OLG Köln, Beschluss vom 30.05.1997 - Ss 136/97 (Z) - 93 Z
Fundstelle
openJur 2012, 76553
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Betroffene freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlich

unerlaubten Parkens (§§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i.

V. m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 30,00 DM verurteilt. Es hat

festgestellt:

"Am 26.06.1996 in der Zeit zwischen

10.41 Uhr und 10.45 Uhr parkte der Betroffene in der O.-Straße in

A. den PKW ... in Fahrtrichtung links. Die O.-Straße, in der der

Betroffenen auch wohnt, ist durch Verkehrszeichen 325/326 als

verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Das Befahren der O.-Straße

ist in beiden Richtungen erlaubt. Schienen sind nicht verlegt."

Der Betroffene, auf dessen Angaben dieser Sachverhalt beruht,

hat die Auffassung vertreten, in einem verkehrsberuhigten Bereich

sei es erlaubt, auf der linken Seite zu parken, weil es sich nicht

um eine Straße im eigentlich Sinne handele. Dem ist das Amtsgericht

mit folgenden Erwägungen entgegengetreten:

"Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken

der rechte Seitenstreifen zu benutzen oder an den rechten

Fahrbahnrand heranzufahren. Links darf nur dann gehalten und

geparkt werden, wenn auf der rechten Seite Schienen liegen oder

wenn es sich um eine Einbahnstraße (Zeichen 220) handelt. Beide

Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die O.-Straße ist weder als

Einbahnstraße ausgewiesen noch sind dort Schienen verlegt. Eine

Ausnahme vom Gebot des Rechtsparkens auch für verkehrsberuhigte

Bereiche ist in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen. Der in

§ 12 Abs. 4 Satz 4 StVO enthaltene Ausnahmekatalog ist

abschließend. Er betrifft auch verkehrsberuhigte Bereiche, da es

sich hierbei um öffentliche Verkehrsflächen handelt, deren

Benutzung in der Straßenverkehrsordnung geregelt ist."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Zulassungsantrag des

Betroffenen mit der Sachrüge. Er vertritt weiterhin den Standpunkt,

daß im vekehrsberuhigten Bereich das Linksparken zulässig sei.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden.

Zwar trägt die zunächst zu den Akten gelangte Begründungsschrift

entgegen § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i. V. m § 345 Abs. 2 StPO nicht

die vollständige Unterschrift des Verteidigers Rechtsanwalt P.,

sondern lediglich das Kürzel "P.". Die daraufhin vorgenommenen

Ermittlungen des Senats haben jedoch ergeben, daß dem

Geschäftsstellenbeamten des Amtsgerichts fristgerecht sowohl das

vollständig unterschriebene Original der Begründung als auch die

nur mit "P." gekennzeichnete Durchschrift vorgelegt und von ihm mit

dem Eingangsstempel des 30.01.1996 versehen worden sind. Durch eine

dem Geschäftsstellenverwalter unterlaufene, vom Verteidiger nicht

bemerkte Verwechslung ist sodann die nur eine Paraphe enthaltende

Durchschrift zu den Akten gelangt, während das mit vollem Namen

unterzeichnete Original dem Verteidiger für seine Handakten

zurückgereicht worden ist. Danach steht fest, daß eine formgerechte

Begründungsschrift rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen ist,

mag sie auch infolge eines Versehens des Geschäftsstellenbeamten

erst später zu den Akten gebracht worden seien. Daß irrtümlich die

paraphierte Durchschrift zu den Akten genommen und das

Unterschriebenen Original zurückgegeben worden ist, steht einem

gerichtsinternen zeitweiligen Verlust der Begründungsschrift nach

deren Eingang gleich und kann nicht zu einer Fristversäumnis

führen. Da auch hier eine den Formerfordernissen entsprechende

Begründung fristgerecht beim Amtsgericht eingetroffen ist, bedarf

es ungeachtet der Tatsache, daß die Begründung durch einen vom

Gericht zu vertretenden Irrtum verspätet zu den Akten gelangt ist,

keiner Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist, denn

diese ist - wie dargelegt - eingehalten.

Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen

Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel

führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch

des Betroffenen.

Das nach den Feststellungen vom Betroffenen praktizierte

Linksparken im verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 Abs. 4 a StVO -

Zeichen 325 -) war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht

verbotswidrig.

§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO bestimmt, daß zum Parken der rechte

Seitenstreifen (dazu gehören auch, sofern ausreichend befestigt,

entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen) zu benutzen ist, sonst

muß an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Da der

Seitenstreifen als der unmittelbare neben der Fahrbahn liegende

Teil der Straße definiert wird (vgl. Vwv I zu § 2 Abs. 4 Satz 3

StVO; OLG Hamm DAR 1994, 409; Jargusch/Hentschel, StVR 34. Auflage,

§ 2 StVO Rn. 25), setzt die Regelung des § 12 Abs. 4 StVO die

Existenz einer Fahrbahn voraus und ordnet an, daß entweder auf oder

neben dieser rechts zu parken ist. Fahrbahn heißt der für den

Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße (vgl.

Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Auflage, § 2 Rn. 17), auf dem

Fußgänger die in §§ 25, 26 StVO genannten Beschränkungen beachten

müssen. So dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn nur gehen, wenn die

Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2

StVO). Benutzen sie die Fahrbahn, müssen sie am Fahrbahnrand gehen,

bei Dunkelheit oder schlechter Sicht einzeln hintereinander (§ 25

Abs. 1 Satz 3 und 4 StVO). Desweiteren haben Fußgänger Fahrbahnen

zügig und auf kürzestem Weg zu überqueren, wobei vorhandene

Fußgängerüberwege oder Markierungen zu benutzen sind (§ 25 Abs. 3

StVO). Demgegenüber gilt für verkehrsberuhigte Bereiche gemäß § 42

Abs. 4 a StVO - Zeichen 325 - folgendes: Fußgänger dürfen die

Straße in ihrer ganzen Breite benutzen (Kinderspiele sind überall

erlaubt), der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten,

die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch

behindern, sondern müssen, sofern nötig, warten. Aus dem Vergleich

zwischen den jeweiligen Funktionen beider Straßenteile und den

unterschiedlichen Befugnissen ihrer Benutzer folgt, daß der

verkehrsberuhigte Bereich keine "Fahrbahn" hat, sondern insgesamt

eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als auch Fahren

erlaubt ist, letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen. So

wenig dem Fahrzeugverkehr vorbehaltene Straßenteile als Gehweg

bezeichnet werden können, weil hier unter den Voraussetzungen der

§§ 25, 26 StVO auch eine Benutzung durch Fußgänger stattfinden

kann, so wenig dürfen Flächen, die in erster Linie für den

Fußgängerverkehr freigegeben sind, dem Begriff "Fahrbahn"

zugeordnet werden. Da der verkehrsberuhigte Bereich somit eine

Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 Abs. 4

Satz 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende

Seitenstreifen gilt, kann daraus ein generelles Linksparkvervot für

den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht

hergeleitet werden, wobei nach dem Inbegriff der Urteilsgründe

davon auszugehen ist, daß der Betroffene zwar in Fahrtrichtung auf

der linken Seite geparkt hat, jedoch innerhalb einer markierten

Parkfläche.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn § 12

Abs. 4 Satz 1 StVO (wie das Amtsgericht meint) Ausdruck eines

allgemeinen Grundsatzes wäre, wonach für alle Straßenbereiche -

also auch für Sonderflächen - das Prinzip des Rechtsparkens zu

gelten hätte. Dagegen spricht indes § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO, der

das Linksparken in Einbahnstraßen (Zeichen 220) und dort, wo auf

der rechten Seite Schienen liegen, für zulässig erklärt. Zwar

könnte das Linksparken in Einbahnstraßen noch als gesetzlich

bestimmte Ausnahme von einem allgemeinen Rechtsparkgebot betrachtet

werden, weil hier eine Gefährdung durch Gegenverkehr nicht zu

befürchten ist. Auf der anderen Seite zeigt die Zulässigkeit des

Linksparkens, falls rechts Schienen verlegt sind, daß die Frage, wo

geparkt werden darf, vom Gesetzgeber nicht nach einem

übergeordneten Gesichtspunkt geregelt worden ist, sondern jeweils

aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen. Sofern auf der rechten

Seite Schienen liegen, darf hiernach trotz möglichen Gegenverkehrs

links geparkt werden. Die dabei denkbare Gefährdung durch

Fahrzeuge, welche die Gegenfahrbahn überqueren müssen, um

Parkplätze auf der linken Straßenseite aufzusuchen oder von dort

wieder auf den rechten Straßenteil zurückzukehren, hat der

Gesetzgeber als nicht so schwerwiegend betrachtet, daß er sich

veranlaßt gesehen hätte, das Linksparken in diesen Fällen zu

verbieten. Ist das Linksparken somit schon auf Straßen mit

Fahrbahnen unter bestimmten Voraussetzungen dort, wo es dem

Gesetzgeber zweckmäßig erschien, zulässig, so kann für

Sonderflächen, die nicht ausdrücklich der Regelung des § 12 Abs. 4

Satz 1 StVO unterworfen sind, aus den einschlägigen gesetzlichen

Vorschriften kein allgemeines Postulat des Rechtsparkens entnommen

werden. Hierfür gibt es um so weniger Grund, als der

Fahrzeugverkehr im verkehrsberuhigten Bereich

Schrittgeschwindigkeit einhalten muß, so daß die mit dem Kreuzen

von "Gegenverkehr" verbundene (abstrakte) Gefahr insgesamt nicht

von erheblichem Gewicht ist, selbst wenn erfahrungsgemäß das Gebot,

Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, nicht von allen

Verkehrsteilnehmern stets befolgt wird.

Da nach allem entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein

Verkehrsteilnehmer im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb

gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken

darf, mußte der Betroffene unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils freigesprochen werden.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO i. V.

m. § 46 Abs. OWiG.

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