OLG Hamm, Urteil vom 01.12.1995 - 33 U 45/95
Fundstelle
openJur 2012, 75058
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. März 1995 verkündete Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 280.000,00 DM, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 205.000,00 DM.

Tatbestand

Die Beklagten zu 1) und 3) waren alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der zwischenzeitlich in Vermögensverfall geratenen ... die für ihre Produktion eine Fräsmaschine sowie eine Hochfrequenzspindel benötigte. Beide Geräte sollten ursprünglich von der Firma ... geliefert und durch Leasingverträge mit der Firma ... einer Tochtergesellschaft der ... finanziert werden. Als die Firma ... in Vermögensverfall geriet und von der Muttergesellschaft der Klägerin, der Firma ... übernommen wurde, veranlaßte der Zeuge ... der bereits für die ... den Vertrag angebahnt und ausgehandelt hatte, die ... Beklagten zu 1) und 3) zum Bezug der Maschinen von der Firma ... der Muttergesellschaft der Klägerin, und zum Abschluß von Leasingverträgen mit letzterer. Allerdings erklärte die Klägerin sich schließlich zum Vertragsabschluß und zur Ausgleichlieferung der Maschinen nur unter der Voraussetzung bereit, daß sich außer der GmbH und deren Geschäftsführern/Gesellschaftern auch deren Ehefrauen, die Beklagten zu 2) und 4), verpflichteten. Das geschah, indem diese, ebenso wie ihre Ehemänner, eine unten auf dem (als Telefax übersandten) Leasingvertragsformular aufgeführte Erklärung mit folgendem Wortlaut unterschrieben:

Hiermit übernehme (n) ich (wir) neben dem Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Haftung aus diesem

Vertrag unter Anerkennung der vorstehenden und umseitigen Allgemeinen Leasing-Bedingungen gegenüber der ...

Nachdem die Firma ... als Leasingnehmerin in Zahlungsverzug geraten und über ihr Vermögen, am 26.04.1994 das Konkursverfahren eröffnet worden war, erklärte die Klägerin mit Einschreiben vom 05.05.1994 die fristlose Kündigung der Leasingverträge. Sie hat die Leasinggegenstände zwischenzeitlich verwertet und errechnet sich aus rückständigen Raten und Schadensersatz aus beiden Verträgen folgende Forderung:

a)

rückständige Leasingraten für März/April 1994

2 × 6.968,85 DM

13.937,70

DM

2 × 12.546,24 DM

25.092,48

DM

39.030,18

DM

b)

zum Kündigungszeitpunkt noch offene Leasingraten für 38 Monate

38 × 6.968,85 DM

264.816,30

DM

38 × 12.546,24 DM

476.757,12

DM

741.573,42

DM.

Diesen Betrag hat die Klägerin auf der Grundlage eines Abzinsungssatzes von 7,9 % unter Zugrundelegung der Rentenbarwertformel reduziert auf 654.196,22 DM, so daß nach Abzug der Verwertungserlöse von 150.000,00 DM 504.196,22 DM verbleiben. Einschließlich der rückständigen Leasingraten ergibt sich eine Gesamtforderung von 543.226,40 DM, von der die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 205.000,00 DM geltend macht. Gegen die Beklagten zu 1) und 3) hat sie ein rechtskräftiges Versäumnisurteil in der erwähnten Höhe erwirkt.

Die Klägerin hat hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 4) vorgetragen, deren Mithaftung verstoße nicht gegen die guten Sitten. Insoweit könne offen bleiben, ob sie von ihren Ehemännern zur Mitverpflichtung gedrängt worden seien. Hiervon habe sie, die Klägerin, jedenfalls keine Kenntnis gehabt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 205.000,00 DM zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 17.05.1994 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 4) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die übernommene Mitverpflichtung sei sittenwidrig und daher nichtig. Das ergebe sich insbesondere aus der - seinerzeit auch der Klägerin bekannten - finanziellen Überforderung der Beklagten zu 2) und 4), die im übrigen mit dem Begehren nach der Übernahme einer Mithaftung kurz vor der Auslieferung der Maschinen mit dem Hinweis überrumpelt worden seien, ihre Haftung vergrößere sich durch eine Unterschrift nicht, weil sie als Ehefrauen im gesetzlichen. Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohnehin für die Schulden ihrer Ehemänner hafteten.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagten zu 2) und 4) hafteten aufgrund des von ihnen erklärten Schuldbeitritts für die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 205.000,00 DM. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Einbeziehung von einkommens- bzw. vermögenslosen Familienangehörigen in die Haftung für Bankkredite, die in ihren Grundzügen auch auf eine Haftungsübernahme bei Leasingverträgen anwendbar seien, rechtfertigten die Annahme einer Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nicht.

Daß die Beklagten zu 2) und 4) bei Vertragsschluß wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen seien, die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen und dies auch für die Zukunft nur unter besonders günstigen Voraussetzungen habe erwartet werden können, gebe dem Vertrag für sich gesehen kein sittenwidriges Gepräge. Die Verpflichtung des Beitretenden sei vielmehr erst dann unwirksam, wenn er durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände in seinen berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt werde und so ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien entstehe. Solche Belastungen könnten sich insbesondere aus der Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ergeben.

Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Zwar sei für die Klägerin bei Übernahme der Mitverpflichtung aufgrund eingeholter Auskünfte das krasse Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit ersichtlich gewesen, was das Geschäft aber nicht sittenwidrig mache. Es sei ein im Wirtschaftsleben nicht unübliches und durchaus verständliches Anliegen, mit dem die beklagten Ehefrauen auch hätten rechnen müssen, daß trotz fehlender Leistungsfähigkeit eine Mithaftung verlangt werde, um nachteilige Konsequenzen von Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten zu vermeiden.

Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Leasinggeberin von einer zu mißbilligenden Einwirkung der Geschäftsführer der GmbH auf die Entschließung ihrer Ehefrauen habe ausgehen müssen. Insoweit könnten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung einkommens- und vermögensloser geschäftsunerfahrener junger Erwachsener nicht auf die Schuldübernahme von Ehegatten ohne eigenes Vermögen übertragen werden. Die eheliche Lebensgemeinschaft umfasse auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute zueinander, so daß der Gläubiger in der Regel annehmen dürfe, daß Eheleute den Geschäftsbetrieb betreffende Angelegenheiten vertrauensvoll miteinander erörterten und keinen unzulässigen Druck aufeinander ausübten.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die beklagten Ehefrauen wegen geschäftlicher Unerfahrenheit eines besonderen Schutzes bedürften. Das übernommene Risiko sei durchaus überschaubar und der Vertragstext eindeutig gewesen.

Ob die Klägerin die übernommene Verpflichtung verharmlost habe, indem sie auf die Zugewinngemeinschaft hingewiesen habe, könne offenbleiben. Abgesehen davon, daß die Beklagten insoweit keinen Beweis angetreten hätten, seien sie nicht zu unerfahren und ungewandt, als daß sie davon hätten ausgehen können und dürfen, die Zugewinngemeinschaft schließe ihre Haftung Dritten gegenüber aus bzw. begrenze sie.

Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Beklagten zu 2) und 4) vor:

Das Klagebegehren sei bereits nicht ausreichend bestimmt, da nicht dargelegt sei, auf welche Weise sich der Teilbetrag von 205.000,00 DM auf die beiden Leasingverträge verteile.

Auch die Berechnung der Ausgleichsansprüche werde nicht akzeptiert und sei zweifelsfrei unrichtig. Zu beanstanden sei die Abzinsung der Leasingrate mit 6,9 %, bei der die Klägerin im übrigen nicht einmal den Rechengang offengelegt habe. Die Abzinsung müsse mit dem tatsächlichen Refinanzierungssatz erfolgen, der nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, die einen laufenden Zinssatz in Höhe von 9 % geltend mache, 9 % betrage.

Den Zinsvorteil, den die Klägerin durch den vorzeitigen Erhalt des Restwerterloses in Höhe von 150.000,00 DM erhalten habe, habe sie überhaupt nicht gutgebracht. Berücksichtigt worden seien auch nicht ersparter Aufwand und Verwaltungskosten aus der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages.

Allerdings möge das im Rahmen der vorliegenden Teilklage noch keine Bedeutung gewinnen, weil auch bei ordnungsgemäßer Abrechnung ein Restanspruch in Höhe von 205.000,00 DM verbleiben dürfte.

Die von ihnen, den Beklagten zu 2) und 4), übernommene Verpflichtung sei formnichtig. In der Sache handele es sich um eine Bürgschaft, hinsichtlich deren dem Schriftformerfordernis des § 766 BGB nicht Genüge getan sei, da die entsprechenden Erklärungen lediglich per Telefax abgegeben worden seien. Gegen einen Schuldbeitritt, der sich als gegenseitiger Vertrag darstelle, spreche, daß bereits formularmäßig nur die Unterschrift des die Haftung Übernehmenden und nicht auch diejenige des Gläubigers vorgesehen sei. Es fehle auch das für einen Schuldbeitritt erforderliche eigene wirtschaftliche Interesse des Beitretenden.

Im übrigen sei die Übernahme der Haftung auch sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB.

Sie, die Beklagten zu 2) und 4), seien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung "Vermögens- und einkommenslos" gewesen. Ein insoweit ausreichendes grobes Mißverhältnis zwischen der durch die Mitverpflichtung eingegangenen Verbindlichkeit und der Leistungsfähigkeit könne nicht in Abrede gestellt werden. Die Beklagte zu 2) habe zwar in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung Vermögen gehabt. Das sei aber bereits überschuldet gewesen. Ihr seinerzeitiges Nettoeinkommen von monatlich rd. 1.500,00 DM habe nicht einmal zum Bedienen der Zinsen ausgereicht. Daran habe sich nichts geändert. Derzeit verdiene sie als kaufmännische Angestellte ca. 2.100,00 DM brutto.

Nicht anders sähe es bei der Beklagten zu 4) aus. Ihr Grundbesitz sei ebenfalls überschuldet gewesen. Sie habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lediglich Einkünfte im sozialversicherungsfreien Bereich gehabt und später - inzwischen ausgelaufenes - Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 716,60 DM bezogen.

Nicht tragfähig sei die landgerichtliche Erwägung, daß immerhin die Aussicht bestanden habe, die Verbindlichkeiten mit Hilfe der von der GmbH erzielten Gewinne zu tilgen. Maßgeblich sei, ob die. Mitverpflichteten im Haftungsfall die Schuld würden tilgen können, wenn der Hauptschuldner die Verbindlichkeit also, nicht mehr bedienen könne. Deshalb könne es auch nur darauf ankommen, inwieweit der Mitverpflichtete aus seinen Mitteln die Schuld tilgen könne.

Der Klägerin sei die Vermögens- und Einkommenssituation aufgrund der Kenntnis ihres Mitarbeiters ... bekannt gewesen, der zunächst das Vertragsverhältnis mit der Firma ... ausgehandelt habe. Er sei über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse bestens im Bilde gewesen (Beweis: Zeugnis ...).

Sie, die Beklagten zu 2) und 4), hätten - abgesehen von der insoweit nicht maßgeblichen Hoffnung, die Ehemänner wurden mit Hilfe der GmbH Gewinne erzielen - auch kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Leasingvertrag gehabt, da sie weder an der GmbH beteiligt gewesen seien noch sonst Ansprüche aus dem Geschäft erworben hatten.

Unverständlich sei auch die vom Senat (in seinem das erstinstanzliche PKH-Begehren betreffenden Beschluß vom 10.02.1995 (33 W 5/95 und 33 W 6/95; Bl. 150 f.)) vertretene Auffassung, anders als bei der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1994, 635 ff. zugrundeliegenden Bürgschaft mit ihrem schwer abschätzbaren Haftungsrisiko sei das zu tragende Haftungsrisiko vorliegend unschwer dem Leasingvertrag mit den allgemeinen Leasingbedingungen zu entnehmen gewesen. Dabei werde verkannt, daß das Haftungsrisiko bei Kündigung des Leasingvertrages und Verwertung des Leasinggutes für den Haftenden undurchschaubar sei.

Im übrigen seien die Leasingbedingungen nicht mitgefaxt worden.

Richtig sei allerdings, daß die Klägerin im Hinblick auf die Möglichkeit von Vermögensverschiebungen ein schutzwürdiges Interesse, an der dann trotz groben Mißverhältnisses zur Leistungsfähigkeit wirksamen Mithaftung der Ehegatten hätte haben können.

Insoweit sei aber zu berücksichtigen, daß sie, die Beklagten zu 2) und 4), durch ein Täuschungsmanöver und unter Ausnutzung der dadurch erlangten Machtposition zur Unterschrift bewegt worden seien.

Ihre Ehemänner seien von Herrn ... von der ... beraten worden, der ihnen auch geraten habe, bei Leasingverträgen auf dem Abschluß von Rückkaufvereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Leasinggeber zu bestehen. Das sei auch bei den Leasingverträgen der ... mit der ... hinsichtlich anderer Gegenstände des Anlagevermögens geschehen (Beweis: Zeugnis ...), wodurch das Haftungsrisiko von vornherein begrenzt worden sei.

Entsprechendes sei auch bei den Leasingvertragen vorgesehen und bereits ausgehandelt worden, die wegen der beiden Fräsmaschinen mit der ... hätten abgeschlossen werden sollen. Der Zeuge ... habe dem Abschluß der Rückkaufvereinbarung bereits zugestimmt gehabt (Beweis: Zeugnis ...).

Von der Mithaftung der Ehefrauen sei dabei nicht die Rede gewesen, und nicht einmal die Beklagten zu 1) und 3) hätten sich persönlich verbürgen sollen (Beweis: wie vor).

Nach dem Konkurs der Firma ... habe sich der Zeuge Ende Dezember 1991/Anfang Januar 1992 telefonisch mit dem Hinweis gemeldet, die Firma ... sei von der ... übernommen worden, die selbstverständlich ebenfalls bereit sei, die Maschinen zu liefern, es aber "gerne sehe", wenn die Finanzierung durch die hauseigene Leasinggesellschaft vorgenommen werde. Als die Beklagten zu 1) und 3) verlangt hätten, die bereits ausgehandelten Bedingungen mit der ... müßten auch in einen etwaigen Vertrag mit der Klägerin übernommen werden, anderenfalls man - seinerzeit wegen der Lage auf dem Maschinenmarkt ohne weiteres möglich - von dem Erwerb der Maschinen Abstand nehmen müsse (Beweis: Zeugnis ...) habe der Zeuge ... ausdrücklich zugesagt, die Leasingfinanzierung würde über die Klägerin zu den gleichen mit der Firma ... und der ... ausgehandelten Bedingungen einschließlich der abzuschließenden Rückkaufvereinbarung erfolgen (Beweis: Zeugnis ...). Der Zeuge ... habe sie zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt, daß eine solche Rückkaufvereinbarung nicht abgeschlossen werde und daß deshalb das wirtschaftliche Risiko bei der ... bleibe.

Ebenfalls bis zum Schluß sei mit keinem Wort davon die Rede gewesen, daß die Beklagten sich persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag verbürgen sollten. Vielmehr habe der Beklagte zu 3) den Leasingvertrag allein für die unterzeichnet. Man habe dann weitere Dispositionen getroffen und sich fest darauf verlassen, daß die Maschinen geliefert und der Leasingvertrag wie verabredet Zustandekommen wurde.

Erst am 05.02.1992 habe die Klägerin angerufen und mitgeteilt, daß die Beklagten auch persönlich unterzeichnen müßten, insbesondere auch die Ehefrauen. Auf diese Weise völlig überrumpelt und dringend auf die Lieferung der nunmehr bereits eingeplanten Maschinen angewiesen, habe man unter Druck noch am 05.02.1992 unterzeichnet, wobei man immer noch davon ausgegangen sei, daß die Risiken durch Rückkaufvereinbarungen abgedeckt seien.

Sollten diese Umstände nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen, ergebe sich jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, mit dem hilfsweise die Aufrechnung erklärt werde. Ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis habe nicht nur zur ... sondern auch zu den mitverpflichteten Beklagten bestanden. Im Hinblick auf das der Klägerin anzurechnende Wissen des Zeugen ..., der dieselben Bedingungen wie mit der ursprünglich vorgesehenen Leasinggeberin zugesagt habe, habe die Klägerin eine Aufklärungspflicht dahin getroffen, daß eine Rückkaufvereinbarung nicht abgeschlossen war und auch nicht abgeschlossen werde. Darüber sei aber gar nicht gesprochen worden. Wäre eine Aufklärung erfolgt, wären die Unterschriften nicht geleistet worden. Zumindest hätte man vorher den Abschluß der Rückkaufvereinbarung verlangt (Beweis: Zeugnis ...).

Die Beklagten wären dann mit einem Ausgleichsanspruch aus vorzeitiger Beendigung nicht belastet gewesen, weil er von der Lieferantin hatte getragen werden müssen. Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der von der Klägerin erhobenen Forderung.

Außerdem werde zur Überprüfung gestellt, inwieweit nicht auch Ansprüche der Beklagten und zumindest der Firma ... aus positiver Vertragsverletzung bestünden. Schließlich wurden die Erklärungen der Beklagten auch gem. § 123 BGB angefochten.

Zur Überprüfung werde auch gestellt, inwieweit in der Zusage des Zeugen ..., die Leasingfinanzierung zu den bereits zwischen ... und der ... ausgehandelten Bedingungen vorzunehmen, nicht schon der Abschluß einer entsprechenden Rückkaufvereinbarung liege. Der Zeuge ... habe ausweislich des Schreibens Bl. 125 als Gebietsverkaufsleiter der ... Vertretungsmacht für die Muttergesellschaft gehabt (Beweis: Zeugnis ...).

Wenn auf diese Weise eine Rückkaufvereinbarung bereits zustandegekommen sei, stehe der Inanspruchnahme der Beklagten der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, weil die Klägerin zunächst gehalten sei, aus der Rückkaufvereinbarung vorzugehen.

Zumindest aber sei durch die Zusage des Zeugen ... die Verpflichtung begründet worden, eine Rückkaufvereinbarung zwischen der Klägerin und der ... als Lieferantin zustandezubringen. Hinsichtlich der mithaftenden Personen habe es sich bei der Verpflichtung um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gehandelt, aus dem ihnen eigene Ansprüche entstanden seien, mit denen die Aufrechnung erklärt werde.

Schließlich sei für ihre, der Beklagten zu 2) und 4), Mitverpflichtung die Geschäftsgrundlage entfallen, nachdem feststehe, daß es zu einer Vermögensverschiebung, wegen der die Mithaftung nur begründet worden sei, nicht gekommen sei und nicht kommen könne. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte auf ihre Ehefrauen übertragen (Beweis: Zeugnis ...).

Das wurde auch keinen Sinn machen, weil sie, die Ehefrauen, gegenüber der ... ohnehin im Obligo stünden.

Inzwischen seien sowohl bei den Ehemännern wie auch bei ihnen, den Ehefrauen, keinerlei Vermögenswerte mehr vorhanden (Beweis: Zeugnis ...).

Über die Eigentumswohnung der Beklagten zu 1) und 2) sei längst das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet. Das Haus der Beklagten zu 3) und 4) sei schon vor dem Konkurs der ... mit Zustimmung der ... an die Tochter verkauft worden, wobei der Verkaufserlös vollständig an die Gläubiger geflossen sei, vorrangig an die ...

Die Klägerin habe im übrigen auch bereits die Vollstreckung gegen die Beklagte zu 3) erfolglos versucht. Die Gefahr einer Vermögensverschiebung sei folglich nicht gegeben.

Der Zinsanspruch werde nach Grund und Höhe bestritten.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen die Beklagten zu 2) und 4) gerichtete Teilklage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Ihre Forderung sei im einzelnen dargelegt und das Klagebegehren deshalb hinreichend bestimmt. Die offenen Leasingraten seien auf den Kündigungszeitpunkt abgestellt worden. Dementsprechend sei unter Zugrundelegung der Rentenbarwertformel - wie allgemein üblich und anerkannt - mit einem Zinssatz von 7,9 % abgezinst worden.

Der Restwerterlös in Höhe von 150.000,00 DM habe bei der Abzinsung nicht gutgebracht werden dürfen, da der Verwertungserlös erst nach dem Kündigungszeitpunkt eingegangen sei.

Es treffe auch nicht zu, daß wegen der vorzeitigen Beendigung Leasingverträge ein ersparter Aufwand und ersparte Verwaltungskosten hätten in Abzug gebracht werden müssen. Im Gegenteil sei der Verwaltungsaufwand bei Kündigung und Verwertung erheblich höher als bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages.

Zu Unrecht werde auch die mangelnde Form der Verpflichtung gerügt, die sich als Schuldbeitritt darstelle und im übrigen selbst bei einer Wertung als Bürgschaftserklärung auch bei einer per Fax übermittelten Unterschrift erfüllt sei.

Die von den Beklagten zu 2) und 4) übernommenen Verpflichtungen seien auch, nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Um Vermögensverschiebungen unter den Ehegatten zu begegnen, sei es in Fällen der vorliegenden Art durchaus üblich und geboten, in die Haftung - sogar bei (vorliegend nicht gegebener) Einkommens- und Vermögenslosigkeit - den Ehegatten des Gesellschafters/Geschäftsführers einzubeziehen.

Sie, die Klägerin, bestreite, daß sie bzw. der Zeuge die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2) und 4) im einzelnen gekannt hätten, und daß der Zeuge den Abschluß eines Leasingvertrages zu den gleichen Bedingungen wie mit der Firma ..., also auch mit der von den Beklagten behaupteten Zusage des Abschlusses einer Rückkaufvereinbarung zwischen den Produzenten und der Leasinggeberin, versprochen habe.

Sollte der Zeuge ... derartige Erklärungen abgegeben haben, sei er dazu nicht bevollmächtigt gewesen. Schließlich sei der Inhalt des Vertrages in schriftlichen Bedingungen eindeutig und klar formuliert gewesen. Bei der Zusage einer Rückkaufvereinbarung durch den Zeugen ... hätte für die Beklagten Veranlassung bestanden, den Inhalt des schriftlichen Vertrages zu monieren, was aber nicht geschehen sei. Es werde auch bestritten, daß die Gegenseite überhaupt die von ihr behaupteten subjektiven Vorstellungen gehabt habe und ihre Unterschrift nicht geleistet hätte, wenn man den Inhalt des Vertrages richtig verstanden hätte, sowie, daß sie mit der Forderung der Mitverpflichtung der Beklagten zu 2) und 4) "überrumpelt" worden sei und daß wirtschaftlich überhaupt bereits Dispositionen getroffen gewesen seien.

Entgegen der Auffassung der Gegenseite sei auch nicht etwa die Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Haftung entfallen, da Vermögensverschiebungen nach wie vor möglich seien.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Beklagten zu 2) und 4) zu den Gründen für ihre Unterschriftsleistung sowie die seinerzeit gegebenen Umstände angehört. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters verwiesen.

Gründe

A.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Berufungsangriffe der Beklagten zu 2) und 4) gehen fehl.

I.

Daß die Klage zu unbestimmt sei, da offen bleibe, wie sich der geltend gemachte Teilbetrag von 205.000,00 DM auf die Ansprüche aus den beiden Leasingverträgen verteile, trifft nicht zu. Das Begehren der Klägerin ist zwangslos dahin auszulegen, daß der erwähnte Teilbetrag in dem Verhältnis aufzuteilen ist, der dem Anteil der nach dem Vortrag der Klägerin jeweils noch offenen Forderung an der Summe beider noch offenen Forderung von 543.226,40 DM entspricht.

Für die Forderung im Hinblick auf den Leasingvertrag 107.376 (Bl. 31) ergibt sich aufgrund des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.09.1994 (Bl. 27/28) unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Abzinsung von (741.573,42 DM ./. 654.196,22 DM =) 87.377,20 DM sowie des Verwertungserlöses von 150.000,00 DM eine noch offene Forderung von 193.986,60 DM. Auf die gleiche Weise errechnet sich für die Forderung hinsichtlich des Leasingvertrages 107507 (Bl. 32/34) eine noch offene Forderung von 349.239,80 DM. Die erstgenannte Forderung stellt 35,71 % und die zweitgenannte 64,29 % der noch offenen Restforderung von 543.226,40 DM da.

Dementsprechend entfallen von dem geltend gemachten Teilbetrag von 205.000,00 DM auf die geringere Restforderung 73.205,50 DM und auf die höhere 131.794,50 DM.

II.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 4) sind die von ihnen durch ihre Unterschrift übernommenen Verpflichtungen auch nicht nichtig.

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Annahme einer Bürgschaft die Unterschrift auf einem der Gegenseite dann nur als Telefax zugegangenen Schriftstück das Formerfordernis des § 766 BGB erfüllt.

a)

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung sollte nämlich keine Bürgschaftsverpflichtung begründet, sondern die gesamtschuldnerische Haftung übernommen werden und dementsprechend ein Schuldbeitritt erfolgen.

b)

Einem evtl. fehlenden eigenen wirtschaftlichen Interesse an dem Vertragswerk käme entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 4) Bedeutung nur dann bei, wenn es sich um die Auslegung einer dem Wortlaut nach nicht eindeutigen Vertragserklärung handeln würde. Vorliegend ist der Wortlaut indessen eindeutig.

c)

Daß Unterschriften nur für den Mithaftenden und nicht auch für den Gläubiger vorgesehen sind, spricht ebenfalls nicht gegen einen Schuldbeitritt. Die erwähnten Unterschriften, deren es wegen des fehlenden Formerfordernisses ebenso wie der Unterschrift der Klägerin rechtlich gar nicht bedarf, werden letztlich nur zu Beweiszwecken verlangt.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 4) ist die von ihnen übernommene Verpflichtung auch nicht etwa wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Ein Rechtsgeschäft ist nach dieser Vorschrift nur dann nichtig, wenn es in seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten widerspricht, wobei allein auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen ist (BGHZ 86, 82 (88) = NJW 1983, 1581; BGHZ 107, 92 (97) = NJW 1989, 1276; BGH NJW 1992, 896; BGH NJW 1994, 1278; BGH NJW 1994, 1341).

a)

Die Tatsache, daß der Inhalt des Schuldbeitrittsvertrages nur die Beklagten zu 2) und 4) und nicht auch die Klägerin in erheblichem Umfang belastet, stellt für sich die Wirksamkeit der Vereinbarung noch nicht in Frage. Inhalt und Sinn eines derartigen Vertrages bestehen ausschließlich darin, dem Gläubiger eine Sicherung für seine Ansprüche gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner zu gewähren. Der Schuldbeitritt ist dementsprechend nicht von einer angemessenen und im Grundsatz gleichwertigen Berücksichtigung gegenseitiger Interessen geprägt, sondern darauf angelegt, nur einer Seite Vorteile zu verschaffen.

b)

Der Schuldbeitritt ist auch nicht schon deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Beklagten zu 2) und 4) nach ihrem Vortrag bei Vertragsschluß wirtschaftlich nicht in der Lage waren, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.

aa)

Die von der Verfassung im Rahmen von Gesetz und Recht gewährleistete Privatautonomie umfaßt unter anderem die Freiheit der Vertragsgestaltung, die ihrerseits eine wesentliche Grundlage, der geltenden Privatrechtsordnung darstellt. Aus der Vertragsfreiheit folgt, daß es grundsätzlich jedem unbenommen sein muß, in eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können. In der Regel vermag jede unbeschränkt geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie mit (einer Bürgschaft oder) einem Schuldbeitritt cm erhebliches persönliches Risiko eingeht, die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen. Davon ist auch dann auszugehen, wenn der Beitretende mit dem ursprünglichen Schuldner verwandtschaftlich eng verbunden ist (vgl. für den Fall der Burgschaft BGHZ, 106, 269 (272) = NJW 1989, 830; BGHZ 107, 92 (203) = NJW 1989, 1276; BGH, NJW 1991, 2015; BGH NJW 1992, 896; BGH NJW 1994, 1278; BGH NJW 1994, 1341).

Trotz eines aus den dargelegten Gründen bestehenden Interesses des Gläubigers an der Haftung auch des anderen Ehegatten kann ein entsprechender Vertrag jedoch dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Ehegatte durch weitere Umstände in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise zusätzlich erheblich belastet wird, die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragspartner führen. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit des Beitretenden oder eine seelische Zwangslage ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt (BGHZ 120, 272, 274 = WM 1992, 2119; BGH, NJW 1994, 1341; BGH WM 1995, 237).

bb)

Nur in besonders gelagerten krassen Fällen kann eine Vereinbarung der vorliegenden Art schon wegen des Umfangs der Verpflichtungen sittenwidrig sein. Das setzt aber voraus, daß bereits bei Vertragsschluß feststeht und dem Gläubiger bekannt ist oder sich ihm aufdrängen muß, auch bei günstigster Prognose werde der Beitretende die Forderung bei Verwirklichung des Risikos mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wenigstens zu einem wesentlichen Teile tilgen können (vgl. BGH NJW 1995, 1886).

Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Beide Beklagte verfügten über Einkünfte (die Beklagte zu 4) allerdings nur im sozialversicherungsfreien Bereich und waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung bzw. eines Hausgrundstücks. Daß diese Immobilien bereits "überschuldet" waren und deshalb im Haftungsfälle nicht zumindest teilweise zur Tilgung der Forderungen zur Verfugung gestanden hatten, haben die Beklagten zu 2) und 4) nicht substantiiert dargelegt. Aus ihrem Vorbringen laßt sich auch nicht entnahmen, weshalb bei einer nicht auszuschließenden günstigen Geschäftsentwicklung bereits bestehende und durch die Immobilien abgesicherte Kredite nicht hätten abgelöst werden können.

cc)

Aber selbst wenn man einen Ausnahmefall der angesprochenen Art bejahen wollte, würde das am Ergebnis nichts ändern. Auch bei unterstellter dauernder Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu 2) und 4) hatte die Klägerin an deren Haftung ein schutzwürdiges Interesse. Ehegatten verlagern nämlich häufig aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen Teile des Vermögens auf den nicht am Betrieb beteiligten Partner bzw. tragen Sorge dafür, daß zukünftiges Vermögen allein in dessen Person entsteht. Dadurch wird die Durchsetzung gegen sie gerichteter Forderungen vereitelt oder zumindest erschwert. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Gläubigers anzuerkennen, durch eine Mithaftung des Ehegatten die der Durchsetzung seiner Ansprüche drohenden Gefahren auszuschließen (BGH WM 1995, 237).

b)

Auch das Vorliegen sonstiger die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begründender Umstände hat der Senat nicht feststellen können.

aa)

Eine - von der Klägerin ausgenutzte - geschäftliche Unerfahrenheit, aufgrund deren die Beklagten zu 2) und 4) die Bedeutung und die Tragweite der von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht hätten überblicken können, lag bereits deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Darlegungen im Senatstermin bereits vorher nach eingehender Belehrung - einem Schuldbeitritt vergleichbare - Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der ... eingegangen waren und sich damit über die rechtlichen Folgen einer solchen Verpflichtung im klaren sein mußten.

bb)

Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin eine seelische Zwangslage der Beklagten zu 2) und 4) ausgenutzt oder diese auf andere Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt hat.

cc)

Ihr erstinstanzliches Vorbringen, sie seien durch die wahrheitswidrige Behauptung zu der Unterschrift veranlaßt worden, durch diese vergrößere sich ihre Haftung nicht, weil sie als Ehefrauen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohnehin für die Schulden der Ehemänner hafteten, haben die Beklagten zu 2) und 4) in zweiter Instanz nicht aufrechterhalten, nachdem es in dem angefochtenen Urteil als unerheblich und im übrigen auch nicht unter Beweis gestellt abgehandelt worden ist.

dd)

Die Beklagten zu 2) und 4) wollen allerdings nach ihrem schriftlichen Vorbringen von der Klägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit dadurch wesentlich beeinträchtigt worden sein, daß kurz vor der Auslieferung der Maschinen, auf die der Betrieb dringend angewiesen gewesen sei, auch ihre Unterschriften verlangt worden seien.

Es kann indes nicht festgestellt werden, daß der Entscheidungsdruck, den die Beklagten zu 2) und 4) sich ihrer Vorstellung nach ausgesetzt sahen, von der Klägerin in einer die Sittenwidrigkeit der übernommenen Verpflichtungen begründenden Weise veranlaßt worden ist.

Sollte die unternehmerische Planung bei der ... tatsächlich auf der Auslieferung der Maschinen zu einem bestimmten Zeitpunkt beruht haben, dessen Einhaltung die Beklagten zu 2) und 4) durch ihre Unterschrift haben sicherstellen wollen, ist der Entscheidungsdruck, dem sie sich ausgesetzt fühlten, in erster Linie dadurch entstanden, daß ihre Ehemänner, die die früheren Beklagten zu 1) und 3), unternehmerische Dispositionen getroffen haben, bevor verbindliche vertragliche Vereinbarungen mit der Muttergesellschaft der Klägerin, der Firma ... als "Rechtsnachfolgerin" der Firma ... getroffen worden waren.

ee)

Eine Sittenwidrigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn der früher für die Firma ... und nunmehr für deren ... "Rechtsnachfolgerin", die Firma ..., die Muttergesellschaft der Klägerin, tätige Zeuge ... den Abschluß eines Leasingvertrages mit der Klägerin zu den seinerzeit mit der Firma ... vereinbarten Bedingungen - und damit auch die Nichteinbeziehung der Ehefrauen in geschäftliche Verpflichtungen der ... - versprochen haben sollte.

Das folgt schon daraus, daß sich der schließliche Inhalt eines schriftlich abgeschlossenen Vertrages unabhängig von möglicherweise zuvor mündlich abgegebenen Erklärungen aus der Vertragsurkunde ergibt, die vorliegend eine von der Klägerin übernommene Verpflichtung hinsichtlich einer Rückkaufvereinbarung nicht ausweist.

Sollten die Beklagten zu 2) und 4) entsprechend ihren Erklärungen im Senatstermin von dem Inhalt des schriftlichen Vertrages keine Kenntnis genommen haben, weil sie ihre Unterschriften ohne eine vorherige Lektüre des Vertragstextes geleistet haben, ist das der Klägerin nicht zurechenbar.

Im übrigen ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 2) und 4), daß für ihre Unterschrift eine evtl. Zusage des Zeugen ... hinsichtlich der Übernahme der mit der Firma ... vereinbarten Bedingungen gar nicht ursächlich war. Sie haben sich im Senatstermin nämlich übereinstimmend nicht nur dahin geäußert, den Vertragstext nicht gelesen zu haben, sondern haben sogar zum Ausdruck gebracht, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung hätten sie nicht einmal gewußt, daß die Firma ... in Konkurs gegangen war, so daß diese als möglicher Vertragspartner gar nicht mehr in Betracht kam.

Gingen die Beklagten zu 2) und 4) danach folgerichtig davon aus, der Vertrag werde mit der Firma ... geschlossen, beruhte ihre evtl. Vorstellung, zwischen dem Produzenten und der Leasinggeberin würden Rückkaufvereinbarungen geschlossen, auf Zusagen, die der Zeuge ... (möglicherweise) hinsichtlich des mit der Firma ... angebahnten Vertragsverhältnisses und damit für einen Zeitpunkt abgegeben hat, für den eine Verantwortlichkeit der Klägerin für seine Erklärungen in keinem Fall in Betracht kommt.

ff)

Sollten die Beklagten zu 2) und 4) entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vorbringen weiterhin geltend machen wollen, ihre Ehemänner hätten sie durch die Erklärung, die Unterschriften würden zur Aufnahme der Produktion dringend benötigt, unter "erheblichem psychischen und seelischen Druck" gesetzt und sie auf diese Weise zur Unterschriftsleistung veranlaßt, weiter aufrechterhalten wollen, vermag das die Annahme der Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Daß die Klägerin von einer möglicherweise sittlich zu mißbilligenden Einwirkung der Ehemänner auf die Entschließung der Beklagten ausgehen mußte, steht nicht fest. Im Gegenteil darf der Gläubiger in der Regel annehmen, daß Eheleute im Rahmen der vom Gesetz partnerschaftlich gestalteten ehelichen Lebensgemeinschaft auch Angelegenheiten, die den Geschäftsbetrieb betreffen, aus dem die Familie ihren Lebensunterhalt bezieht, vertrauensvoll miteinander erörtern, in allen anstehenden Fragen keinen unzulässigen Druck aufeinander ausüben und das Recht zur freien Entscheidung des Partners gegenseitig achten (vgl. BGH WM 1995, 237, 238).

3.

Schließlich sind die Schuldbeitrittsverträge auch nicht wegen einer von dem Beklagten zu 2) und 4) erklärten Anfechtung nichtig.

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die irrige Vorstellung der Beklagten zu 2) und 4), zwischen dem Produzenten und der Leasingfirma bestünden Rückkaufvereinbarungen, eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte oder sich als - unbeachtlicher - Motivirrtum darstellt. Jedenfalls ist die Irrtumsanfechtung, wertet man die in der Berufungsbegründungsschrift vom 10.07.1995 erklärte Anfechtung gemäß § 123 BGB (auch) als solche, nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt.

b)

Entsprechendes gilt hinsichtlich der - wie erwähnt - wegen arglistiger Täuschung ausdrücklich erklärten Anfechtung, deren Voraussetzungen nach obigen Ausführungen nicht gegeben sind und für die die Jahresfrist des § 124 BGB abgelaufen war.

III.

Auch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermögen die Beklagten zu 2) und 4) sich den von ihnen übernommenen Verpflichtungen nicht zu entziehen.

1.

Es trifft zwar zu, daß die Geschäftsgrundlage für die - trotz fehlender Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Gefahr von Vermögensverschiebungen nicht sittenwidrige - Übernahme der Mithaftung eines Ehegatten entfallen kann, sobald feststeht, daß es zu Vermögensverschiebungen nicht kommen kann auf (vgl. BGH WM 1995, 237, 240).

2.

Auch wenn man entgegen obigen Ausführungen davon ausgehen wollte, die Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts sei vorliegend lediglich aus dem angeführten Gesichtspunkts des Gläubigerschutzes zu verneinen, scheitert die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage daran, daß keinesfalls feststeht, daß es in Zukunft nicht noch zu die Klägerin benachteiligenden Vermögensverschiebungen zwischen den früheren Beklagten zu 1) und 3) auf der einen und den Beklagten zu 2) und 4) auf der anderen Seite kommen kann. Letztere haben nicht dargelegt, warum es schlechterdings ausgeschlossen sein sollte, daß erstere irgendwann in der Zukunft wieder Vermögen erwerben könnten, das sie dann aber aus haftungsrechtlichen Gründen letzteren zukommen lassen würden.

Anders als in dem Sachverhalt, der der von den Beklagten zu 2) und 4) zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.01.1995 (WM 1995, 237) zugrundelag, kann die Gefahr einer Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt "des endgültigen Scheiterns der Ehe" ausgeschlossen werden.

IV.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 4) scheitert entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten. Sie vermögen nicht geltend zu machen, zu ihrer Haftungsübernahme sei es nur aufgrund der Zusicherung des Zeugen ... gekommen, die mit der Firma ... vereinbarten Bedingungen würden auch für die mit der Klägerin abzuschließenden Leasingverträge gelten, da sie, wie ausgeführt, nach ihren Erklärungen im Senatstermin nicht einmal wußten, daß die Firma ... nicht mehr Vertragspartner werden sollte.

B.

Der Senat vermag die Formulierung, der Zinsanspruch werde nach Grund und Höhe bestritten, nicht als substantiiertes Bestreiten der tatsächlichen Voraussetzungen des sich aus §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB ergebenden Zinsanspruchs zu werten. Immerhin befindet sich bei den Akten die Fotokopie eines an die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Mahnschreibens vom 17.05.1994, das ihnen ersichtlich noch am selben Tage noch als Fax zugegangen ist. Ausweislich eines an die Beklagten zu 3) und 4) gerichteten Schreibens vom 24.05.1994 ist ein entsprechendes Schreiben in gleicher Weise auch an sie gerichtet worden.

Die Inanspruchnahme von Bankkredit durch die Klägerin wird von den Beklagten zu 2) und 4) in ihrer Berufungsbegründung zugestanden, wenn sie ohne weiteres von dem Erfordernis eigner Refinanzierung ausgehen. Im übrigen wurde für die Inanspruchnahme von Bankkredit im Hinblick auf den Charakter der Klägerin als Leasingfirma auch eine tatsächliche Vermutung sprechen. Daß der verlangte Zinssatz 9 % von der Klägerin tatsächlich zu entrichten war und ist, hält der Senat, sollten die Beklagten zu 2) und 4) das tatsächlich bestreiten wollen, angesichts der Lage auf dem Kapitalmarkt für erwiesen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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