die Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In
der Sache selbst hat sie auch Erfolg.
I.
1. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH
NJW 1986, 2700) und auch des Senats (Urteil vom 04.05.1995 - 7 U
209/94 -), daß bei einer irrtümlichen Eigenleistung des
Haftpflichtversicherers als leistender Dritter das vom ihm an den
Geschädigten Geleistete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem
(wahren) Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl.
dazu BGH a.a.O.) kondiziert werden kann, wenn dieser durch die
Leistung des Haftpflichtversicherers von einer ihm obliegenden
Verbindlichkeit befreit worden ist.
2. Eine Inanspruchnahme der Beklagten kommt im Streitfall jedoch
deshalb nicht in Betracht, weil sie durch die Leistung der Klägerin
nicht ungerechtfertigt bereichert ist.
Zwar hat die beklagte Bundesrepublik für Schäden, die ein
Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten
schuldhaft zugefügt hat, regelmäßig nach Amtshaftungsgrundsätzen (§
839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) einzustehen. Dies gilt selbst dann, wenn
der Zivildienstleistende, wie hier, für eine privatrechtlich
organisierte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG) tätig wird und dabei
privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304 (308)). Ist der
Schaden jedoch nicht nur durch hoheitliches Unrecht entstanden,
sondern haben bei der Entstehung des Schadens auch andere (private)
Schädiger mitgewirkt, so haben anderweitige Ersatzmöglichkeiten den
Vorrang vor dem Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). So
liegt der Fall hier.
Dem geschädigten J. steht nämlich gegenüber dem D., der
Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden W. und der
Versicherungsnehmerin der Klägerin, ein Schadensersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung zu. Zwischen dem Geschädigtem und dem
D. besteht unstreitig ein Heimunterbringungsvertrag. Der
Zivildienstleistende W. ist innerhalb des durch diesen
Heimunterbringungsvertrag begründeten Schuldverhältnisses für das
D. tätig geworden und hat dabei fahrlässig das Eigentum des
Heimbewohners J. verletzt, indem er beim Aufräumen gegen den Laptop
stieß, so daß dieser zu Boden fiel und der Bildschirm zerbrach.
Dieses schuldhafte Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen hat sich das
D. über § 278 BGB zurechnen zu lassen, so daß sie dem Heimbewohner
gegenüber für den entstandenen Schaden einzustehen hat.
Auf die rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner
(Beschäftigungsstelle) und der Hilfsperson (Zivildienstleistender)
kommt es nicht an. Dementsprechend wird auch die Anwendung des §
278 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Hilfsperson
hoheitlich handelt (vgl. BGH NJW 1974, 692 f. und 1984, 1748 f. -
beide zur Haftung des mit der Vertragsabwicklung beauftragten
Notars). Auch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur
Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für Schäden, die ein
Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten
zugefügt hat (BGHZ 118, 304), stehen dem nicht entgegen. Der
Bundesgerichtshof hat den Zivildienstleistenden als
Verrichtungsgehilfen der Beschäftigungsstelle qualifiziert (BGHZ
87, 253, 258). Dann kann dieser bei Bestehen einer Sonderverbindung
i.S.d. § 278 BGB zwischen dem Geschädigten und der
Beschäftigungsstelle erst recht deren Erfüllungsgehilfe sein.
3. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, der Anregung der
Klägerin zu folgen und die Revision gemäß § 546 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
zuzulassen. Die Rechtslage hat keine grundsätzliche Bedeutung, da
es nicht um Rechtsfragen geht, die noch nicht oder die noch nicht
klar entschieden sind und die wichtige Problemkreise betreffen, zu
denen divergierende Ansichten vertreten werden oder vertretbar
sind.
Die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf Ansprüche, die
wegen Amtspflichtverletzungen von Zivildienstleistenden gegen die
Bundesrepublik erhoben werden, steht außer Frage. Der Beschluß des
Bundesgerichtshofs vom 26.3.1997 (III ZR 295/96), auf den sich die
Klägerin - zu Unrecht - beruft, bestätigt das. Ebenso ist
hinreichend geklärt, daß es im Rahmen des § 278 BGB auf die
rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der von ihm
eingesetzten Hilfsperson nicht ankommt, vielmehr entscheidend ist,
daß die Hilfsperson mit dem Willen des Schuldners in dessen
Pflichtenkreis tätig geworden ist, dieser sich also der Hilfsperson
zur Erfüllung eigener Pflichten bedient hat.
Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
20.10.1997 beruhen auf einem Mißverständis der Erörterung im Termin
vom 25.9.1997. Der Senat hat nicht erklärt, daß der
Zivildienstleistende auch in einem Privatrechtsverhältnis zu seiner
Beschäftigungsstelle stehe, sondern, daß zwischen dem Geschädigten
(J.) und der Beschäftigungsstelle ein Vertrag = Sonderbeziehung
i.S. des § 278 BGB bestanden habe und die Beschäftigungsstelle, da
sie sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung eigener
Vertragspflichten bedient habe, sich dessen Verschulden zurechnen
lassen müsse. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26.3.1997
besagt nichts zu Gunsten der Klägerin. Im dort zu beurteilenden
Fall bestand gerade keine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem
Geschädigten und der Beschäftigungsstelle.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Streitwert und zugleich Wert der Beschwer: 1.950,00 DM