OLG Köln, Urteil vom 26.11.1997 - 5 U 90/97
Fundstelle
openJur 2012, 77223
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 254/96 - teilweise abgeändert. Die Klage gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) zu tragen. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten haben die Klägerin 82% und die Beklagte zu 1) 18% zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat 18% der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Von den im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 1) trägt die Klägerin 30%. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 75% und die Beklagte zu 1) 25%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 1) 25%. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Be-klagten zu 2) , 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 23.000,- DM und durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 112.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Allen Parteien bleibt vorbehalten, Sicherheit auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu leisten.

Tatbestand

Mit der Klage nimmt die am 4. Juli 1969 geborene Klägerin die

Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines

Unfalles in Anspruch, der sich am 2. August 1994 in der Inneren

Abteilung des von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhauses

ereignete.

Die Klägerin wurde in der Nacht auf den 2. August 1994 gegen

1.30 Uhr dort von dem Beklagten zu 2), der damals seit einem Jahr

Arzt im Praktikum war, als Notfall stationär aufgenommen. Sie hatte

am Abend zuvor gegen 22.00 Uhr auf der Autobahn A3, Fahrtrichtung

Köln, einen Autounfall gehabt und war den Polizeibeamten der

Autobahnpolizeistation, zu der sie sich nach dem Unfall gemeinsam

mit ihrem Freund und Beifahrer zu Fuß begeben hatte, dadurch

auffällig erschienen, daß sie auf Fragen der Polizeibeamten nicht

antwortete. Diese hatten deshalb den Notarzt hinzugerufen, welchem

gegenüber der Freund der Klägerin angab, daß die Klägerin am frühen

Abend zwischen 16.00 und 19.00 Uhr eine halbe Tablette LSD zu sich

genommen habe. Nach dem Untersuchungsbefund des Notarztes hatte die

Klägerin nur zeitweise auf Ansprache reagiert. Ihre Pupillen waren

beidseits weit, ohne daß sich Anzeichen für eine weitergehende

neurologische oder allgemeinmedizinische Beeinträchtigung ergaben.

Der Notarzt vermerkte in seinem Einsatzprotokoll als Diagnose

"Rauschzustand nach LSD- Einnahme". Sein Versuch, die Klägerin in

der R. in B. unterzubringen, scheiterte, da ihm dort erklärt wurde,

daß die Aufnahme wegen zu hoher Belegung nicht möglich sei. Die

diensthabende Ärztin bat, die Klägerin anderweitig unterzubringen,

falls sie nicht agitiert und aggressiv sei, woraufhin der Notarzt

sie in die Innere Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1)

verbrachte.

In seinem Aufnahmebericht und dem Befundbogen vermerkte der

Beklagte zu 2), daß die Klägerin geschlafen habe, aber

kontaktierbar gewesen sei. Auf Ansprache habe sie kurz die Augen

geöffnet und ihren Namen genannt. Auf weitere Fragen habe sie

mißmutig geäußert, man solle sie schlafen lassen. Im Befundbogen

notierte der Beklagte zu 2) ferner, daß die Klägerin "high"

erscheine, daß sie nicht aggressiv und nicht agitiert sei und daß

keine Eigen- oder Fremdgefährdung zu bestehen scheine. Zum

körperlich- neurologischen Status hielt er fest, daß die Pupillen

isokor und eng seien und auf Licht beidseits reagierten. Das

Vorliegen pathologischer Reflexe verneinte der Beklagte zu 2). Eine

ausdrückliche Aufnahmediagnose wurde von dem Beklagten zu 2) nicht

niedergelegt. Auf Anordnung des Beklagten zu 2) wurde die Klägerin

in ein Bett gelegt und in das sogenannte Karrée unmittelbar vor das

Fenster des Schwesternzimmers geschoben, wo sie auf Anordnung des

Beklagten zu 2) von den Nachtschwestern zu beobachten war. Gegen

2.00 Uhr sah sich der als verantwortlicher Dienstarzt eingeteilte

Beklagte zu 3), der damals Assistenzarzt im dritten Jahr der

Weiterbildung zum Facharzt war, die Klägerin an, die in ihrem Bett

lag und schlief. Der Beklagte zu 3) wies die Nachtschwestern an,

die Klägerin weiter zu beobachten, und kontrollierte die Klägerin

bis 4.30 Uhr selbst weitere drei Male. Jedesmal vermerkte er im

Krankenblatt inhaltlich gleichlautende Befunde, wonach die Klägerin

jeweils friedlich schlafe, kein Anhalt für Eigen- oder

Fremdgefährdung und auch kein Hinweis auf Suizidalität bestehe.

Gegen 6.00 Uhr wurde die Klägerin von der Beklagten zu 4)

übernommen, die zusammen mit zwei weiteren Schwestern in dieser

Schicht tätig war. Nach der Schilderung der Beklagten zu 4) ergab

sich sodann folgender Ablauf: Es wurde ihr mitgeteilt, daß die

Klägerin LSD genommen und die Nacht über ruhig geschlafen habe.

Weitere Mitteilungen erfolgten nicht. Die Beklagte zu 4) fuhr die

weiterhin schlafende Klägerin in ihrem Bett in das als sog.

Notfallzimmer dienenden Zimmer Nr. 151, wo sich noch eine weitere

Patientin im Bett befand und schlief. Das Zimmer war mit einer in

Türnähe befindlichen Notrufanlage ausgestattet. Nachdem die

Beklagte zu 4) die Klägerin in das Notfallzimmer gebracht hatte,

verließ sie es für kurze Zeit, um die Stationsschwester zu

informieren. Als sie in das Zimmer zurückkehrte, fand sie die

Klägerin dort nicht mehr vor. Bei der Suche nach der Klägerin kam

ihr diese aus Richtung des Treppenhauses entgegen und ging mit

tänzelnden Schritten und starrem Blick lächelnd an der Beklagten zu

4) vorbei in das Notfallzimmer, wohin diese ihr folgte. Auf

Ansprache der Beklagten zu 4) reagierte die Klägerin nicht. Sie

ging auf die schlafende Mitpatientin zu, ergriff sie an den

Schultern und schüttelte sie, woraufhin die andere Patientin

aufschrie. Sodann ließ die Klägerin von ihr ab, ging an ihrem Bett

vorbei zum Fenster und öffnete dieses, was ihr jedoch nur einen

kleinen Spalt breit gelang, da es sich um ein Kippfenster handelte

und davor ein Gerüst aufgebaut war. Die Beklagte zu 4), die der

Klägerin weiter gefolgt war und sich nun neben ihr befand,

versuchte, beruhigend auf die Klägerin einzureden. Die Klägerin

setzte sich sodann auf ihr Bett, wobei ihr Blick weiterhin starr

blieb. Plötzlich sprang die Klägerin auf und stürzte aus dem

Zimmer, dessen Tür die ganze Zeit über offen gestanden hatte. Im

Flur vor dem Notfallzimmer befand sich an der gegenüberliegenden

Wand, die zu einem ca. 9m tiefer gelegenen Innenhof lag, ein

geöffnetes Oberlichtfenster. Darunter standen ein Tisch und ein

Stuhl. Die Beklagte zu 4) hörte einen hellen, lang anhaltenden

Schrei. Sie schaute daraufhin zunächst im Treppenhaus nach der

Klägerin. Gemeinsam mit der Stationsschwester, die den Schrei

ebenfalls gehört hatte und herbeigelaufen war, kletterte die

Beklagte zu 4) sodann auf den Tisch und schaute aus dem

Oberlichtfenster, von wo aus sie die Klägerin im Innenhof liegen

sahen. Offensichtlich hatte sich die Klägerin durch das

Oberlichtfenster in den Innenhof gestürzt. Unter der Zeitangabe

6.10 Uhr notierte die Beklagte zu 4) diese Vorkommnisse in dem

Pflegebericht.

Bei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Berstungsfraktur des 6.

Halswirbelkörpers mit akutem hohen Querschnittssyndrom, eine

Skapulahalsfraktur rechts, eine Ulnarfraktur rechts sowie eine

Lungenkontusion beidseits zu. Außerdem bestand der Verdacht auf

eine Commotio cerebri. Nach der unmittelbar nach dem Auffinden der

Klägerin einsetzenden Notfallversorgung und - diagnostik wurde die

Klägerin in die neurochirurgische U. verlegt. Dort wurde noch am

selben Tag ein Wirbelkörperersatz mit Beckenkamm- Interponat und

Spondylodese HWK 5 nach HWK 7 mit ventraler Plattenosteose

vorgenommen. Die Lungenkontusion machte postoperativ eine

verlängerte Beatmung der Klägerin erforderlich. Die Unterarmfraktur

rechts wurde konservativ versorgt, die Scapulafraktur erforderte

keine gesonderte Behandlung. Am 11. August 1994 wurde die Klägerin

in die R. verlegt und von dort am 19. August 1994 in die

Orthopädische U H. Bis zum 14. März 1995 verblieb die Klägerin dort

stationär zu einer ersten rehabilitativen Behandlung.

Bei der Klägerin besteht eine motorisch komplette, sensibel

inkomplette Tetraplegie unterhalb C7/TH4, wodurch im wesentlichen

der Rumpf und die Extremitäten betroffen sind. Die Beine der

Klägerin sind gelähmt. Es bestehen erhebliche Unterschenkel- und

Fußödeme, die einer ständigen Behandlung bedürfen.

Gefühlswahrnehmungen sind nur eingeschränkt nachweisbar. Die

motorischen Funktionen der Arme sind erhalten. Links besteht keine

Fingerfunktion, rechts ist der Klägerin aktiv etwas Fingerstreckung

und - beugung möglich, der Daumen läßt sich etwas bewegen.

Greiffunktionen bestehen beidseits nicht. Eine willkürliche

Kontrolle über Blase und Mastdarm hat die Klägerin nicht mehr. Zur

Zeit befindet sich die Klägerin, bei der eine Einschränkung der

geistigen Funktionen nicht feststellbar ist, in einer Umschulung

zur Industriekauffrau.

Die Klägerin, die angesichts ihrer Beeinträchtigungen ein

Schmerzensgeld von 350.000,- DM für angemessen gehalten hat, hat

den Beklagten vorgeworfen, den Unfall nicht mit den möglichen und

zumutbaren Mitteln verhindert zu haben. Sie hat dazu behauptet, daß

die Beklagten mit geeigneten Maßnahmen, wie zum Beispiel einer

Fixierung, hätten sicherstellen müssen, daß sich die bei einer LSD-

Intoxikation bestehende Selbstgefährdung bei ihr nicht realisierte.

Dieser Óberwachungspflicht seien die Beklagten schuldhaft nicht

nachgekommen. Die Beklagte zu 1) habe es versäumt, ausgebildetes

Personal zur Verfügung zu stellen, das unter den gegebenen

Umständen die richtigen Maßnahmen hätte ergreifen können. Die

Beklagten zu 2) und 3) hätten versäumt, die zuständigen

Krankenschwestern hinreichend über die für sie, die Klägerin,

bestehende Gefahr zu belehren. Der Beklagten zu 4) hat die Klägerin

zum Vorwurf gemacht, daß sie sie nicht daran hinderte, das

Notfallzimmer zu verlassen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in

das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit dem

20.8.1995 zu zahlen,

4. festzustellen, daß die Beklagten als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen

und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die auf das

Unfallereignis vom 2.8.1994 zurückzuführen sind, zu ersetzen,

soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

übergegangen sind oder noch übergehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die gegen sie gerichteten Vorwürfe zurückgewiesen und

behauptet, daß von den Beklagten zu 2) und 3) angeordnet gewesen

sei, die Klägerin ständig zu überwachen. Anzeichen einer

Selbstgefährdung seien nicht vorhanden gewesen. Aufgrund des seit

der Drogeneinnahme verstrichenen Zeitraumes und der Tatsache, daß

die Klägerin die Nacht über friedlich geschlafen habe, habe mit dem

plötzlichen Geschehen gegen 6.00 Uhr nicht gerechnet werden können.

Trotz der Anwesenheit der Beklagten zu 4) habe es keine Chance

gegeben, rechtzeitig einzugreifen und den Sturz der Klägerin zu

verhindern. Darüber hinaus haben die Beklagten bestritten, daß die

Klägerin zum Zeitpunkt ihres Sprunges aus dem Fenster noch unter

Drogeneinfluß gestanden habe und nicht bereits bei vollem

Bewußtsein gewesen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß seinem Beschluß vom 21.

Oktober 1996 (Bl. 145-146 d.A.) durch Einholung eines schriftlich

erstatteten und mündlich erläuterten Gutachtens des

Sachverständigen Dr. med. Sch.. Wegen des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 22. Januar

1997 (Bl. 171- 220 d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.

Februar 1997 (Bl. 232- 250 d.A.) Bezug genommen.

Mit seinem am 27. März 1996 verkündeten Urteil hat das

Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin ein Schmerzensgeldkapital von 100.000,- DM nebst 4% Zinsen

seit dem 21. August 1995 sowie beginnend mit dem 1. März 1997 eine

lebenslange Schmerzensgeldrente von 600,- DM monatlich zu zahlen.

Außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet seien, der Klägerin alle materiellen und derzeit nicht

vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 2.

August 1994 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf

Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind

bzw. noch übergehen werden. Das Landgericht hat sich dabei auf den

Standpunkt gestellt, daß den Beklagten zu 2), 3) und 4) vorwerfbare

Versäumnisse im Hinblick auf die notwendige Verhinderung von

Selbstgefährdungshandlungen der Klägerin unterlaufen seien, für die

neben den gesamtschuldnerisch nach § 823 BGB haftenden Beklagten zu

2), 3) und 4) die Beklagte zu 1) aus positiver Vertragsverletzung

und aus § 831 BGB aufzukommen habe. Die Beklagten zu 2) und 3)

hätten den ihnen in Kenntnis der Verdachtsdiagnose einer LSD-

Intoxikation obliegenden Pflichten zur Instruktion des

nachgeordneten Pflegepersonals nicht genügt. Die Beklagte zu 4) sei

den in ihrer Gegenwart zutage tretenden Fremd- und

Eigengefährdungstendenzen der Klägerin nicht in der gebotenen Weise

begegnet. Nachdem sie bereits zuvor die Gelegenheit zum

rechtzeitigen Eingreifen versäumt habe, wäre es zumindest ihre

Pflicht gewesen, die Klägerin am Verlassen des Notfallzimmers zu

hindern bzw. der Klägerin nachzueilen und sie festzuhalten. Wegen

aller Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses ihnen am 11. April 1997 zugestellte Urteil haben

die Beklagten am Montag, den 12. Mai 1997 Berufung eingelegt und

ihr Rechtsmittel mit einem am 4. August 1997 eingegangenen

Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf

ihre rechtzeitigen Anträge bis zu diesem Tag verlängert worden

war.

Mit ihrer Berufung machen die Beklagten geltend, daß den

Beklagten zu 2), 3) und 4) Pflichtverletzungen nicht zur Last zu

legen seien. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten, so tragen sie vor,

keine weitergehenden Instruktionen als geschehen erteilen müssen.

Nach den Darlegungen des Sachverständigen seien die für die Nacht

gegebenen Instruktionen ausreichend gewesen. Insbesondere habe der

Beklagte zu 2) auch die Schwestern darauf hingewiesen, daß es zu

"bad trips" und Stimmungsumschwüngen bei der Klägerin kommen könne.

Es habe auch eine generelle Anweisung bestanden, während einer

Schicht erteilte Instruktionen an das Personal der nächsten Schicht

weiterzuleiten. Darüber hinaus habe das Pflegepersonal gewußt, wie

es sich im Umgang mit Patienten wie der Klägerin zu verhalten habe;

dies ergebe sich auch aus den Erklärungen der Beklagten zu 4) bei

ihrer informatorischen Anhörung durch das Landgericht. Schließlich

bestreiten die Beklagten, daß das Unterlassen von Instruktionen

durch die Beklagten zu 2) und 3) für den Unfall der Klägerin kausal

geworden sei. Im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 4)

machen die Beklagten geltend, daß deren Verhalten nicht

pflichtwidrig gewesen sei. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick

auf den letzten Abschnitt des tragischen Geschehens. Angesichts der

potentiellen Gefährlichkeit der Situation sei es der Beklagten zu

4) nicht zuzumuten gewesen, ihre Gesundheit oder ihr Leben dadurch

zu gefährden, daß sie allein ohne Unterstützung anderer

Pflegekräfte versuchte, die Klägerin mit körperlicher Gewalt

festzuhalten. Die Beklagte zu 4) habe nicht damit rechnen können,

daß die Kläger unmittelbar aus dem gegenüber dem Notfallzimmer

befindlichen Oberlichtfenster springen würde. Im übrigen wäre die

Zeit zur Reaktion auch zu knapp gewesen, da sich der Unfall in

Sekundenschnelle ereignet habe. Ferner berufen sich die Beklagten

auf die Haftungserleichterungen des § 680 BGB und machen dazu

geltend, daß mit der nicht bei normalem Bewußtsein befindlichen

Klägerin kein Behandlungsvertrag zustande gekommen sei, so daß die

stationäre Aufnahme der Klägerin rechtlich als Geschäftsführung

ohne Auftrag- mit den dafür geregelten Haftungserleichterungen-

einzuordnen sei. Schließlich berufen sich die Beklagten noch auf

ein nach ihrer Ansicht zu berücksichtigendes hälftiges

Mitverschulden der Klägerin, welches sie in dem LSD- Konsum der

Klägerin begründet sehen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise

abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise,

ihnen zu gestatten, Sicherheit auch

durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-

rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

der Klägerin nachzulassen, die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch

in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines

als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts

geleistet werden kann.

Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten

entgegen und verteidigt das angefochtenen Urteil, soweit es ihr

günstig ist.

Wegen aller Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den

Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie

frist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Weise

begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise

Erfolg und führt zur Abweisung der Klage gegenüber den Beklagten zu

2), 3) und 4). Im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 1)

ist die Berufung nicht begründet.

1. Eine Einstandspflicht der Beklagten zu 4) besteht nicht, da

es an dem für eine Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB - welcher

hinsichtlich der Beklagten zu 4) als einzige Anspruchsgrundlage in

Betracht käme- erforderlichen Verschulden fehlt. Subjektiv

vorwerfbare Pflichtverstöße sind der Beklagten zu 4) nicht zur Last

zu legen.

Allerdings ist auch der Senat der Auffassung, daß die Beklagte

4) in der Lage gewesen wäre, den Sprung der Klägerin aus dem

Fenster zu verhindern, wenn sie unmittelbar hinter der Klägerin

hergeeilt und die Klägerin festgehalten hätte, als bzw. nachdem

diese das Notfallzimmer verließ. Daß die Beklagte zu 4) der

Klägerin tatsächlich nicht mit der gebotenen Eile folgte, ist

bereits dem Umstand zu entnehmen, daß die Beklagte zu 4) nach ihrer

eigenen Schilderung, die sie bei ihrer informatorischen Anhörung

durch das Landgericht gegeben hat, der Klägerin hinterhergegangen,

nicht aber gelaufen ist und sich noch mitten in dem ca. sechs Meter

langen Zimmer befunden haben will, als sie den Schrei der Klägerin

hörte. Das Bett der Klägerin, neben dem die Beklagte zu 4)

gestanden hatte, als die Klägerin unvermittelt aufsprang, befand

sich nach den Beschreibungen der Beklagten zu 4) im hinteren Teil

des Raumes am Fenster, so daß die Beklagte zu 4) zu dem Zeitpunkt,

als der Schrei der Klägerin zu vernehmen war, auf der Grundlage

ihrer Darstellung ca. 3 Meter zurückgelegt hatte. Hieraus wird

deutlich, daß bei einer schnelleren Reaktion der Beklagten zu 4)

der Sprung der Klägerin aus dem Fenster zu verhindern gewesen wäre.

Selbst wenn nämlich die Klägerin das geöffnete Oberlichtfenster

bereits bei dem erstmaligen Verlassen des Notfallzimmers

wahrgenommen haben sollte , so daß sie nun zielstrebig dorthin

geeilt sein mag, ist für den Zeitablauf zu berücksichtigen, daß die

Klägerin sich in dem ca. 2 m breiten Flur (vgl. dazu die Skizze Bl.

167 d.A.) jedenfalls kurz orientiert haben mußte, bevor sie sich

entschloß, aus einem der geöffneten Oberlichtfenster zu springen.

Dazu mußte die Klägerin zumindest auf den unter dem Fenster

befindlichen Stuhl, eventuell auch noch auf den Tisch klettern, um

durch die verhältnismäßig kleine (nach der Skizze Bl. 166 d.A. 75cm

x 45 cm), in 1,45 m Höhe beginnende (Skizze Bl. 166 d.A.) Öffnung

des Oberlichtfensters hindurchzugelangen, wobei angesichts der auch

auf dem Lichtbild Bl. 165 a d.A. erkennbaren verhältnismäßigen Enge

der Fensteröffnung davon auszugehen ist, daß dies nicht im Wege

eines spontanen, mit einem Schritt vom Stuhl oder auch Tisch zu

bewerkstelligenden Sprunges geschehen sein konnte, sondern nur als

ein Hindurchzwängen bzw. Hinausschieben aus dem Fenster vorstellbar

ist. In Anbetracht aller dieser Umstände ist nach Auffassung des

Senats auszuschließen, daß der Vorfall nur so kurze Zeit gedauert

haben kann, daß es der Beklagten zu 4) bei einer schnelleren

Reaktion - auch unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde- nicht

mehr möglich gewesen wäre, die Klägerin einzuholen und sie an dem

Sprung aus dem Oberlichtfenster zu hindern. Zu einem solchen

Verhalten war die Beklagte zu 4) als Angehörige des Behandlungs-

und Pflegepersonals, dem die Klägerin anvertraut war, auch objektiv

verpflichtet. Ungeachtet der später noch näher auszuführenden

Tatsache, daß zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin kein

Behandlungsvertrag zustande gekommen war, begründete die Aufnahme

der nach der Verdachtsdiagnose unter Drogeneinfluß stehenden

Klägerin auf Behandlerseite Obhutspflichten, die sich insbesondere

auch darauf richteten, die Klägerin vor drogenbedingten

Selbstschädigungen zu bewahren.

Wie die Beklagte zu 4) bei ihrer informatorischen Anhörung durch

das Landgericht eingeräumt hat, war ihr auch bewußt, daß unter dem

Einfluß von LSD generell eine Suizidgefahr bestehen kann; ferner

war ihr, wenn sie auch im übrigen nicht viel über die Wirkung der

Droge wußte, nach ihrem eigenen Eingeständnis bekannt, daß die

Einnahme der Droge bei dem Betreffenden zu der Wahnvorstellung

führen kann, er sei in der Lage zu fliegen. Nachdem kurz zuvor

durch den Versuch der Klägerin, das Fenster in dem Notfallzimmer zu

öffnen, eine Eigengefährdungstendenz deutlich erkennbar geworden

war, war es naheliegend, daß die Klägerin sich in höchster Gefahr

befand, als sie das Notfallzimmer abrupt verließ.

Der objektive Pflichtverstoß gereicht der Beklagten zu 4)

gleichwohl nicht zum Schuldvorwurf. Die Beklagte zu 4) war mit der

Situation offensichtlich überfordert, wie sich daran zeigt, daß sie

in den Geschehensabschnitten zuvor bereits objektiv nicht

angemessen reagiert und insbesondere unterlassen hat, rechtzeitig

Hilfe herbeizuholen. Ein Schuldvorwurf ist der Beklagten zu 4)

allerdings auch insoweit nicht zu machen. Zu berücksichtigen ist

zunächst, daß die Beklagte zu 4) keinerlei Instruktionen erhalten

hatte, wie mit der Klägerin, die - wie der Beklagte zu 3) bei

seiner informatorischen Anhörung unwidersprochen erklärt hat, die

erste LSD- Patientin auf der Station war- zu verfahren war. Von

daher ist es nicht als schuldhaftes Versagen anzusehen, daß die

Beklagte zu 4) versuchte, mit der Situation allein fertig zu

werden. Um, wie von dem Sachverständigen Dr. Sch. als

situationsadäquates Verhalten gefordert, Hilfe über die

Notrufanlage herbeizuholen, hätte die Beklagte zu 4), die die

Klägerin nach dem Angriff auf die Mitpatientin im Blick behalten

mußte, rückwärts zur Tür gehen müssen, dies noch dazu möglichst

langsam und unauffällig, um die Klägerin nicht zu irritieren. Daß

der Beklagten zu 4) offensichtlich nicht auf diesen Gedanken

gekommen ist, erscheint unter den gegebenen Umständen entschuldbar.

Sich durch Schreien bemerkbar zu machen, wäre nicht angezeigt

gewesen , galt es doch nach den überzeugenden Darlegungen des

Sachverständigen Dr. Sch. gerade, eine beruhigende Atmosphäre um

die Klägerin zu verbreiten. Ob diese Forderung auch noch vorrangig

zu beachten war, als die Klägerin aus dem Zimmer eilte, oder ob die

Beklagte zu 4) jedenfalls jetzt hätte Hilfe herbeirufen müssen,

kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Beklagte zu 4)

tatsächlich - so ihre Angaben vor dem Landgericht- zumindest hinter

der Klägerin hergerufen hat. Denn jedenfalls ist keineswegs sicher

davon auszugehen, daß von dem übrigen Pflegepersonal rechtzeitig

jemand hätte herbeikommen und Hilfe leisten können. Sich allein in

eine körperliche Auseinandersetzung mit der Klägerin einzulassen

und diese um jeden Preis - womöglich unter Einsatz ihrer

Gesundheit- festzuhalten, war der Beklagten zu 4) nicht zuzumuten.

Wie bereits aus den Äußerungen der Beklagten zu 4) bei ihrer

informatorischen Anhörung durch das Landgericht deutlich geworden

ist, befürchtete die Beklagte zu 4) unkontrollierbare Aggressionen

der unter Drogeneinfluß stehenden Klägerin. Der Sachverständige hat

denn auch das Verhalten der Beklagten zu 4) als "eher

selbstschützend" bezeichnet. Eine solche Sorge um die eigene Person

erschien, insbesondere, nachdem die Klägerin bereits die schlafende

Mitpatientin attackiert hatte, durchaus nicht abwegig. Von daher

war der Beklagten subjektiv nicht abzuverlangen, sich auf eine

mögliche körperliche Auseinandersetzung mit der Klägerin

einzulassen, auch wenn- wie es den insoweit nicht angegriffenen

Feststellungen des Landgerichts (Bl. 321 d.A.) zu entnehmen ist-

die Beklagte aufgrund ihrer körperlichen Konstitution in der Lage

gewesen wäre, die Klägerin zu umfassen und festzuhalten. Immerhin

wäre nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in jedem

Fall ein gemeinsamer Sturz mit der Klägerin in Rechnung zu stellen

gewesen. Auch dabei bestand eine Verletzungsgefahr, die die

Beklagte zu 4) nicht auf sich zu nehmen brauchte. In dieser

rechtlichen Würdigung sieht sich der Senat in Einklang mit der aus

den Erfahrungen in der Klinikpraxis gewonnene Einschätzung des

Sachverständigen, wonach das Verhalten der Beklagten zu 4) zwar im

Rahmen einer Supervision "sehr eingehend besprochen" , jedoch nicht

Anlaß für Disziplinarmaßnahmen gewesen wäre. Es kommt noch hinzu,

daß die von dem Sachverständigen angelegten Maßstäbe ersichtlich

auf die Verhältnisse auf psychiatrischen Stationen zugeschnitten

sind, in denen es ungleich häufiger Zwischenfälle der vorliegenden

Art geben wird, so daß das Pflegepersonal dort weitaus eher über

Erfahrungen auch im körperlichen Einsatz gegenüber Patienten

verfügen wird. An das Personal auf einer Station für Inneres, auf

denen solche Vorkommnisse zur Ausnahme gehören dürften, können

nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu auch

BGH VersR 84, 60,62 bezüglich der arbeitsteilig unterschiedlichen

Anforderungen an das ärztliche Personal), so daß auch von daher

deutlich wird, daß der Beklagten zu 4) kein Schuldvorwurf zu machen

ist.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) haben der Klägerin gleichfalls

nicht für den Unfall und dessen Folgen gemäß § 823 BGB einzustehen.

Auch soweit sie der Vorwurf unzureichender Instruktionen an das

Pflegepersonal trifft, scheitert ihre Haftung jedenfalls an dem

erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen ihren Versäumnissen und

der Gesundheitsschädigung der Klägerin.

Aus dem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten des

Sachverständigen Dr. Sch. und seinen mündlichen Erläuterungen

ergibt sich zwar, daß die ärztlichen Instruktionen unzureichend

waren. In Anbetracht der bei der Klägerin vorauszusetzenden LSD-

Intoxikation, die zwar nicht gesichert war, für die es aber zum

Teil durch die fremdanamnestischen Angaben, zum Teil durch die

während der Nacht von den Beklagten zu 2) und 3) gemachten

Beobachtungen triftige Anhaltspunkte gab, hatten die Beklagten zu

2) und 3) nach den eingehenden Darlegungen des Sachverständigen

unter der Voraussetzung einer Drogeneinnahme zwischen 18.00 und

19.00 Uhr (so ist es in dem Krankenblatt Bl. 74 d.A. auch - wohl

von dem Beklagten zu 3)- notiert worden) davon auszugehen, daß es

bei der zunächst friedlich erscheinenden Klägerin noch über geraume

Zeit zu akuten Eigen- oder Fremdgefährdungstendenzen kommen konnte.

Für die psychischen Wirkungen der Droge, die sich nach der

eingehenden Darstellung des Sachverständigen in seinem

schriftlichen Gutachten in einer Vielzahl von bizarren und einander

widersprechenden Sinneswahrnehmungen und Stimmungsschwankungen

einschließlich panikartiger Zustände (sog. bad trips) äußern

können, war von einem zeitlichen Rahmen von bis zu 24 Stunden

auszugehen. Von daher bedurfte es nicht nur der allerdings nach den

mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen ausreichenden

Anweisung, daß die Klägerin über Nacht im sog. Karrée unter die

Beobachtung der Nachtschwestern zu stellen sei. Die Unterbringung

in dem Notfallzimmer war unter der Annahme eines fortbestehenden

Intoxikationszustandes nur bei Gewährleistung einer ausreichenden

Beobachtung sachgerecht; ferner mußten auch Instruktionen mit

Rücksicht auf den Schichtwechsel erteilt und dafür gesorgt werden,

daß auch der Tagdienst über weiterhin mögliche Stimmungsumschwünge

der Klägerin und die erforderlichen Reaktionen informiert wurde.

Hieran hat es gefehlt. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner mündlichen

Anhörung eingeräumt, lediglich die Nachtschwester um 2.00 Uhr

angewiesen zu haben, daß sie die Klägerin weiterhin beobachten

solle. Dies genügte als Weisung für den Tagdienst nicht, und zwar

selbst dann nicht, wenn, wie die Beklagten nun behaupten, die

generelle Anweisung bestanden haben sollte, daß die während einer

Schicht erteilten Instruktionen an die nächste Schicht

weiterzuleiten seien. Wie lange und vor allem wie intensiv die

Beobachtung der Klägerin noch weitergeführt werden sollte, war aus

der Weisung des Beklagten zu 3) nicht erkennbar, so daß zu besorgen

war, daß der unauffällige Eindruck, den die Klägerin bis zum

Schichtwechsel gemacht hatte, dazu verleiten konnte, keine weitere

Gefahr mehr für die Klägerin zu sehen, und der Tagdienst von den

Nachtschwestern nicht aufgefordert wurde, die Klägerin weiterhin

kontinuierlich zu beobachten. Dies hat die Beklagte zu 4)

tatsächlich auch versäumt, indem sie nach der Verlegung der

Klägerin in das Notfallzimmer - die offenbar, wie den Angaben des

Beklagten zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung zu entnehmen

ist, beim Schichtwechsel routinemäßig erfolgt- diese, wenn auch

nach ihren Angaben für kurze Zeit, unbeobachtet ließ. Auch die

Informationen über mögliche Verhaltensumschwünge, die der Beklagte

zu 2) nach seiner vor dem Landgericht erfolgten informatorischen

Anhörung anläßlich der Aufnahme der Klägerin an die Nachtschwestern

gegeben haben will, waren unzureichend, weil auch daraus nicht

erkennbar wurde, für wie lange mit einer solchen Gefährdung bei der

Klägerin zu rechnen und wie dieser zu begegnen sei. Auch die

Behauptung, das Personal und insbesondere auch die Beklagte zu 4)

habe gewußt, wie mit Patienten wie der Klägerin umzugehen sei,

hilft nicht weiter. Das Verhalten der Beklagten zu 4) hat gezeigt,

daß es offensichtlich doch an den richtigen Vorstellungen zur

Bewältigung einer solchen Krisensituation gefehlt hat.

Ob neben dem Beklagten zu 3) auch der Beklagte zu 2), der nach

den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nur mit der

Aufnahme der Klägerin befaßt war, verpflichtet war, Vorsorge für

den Schichtwechsel zu treffen, mag zweifelhaft erscheinen. Dies

bedarf jedoch keiner Klärung. Denn jedenfalls fehlt es an dem für

die Einstandspflicht beider Beklagten erforderlichen

Kausalitätsnachweis. Es läßt sich nämlich nicht mit der gemäß § 286

ZPO für eine Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) erforderlichen

Gewißheit feststellen, daß die Klägerin nicht zu Schaden gekommen

wäre, wenn die Beklagten zu 2) und 3) die von dem Sachverständigen

geforderten Instruktionen erteilt hätten. Ob die Beklagte zu 4)

sich etwa umsichtiger verhalten und insbesondere frühzeitig über

die Notrufanlage Hilfe herbeigeholt hätte, wenn sie besser

informiert worden wäre, erscheint durchaus zweifelhaft. Die

Tatsache, daß die Beklagte zu 4) trotz des Erlebnisses mit der

Klägerin vor dem Notfallzimmer, bei dem sie bereits einen Eindruck

von deren Unberechenbarkeit erhalten hatte, nicht auf den Gedanken

gekommen ist, unmittelbar den Notruf zu betätigen, spricht sogar

eher dagegen. Die verbleibenden Kausalitätszweifel gereichen der

Klägerin zum Nachteil, da sie nach allgemeinen Grundsätzen für die

anspruchsbegründenden Voraussetzungen ihres Klagebegehrens

beweispflichtig ist. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin

kommt nicht in Betracht. Das Fehlverhalten der Beklagten zu 2) und

3) gibt keinen Anlaß, die vom BGH entwickelten Grundsätze zur

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern (vgl. dazu BGH VersR

82, 1193; VersR 89, 80) zur Anwendung zu bringen. Ein im Sinne

dieser Rechtsprechung schwerer Behandlungsfehler liegt nur dann

vor, wenn das Verhalten des Arztes gegen elementare Erkenntnisse

der Medizin verstößt und aus objektiver ärztlicher Sicht

unverständlich ist (vgl. dazu Steffen, aaO, S. 198 m.w.N.), was

sich vorliegend weder für das Verhalten des Beklagten zu 2) noch

des Beklagten zu 3) bejahen läßt. Daß die Anordnung, die Klägerin

im Karrée unter die Beobachtung der Nachtschwestern zu stellen,

nicht ausreichte, weil nach dem Schichtwechsel eine weiterhin

kontinuierliche Beobachtung nicht mehr gewährleistet war, lag in

Anbetracht der verhältnismäßig diskreten Anzeichen einer

Intoxikation im Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin und des

unauffälligen Verlaufs der Nacht keineswegs auf der Hand, so daß

von einer gänzlich unverständlichen Fehlleistung der Beklagten zu

2) und 3) nicht die Rede sein kann.

Die Beklagten zu 2) und 3) haften auch nicht wegen eines sog.

Óbernahmeverschuldens, weil sie nicht vor bzw. aus Anlaß der

Aufnahme der Klägerin den Oberarzt zu Rate gezogen haben. Die

Einstandspflicht eines noch als Berufsanfänger tätigen Arztes unter

diesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß sich ihm nach den bei ihm

angesichts seines Ausbildungsstandes zu erwartenden Kenntnissen und

Erfahrungen Bedenken gegen sein Tätigwerden sowie hinsichtlich

möglicher Gefahren für den Patienten aufdrängen mußten (vgl. dazu

Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, Rdn. 79). Dies ist für beide

Beklagte aus den gleichen Gründen, die ihr Verhalten nicht als grob

fehlerhaft erscheinen lassen, zu verneinen.

3. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zu 1) nicht

gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin gemäß §§ 831

Abs. 1 S. 1, 847 BGB wegen des objektiv pflichtwidrigen Verhaltens

der Beklagten zu 4) auf Ersatz der materiellen und immateriellen

Schäden; daneben schuldet sie Ersatz der materiellen Schäden der

Klägerin auch aus sog. positiver Forderungsverletzung. Mit der in

ihrem Bewußtsein getrübten Klägerin war zwar kein

Behandlungsvertrag zustande gekommen, § 105 Abs. 2 BGB, jedoch

erfolgt die Behandlung eines solchen Notfallpatienten nach den

Regeln der erlaubten Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 BGB

(vgl. dazu Steffen, aaO, S. 24), die als schuldrechtliche

Sonderverbindung zur Anwendung der Haftungs- und Zurechnungsnormen

der §§ 276, 278 BGB führt.

Den ihr in Bezug auf ihre deliktsrechtliche Inanspruchnahme nach

§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte

zu 1) erstinstanzlich nicht geführt. Auch ihr Vorbringen in der

Berufungsinstanz genügt zur Exkulpation der Beklagten zu 1) nicht,

so daß dieser Punkt keiner Klärung bedurfte. Wie oben bereits

ausgeführt, waren bereits die Anweisungen und Informationen, die

die Beklagten zu 2) und 3) den Nachtschwestern erteilt hatten,

unzureichend, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese hätten

weitergeleitet werden müssen oder nicht. Die Beklagte zu 1) kann

sich auch nicht damit entlasten, daß der Beklagten zu 4) nach deren

Angaben bei ihrer informatorischen Anhörung auch so bewußt war, daß

sie auf besondere Reaktionen achten mußte und daß eine generelle

Suizidgefahr bestand. Eine vollständige Exkulpation nach § 831 Abs.

1 S. 2 BGB kann der Beklagten zu 1) schon deshalb nicht gelingen,

weil ihr im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von

Notfallpatienten wie hier der Klägerin auch grundlegende

Organisationsmängel zur Last fallen.

Die Sicherheit des suizidgefährdeten Patienten ist bei seiner

stationären Behandlung oberstes Gebot (BGH AHRS 3060/2), dem durch

die Bewachung des Patienten und durch begleitende organisatorische

Maßnahmen im Rahmen des Erforderlichen und des für das

Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren Rechnung zu tragen

ist (vgl. dazu OLG Köln VersR 93, 1156; OLG Braunschweig OLGR 94,

67).

Diesen Erfordernissen war in mehrfacher Hinsicht nicht genügt.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die

Besonderheit des hier in Rede stehenden Notfalles- immerhin

handelte es sich um die erstmalige Notaufnahme einer LSD-

Patientin- nicht hätte gewährleistet sein müssen, daß der Oberarzt

zu Rate gezogen wurde. Denn jedenfalls war die Station auch

ansonsten nicht ausreichend für die Aufnahme von Notfallpatienten

wie der Klägerin gerüstet, bei denen mit überraschenden kritischen

Situationen, insbesondere auch mit plötzlich auftretenden Fremd-

oder Eigengefährdungstendenzen, gerechnet werden muß. Insoweit ist

zunächst noch einmal darauf zu verweisen, daß in dem Notfallzimmer

nicht für eine hinreichende Aufsicht gesorgt war. Der

Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung durch das

Landgericht ferner einen Notruf unmittelbar am Bett der Klägerin

vermißt. Auch dem Senat erscheint die Ausstattung des Zimmers

lediglich mit einer Alarmanlage unzureichend, noch dazu, da für

diese mit ihrer Anbringung an der Zimmertür ein denkbar ungünstiger

Standort gewählt war. Dies hat sich tatsächlich auch nachteilig

ausgewirkt, indem die Beklagte zu 4) keinen Gebrauch von der

Notrufanlage gemacht hat. Bedenklich erscheint es auch, einen

Patienten mit Fremd- und Eigengefährdungsverdacht gemeinsam in

einem Raum mit einem anderen Patienten unterzubringen. Dies gilt

nicht nur im Hinblick auf die Notrufausstattung, die in solchen

Fällen nach Auffassung des Senats an jedem Bett vorhanden sein muß.

Auch das von dem Sachverständigen als- in psychiatrischen

Abteilungen- üblich geschilderte Vorgehen zur Beruhigung des

Notfallpatienten, bei dem versucht wird, den Ausgang zu blockieren

und dem Patienten soviel Freiraum wie möglich zu lassen, ist unter

solchen Voraussetzungen nicht denkbar, da sonst der Mitpatient

gefährdet würde. Hinzu kommt noch ein weiterer Mangel: Tisch und

Stuhl wie hier haben auf einer Station, die suizidgefährdete

Patienten aufnimmt, unter einem geöffneten bzw. leicht zu öffnenden

Fenster nichts zu suchen; zumindest ist anzuordnen, daß solche

Gegenstände wegzuräumen sind, wenn und solange sich Patienten in

Suizidgefahr auf der Station befinden.

Auf die in § 680 BGB geregelten Haftungserleichterungen kann

sich die Beklagte nicht berufen. Für die Berufshaftung des Arztes

sind diese Haftungserleichterungen, die darauf zugeschnitten sind,

daß jemand unvorbereitet in einer Gefahrenlage handeln muß, nicht

passend (Frahm/Nixdorf, aaO Rdn. 6). Dem Umstand, daß die

Behandlerseite auf einen bestimmten Notfall nicht eingerichtet ist,

mit dem sie konfrontiert wird, ist in der Weise Rechnung zu tragen,

daß sich die Sorgfaltsanforderungen lediglich nach dem Standard des

Krankenhauses richten, das den Notfallpatienten aufgenommen hat,

solange dieser vertretbar ist (Steffen aaO S. 25). An den obigen

Beanstandungen ändert dies allerdings nichts, da die Innere

Abteilung des von der Beklagten zu 1) unterhaltenen Krankenhauses

gerade darauf eingerichtet war, auch Notfälle aufzunehmen und die

Durchführung der erforderlichen Sicherungs- und

Verbesserungsmaßnahmen für die Beklagte zu 1) keineswegs unzumutbar

oder undurchführbar gewesen wäre.

Auch der Mitverschuldenseinwand der Beklagten verschlägt nicht.

Wenn sich wie hier der Patient gerade wegen möglicher

Eigengefährdung in stationärer Behandlung befindet, kann die

Behandlerseite ihm die wegen ihrer Versäumnisse gelungene

Selbstschädigung nach Treu und Glauben nicht als Mitverschulden

entgegensetzen, unabhängig davon, ob die Ursache für die

Eigengefährdung- hier die Drogeneinnahme- ursprünglich

selbstverschuldet war (BGH NJW 1986, 775). Eine andere

Betrachtungsweise würde dem Schutzzweck des Behandlungsvertrages

widersprechen.

Die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Schmerzensgeldes

einschließlich seiner Aufteilung in ein Kapital und eine Rente hat

das Landgericht unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen

und des noch jungen Lebensalters der Klägerin zum Zeitpunkt des

Unfalles zutreffend bemessen. Rechtlich fehlerfrei sind auch die

Ausführungen des Landgerichts zu dem Feststellungsbegehren der

Klägerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die

insoweit keiner Ergänzung bedürftigen Entscheidungsgründe des

angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711

ZPO.

Wert des Berufungsverfahrens : 280.000,- DM

Beschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1): Jeweils 280.000,-

DM

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