Auftragserteilung durch den Architekten 1. Ein Bauunternehmer kann ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß der planende und bauleitende Architekt ihm gegenüber als Auftraggeber im eigenen Namen auftritt. 2. Ein Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, wenn klargestellt ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet. Ob dieser seinerseits eine Vollmacht des Vertretenen hatte, ist dann unerheblich.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der
Beklagte ist weder als persönlicher Auftraggeber noch als
vollmachtloser Vertreter (§ 179 BGB) verpflichtet, die Rechnung der
Klägerin vom 9.9.1992 zu bezahlen.
1. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß der Beklagte nicht im
eigenen Namen aufgetreten ist. Dazu ist es nicht einmal
erforderlich, auf eine zugunsten des Architekten sprechende
Vermutung, er sei nicht selbst Auftraggeber, zurückzugreifen.
Unstreitig war der Beklagte bei dem Bauvorhaben Sch.straße 4 - 8
hinsichtlich der ebenfalls von der Klägerin ausgeführten
Dacharbeiten nur als Architekt tätig gewesen und wird insoweit auch
von der Klägerin nicht als Auftraggeber angesehen. Das gleiche gilt
für ein früheres Bauvorhaben, bei dem die Parteien
zusammengearbeitet haben. Von vornherein war also der Beklagte
der
Klägerin trotz des von ihr für ihre Ansicht herangezogenen
Briefkopfes "Wohnbau, Geschäftsbau, Industriebau" in seiner
Eigenschaft als Architekt und nicht als Bauherr bekannt. Im übrigen
bezeichnen die drei Tätigkeitsbereiche im Zusammenhang mit dem
weiteren Briefkopfteil "G. Architekten" nicht mehr als die
Fachgebiete, auf denen der Beklagte als Architekt speziell tätig
wird. Die Klägerin kann keinen plausiblen Grund dartun, warum der
Beklagte die Malerarbeiten im eigenen Namen in Auftrag gegeben
haben sollte. Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der
Auftragserteilung gibt dafür nichts Óberzeugendes her. Der Beklagte
hat deutlich gemacht, daß er der Klägerin den Auftrag "nach
Rücksprache mit dem Bauherrn" erteile. Gerade aufgrund der
vorangegangenen Erfahrungen konnte das keinesfalls eine
Auftragserteilung im eigenen Namen bedeuten. In diesem Zusammenhang
kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, Dach- und
Malerarbeiten seien bei ihr von verschiedenen Abteilungen
bearbeitet worden; in allen Fällen war Vertragspartner die Klägerin
und nicht eine ihrer Abteilungen; das Wissen der für sie jeweils
Handelnden muß sie sich zurechnen lassen (vgl. § 166 I BGB). In
allen seinen Schreiben hat der Beklagte auch vermerkt, daß die A.
eine Durchschrift erhalte. Das Landgericht hat ferner zutreffend
das Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Sinne verwertet. Seinen
Ausführungen ist nichts hinzuzufügen; der Senat schließt sich ihnen
ausdrücklich an. Eine Inanspruchnahme des Beklagten als
Vertragspartner scheidet aus.
2. Der Beklagte haftet auch nicht nach § 179 I BGB als
vollmachtloser Vertreter. Er ist gegenüber der Klägerin für "den
Bauherrn" aufgetreten. Es stellt sich die Frage, als wessen
Vertreter der Beklagte damit der Klägerin gegenüber erschien. Bei
den vorangegangenen Dacharbeiten war die A. nicht in Erscheinung
getreten, vielmehr die Bauherren- bzw. Eigentümergemeinschaft
(BHG). Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen (Bl. 156 d.A.), er
habe schon durch das Fax vom 6.12.1990 (Bl. 162 d.A.) zu erkennen
gegeben, daß er für die BHG, diese vertreten durch die "Treuhänder
etc.", handeln wolle. In dem Fax wird nicht die A. genannt, sondern
der Zeuge von B. als Vertreter der BHG. Der Zugang des Faxes ist
nur vorsorglich durch die Anwälte der Klägerin ohne Rücksprache mit
ihr bestritten worden (Bl. 188 d.A.), später ist die Klägerin
darauf nicht zurückgekommen. Unstreitig ist jedenfalls, daß die BHG
auch nach Kenntnis der Klägerin nicht unmittelbar durch ihre
einzelnen Mitglieder, sondern durch einen Vertreter handelte, der
nicht der Beklagte war. Wenn also der Beklagte einen Auftrag für
den Bauherrn erteilte, dann mußte es sich dabei aus der Sicht der
Klägerin um die BHG handeln, die aber ihrerseits durch einen
Vertreter handelte. Damit wurde gleichzeitig deutlich, daß der
Beklagte seine Vollmacht zum Auftrag an die Klägerin von einem
Vertreter der BHG ableitete. Ob die Klägerin aus dem
Verteilerhinweis auf die A. schließen mußte, daß diese die BHG
vertrat, kann dahinstehen. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte
auch aus der Sicht der Klägerin ein Untervertreter war. Der
Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB für Mängel der
Untervollmacht; für Mängel der Hauptvollmacht nur dann, wenn er
ohne Offenlegung der mehrstufigen Vertretung für den Vertretenen
aufgetreten ist, nicht aber, wenn klargestellt ist, daß er seine
Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet (Palandt/Heinrichs, BGB
53. Aufl., § 179 Rn. 3 m.N.). Letzteres war hier, wie oben
ausgeführt, der Klägerin bekannt. Damit kommt es nicht darauf an,
ob die A. eine Vollmacht der BHG hatte, sondern allein darauf, ob
der Beklagte von der A. bevollmächtigt war. Das ist zu bejahen. Es
war die A., die nach der Aussage des Zeugen Sch., der bei A.
"Mädchen für alles" war, die Aufträge an die Klägerin erteilte. Der
bei A. maßgebende Zeuge F. habe entschieden, notwendige
Modernisierungsarbeiten in Auftrag zu geben, was dem Beklagten
gesagt worden sei. Das ist im Ergebnis von dem Zeugen F. bestätigt
worden. Auch die Aussage des Zeugen von B. widerspricht dem nicht.
Dementsprechend war es die A., mit der der Beklagte sich abstimmte,
und die jeweils Durchschriften der Korrespondenz mit der Klägerin
erhielt. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich ebenso, daß der
Beklagte von A. zwar keine generelle Vollmacht hatte, aber doch zur
Auftragsvergabe an die Klägerin bevollmächtigt war. Anders ist die
schon erwähnte Aussage des Zeugen Sch. nicht zu verstehen, dem
Beklagten sei mitgeteilt worden, notwendige Arbeiten sollten in
Auftrag gegeben werden.. Entsprechend hat der Zeuge weiter
bekundet, der Beklagte habe die Auftragserteilungen der A.
ausgeführt, wofür das Auftragsschreiben vom 4.11. 1991 typisch sei,
und zwar habe dabei für den Beklagten kein betragsmäßiges Limit
bestanden. Letzteres hat der Zeuge von B. bestätigt, indem er
bekundet hat, das Risiko einer Óberschreitung des Kostenrahmens
habe die A. getragen. Der Zeuge F. hat sich zwar - ebenso wie der
Zeuge von B. - aus naheliegenden Gründen sehr zurückhaltend
geäußert, hat aber jedenfalls eingeräumt, falls eine Vollmacht für
den Beklagten existiere, habe das seine Richtigkeit, mit anderen
Worten, das habe der Sachlage entsprochen. Anders wäre auch nicht
zu erklären, daß A. dem Handeln des Beklagten zu keiner Zeit
widersprochen hat. Der Zeuge von B. hat die Rechnung der Klägerin
auch nicht deshalb nicht beglichen, weil der Beklagte keinen
wirksamen Auftrag habe erteilen können, sondern weil der
Kostenrahmen überschritten gewesen sei; daran war aber der Beklagte
im Verhältnis zu A. nicht gebunden, weil er ihr gegenüber keinem
Limit unterlag. Er hat somit nicht als vollmachtloser Vertreter
gehandelt. Die Klägerin muß sich entweder an die BHG oder ggf. an
die A. als deren vollmachtlosen Vertreter halten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 I, 101 I ZPO. Das
Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig
vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Klägerin: 155. 243,89 DM.
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